Künstliche Intelligenz
Metas KI-Beschleuniger sollen 2027 Nvidia & Co. überholen
Der KI-Beschleuniger MTIA 300 läuft bereits produktiv in Meta-Rechenzentren; jetzt stellt Meta auch MTIA 400 vor, der die Labortests abgeschlossen hat und kurz vor dem Feldeinsatz steht. Das ist noch nicht alles: Bereits 2027 will Meta zwei weitere Generationen in seine Rechenzentren bringen und in manchen Anwendungsfällen KI-Beschleuniger etwa von AMD und Nvidia abhängen.
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MTIA steht zwar für „Meta Training and Inference Accelerator“, allerdings will sich Meta laut Ankündigung künftig auf Inferenz fokussieren. Dabei führen die Chips bereits trainierte KI-Modelle aus, etwa um Chatanfragen von Nutzern zu beantworten. Meta nennt Inferenz für generative KI als wichtigstes Einsatzgebiet seiner Chips. MTIA 400 soll der letzte „allgemeine“ Beschleuniger ohne diesen Fokus darstellen.
Chipletifizierung mit RISC-V
Der MTIA 400 besteht aus insgesamt fünf Chiplets plus vier Speicherstapeln vom Typ High-Bandwidth Memory (HBM; die Generation nennt Meta nicht konkret). In den zwei größten Chiplets sitzen die Rechenwerke. Ein sogenanntes Processing Element (PE) setzt auf zwei RISC-V-Kerne zur Verwaltung. Sie führen Code aus und lagern bestimmte Aufgaben über einen Command-Prozessor an spezialisierte Schaltkreise aus, können über ihre Vektoreinheiten aber auch selbst SIMD-artig (Single-Instruction-Multiple-Data) rechnen.

MTIA 300
Meta
)
Dazu gesellen sich Matrix-Einheiten (Dot Product Engines), Reduction Engines für die Akkumulationsrechnungen und Kommunikation mit anderen PEs, sowie DMA Engines (Direct Memory Access) für Datenbewegungen. Jede PE hat lokalen Cache, zudem teilen sich alle PEs einen gemeinsamen SRAM-Cache. In diesen Compute-Chiplets sitzen zudem die Speicher-Controller für das HBM.
In zwei weiteren Chiplets sitzen Netzwerk-Controller für insgesamt zwölf 800-Gbit/s-Verbindungen, über die Meta bis zu 72 KI-Beschleuniger aneinanderkoppelt. Ein System-on-Chip-Die enthält unter anderem PCI-Express-Controller und einen übergeordneten Control Core Processor (CCP) aus mehreren RISC-V-Kernen zur Ansteuerung des gesamten KI-Beschleunigers.
Ein MTIA 400 nimmt 1200 Watt auf, kommt mit 288 GByte HBM und schafft 12 Billiarden vierbittige Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (12 FP4-Petaflops). Metas MX4-Angabe bezieht sich auf die sogenannten Microscaling Formats, die das Open Compute Project (OCP) aufbauend auf FP4 spezifiziert.
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Spezifikationen der Meta-KI-Beschleuniger.
(Bild: Meta)
MTIA 450 und 500 gehen auf die 2000 Watt zu
Der MTIA 450 verwendet überarbeitete Compute-Chiplets und schnelleres HBM. Die Verdoppelung der Übertragungsrate auf 18,4 TByte/s bei gleichbleibender Kapazität von 288 GByte spricht für eine neue Generation, womöglich HBM4.
Meta will hier vor allem die FP4-Geschwindigkeit steigern. Die Rede ist von 21 Petaflops, ein Plus von 75 Prozent. Die elektrische Leistungsaufnahme steigt um 17 Prozent auf 1400 Watt. Ab Anfang 2027 soll der MTIA 450 einsatzbereit sein.
Später im Jahr 2027 folgt der MTIA 500. Meta visiert ein Performance-Plus von über 40 Prozent an. Die Compute-Chiplets sind ab da vier- statt zweigeteilt. Zudem steigt die Speicherkapazität auf 384 bis 512 GByte; die Übertragungsrate auf 27,6 TByte/s. Meta visiert dafür ein Energiebudget von 1700 Watt an.

Ein kompletter Server mit 72 KI-Beschleunigern von Meta.
(Bild: Meta)
Kürzere Entwicklungszeiten
Mit dem Chiplet-Ansatz will Meta gezielt die Entwicklung neuer KI-Beschleuniger verkürzen. Auch die restliche Hardware drumherum ist auf schnelle Wechsel ausgelegt: Alle vier Generationen sollen in denselben Servern laufen. So möchte Meta den schnellen Fortschritten in der KI-Entwicklung entgegenkommen. KI-Beschleuniger anderer Firmen will der Konzern trotzdem weiterhin einsetzen.
Broadcom hilft Meta bei den Designs, wie auch vielen anderen Hyperscalern bei ihren KI-Beschleunigern. Zu den Strukturbreiten äußert sich Meta nicht; 2- oder 3-Nanometer-Fertigungstechnik von TSMC erscheint allerdings logisch.
(mma)
Künstliche Intelligenz
EuGH stellt klar: Sonderkündigungsrecht bei Anpassung von Nulltarif-Verträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein Urteil verkündet, das die Position von Internet- und Mobilfunkkunden in der EU stärkt. Es geht um die Frage, ob Nutzer ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn Anbieter ihre Verträge einseitig ändern müssen, um sie an die aktuelle Rechtsprechung zum „Nulltarif“ für Streamingdienste (Zero Rating) anzupassen. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass eine solche Vertragsänderung nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen fällt, die eine kostenlose Kündigung ausschließen würden.
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Damit müssen Provider ihren Kunden den Ausstieg ermöglichen, sobald sie die Bedingungen für die Datennutzung anpassen. Das gilt selbst dann, wenn sie dies auf Druck nationaler Regulierungsbehörden tun.
Hintergrund des Verfahrens ist ein langjähriger Streit über Zero-Rating-Optionen. Bei diesen Tarifen wird der Datenverkehr für bestimmte Anwendungen wie Musik-Streaming oder soziale Medien nicht auf das monatliche Inklusiv-Volumen angerechnet. Bereits 2020 und 2021 hatte der EuGH geurteilt, dass solche Praktiken gegen die Netzneutralität verstoßen und das EU-Recht dem entgegensteht. In der Folge forderten nationale Behörden wie die ungarische Medienaufsicht in der aktuell vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-514/24 rund um Magyar Telekom die Anbieter auf, bestehende Verträge zu korrigieren.
Ungarischer Fall auch für Deutschland relevant
Magyar vertrat die Auffassung, dass Kunden hier kein Recht zur kostenlosen Kündigung zustünde. Das Unternehmen argumentierte, dass die Vertragsanpassung unmittelbar durch das EU-Recht oder zumindest durch die darauf basierenden behördlichen Entscheidungen erforderlich sei. Im Einklang mit der EU-Gesetzgebung können Endnutzer bei einseitigen Vertragsänderungen normalerweise kostenfrei kündigen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anpassung „unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben“ ist.
Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine Absage. Er hob hervor, dass Ausnahmen vom Verbraucherschutz eng auszulegen seien. Ein Urteil des Gerichtshofs ändere nicht das Recht selbst, sondern stelle lediglich deklaratorisch fest, wie eine bestehende Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen sei. Weder die Urteile des EuGH noch die darauf basierenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen (Gerek) oder die Bescheide nationaler Behörden stellen demnach eine unmittelbare normative Änderung dar, die das Kündigungsrecht der Nutzer aushebeln könnte.
Das Urteil ist auch für den deutschen Markt relevant. Hierzulande waren Tarife wie StreamOn der Telekom oder Vodafone Pass jahrelang Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Nach den vorangegangenen EuGH-Urteilen untersagte die Bundesnetzagentur die Vermarktung und später auch die Nutzung dieser Optionen, was Millionen Verträge betraf.
Klarheit für Verbraucher
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Da die Anbieter gezwungen waren, diese tariflichen Kernbestandteile zu streichen oder anzupassen, schafft das aktuelle Urteil aus Luxemburg nun mehr Klarheit für Verbraucher: Werden Leistungen, die für den Vertragsschluss entscheidend waren – wie die unbegrenzte Nutzung bestimmter Apps –, gestrichen, können sich Anbieter nicht hinter der behördlichen Anordnung verstecken, um Kunden in den Verträgen zu halten.
Das Urteil zementiert so den Grundsatz, dass das unternehmerische Risiko einer rechtswidrigen Tarifgestaltung nicht auf die Endkunden abgewälzt werden darf. Für die Branche heißt das: Bei künftigen Anpassungen an die Netzneutralität dürfte mit einer Kündigungswelle zu rechnen sein, sofern die Ersatzangebote für die Nutzer nicht attraktiv sind.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Marktforschung: YouTube löst Disney als weltgrößten Medienkonzern ab
YouTube löst laut einer Analyse von MoffettNathanson nun Disney als weltgrößten Medienkonzern ab, zumindest gemessen an dem jährlichen Umsatz. YouTube hat 2025 demnach einen geschätzten Jahresumsatz von 62 Milliarden US-Dollar verzeichnet, wie The Hollywood Reporter unter Berufung auf das Finanzforschungsunternehmen berichtet. The Walt Disney Company habe hingegen nur 60,9 Milliarden US-Dollar umgesetzt, die eigenen Parks und Resorts nicht eingerechnet.
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Über 40 Milliarden US-Dollar hat YouTube demnach allein durch Werbeeinnahmen generiert. Die restlichen Einnahmen seien auf die Dienste YouTube Premium, YouTube Music, YouTube TV und das Sportangebot NFL Sunday Ticket zurückzuführen, erklärt The Hollywood Reporter weiter. Wäre YouTube ein eigenes Unternehmen, hätte es jetzt einen Wert von 500 bis 560 Milliarden US-Dollar. Im vergangenen Jahr hätte MoffettNathanson YouTubes Wert noch auf 475 bis 550 Milliarden US-Dollar geschätzt.
Bereits im Februar dieses Jahres hatte Alphabet – die Mutterfirma der Videoplattform – bekannt gegeben, dass YouTubes Jahresumsatz 2025 60 Milliarden US-Dollar überstiegen hätte, ohne jedoch eine genauere Zahl zu nennen.
Besonders auf dem Fernseher beliebt
Um den Umsatz durch Werbung weiter zu erhöhen, hatte Google seine Werbekundinnen und -kunden zudem kürzlich darüber informiert, dass in der YouTube-App auf Fernsehgeräten künftig 30-sekündige, nicht überspringbare Werbespots laufen sollen. In den USA wird YouTube auf keinem anderen Gerät so häufig konsumiert wie auf dem Fernseher.
(mho)
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Interview zu PV-Speichern: Effizienzfallen und Tücken beim Laden mit Netzstrom
Die Preise für Batteriemodule sinken, weshalb Eigenheimbesitzer zunehmend Heimspeicher mit Kapazitäten von 15 bis 20 Kilowattstunden (kWh) in Betracht ziehen. Gleichzeitig verändern regulatorische Rahmenbedingungen, wie das Solarspitzengesetz und die wachsende Verbreitung dynamischer Stromtarife, die Anforderungen an die Systeme. Es geht längst nicht mehr nur darum, überschüssigen Solarstrom für die Nacht zu speichern.
Vielmehr rückt die intelligente Be- und Entladung aus dem Stromnetz in den Fokus, um von Preisschwankungen zu profitieren. Doch dabei entscheiden technische Parameter wie Teillastwirkungsgrade, Stand-by-Verbrauch und Einschwingzeiten über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit der Anlagen.
- Sinkende Modulpreise machen große Heimspeicher ab 15 Kilowattstunden zunehmend interessant.
- Das Beladen des Speichers mit günstigem Netzstrom über dynamische Tarife lohnt sich nur, wenn der Gesamtwirkungsgrad des Systems hoch genug ist, um die teuren Umwandlungsverluste auszugleichen.
- Träge Reaktionszeiten bei Lastwechseln und ein hoher Stand-by-Verbrauch können die Wirtschaftlichkeit eines Heimspeichers drücken.
- Die Datenblätter der Hersteller sind oft nicht vergleichbar, da der Maßstab für einheitliche Kennzahlen oft noch nicht eingehalten wird. Eine neue Datenblattnorm DIN VDE V 0510-200 könnte Abhilfe schaffen.
- Geplante Neuregelungen der Bundesnetzagentur (MiSpeL) zur Speichernutzung könnten künftig die staatliche Förderung für eingespeisten Strom pauschal deckeln, was vor allem Betreiber großer Anlagen mit geringem Eigenverbrauch benachteiligt.
Dr.-Ing. Johannes Weniger, von der HTW-Berlin-Ausgründung Aquu, ist der Initiator der Stromspeicher-Analyse, die seit 2018 die Effizienz aktueller Speichersysteme analysiert. Im Interview erklärt er, worauf Käufer bei Heimspeichern achten müssen, ab wann sich das Laden aus dem Netz rechnen kann und warum AC-gekoppelte Systeme (mit eigenem Batteriewechselrichter) für bestimmte Einsatzzwecke wieder interessant werden.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Interview zu PV-Speichern: Effizienzfallen und Tücken beim Laden mit Netzstrom“.
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