Datenschutz & Sicherheit
AI Forensics vs. X: „We can have retaliation against us“

When it comes to enforcing the EU’s digital regulation against social media platforms like X, the Commission and national authorities are not alone in collecting the necessary evidence. In many cases, they rely on the work that is done by outside actors, such as AI Forensics.
The non-profit organisation analyses and investigates the algorithms that shape the information landscape. Based in Paris, they consider themselves an European organisation, with people working from all across the continent.
In an interview with netzpolitik.org, Marc Faddoul, the founder and director of AI Forensics, reflects on the organisation’s experience of working with regulators and points out how the conditions could be improved: by providing flexible funding and legal protection.
Contribution behind the scenes
netzpolitik.org: We often ask whether the European Commission or the national authorities have enough staff to enforce the Digital Services Act (DSA), but no one ever really mentions contributors like you. I suppose it’s partly because you’re not allowed to talk about all your contributions…
Marc Faddoul: In a way I’m sometimes shocked myself. About the role we are given to play in those big scale politics, about how much falls onto civil society.
I am not even sure it is really a matter of number of people; it’s more about the specific expertise that is needed to do this job. That is not necessarily the profile that is drawn towards the institutions.
And also the methods: We often have to deploy unconventional and adversarial methods to do the work that we do, that is not what the institutions are best at doing.
netzpolitik.org: So, let’s start at the beginning. What is it that you do?
Marc Faddoul: We’ve done a lot of work on social media recommender systems, because they were, and are still to a large extent, the most influential algorithmic system in shaping the information we consume. We are working increasingly on chatbots, since they are becoming the new gatekeepers of online content.
Our audience is the general public, usually through journalists. And we do a more targeted dissemination to regulators and policymakers to inform policymaking processes and especially to enforce existing regulation.
Our reports are always data driven. We collect data, including on systems for which there are no official data access mechanisms. We do so by using what we call “adversarial methods” which allow us to basically scrape publicly available content directly from those services and therefore analyse how they behave in different conditions and for different users.
netzpolitik.org: You mentioned the enforcement of laws. Besides the DSA, are there any other laws that are also quite important, or is that really the most important one right now?
Marc Faddoul: It’s definitely the most important one.
Firstly, because it is at the European level. When you’re facing those huge tech giants, you need a strong enough market power to be able to impose your rules.
Secondly, it encapsulates a lot of things through this notion of systemic risks: electoral integrity, a risk to mental health, technology-facilitated gender-based violence. There’s a whole range of risks that are captured in this article, which makes it one of the more flexible legal frameworks to date.
But it’s not only the DSA we work on. Recently we have done this study exposing the dissemination of non-consensual intimate images and the production of CSAM content by Grok. For both of these there are a lot of other legal frameworks for which this is relevant, both in Europe and worldwide. On those cases we are also working with other regulators, including Australia, the UK and California.
netzpolitik.org: And how exactly do you work with regulators? Do you bring something to their attention, or do you get tasks from them?
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Marc Faddoul: In many cases we do our own investigations and then we bring them to the attention of the regulators. So that’s really our own initiative.
In other cases, regulators can come to us with specific requests. That can be paid or contracted, but not always.
Sometimes the work is unpaid
netzpolitik.org: And when it’s not paid, why do you still do it?
Marc Faddoul: When it’s unpaid, we still do it because it’s aligned with the mission of our organization to hold platforms to account to the user and to the law.
But obviously there are limits to how much we can do under these modalities, so it cannot be systematic. There is clearly a lack of funding mechanisms available from institutions to support the ecosystem. In some respects, there are new mechanisms arising, but it’s still quite limited.
netzpolitik.org: Who decides about the funding and how should it be improved in your opinion?
Marc Faddoul: At the European level now is an important moment because of the ongoing negotiations around the EU’s multi-annual budget. I think this is a big opportunity to push for more flexible funding.
One of the big pain points right now is that a lot of the funding is available through Horizon calls, which are typically three-year projects that have to be done in a large consortium of ten organizations or more.
It is quite inflexible because you cannot anticipate three years in advance what will be most relevant to do.
For example, the age verification mechanism has become a big priority. That was not the case two years ago. It is a change in the political agenda that gives it a stronger priority.
netzpolitik.org: Ok, let’s go over how the political agenda affects your work. In Brussels, it is said that people in the top political sphere are the ones taking some important decisions around the DSA cases, and that it’s not a purely technical enforcement.
Marc Faddoul: The fact that this is being constantly weighed on a geopolitical scale, is both frustrating for people who are involved in building this case, but also, most importantly, incoherent with the statements by those political leaders who say that respecting European laws is not something that is negotiable and that they will be enforced strictly.
Also, it is sending a wrong signal to those platforms and to adverse politicians that indeed they can put pressure to block those decisions.
And then you have a second component which is: What are you enforcing? What are the priorities?
There’s a lot of room for interpretation because the DSA is big. It’s being rolled out and not everything is being implemented with the same speed and with the same priority.
Political climate influences enforcement
netzpolitik.org: What is being prioritised?
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Marc Faddoul: Some topics that have consensus across the political spectrum and also transatlantic consensus include the dissemination of non-consensual intimate images. Even Melania Trump, for example, was quite involved in advocating for this specific issue. Other examples of topics with broad consensus include CSAM content and age verification. Still, those political dynamics define where we are putting the pressure on.
On the other hand, climate change disinformation is now being pushed towards the bottom of the list.
netzpolitik.org: How would you rate the transparency of how the DSA is being enforced?
Marc Faddoul: I can tell you one thing: in the cases we’re involved in, where we provided evidence, we have no idea about their content or when they’re going to come out. We only know it’s been received.
And even then, we can be exposed by the results of those investigations.
This happened with the X investigation. The fine was sent out, then the Department of Justice in the U.S. leaked the whole investigative file with our names in it, unredacted.
So, this is a real consequence for us. We can have retaliation against us, especially when Elon Musk tweets very aggressively against the fine, how it’s censoring US free speech, which is obviously complete nonsense.
But, still, in reality, we can be harassed and attacked in response, but we had no control over the fact that our name was captured in those files, over the fact that it was released, and over the fact that we are not even really informed about the timetable.
This is not directly the Commission’s fault. They had to give the file to Twitter. Then the Department of Justice requested the file from Twitter. And then they leaked it.
We are a pivotal actor in building this case, but we have no control, and even no information on what happens next.
netzpolitik.org: You can not only be harassed via tweets or comments, but there could also be legal consequences, right? Do you have any sort of protection for that or does that all lie on you?
Marc Faddoul: All on us. The Commission doesn’t help us with that in any way.
Here, we have a clear policy request: the creation of a much better safe harbour for people who do public interest research, like we do.
netzpolitik.org: So, the main things that you would need are better funding, legal protection, also transparency, something else?
Marc Faddoul: Well, in fact, I think for our protection it is good that we don’t have the details of the cases. I wouldn’t make it a request.
The funding, absolutely. It should be more flexible, shorter term, not only through large consortiums.
And on the protection, yes, absolutely. A safe harbour for public interest research and also institutional support when we get attacked by foreign actors for the work that we do in supporting enforcement of democratic regulation.
Datenschutz & Sicherheit
Bundeserprobungsgesetz: Im Namen der Innovation, ohne demokratische Kontrolle
Mit Hilfe Künstlicher Intelligenz prüfen, ob eingereichte Anträge vollständig sind? Nicht alles, was technisch möglich ist, darf die öffentliche Verwaltung rechtlich tun. Wollen Behörden Technologien testen, brauchen sie sogenannte Erprobungs-Klauseln in einzelnen Gesetzen.
Ende Juni verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das Erprobungen auch dann erlaubt, wenn es eine solche Klausel nicht gibt: das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von „Innovationen“ in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Der kurze Name: Bundeserprobungsgesetz, auch Reallabore-Gesetz. Den Entwurf des Bundeserprobungsgesetzes haben die Bundesregierung und Regierungsfraktionen wortgleich eingebracht.
Die Verwaltung soll also auch dann Technologien testen können, wenn es das jeweilige Gesetz wie etwa das Registerzensus-Erprobungsgesetz nicht explizit vorsieht. „Die allgemeine Erprobungsklausel ist wirklich ein Novum im Bundesrecht“, sagt Philipp Amthor (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Sie erlaube es Bundesbehörden, von Bundesrecht abzuweichen. „Dadurch können Verwaltungsverfahren unter anderem digitaler und bürgerfreundlicher gestaltet werden“, so Amthor.
Drei gravierende Probleme
Erprobungs-Klauseln in Gesetzen gibt es seit den 1960er-Jahren. Neu ist der umfassende Ansatz des Bundeserprobungsgesetzes. Im Vorfeld bewarb die parlamentarische Initiative um Ralph Brinkhaus (CDU) das Gesetz damit, man könne dringend benötigtem Fortschritt schneller den Weg ebnen. Kürzere Wege, damit Gesetze schneller angepasst werden können. Das läuft unter dem Schlagwort „regulatorisches Lernen“.
Laut Gesetz ist damit gemeint, dass die Verwaltung „Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren“ erwirbt und anhand des Wissens das Gesetz „möglichst schnell“ angepasst werden kann. Das Wissen generiert die Verwaltung in sogenannten Reallaboren, also unter „möglichst realen“ Bedingungen. Die Erprobungsphasen sind dabei zeitlich begrenzt.
Doch hat das Gesetz mindestens drei gravierende Probleme, die der Forderung nach Innovation zuwiderlaufen und demokratische Mechanismen stören: Das Bundeserprobungsgesetz greift erstens empfindlich in den Grundsatz der Gewaltenteilung ein. Zweitens müssen Behörden ihre Erprobungen nicht wissenschaftlich evaluieren. Und schließlich verpflichtet das Gesetz sie auch nicht dazu, ihre Erprobungen öffentlich einsehbar zu dokumentieren. Wie und was die Verwaltung erprobt, entzieht sich damit weitgehend öffentlicher Kontrolle.
Mit Hilfe Künstlicher Intelligenz prüfen, ob eingereichte Anträge vollständig sind? Nicht alles, was technisch möglich ist, darf die öffentliche Verwaltung rechtlich tun. Wollen Behörden Technologien testen, brauchen sie sogenannte Erprobungs-Klauseln in einzelnen Gesetzen.
Ende Juni verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das Erprobungen auch dann erlaubt, wenn es eine solche Klausel nicht gibt: das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von „Innovationen“ in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Der kurze Name: Bundeserprobungsgesetz, auch Reallabore-Gesetz. Den Entwurf des Bundeserprobungsgesetzes haben die Bundesregierung und Regierungsfraktionen wortgleich eingebracht.
Die Verwaltung soll also auch dann Technologien testen können, wenn es das jeweilige Gesetz wie etwa das Registerzensus-Erprobungsgesetz nicht explizit vorsieht. „Die allgemeine Erprobungsklausel ist wirklich ein Novum im Bundesrecht“, sagt Philipp Amthor (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Sie erlaube es Bundesbehörden, von Bundesrecht abzuweichen. „Dadurch können Verwaltungsverfahren unter anderem digitaler und bürgerfreundlicher gestaltet werden“, so Amthor.
Drei gravierende Probleme
Erprobungs-Klauseln in Gesetzen gibt es seit den 1960er-Jahren. Neu ist der umfassende Ansatz des Bundeserprobungsgesetzes. Im Vorfeld bewarb die parlamentarische Initiative um Ralph Brinkhaus (CDU) das Gesetz damit, man könne dringend benötigtem Fortschritt schneller den Weg ebnen. Kürzere Wege, damit Gesetze schneller angepasst werden können. Das läuft unter dem Schlagwort „regulatorisches Lernen“.
Laut Gesetz ist damit gemeint, dass die Verwaltung „Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren“ erwirbt und anhand des Wissens das Gesetz „möglichst schnell“ angepasst werden kann. Das Wissen generiert die Verwaltung in sogenannten Reallaboren, also unter „möglichst realen“ Bedingungen. Die Erprobungsphasen sind dabei zeitlich begrenzt.
Doch hat das Gesetz mindestens drei gravierende Probleme, die der Forderung nach Innovation zuwiderlaufen und demokratische Mechanismen stören: Das Bundeserprobungsgesetz greift erstens empfindlich in den Grundsatz der Gewaltenteilung ein. Zweitens müssen Behörden ihre Erprobungen nicht wissenschaftlich evaluieren. Und schließlich verpflichtet das Gesetz sie auch nicht dazu, ihre Erprobungen öffentlich einsehbar zu dokumentieren. Wie und was die Verwaltung erprobt, entzieht sich damit weitgehend öffentlicher Kontrolle.
Im Widerspruch zur Gewaltenteilung
„Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch“, so erklärt es das Bundesministerium der Justiz. Doch dieser demokratische Grundsatz wurde im Gesetz aufgeweicht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur Spezial-Erprobungsklauseln vor, etwa für die EUDI-Wallet, der digitalen Brieftasche für Bürger:innen, mit der sie sich ab dem 2. Januar 2027 online ausweisen können.
Erst über die Formulierungshilfe hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Teil hinzugefügt und damit den Anwendungsbereich für die Erprobungsklauseln ausgeweitet: Demnach könnten Verwaltungen mit behördlicher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum aus dem normalen Verwaltungsverfahren ausscheren.
Dass eine Behörde als Teil der Exekutiven eine solche Entscheidung treffen darf, lasse sich „schwer mit unseren Gewaltenteilungsgrundsätzen in Einklang bringen“, sagt Sabine Fuhrmann, Rechtsanwältin und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Denn verbindliche Regelungen des Verfahrensrechts auszusetzen, obliegt normalerweise dem Parlament als Teil der Legislative.
Im Klartext: Normalerweise dürfen Verwaltungen nur auf Grundlage von geltendem Recht handeln. Mit dem neuen Gesetz können Behörden nun aber ihr Handeln auf der Basis interner Verwaltungsentscheidungen wesentlich ändern.
Erproben ohne System
Wie mehrere Sachverständige bei einer Anhörung im Mai anmerkten, sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass das Gesetz keine Pflicht zur wissenschaftlichen Evaluierung enthalte. Die sei für „regulatorisches Lernen“ jedoch Voraussetzung, so etwa Carlo Zensus von der Bitkom. Wie geht es weiter, wenn das Reallabor erfolgreich war? Wie werden die Reallabore ausgewertet? Wann mündet eine erfolgreiche Erprobung in ein Gesetz? Diese Fragen lasse das Gesetz offen, kritisierte auch Moritz Heuberger von den Grünen bei der zweiten Lesung im Bundestag.
Warum Behörden nicht dazu verpflichtet sind, ihre Erprobungen wissenschaftlich auszuwerten, fragte Sonja Lemke von der Linkspartei im Digitalausschuss. „Es ist unsere Freiheit als Parlament zu entscheiden, wie wir mit der Sache umgehen oder nicht“, so die Antwort von Ralph Brinkhaus (CDU). „Wir halten sehr wenig davon, verpflichtende Mechanismen einzubringen, die die Souveränität des Parlamentes in seiner Entscheidungsfindung unterhöhlen. Das heißt, wir gucken uns an, was passiert ist, wir entscheiden dann, wie wir damit umgehen. Das ist unsere Aufgabe als höchster Souverän.“
Brinkhaus’ Aussage sei ungewöhnlich, erklärt Fuhrmann gegenüber netzpolitik.org. Das Parlament sei nicht dazu gezwungen, Empfehlungen in einem Evaluationsbericht umzusetzen. Das folge aus der bloßen Pflicht zur Evaluation nicht. Ein solcher Bericht sei vielmehr dazu gedacht, den Souverän inhaltlich zu unterstützen. Auch mit einer Pflicht, die Ergebnisse aus Reallaboren wissenschaftlich zu bewerten, liege die Entscheidung klar beim Parlament.
Eigenwillige Definition
Dass die Definition der „Reallabore“ im Gesetz von der wissenschaftlichen Definition abweicht, die sich im Wissenschaftsbetrieb durchgesetzt hat, lässt zudem Zweifel am Innovationswillen der Gesetzgeber aufkommen. Das merkte etwa Oliver Parodi vom Karlsruher Institute of Technology bei der Sachverständigen-Anhörung im Digitalausschuss an. Wissenschaftliche Reallabore seien „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die dazu dienen, in einem räumlich abgegrenzten gesellschaftlichen Kontext unter anderem wissenschaftliche wie gesellschaftliche Lernprozesse zu verstetigen.“
Dabei sei es wesentlich, dass Wissenschaft und Gesellschaft zusammenarbeiten. „Reallabore forschen in der, mit der und für die Gesellschaft und vereinen stets Forschungs‑, Gestaltungs- und Bildungsziele“, so Parodi in seiner Stellungnahme. Laut Bundeserprobungsgesetz sei die Beteiligung der Wissenschaft am Prozess der Erprobung aber nur optional.
Tests im Verborgenen
Was die Verwaltung erprobt und zu welchem Zweck, bleibt mit dem Gesetz zudem im Verborgenen. Denn das Gesetz enthält keine Pflicht zur Transparenz. Zwar gibt es eine Reallabore-Innovationsportal vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bei dem auch die Federführung für das Bundeserprobungsgesetz liegt. Laut Ministerin Katharina Reiche soll die Plattform Vernetzung und Austausch von Wissen unterstützen und umfasst unter anderem die Themen Bildung, Energie und Klimaschutz, Gesundheitsdigitalisierung und eGovernment. Allerdings müssen die erprobenden Stellen ihre Projekte dort nicht melden, die Teilnahme ist freiwillig.
Von einem Transparenzregister, mit dem Bürger:innen etwa nachvollziehen können, ob der Bund oder ihre Gemeinde bestimmte Technologien erprobt und welche Verwaltungsdaten sie dabei verwenden, ist dieses Portal weit entfernt. Praktisch teste die öffentliche Verwaltung hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kritisierte die Abgeordnete Lemke im Digitalausschuss.
Im Widerspruch zur Gewaltenteilung
„Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch“, so erklärt es das Bundesministerium der Justiz. Doch dieser demokratische Grundsatz wurde im Gesetz aufgeweicht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur Spezial-Erprobungsklauseln vor, etwa für die EUDI-Wallet, der digitalen Brieftasche für Bürger:innen, mit der sie sich ab dem 2. Januar 2027 online ausweisen können.
Erst über die Formulierungshilfe hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Teil hinzugefügt und damit den Anwendungsbereich für die Erprobungsklauseln ausgeweitet: Demnach könnten Verwaltungen mit behördlicher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum aus dem normalen Verwaltungsverfahren ausscheren.
Dass eine Behörde als Teil der Exekutiven eine solche Entscheidung treffen darf, lasse sich „schwer mit unseren Gewaltenteilungsgrundsätzen in Einklang bringen“, sagt Sabine Fuhrmann, Rechtsanwältin und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Denn verbindliche Regelungen des Verfahrensrechts auszusetzen, obliegt normalerweise dem Parlament als Teil der Legislative.
Im Klartext: Normalerweise dürfen Verwaltungen nur auf Grundlage von geltendem Recht handeln. Mit dem neuen Gesetz können Behörden nun aber ihr Handeln auf der Basis interner Verwaltungsentscheidungen wesentlich ändern.
Erproben ohne System
Wie mehrere Sachverständige bei einer Anhörung im Mai anmerkten, sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass das Gesetz keine Pflicht zur wissenschaftlichen Evaluierung enthalte. Die sei für „regulatorisches Lernen“ jedoch Voraussetzung, so etwa Carlo Zensus von der Bitkom. Wie geht es weiter, wenn das Reallabor erfolgreich war? Wie werden die Reallabore ausgewertet? Wann mündet eine erfolgreiche Erprobung in ein Gesetz? Diese Fragen lasse das Gesetz offen, kritisierte auch Moritz Heuberger von den Grünen bei der zweiten Lesung im Bundestag.
Alles netzpolitisch Relevante
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Warum Behörden nicht dazu verpflichtet sind, ihre Erprobungen wissenschaftlich auszuwerten, fragte Sonja Lemke von der Linkspartei im Digitalausschuss. „Es ist unsere Freiheit als Parlament zu entscheiden, wie wir mit der Sache umgehen oder nicht“, so die Antwort von Ralph Brinkhaus (CDU). „Wir halten sehr wenig davon, verpflichtende Mechanismen einzubringen, die die Souveränität des Parlamentes in seiner Entscheidungsfindung unterhöhlen. Das heißt, wir gucken uns an, was passiert ist, wir entscheiden dann, wie wir damit umgehen. Das ist unsere Aufgabe als höchster Souverän.“
Brinkhaus’ Aussage sei ungewöhnlich, erklärt Fuhrmann gegenüber netzpolitik.org. Das Parlament sei nicht dazu gezwungen, Empfehlungen in einem Evaluationsbericht umzusetzen. Das folge aus der bloßen Pflicht zur Evaluation nicht. Ein solcher Bericht sei vielmehr dazu gedacht, den Souverän inhaltlich zu unterstützen. Auch mit einer Pflicht, die Ergebnisse aus Reallaboren wissenschaftlich zu bewerten, liege die Entscheidung klar beim Parlament.
Eigenwillige Definition
Dass die Definition der „Reallabore“ im Gesetz von der wissenschaftlichen Definition abweicht, die sich im Wissenschaftsbetrieb durchgesetzt hat, lässt zudem Zweifel am Innovationswillen der Gesetzgeber aufkommen. Das merkte etwa Oliver Parodi vom Karlsruher Institute of Technology bei der Sachverständigen-Anhörung im Digitalausschuss an. Wissenschaftliche Reallabore seien „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die dazu dienen, in einem räumlich abgegrenzten gesellschaftlichen Kontext unter anderem wissenschaftliche wie gesellschaftliche Lernprozesse zu verstetigen.“
Dabei sei es wesentlich, dass Wissenschaft und Gesellschaft zusammenarbeiten. „Reallabore forschen in der, mit der und für die Gesellschaft und vereinen stets Forschungs‑, Gestaltungs- und Bildungsziele“, so Parodi in seiner Stellungnahme. Laut Bundeserprobungsgesetz sei die Beteiligung der Wissenschaft am Prozess der Erprobung aber nur optional.
Tests im Verborgenen
Was die Verwaltung erprobt und zu welchem Zweck, bleibt mit dem Gesetz zudem im Verborgenen. Denn das Gesetz enthält keine Pflicht zur Transparenz. Zwar gibt es eine Reallabore-Innovationsportal vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bei dem auch die Federführung für das Bundeserprobungsgesetz liegt. Laut Ministerin Katharina Reiche soll die Plattform Vernetzung und Austausch von Wissen unterstützen und umfasst unter anderem die Themen Bildung, Energie und Klimaschutz, Gesundheitsdigitalisierung und eGovernment. Allerdings müssen die erprobenden Stellen ihre Projekte dort nicht melden, die Teilnahme ist freiwillig.
Von einem Transparenzregister, mit dem Bürger:innen etwa nachvollziehen können, ob der Bund oder ihre Gemeinde bestimmte Technologien erprobt und welche Verwaltungsdaten sie dabei verwenden, ist dieses Portal weit entfernt. Praktisch teste die öffentliche Verwaltung hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kritisierte die Abgeordnete Lemke im Digitalausschuss.
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Datenschutz & Sicherheit
Lernplattform ILIAS: Aktualisierungen beseitigen mehrere Angriffsmöglichkeiten
Für die von Hochschulen, Kliniken und anderen öffentlichen Institutionen genutzte offene Lernplattform ILIAS stehen Aktualisierungen bereit. Die neuen Versionen 9.21, 10.9 und 11.2 schließen Sicherheitslücken, von denen alle früheren Ausgaben betroffen waren. Von drei Lücken geht ein hohes, von den übrigen ein mittleres Sicherheitsrisiko aus.
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Der Warn- und -Informationsdienst des CERT-Bund bewertet die Gefahr in ihrer Gesamtheit gar als kritisch. Angreifer könnten sie demnach unter bestimmten Voraussetzungen missbrauchen, um Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, sensible Informationen offenzulegen oder Cross-Site-Scripting-Angriffe durchzuführen.
Admins sollten die bereitstehenden Updates einspielen. Aktive Angriffe auf Basis der Lücken wurden indes noch nicht beobachtet.
Release- und weitere Informationen
Das Entwicklerteam hat allgemeine Informationen zu den Neuerungen der aktuellen Versionen veröffentlicht. Ihnen sind zugleich auch die Download-Links zum Aktualisieren zu entnehmen.
Zusätzlich wurden separate Sicherheitshinweise – allerdings von eher geringem Informationsgehalt – veröffentlicht:
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(ovw)
Datenschutz & Sicherheit
Videoanalyse für die Bundespolizei: Bahnhofs-Kameras sollen Menschen und ihr Verhalten erkennen
Zahlreiche Bundesländer haben ihren Polizeien bereits Software-gestützte Echtzeit-Videoanalyse erlaubt, nun zieht die Bundesregierung nach. Die Bundespolizei soll künftig automatisiert die Bilder von Kameras prüfen. Software soll nach bestimmten Gesichtern suchen und identifizieren, wer gerade was tut. Die Bundespolizei könnte die Technologien an Bahnhöfen, aber auch an Häfen und Flughäfen einsetzen.
Ein Änderungsantrag zu einem der drei Sicherheitsgesetze, die gerade durch den Bundestag gedrängt werden, erweitert die geplanten KI-Überwachungsbefugnisse massiv. Bislang beinhalteten sie die Erlaubnis, im Internet nach bestimmten Gesichtern zu suchen und Datenanalysen nach Palantir-Art durchzuführen. Nun kommt noch die automatisierte Auswertung von Videobildern hinzu. Der Antrag wurde gestern eingereicht und wird am heutigen Mittwoch im Innenausschuss debattiert. Das entsprechend reformierte Bundespolizeigesetz soll bereits am Freitag im Bundestag verabschiedet werden.
Mit zwei verschiedenen Technologien soll die Bundespolizei künftig die Live-Streams von Videokameras untersuchen dürfen. Eine wird aktuell bereits in Frankfurt am Main getestet. Dabei werden die Gesichter aller Passant*innen vermessen und mit einer Liste von gesuchten Gesichtern abgeglichen. Stimmt ein Gesicht im videoüberwachten Areal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem gesuchten Gesicht überein, schlägt die Software Alarm.
Alles, was erlaubt ist
Die KI-Verordnung der EU setzt derartiger Live-Gesichtserkennung enge Grenzen. Sie darf nur in bestimmten Fällen angewendet werden. Die Bundespolizei soll beinahe alle diese Verbotslücken ausnutzen. Sie soll mit der Technologie nach Menschen suchen, die das Leben einer Person oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden, nach Menschen, denen vorgeworfen wird, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, nach Menschen, die mutmaßlich Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sind oder vermissten Personen, die sich in Lebensgefahr befinden. Die Maßnahme muss richterlich angeordnet werden, Treffer müssen von zwei Polizist*innen geprüft werden. Mit der Begrenzung glaubt die Bundesregierung, sich noch innerhalb des Rahmens der KI-Verordnung zu bewegen.
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Die andere Technologie, mit der die Bundespolizei Videostreams durchsuchen soll, prüft automatisiert, was die abgebildeten Menschen gerade tun. Derartige Software wird bereits in der Mannheimer und der Hamburger Innenstadt erprobt. Berlin bereitet den Einsatz vor. Sie ordnet menschliche Bewegungen in Kategorien ein wie: „Tanzen“, „Rennen“ oder „einander Umarmen“. Findet sie etwa Bewegungen, die auf einen Kampf hindeuten, weist sie die wachhabenden Beamt*innen auf die Situation hin. Auch die Wahrnehmung mutmaßlich hilfloser Menschen führt zu einer derartigen Alarmierung. Die Hilflosigkeit wird dann wohl mindestens bei liegenden Tätigkeiten angenommen. Kritiker*innen weisen darauf hin, dass dieser polizeiliche Fokus zu einer Diskriminierung von obdachlosen Menschen führt.
Außerdem soll die Software selbstständig Waffen detektieren und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, automatisiert über mehrere Kameras hinweg verfolgen. Laut Gesetzesbegründung ist es auch möglich, Personen zu identifizieren, die sich ungewöhnlich lange in einem Bereich aufhalten. So sollen potenziell suizidale Menschen von der Umsetzung des Suizids abgehalten werden.
Laut dem Gesetzespaket dürfen die beiden Programme dann auch mit den Gesichtern und dem Verhalten von Bürger*innen trainiert werden. Nach zwei Jahren soll es eine Evaluierung der Befugnisse geben. Die wird „im Zusammenwirken mit“ einer wissenschaftlichen Einrichtung, also nicht unabhängig, erstellt.
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