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Datenschutz & Sicherheit

EuGH präzisiert: Sampling geht klar


Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung präzisiert, die es ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung ihrer Rechtsinhaber:innen zu verwenden. Demnach müssen bestimmte Voraussetzungen zutreffen, damit ein Sample als erlaubtes „Pastiche“ gilt.

27 Jahre – so lange streiten sich der Musikproduzent Moses Pelham und die Band Kraftwerk bereits vor Gericht. Recht auf Sampling gegen Urheberrecht. Gestritten wird um einen zwei Sekunden langen Musikschnipsel aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“. Der stammt aus 1977. Rund 20 Jahre später schnitt Pelham aus den zwei Sekunden die Dauerschleife für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Kraftwerk klagte 1999 dagegen.

Das Oberlandesgericht Hamburg, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof – sie alle haben sich im letzten Vierteljahrhundert mit dem Fall beschäftigt. Derweil ist das Samplen gängige Kulturpraxis, nicht nur in HipHop und Techno.

Um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, führte die EU 2019 eine „Pastiche-Regel“ ein, die 2021 im deutschen Urheberrecht verankert wurde. Dort heißt es in § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche: „Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

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Wann ist Pastiche Pastiche?

Nun hat der Europäische Gerichtshof sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit dem Sampling geäußert. Demnach sei entscheidend, ob die Neuschöpfung im Zuge des Samplings mit den urheberrechtlich geschützten Werken einen „erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog“ führe, „gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede“ aufweise. Beispielsweise in Form einer offenen Nachahmung des Stils oder kritischer Auseinandersetzung. Auf diese Weise solle ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber:innen und der Kunstfreiheit gesichert werden. Eine Nachahmung ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem Original sei demnach kein zulässiges Pastiche.

Nach weitläufiger Interpretation hat der Europäische Gerichtshof damit das Recht auf Remix und Sampling gestärkt – und damit geht der Fall „Metall auf Metall“ in die letzte Runde und zurück an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Dieser muss nun entscheiden, ob Pelham sich in dem Song von 1997 in einem ausreichenden Dialog mit „Metall auf Metall“ befindet und wahrnehmbare Unterschiede bestehen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits festgestellt, dass die Rhythmussequenz trotz leichter Abwandlung in „Nur mir“ als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe – darauf weist der Europäische Gerichtshof hin. Fraglich ist jetzt, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgen wird.



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Überwachung weltweit: Bundesregierung winkt UN-Cybercrime-Konvention durch


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Die Entscheidung im Bundeskabinett fiel am Mittwoch ohne großes Aufsehen, doch die Tragweite für den Datenschutz und die globale Menschenrechtslage ist groß. Die Bundesregierung hat offiziell grünes Licht für die Unterzeichnung des seit Jahren umstrittenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Computerkriminalität gegeben. Damit bekennt sich Deutschland zu einem Regelwerk, das die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von IT-Straftaten auf eine neue Ebene heben soll.

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Im Kern geht es Berlin um einen verbesserten Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form (E-Evidence), um bei schweren Straftaten schneller und grenzüberschreitend agieren zu können. Doch was technisch sinnvoll klingt, betrachten zivilgesellschaftliche Organisationen als sicherheitspolitisches trojanisches Pferd.

Schon im Oktober, bei der Unterzeichnung in der vietnamesischen Hauptstadt Hanoi, schlugen Bürgerrechtsorganisationen Alarm. Ihre Sorge gilt dem ersten globalen Abkommen dieser Art, das unter dem Kürzel UNCC (United Nations Convention against Cybercrime) firmiert. Sie sehen darin weniger ein Instrument für mehr Cybersicherheit als einen rechtlichen Rahmen, der grenzüberschreitende Menschenrechtsverletzungen durch Kooperationspflichten begünstigt. Die Staatengemeinschaft betont die Notwendigkeit, der organisierten Kriminalität im Netz Herr zu werden. Die NGOs verlangen indes ein Ende des Ratifizierungsprozesses oder zumindest Nachbesserungen, um elementare Grundrechte zu wahren.

Das Bundesjustizministerium verteidigt das Mitziehen. Ein Sprecher sagte heise online, dass Deutschland gemeinsam mit der EU und anderen gleich gesinnten Staaten nachdrücklich für die Gewährleistung von Menschenrechtsstandards und entsprechenden Schutzgarantien gekämpft habe. Es seien „entsprechende Mechanismen vorgesehen, um diese bei der Strafverfolgung und der internationalen Zusammenarbeit zu gewährleisten“. Insbesondere gebe es im Rahmen der Kooperation spezifische Zurückweisungsgründe, falls Standards nicht eingehalten werden. Die Bundesregierung bleibe diesem menschenrechtlichen Ansatz auch künftig verpflichtet.

Dennoch richtet sich die Kritik vor allem gegen den fast uferlosen Geltungsbereich der UN-Konvention. Sie beschränkt sich nicht auf klassische Cyberangriffe wie das Knacken von Datenbanken oder das Lahmlegen kritischer Infrastrukturen. Stattdessen verpflichtet sie die Teilnehmer zu einer umfassenden elektronischen Überwachung und zur Kooperation bei einer Vielzahl von Delikten, die oft keinen direkten Bezug zu Informationssystemen haben. Als schwere Straftat wird jedes Delikt eingestuft, das nach jeweiligem nationalem Recht mit mindestens vier Jahren Freiheitsentzug geahndet werden kann.

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Diese vage Definition öffnet die Tür für Missbrauch. Was in einer Demokratie als legitimer Protest oder investigativer Journalismus gilt, kann in autoritären Regimen als schwere Straftat ausgelegt werden. Aktivisten befürchten, dass die Konvention zur Kriminalisierung von Regierungskritikern und Whistleblowern umgedeutet wird. Da das Abkommen Regierungen dazu auffordert, ohne ausreichende Schutzmechanismen digitale Beweise zu sammeln und diese mit ausländischen Behörden zu teilen, droht das Vertrauen in sichere Kommunikation untergraben zu werden. Die Kritiker warnen auch vor einer Kriminalisierung schutzbedürftiger Gruppen in repressiven Staaten.

Der Vertrag geht auf eine Initiative von Russland und China zurück. Dass ihn nun auch westliche Staaten unterstützen, empfinden Bürgerrechtler als fatale Weichenstellung. Das Justizressort verweist dagegen auf den formalen Charakter der aktuellen Entscheidung: Es handele sich „um einen üblichen vorbereitenden Schritt für die Unterzeichnung eines internationalen Abkommens“. Die eigentliche Ratifizierung werde später erfolgen.


(cku)



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OpenSSL 4.0 verschlüsselt, was TLS bisher verraten hat


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OpenSSL 4.0.0 ist erschienen und bringt tiefgreifende Änderungen an der weitverbreiteten Kryptobibliothek. Das Open-Source-Projekt entfernt veraltete Protokolle wie SSLv2 und SSLv3, schafft das Engine-Konzept ab, führt neue Datenschutzfunktionen im TLS-Handshake ein und erweitert die Bibliothek in Richtung Post-Quantum-Kryptografie. Gleichzeitig bereinigen die Entwickler die API und verschärfen sicherheitsrelevante Prüfungen.

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OpenSSL gehört zu den zentralen TLS/SSL-Implementierungen und steckt in Webservern, Betriebssystemen, Netzwerkgeräten und unzähligen Anwendungen. Änderungen an der Bibliothek wirken sich unmittelbar auf die Absicherung von Netzwerkverbindungen, Zertifikatsprüfungen und kryptografische Operationen in großen Teilen der IT-Infrastruktur aus.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Unterstützung für Encrypted Client Hello (ECH) nach RFC 9849. ECH verschlüsselt Teile des TLS-Handshake – insbesondere die Server Name Indication (SNI). Bislang konnten Dritte wie Netzbetreiber anhand der SNI erkennen, welche Domain ein Client ansteuert. ECH verbirgt diese Information und verbessert so den Datenschutz auf Transportebene deutlich.

Neu sind außerdem hybride Schlüsselaustauschverfahren wie curveSM2MLKEM768. Sie kombinieren klassische elliptische Kurven mit Post-Quantum-Algorithmen und sollen Verbindungen schon heute gegen künftige Angriffe durch Quantencomputer absichern: Selbst wenn ein Angreifer eines der beiden Verfahren bricht, schützt das andere weiterhin die Verbindung.

Die Bibliothek ergänzt mehrere kryptografische Primitive und Standards. Dazu zählt die cSHAKE-Funktion nach SP 800-185 – eine flexiblere Variante von SHA-3, die domänenspezifische Hash-Berechnungen erlaubt. Hinzu kommen Unterstützung für den Signaturalgorithmus ML-DSA-MU sowie SM2/SM3 nach RFC 8998, die unter anderem in regulatorischen Kontexten eine Rolle spielen. Zudem führt OpenSSL 4.0.0 Key-Derivation-Funktionen (KDFs) für SNMP und das Secure Real-time Transport Protocol (SRTP) ein, die in Netzwerkmanagement- und VoIP-Szenarien zum Einsatz kommen. Für TLS 1.2 unterstützt OpenSSL nun außerdem standardisierte Finite-Field-Diffie-Hellman-Gruppen (FFDHE) gemäß RFC 7919. Das verbessert die Interoperabilität und vermeidet unsichere oder proprietäre Parameterwahl beim Schlüsselaustausch.

Die Zertifikatsvalidierung wird an mehreren Stellen strenger. Im Strict-Modus prüft OpenSSL nun zusätzlich die Authority Key Identifier (AKID), und auch die CRL-Prüfung erhält weitere Checks. Im FIPS-Modus erzwingt die Bibliothek jetzt Mindestanforderungen bei PBKDF2 – etwa bei der Zahl der Iterationen –, um schwache Konfigurationen zu unterbinden.

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Neu ist außerdem die Möglichkeit, FIPS-Selbsttests verzögert auszuführen. Das ist vor allem in containerisierten Umgebungen nützlich.

Mit Version 4.0 räumt OpenSSL konsequent auf. Neben SSLv2 und SSLv3 fällt auch das Engine-Konzept weg. Hardwarebeschleunigung und externe Kryptomodule laufen künftig ausschließlich über die Provider-Architektur, die Engines bereits seit OpenSSL 3.0 ablöst. Ebenfalls entfernt: feste TLS-Versionsmethoden, ältere elliptische Kurven, diverse Low-Level-Funktionen und das Skript c_rehash. Stattdessen sollen Nutzer openssl rehash verwenden.

Bei der API gibt es mehrere Änderungen, die Anpassungen im Anwendungscode erfordern können. Zahlreiche Funktionssignaturen tragen jetzt const-Qualifier, der Datentyp ASN1_STRING ist nun vollständig gekapselt – Zugriff auf seine internen Felder ist nur noch über Zugriffsfunktionen möglich. Auch die Ausgabe von Hex-Dumps wurde standardisiert: Signaturen werden in 24-Byte-Blöcken dargestellt, alle anderen Daten in 16-Byte-Blöcken. Das soll die Lesbarkeit verbessern und die Ausgabe konsistenter machen. Und veraltete Funktionen zur Zeitprüfung von Zertifikaten weichen der neuen Funktion X509_check_certificate_times(). Auch beim Laufzeitverhalten gibt es Änderungen: OpenSSL verzichtet künftig auf automatisches Aufräumen globaler Daten über atexit() und setzt stärker auf Standardfunktionen der C-Laufzeitbibliothek, etwa bei snprintf.

Für Entwickler und Betreiber bedeutet das Release mehr Sicherheit und modernere Kryptografie – bei gleichzeitig erhöhtem Migrationsaufwand. Anwendungen, die direkt auf OpenSSL-APIs zugreifen oder ältere Funktionen nutzen, müssen angepasst werden. OpenSSL 4.0 legt damit die Grundlage für den Übergang zu post-quantenresistenten Verfahren und besseren Datenschutz im TLS-Handshake. Details zum neuen Release finden sich auf der zugehörigen GitHub-Projektseite.

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(fo)



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Gesichtsscan und Handy-Zwang: Von der Leyen erklärt Alterskontroll-App für „fertig“


EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) und Digitalkommissarin Henna Virkkunen haben heute die neue Alterskontroll-App der EU vorgestellt. Mit ihr sollen Menschen in der EU ihr Alter gegenüber altersbeschränkten Online-Diensten nachweisen können.

Von der Leyen zufolge sei die App „technisch fertig“ und funktioniere auf „jedem“ Gerät. Allerdings soll es die App zunächst nur für iOS und Android geben. Auf den üblichen App-Marktplätzen ist sie zudem noch nicht verfügbar. Das heißt, die App ist noch nicht fertig und läuft nicht auf jedem Gerät.

Vielmehr sollen nun Entwickler*innen den Code nutzen, um daraus eigene Versionen der App zu bauen und auf den Markt zu bringen. Die EU-Kommission hofft sogar darauf, dass die App ein weltweiter „Goldstandard“ werde, wie ein Kommissionsbeamter in einem nachgelagerten Pressebriefing erklärte.

Alterskontrollen sind einerseits eine Option, mit der Plattformen Minderjährige schützen sollen; Grundlage ist das Gesetz über digitale Dienste (DSA). Andererseits sind verpflichtende Alterskontrollen eine Kernforderung für die Durchsetzung eines Social-Media-Verbots für Minderjährige, auf das mehrere EU-Mitgliedstaaten derzeit drängen.

Nutzende sollen ihr Gesicht scannen lassen

Bereits vor einem Jahr hatte die EU ein Konzept für die App vorgestellt; wenig später folgte ein Prototyp mit Google-Bindung. In der App sollen Nutzer*innen zunächst ihr Ausweisdokument hinterlegen können. Dann sollen sie per Handy-Kamera ihr Gesicht scannen lassen, wie ein neues Werbevideo der EU-Kommission zeigt.

Die App soll daraufhin prüfen, ob das gescannte Gesicht mit dem Foto auf dem Ausweis übereinstimmt. Dabei kommt offenbar ein biometrischer Vergleich zum Einsatz. Einmal eingerichtet soll die App einem Online-Dienst mitteilen können, ob man bereits 18 Jahre alt ist oder nicht – ein Klarname soll nicht übermittelt werden.

Der Screenshot zeigt das Gesicht eines Mannes auf dem Smartphone-Bildschirm im Prototyp der Alterskontroll-App.
Bist du’s wirklich? Video der EU-Kommission zeigt Gesichtserkennung in der Alterskontroll-App. – Alle Rechte vorbehalten EU-Kommission

Dass die App auch das Gesicht der Nutzer*innen scannen soll, war zuvor nicht Thema. Selbst in ihrer Rede zur Vorstellung der App betonte von der Leyen: Man wolle nicht, dass Plattformen Gesichter scannen. Ein Scan durch die Alterskontroll-App dagegen ist für die EU-Kommission offenbar in Ordnung.

Für die Akzeptanz in der Bevölkerung könnte das ein Problem sein. Gegenüber netzpolitik.org sagte etwa Anja Treichel, Geschäftsführerin des Vereins „Bundeselternnetzwerk der Migrantenorganisationen für Bildung & Teilhabe“, im März:

Viele Familien – insbesondere solche mit Flucht- oder Migrationserfahrungen und solche, die in Diktaturen/ autoritären Regimen aufgewachsen sind – sind sensibel gegenüber staatlicher oder kommerzieller Datenerfassung. Biometrische Verfahren können Vertrauen in digitale Angebote untergraben. Alterskontrollen sollten daher möglichst datensparsam und freiwillig gestaltet sein.

Von der Leyen nennt irreführende Gründe für Alterskontrollen

Die Rede der Kommissionspräsidentin zur neuen Alterskontroll-App ist an mehreren Stellen lückenhaft oder irreführend. Zunächst listet von der Leyen eine Reihe von Risiken und Gefahren für Minderjährige auf, die sich angeblich mithilfe der Alterskontroll-App bekämpfen lassen sollen:

  • Cybermobbing
  • suchtfördernde Designs
  • personalisierte Inhalte
  • Bildschirmzeit
  • schädliche und illegale Inhalte
  • Grooming, also die sexuelle Anbahnung von Kontakten durch Erwachsene

Für einen Großteil dieser Gefahren erweisen sich Alterskontrollen jedoch als Scheinlösung.

Cybermobbing erleben junge Menschen in großen Teilen im Umfeld aus Gleichaltrigen, oftmals sogar Mitschüler*innen – Alterskontrollen können dagegen nichts ausrichten.

Suchtfördernde Designs und personalisierte Inhalte lassen sich durch das Gesetz über digitale Dienste und möglicherweise den kommenden Digital Fairness Act abmildern oder gänzlich verbieten. Das schützt nicht nur Minderjährige, sondern alle. Es wäre im Vergleich dazu weniger zielführend, lediglich jüngere Menschen von betroffenen Plattformen auszuschließen.

Bei der Bildschirmzeit junger Menschen in Deutschland wiederum spielt laut KIM-Studie 2024 Fernsehen eine dominante Rolle. Alterskontrollen für Online-Dienste dürften daran wenig ändern. Die drei häufigsten Freizeit-Aktivitäten von unter 14-Jährigen in Deutschland sind der Studie zufolge: Freund*innen treffen, Fernsehen, Hausaufgaben. Erst weiter hinten kommen „Videos, Filme und Serien online“ – noch hinter der Aktivität „Draußen spielen“.

Schädliche und illegale Inhalte suchen und finden junge Menschen auch gezielt auf Seiten, die sich nicht an Regeln halten. Eine Rolle spielen dabei unter anderem Neugier und Mutproben. Alterskontrollen dürften den Zugang hierzu nicht stoppen.

Beim Grooming suchen Erwachsene über Chats Kontakt zu Minderjährigen, gerade an digitalen Orten, wo sich viele junge Menschen aufhalten. Hier könnten nach Alter abgestufte Funktionen ein Baustein sein. So lassen sich Accounts von Minderjährigen etwa abhärten, sodass Fremde sie schwerer kontaktieren können. Denkbar wäre auch, Direktnachrichten von Erwachsenen an junge Menschen einzuschränken. Flächendeckende, ausweisbasierte Kontrollen bräuchte es dafür jedoch nicht; eine Alternative sind sichere Voreinstellungen.

Von der Leyen ignoriert Warnungen aus der Wissenschaft

Die zweite Leerstelle in von der Leyens Rede: Sie blendet fundamentale Bedenken an Alterskontrollen aus. Anfang März haben 400 Forscher*innen aus 29 Ländern in einem offenen Brief gefordert: Staaten sollen ihre Pläne für Alterskontrollen stoppen. Es fehle ein klares Verständnis für die Folgen der Technologie in Bezug auf „Sicherheit, Privatsphäre, Gleichberechtigung“ und die „Autonomie“ aller Menschen. Die Einführung von Alterskontrollen ohne weitere Forschung sei „gefährlich und gesellschaftlich nicht hinnehmbar“.

Durchblick statt Schnellschüsse

Recherchen wie diese sind nur möglich durch eure Unterstützung.

Ein zentraler Kritikpunkt an Alterskontrollen sind Einschnitte in die Grundrechte auf Teilhabe und Information von allen, die die neuen Hürden nicht überwinden können oder wollen. Es geht um allein in Deutschland schätzungsweise Hunderttausende Menschen, die keine Papiere haben – oder zumindest keine, die mit einer Ausweis-App kompatibel wären. Hinzu kommen Menschen, die ihre Ausweispapiere schlicht nicht digital scannen wollen oder kein (geeignetes) Handy haben.

Für sie müsste es also Alternativen geben. Eine bereits verbreitete Methode sind – einmal mehr – KI-basierte Gesichtsscans. Dann würde eine Software das Alter einer Person abschätzen. Die deutsche Medienaufsicht empfiehlt diese Technologie bereits für unter anderem Pornoseiten; in Australien kommt sie für altersbeschränkte Social-Media-Plattformen zum Einsatz. Einerseits ist solche Software fehleranfällig und diskriminierend, andererseits birgt die Technologie Risiken für Datenschutz und Privatsphäre.

Die App soll auf Google, Apple und Pseudonyme setzen

An mindestens zwei Stellen preist von der Leyen Fähigkeiten der App an, die nicht den online beschriebenen Funktionen entsprechen.

Erstens sei die App von der Leyen zufolge „komplett anonym“. Anonym bedeutet ohne Namen. Aktivitäten lassen sich niemandem zuordnen. In den App-Spezifikationen steht jedoch: „Es werden Domain-spezifische Kennungen oder Pseudonyme verwendet“. Das kann bedeuten: Je nach Online-Dienst erhalten Nutzer*innen ein Pseudonym, zum Beispiel für eine bestimmte Videoseite. Folglich wäre es möglich, dass diese Videoseite durchaus mehrere Aktivitäten diesem einen Pseudonym zuordnen kann.

Von einem Pseudonym zum Klarnamen wäre es dann mitunter nicht mehr allzu weit. Denn Website-Betreiber*innen könnten zur Unterscheidung von Nutzer*innen weitere Eckdaten heranziehen, etwa IP-Adresse und Browser-Einstellungen. Eine tatsächlich anonyme Alterskontrolle würde dagegen ohne ein solches Domain-spezifisches Pseudonym arbeiten. Nutzer*innen würden gegenüber Website-Betreibenden bei jeder Session als jemand anderes erscheinen.

Weiter erklärte von der Leyen, die App solle für „jedes“ Gerät verfügbar sein. Die Kommissionspräsidentin zählte daraufhin jedoch keine Betriebssysteme auf, sondern Hardware: „Handy, Tablet, Computer“. Das ist irreführend. Ausdrücklich erwähnt werden in den Spezifikationen der App nur die mobilen Betriebssysteme iOS und Android. Die Veröffentlichung einer Alterskontroll-App für andere Plattformen ist demnach nur optional. Freie und alternative Betriebssysteme wie Linux fallen unter den Tisch.

Auch Nachfrage von netzpolitik.org bestätigt ein EU-Beamter, dass sich die EU-Kommission bei der bisherigen Arbeit an der App auf iOS und Android fokussiert habe. Das heißt: Wer künftig sein Alter nachweisen will, muss ein entsprechend ausgestattetes Handy haben. Allerdings wolle man sicherstellen, dass zumindest in Zukunft „jedes“ andere System abgedeckt werde, so der Beamte. Dabei verwies er auf den „Markt“.

Der Markt dürfte hier allerdings keine große Hilfe sein. Gerade wenn es um nicht-kommerzielle Alternativen geht, die wenig finanzielle Anreize bieten. Bis auf Weiteres setzt die Alterskontroll-App also auf kommerzielle, von US-Konzernen kontrollierte Betriebssysteme – eine schlechte Nachricht für sogenannte technologische Souveränität.

Wer nicht mitmachen will, soll ein VPN nutzen

Wasserdicht sind die mit der App geplanten Alterskontrollen ohnehin nicht, das weiß auch die EU-Kommission. So fragte ein Journalist im Pressebriefing, ob sich auch Tourist*innen, etwa aus den USA, mit der App verifizieren müssten, falls sie ihren Urlaub auf Instagram begleiten wollten. Daraufhin erklärte der EU-Beamte: Ja, das müssten sie – oder aber sie nutzten einen VPN-Dienst.

Mit einem VPN-Dienst können Nutzer*innen gegenüber Online-Diensten einen anderen IP-basierten Standort vortäuschen. So lässt sich der Eindruck erwecken, sie riefen eine Seite nicht etwa aus der EU auf, sondern beispielsweise von einem anderen Kontinent. Die an einen EU-Standort gebundenen Alterskontrollen entfallen.

Der Trick mit dem VPN gilt jedoch nicht nur für US-Tourist*innen, sondern für alle, die Alterskontrollen umgehen möchten. Also auch für Minderjährige, die die EU-Kommission mit ihrer Alterskontroll-App angeblich vor unter anderem Mobbing oder suchtfördernden Designs schützen will.



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