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Funkstörungen & Co: Bundesnetzagentur zieht Millionen Geräte aus dem Verkehr
Die Wahrung der Sicherheit und Konformität elektronischer Geräte auf dem deutschen Markt bleibt eine Daueraufgabe für die Bundesnetzagentur (BNetzA). 2025 hat die Marktüberwachung der Regulierungsbehörde insgesamt rund 7,7 Millionen mangelhafte Geräte identifiziert, die beispielsweise Funkstörungen verursachen können. Die Zahl der beanstandeten Produkte ist damit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen.
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2024 wurden rund 5,3 Millionen Geräte als nicht gesetzeskonform identifiziert. In den Vorjahren hatten die Kontrolleure oft aber noch mehr zu tun: 2021 etwa ließen sie fast 23 Millionen einschlägige Produkte vom Markt nehmen. Der Behörde geht es sowohl um fairen Wettbewerb als auch Schutz der Verbraucher.
Die bei den Stichproben entdeckten Defizite lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen. Einerseits stoßen die Prüfer auf rein formale Mängel, wozu etwa das Fehlen einer CE-Kennzeichnung oder unzureichende Angaben zum verantwortlichen Unternehmen zählen. Andererseits machen sie grundlegende technische Mängel aus, die unmittelbare Auswirkungen auf die technische Infrastruktur haben können.
Gefährliche Störsignale und technische Risiken
Ein kritischer technischer Mangel ist das Überschreiten von Grenzwerten für Störaussendungen. In ihrer aktuellen Statistik zur Marktüberwachung nennt die Agentur beispielhaft einen Netzwerk-Switch sowie einen Wechselrichter für Photovoltaik-Batteriespeicher, bei denen massive Überschreitungen gemessen worden seien.
Solche Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Bei dem untersuchten Netzwerk-Switch stellten die Kontrolleure ein „hohes Risiko“ fest, da er vernetzte Produkte und sogar militärische Funkanwendungen stören könne. Die Störspannung auf der Netzleitung lag hier bis zu 26,48 dB über den zulässigen Werten.
Auch ein überprüfter Wechselrichter mit WLAN fiel durch erhebliche Grenzwertüberschreitungen bei Störspannung und -feldstärke auf. Die Bundesnetzagentur stufte das Gerät als besonders riskant ein, da es neben IP-Diensten auch Funkmikrofone sowie Rundfunk beeinträchtigen könne. Der Hersteller wurde aufgefordert, die Mängel zu beheben, stellte Produktion und Vertrieb des Modells aber lieber ein.
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Falsche Versprechen im Onlinehandel
Ein Schwerpunkt der behördlichen Arbeit lag auch 2025 auf dem Onlinehandel, wo die Marktüberwachung 1.266 auffällige Angebote identifizierte. Die Zahl der betroffenen Produkte war hier mit etwa 5,4 Millionen Stück besonders hoch. Auffällig waren vor allem bestimmte Smartwatch-Modelle, die bereits im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate gelistet waren. Diese Uhren warben mit Blutzuckermessung, die laut der Experten jedoch nur simuliert war.
Zusätzlich fehlte bei diesen Geräten oft die deutsche Bedienungsanleitung. Die Einhaltung des Funkanlagengesetzes war zudem nicht gewährleistet. Auch PMR446-Funkgeräte, oft als Walkie-Talkies verkauft, standen im Fokus, da sie unerlaubt zulassungspflichtige Frequenzen nutzten. Sobald die Bundesnetzagentur solche Angebote an die Plattformbetreiber meldete, löschten diese in der Regel umgehend.
Kontrollen im Ladenregal und an der Grenze
Im stationären Einzelhandel zeigt die Statistik ebenfalls einen Anstieg der Prüfaktivitäten: Die Zahl der 2025 kontrollierten Gerätetypen kletterte von 1.540 im Jahr 2024 auf über 2.100. Erschreckend hoch blieb die Fehlerquote, denn 58 Prozent der überprüften Typen hielten den gesetzlichen Vorgaben nicht stand. Das summierte sich auf rund 1,9 Millionen mangelhafte Geräte im klassischen Handel. Die Behörde sprach hierbei 707 Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsakteuren aus, darunter zahlreiche Aufforderungen zur Mängelbehebung und Vertriebsverbote.
Eine wesentliche Stütze der Marktüberwachung ist die enge Verzahnung mit dem Zoll, um Importe aus Drittstaaten wie China bereits an der Grenze abzufangen. 2025 meldete der Zoll mit 8.202 verdächtigen Warensendungen deutlich mehr Fälle als im Vorjahr (5005). Die Treffsicherheit war hoch: In 89 Prozent der Fälle wurde der Zugang zum EU-Binnenmarkt untersagt. Dies verhinderte die Einfuhr fast 360.000 auffälliger Produkten.
Völliges Versagen bei Spielekonsole
Als markantes Beispiel aus der Zoll-Zusammenarbeit nennt der Regulierer eine Spielekonsole, die praktisch keine der erforderlichen Kriterien erfüllt hat. Dem Gerät fehlte nicht nur die CE-Kennzeichnung, sondern auch eine deutsche Bedienungsanleitung, die EU-Konformitätserklärung sowie jegliche Identifikationsmerkmale und die Herstelleradresse.
Trotz der hohen Zahlen an Beanstandungen gibt es auch positive Signale aus gezielten Kampagnen: Bei einer europäischen Prüfung kabelgebundener Staubsauger erfüllten rund 68 Prozent der Produkte die Anforderungen. In Deutschland wurden sechs Geräte geprüft, von denen lediglich eines formale Auffälligkeiten zeigte. Grenzwerte wurden nicht überschritten. Für die Zukunft plant die Bundesnetzagentur den erweiterten Einsatz von KI und Webcrawlern.
(mho)
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RISC-V-Einplatinencomputer mit RVA23-Chip für neue Linux-Distributionen
Grundsätzlich läuft Linux längst auch auf Prozessoren mit RISC-V-Prozessorkernen. Aber neue Linux-Distributionen und insbesondere Ubuntu 25.10 verlangen RISC-V-Chips mit Vektor-Rechenwerken und Virtualisierungsfunktionen, die die Spezifikation RVA23 erfüllen. Der SpacemiT K3 ist einer der ersten lieferbaren Chips damit.
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SpacemiT hatte die RVA23-tauglichen CPU-Kerne namens X100 bereits Anfang 2025 angekündigt, aber für einen deutlich teureren Prozessor namens VitalStone V100 mit 64 Kernen.
Nun liefert SpacemiT erste Muster des Achtkerners K3, der zusätzlich einen KI-Beschleuniger mit acht A100-Einheiten enthält, die bis zu 60 Tops leisten sollen.
Auch ein von SpacemiT nicht genauer beschriebener 3D-Grafikkern ist eingebaut, der OpenGL ES, Vulkan und OpenCL unterstützt. Laut Milk-V (siehe unten) soll es sich um einen Imagination Technology IMG BXM-4-64-MC1 handeln.
Als I/O-Schnittstellen stehen acht PCIe-3.0-Lanes, USB 3.0, 1-Gbit/s-Ethernet sowie eMMC 5.1, UFS 2.2, SDIO, I2C, SPI, I2S und bis zu 132 GPIOs bereit.
Die CPU-Kerne takten mit bis zu 2,4 GHz, haben jeweils 64 KByte L1-Caches für Befehle und Daten und insgesamt 8 MByte L2-Cache. Je vier der RISC-V-Kerne teilen sich 4 MByte L2-Cache. Als Thermal Design Power (TDP) nennt SpacemiT 15 bis 25 Watt, weshalb der K3 einen Lüfterkühler benötigt.
Canonical verkündet im eigenen Blog, dass das für April 2026 geplante Ubuntu 26.04 LTS (Resolute Raccoon) auf dem Spacemit K3 laufen soll.
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Dabei bestätigen die Ubuntu-Macher abermals, dass es für den SpacemiT K1, der unter der Bezeichnung Ky K1 etwa auf dem Orange Pi RV2 sitzt, bei Ubuntu 24.04 LTS bleiben soll. Der K1 rechnet auch auf dem Banana Pi BPI-F3.

Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.
(Bild: SpacemiT)
Vergleich mit ARM Cortex-A76
Die Performance der X100-Kerne vergleicht SpacemiT mit dem 2018 angekündigten ARM-Kern Cortex-A76, der beispielsweise im Broadcom BCM2712 des Raspberry Pi 5 rechnet.
Der SpacemiT K3 hat einen Speicher-Controller mit zwei 32-Bit-Kanälen für LPDDR4X-4266 oder LPDDR5-6400, der bis zu 51 GByte/s übertragen soll. Maximal sind 32 GByte des zurzeit leider sehr teuren RAM möglich.
Entwicklerboards im Anmarsch
SpacemiT bestückt das „Core Module“ (CoM) K3 CoM260 mit dem K3 sowie 8, 16 oder 32 GByte LPDDR5-6400. Der Preis ist bisher nicht bekannt.
Die Marken Banana Pi und Milk-V wiederum bieten Entwicklerboards mit dem SpacemiT K3 CoM260 an. Diese führen die Anschlüsse des CoM auf Buchsen und Fassungen heraus und versorgen es mit Strom.
Das Carrier Board Banana Pi BPI-SM10 bietet zwei M.2-Fassungen, einen GPIO-Pfostenstecker, diverse MIPI-Anschlüsse, viermal USB-A 3.0, DIsplayPort 1.2, RJ45 für Ethernet mit 1 Gbit/s und USB-C.

Banana Pi bildet das BPI-SM10 mit SpacemiT K3-CoM260 inklusive einem recht großen Lüfterkühler ab.
(Bild: Banana Pi)
Milk-V hat das Jupiter 2 für das SpacemiT K3 CoM260 ausgelegt. Die Ausstattung ähnelt dem Banana Pi BPI-SM10.
Milk-V vertreibt das Jupiter 2 Dev Kit über die Handelsplattform Arace in Hongkong. Dort soll die Version mit 8 GByte RAM (DK041-D8) 251 Euro kosten, zuzüglich Versand, Einfuhrumsatzsteuer und Verzollungsgebühren. Allerdings sind sämtliche Varianten ausverkauft. Außerdem gibt es verwirrenderweise mehrere Varianten des Jupiter-2-Boards, darunter etwa auch eine mit dem Modul Radxa C200, auf dem ein Nvidia Jetson Orin sitzt.
(ciw)
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Metas Datensammlung: Auch Sachsen-Anhalt wechselt die Seite
Meta Platforms gerät im Kampf um sein Geschäftsmodell in Deutschland zunehmend in die Defensive. Am Donnerstag hat mit dem OLG Naumburg das dritte Oberlandesgericht festgestellt, dass Metas Datensammlung auf fremden Webseiten und Apps rechtswidrig ist. Das OLG erkennt dafür in zwei Verfahren Schadenersatz in vierstelliger Höhe zu. Damit steht es bei OLGs 10:0 gegen den Datenkonzern.
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Im Dezember hat der 14. Senat des OLG München in vier Verfahren gegen Meta geurteilt, Anfang der Woche kamen vier Entscheidungen des 4. Senats des OLG Dresden gegen Meta Platforms hinzu. Und jetzt der 9. Senat Naumburgs (Az 9 U 124/24 und 9 U 44/25). Dieses OLG ist für das gesamte Bundesland Sachsen-Anhalt zuständig; dessen Landgerichte (LG) haben bislang allesamt für Meta Platforms und gegen die von der Berliner Anwaltskanzler Baumeister und Kollegen vertreten Internetnutzer entschieden. Die LG werden ihre Rechtsprechung jetzt sicherlich um 180 Grad drehen.
Meta Business Tools
Insgesamt sind in Deutschland um die 10.000 Klagen gegen Meta anhängig. Bislang sind nur die sechs diese Woche in Dresden und Naumburg entschiedenen Fälle rechtskräftig.
Anlass für die Klagewelle sind die sogenannten Meta Business Tools. Sie bestehen aus unsichtbaren Pixel sowie Schnittstellen (API), die Webmaster und App-Betreiber gebührenfrei einbinden können. Dann erhalten sie Informationen darüber, wie User die Angebote nutzen; Meta erhält im Gegenzug umfangreiche personenbezogene Daten über die User, darunter auch Kontaktdaten sowie unter Umständen sensible Informationen, etwa zu sexuellen Vorlieben, Gesundheit oder Weltanschauung. Ohne Zustimmung der Betroffenen bildet Meta aus diesen Daten Profile zu Zwecken, die sich nicht mit jenem Zweck decken, den die Nutzer beim Aufruf der Webseite oder App verfolgt haben.
„Meta konnte … bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf tausenden Webseiten uns Apps nachverfolgen“, schreibt das OLG Naumburg in einer Pressemitteilung. „Dazu musste die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.“ Seit November 2023 sei die Datenübertragung „je nach Einstellung der Nutzer differenzierter“, doch gebe es „nach wie vor umfassende Datennutzung durch“ Meta.
Schadenersatz
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Diese Datenverarbeitung ist laut OLG Naumburg rechtswidrig, verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und ist weder durch Einwilligungen noch andere Rechtfertigungsgründe gedeckt. Daher muss Meta die Sammlung der Daten über die Kläger mittels seiner Business Tools auf Drittseiten einstellen. Damit schließt sich das OLG den Kollegen in München und Dresden an.
Während der Schadenersatz in München nur dreistellig ausgefallen ist, sind es in Dresden und Naumburg niedrige vierstellige Beträge pro klagendem Meta-User: 1.500 Euro in Dresden, und 1.200 respektive 1.250 Euro in den beiden Naumburger Fällen. Die am Donnerstag verkündeten Urteile liegen schriftlich noch nicht vor, weshalb der Grund für den kleinen Unterschied noch unbekannt ist.
Kein Zug zum BGH
So wie das OLG Dresden schließt auch das OLG Naumburg die Revision um Bundesgerichtshof (BGH) aus. Schließlich gibt es keine zwei Meinungen an deutschen Obergerichten, auch wenn sich die Münchner und Dresdner Entscheidungen gegen Metas Datensammlung nicht genau decken. Mangels Revision sind die beiden Fälle aus Sachsen-Anhalt rechtskräftig.
Nur die vier Münchner Fälle hat Meta bislang mittels Revision dem BGH vorlegen können. Weil die Münchner Richter als erste geurteilt haben, konnten sie die Revision nicht unter Verweis auf einheitliche Rechtsprechung ausschließen.
Facebook-Abo macht keinen großen Unterschied
Im November 2023 hat Meta in Europa kostenpflichtige Abos zum Preis von 13 Euro eingeführt. Sie helfen zwar gegen Werbung direkt auf Facebook und Instagram, nicht aber gegen die Datensammlung oder zielgerichtete Werbung auf anderen Apps und Webseiten. Und wer kein Meta-Konto hat, kann sowieso nichts einstellen.
Meta hat im Dresdner Verfahren angegeben, die mithilfe der Business Tools gesammelten Daten stets mit dem eigenen Nutzerverzeichnis abzugleichen. Gibt es dort keinen Treffer, werden die Daten für weniger Zwecke verarbeitet, als wenn es sich um Meta-Nutzer handelt. Doch schon dieser Abgleich ist Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Abs 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und benötigt daher eine Rechtsgrundlage, hat das OLG Dresden betont. Bislang sind der Redaktion keine Urteile nach Klagen von Nicht-Meta-Nutzern gegen diese Praxis bekannt.
In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Vorjahr erkannt, dass sowohl Metas Datensammlung als auch die darauf beruhende Personalisierung von Reklame unzulässig ist. Dieses Verfahren hat elf Jahre gebraucht. Die Unterlassungspflicht gilt aber auch in Österreich nur gegenüber dem Kläger, dem Facebook-Nutzer und Gründer der Datenschutzorganisation Noyb Max Schrems. Inzwischen hat der österreichische Verbraucherschutzverein (VSV) am Handelsgericht Wien eine Unterlassungsklage gegen Meta Platforms angestrengt; im Erfolgsfall würde das Urteil Meta hinsichtlich aller österreichischen Internetuser einhegen.
Auch in Deutschland ist eine Verbandsklage in Vorbereitung, zu der sich Interessenten allerdings anmelden werden müssen. Für Meta geht es um viel Geld, schließlich führt es personenbezogene Daten von abertausenden Webseiten und Apps zusammen. Diese Nutzerprofile sind wesentlich für den Verkauf personalisierter Werbeplätze. Damit nimmt das US-Unternehmen in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar wöchentlich ein.
(ds)
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Warum Meta Platforms Datensammlung illegal ist
Zum ersten Mal in Deutschland ist Meta Platforms rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil es mittels seiner Meta Business Tools personenbezogene Daten auf fremden Webseite und Apps erntet und dann ohne wirksame Zustimmung verarbeitet. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat dabei in vier parallelen Entscheidungen sogar die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgeschlossen, weil die Sache auf Ebene der Obergerichte eindeutig gesehen werde. Dabei verweist es auf das OLG München, das ebenfalls gegen Meta geurteilt hat. Dennoch sind die Sichtweisen der beiden OLG nicht deckungsgleich.
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Im Zentrum steht der Kontrollverlust, den Betroffene über ihre Daten erleiden. Sie wissen nicht, auf welchen Webseiten und Apps welche Daten über sie erhoben und an Meta weitergereicht werden, und was Meta dann damit macht. Das OLG Dresden (Az 4 U 292/25) spricht von einer „unabsehbaren Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung”. Die geernteten Informationen nutzt der Konzern für eigene Zwecke, nicht zuletzt den Zuschnitt von Reklame. Entgegen Metas Darstellung ist das keine Leistung im Interesse Betroffener.
Zwar werden personenbezogene Daten vor Übertragung an Meta gehasht, aber mit dem selben Verfahren, das Meta intern einsetzt. Daher kann das Unternehmen die Hashes laut OLG Dresden „in den meisten Fällen” zuordnen.
Kontrollverlust
Der Verlust der Kontrolle über eigene Daten begründet Schadenersatz nach Art 82 Datenschutzgrundverordnung – denn weder hat Meta wirksame Zustimmung der Betroffen eingeholt, noch kann es sich auf andere Rechtfertigungsgründe stützen. Darin sind sich die OLG-Senate 4 in Dresden und 14 in München (Az 14 U 1068/25e) einig.
Und es kommt noch schlimmer für Meta: Auch ohne nachgewiesene Datensammlung droht laut OLG Dresden Schadenersatzpflicht. Nämlich dann, wenn der Kläger zeigen kann, dass er sich begründet davor fürchtet, dass auf unabhängigen Webseiten seine Daten gesammelt und von Meta missbräuchlich verwendet werden, und dass diese begründete Furcht negative Folgen gehabt hat. Rein hypothetisches Risiko, oder Furcht ohne negative Folgen, reichen demnach nicht.
Schadenersatz variiert
Da es sich um immaterielle Schäden handelt, ist der konkrete Schadenersatz schwer zu beziffern. Er soll keine Straf- oder Abschreckungsfunktion haben. Das Landgericht Leipzig hat im Juli einem „typisch” Betroffenen 5.000 Euro zuerkannt, ohne konkrete Umstände zu erheben. Das OLG Dresden belässt es bei 1.500 Euro und merkt an, dass es bei dargelegter „psychischer Beeinträchtigung” mehr zugesprochen hätte.
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Das OLG München hingegen gesteht in dem heise online vorliegenden Urteil nur halb so viel zu und verweist dabei sogar darauf, dass es sich um einen besonderen Fall handelt. Die Klägerin sei „aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall ‚befeuert‛.” Außerdem seien sensible Daten, nämlich zur Gesundheit der Klägerin, betroffen. Einem gesunden Betroffenen hätte der Münchner Senat 14 also wohl weniger Schadenersatz gegeben.
Wo sich deutsche Gerichte einpendeln werden, bleibt abzuwarten. Bislang zeigt sich, dass über den Durchschnittsfall hinausgehende Beeinträchtigungen höheren Schadenersatz nach sich ziehen, sofern das im Verfahren dargelegt wird. Minderjährige können wohl mit höheren Geldbeträgen rechnen, als Erwachsene. Dem Vernehmen nach sind einzelne Landgerichte bei Minderjährigen schon bis 10.000 Euro gegangen.
Unterlassung
Beide OLG erlegen Meta auf, die Datensammlung zu unterlassen. Das gilt zwar nur hinsichtlich der jeweiligen Kläger, könnte Meta aber härter treffen, als Schadenersatzzahlungen in ein ein paar zehntausend Fällen. Meta lukriert mit zugeschnittener Werbeausspielung in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar pro Woche. Damit lassen sich einige drei- oder vierstellige Schadenersatzzahlungen bestreiten.
Doch beide OLG drohen mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß gegen den Unterlassungsbefehl. Gleichzeitig halten die Dresdner fest, dass nicht erst die Verwendung der Daten durch Meta, sondern schon ihre Übermittlung an Meta und ihr Abgleich mit internen Informationen als Datenverarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO gilt – etwa die Nachschau, ob die beobachtete Person ein Meta-Konto hat. Meta muss also die Funktionsweie Business Tools selbst überarbeiten, um zu verhindern, dass Daten der erfolgreichen Kläger überhaupt an Meta fließen. Wie das ohne Umstellung auf Opt-In effizient gehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit steht und fällt Metas Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Juristisch stützen beiden OLG den Unterlassungsanspruch nicht direkt auf die DSGVO, sondern auf das deutsche Persönlichkeitsrecht. Das ist eine gute Nachricht für Meta, weil die deutschen Urteile damit weniger leicht auf andere Staaten im EWR umgelegt werden können. Konkret zitiert das OLG Dresden „§ 823 Abs 1 BGB iVm Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 2 GG; § 823 Abs 2 BGB iVm Art 6 DSGVO, jeweils iVm § 1004 Abs 1 S 2 BGB analog”, während die Münchner es mit „entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs 1 S 2, 823 Abs 1 BGB” simpler angehen.
Zusätzlich sehen die Münchner Richter, dass auch der zwischen Meta und der Klägerin geschlossene Vertrag für deren Meta-Konto die Unterlassungspflicht begründet: „Durch die rechtswidrige Datenverarbeitung hat (Meta) gegen eine (Haupt- oder Neben-) Pflicht des Nutzungsvertrages verstoßen, und (Meta) tut es – soweit ersichtlich – weiterhin.” Allerdings schränken die bayrischen Richter ein, dass dem Facebook-Betreiber nicht jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin auf alle Zeit untersagt wird. Einerseits könnte die Frau ja irgendwann zustimmen, andererseits gibt es gewisse Datenverarbeitungen, die laut DSGVO auch ohne Zustimmung zulässig sind. Nur weil Meta solche Verarbeitungen im aktuellen Verfahren nicht dargelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass dies dem Konzern nicht eines Tages gelingen könnte.
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