Künstliche Intelligenz
Sportuhr Polar Street X für 250 Euro überzeugt im Test: stylish, günstig, gut
Freches Design, klarer Fitness-Fokus und ein fairer Preis: Mit der Street X will Polar die Gen Z erobern. Ob das gelingt, klärt unser Test.
Während Garmin mit Uhren wie der Fenix 8 versucht, das iPhone unter den smarten Sportuhren zu etablieren, geht Polar bewusst andere Wege. Mit Fokus auf wesentliche Features und Gesundheitsfunktionen, einer hippen Optik und einem vergleichsweise niedrigen Preis hat der finnische Hersteller die neue Street X als attraktives Wearable für eine junge, urbane Kundschaft auf den Markt gebracht.
Die Uhr, die vom Design in gewisser Hinsicht an eine G-Shock erinnert, wird als City-Sportuhr vermarktet und verfügt über ein robustes AMOLED-Display mit 1,28 Zoll, ein integriertes GPS-Modul sowie ein stoßfestes Gehäuse. Dazu verspricht der finnische Hersteller eine Akkulaufzeit von bis zu zehn Tagen.
Ob die Polar Street X mit ihrer unverbindlichen Preisempfehlung von 250 Euro der neue Preis-Leistungs-Tipp unter den Sportuhren werden kann, klärt dieser Testbericht.
Design & Tragekomfort
Polar setzt sich beim Design der Street X bewusst von der eher dezenten, fast biederen Optik anderer Uhren wie der Vantage V3 ab. Stattdessen erinnert die Uhr an die Ende der 90er- und Anfang der 2000er-Jahre extrem beliebten G-Shock-Modelle, von denen derzeit die Baby-G ein kleines Comeback feiert. Trotz des kantigen Designs wirkt die Street X aber keinesfalls klobig oder grob. Da das Display nicht übermäßig groß ausfällt, macht sich die Uhr auch an schmaleren Handgelenken gut als Accessoire.
Erhältlich ist die Street X in drei Farben: Schwarz, Weiß und Oliv. Alle Modelle kommen mit einem Silikonarmband, ein längeres Wechselarmband liegt bei. Das Armband macht einen robusten Eindruck, allerdings hat die aufgeraute Oberfläche bei der weißen Variante einen Nachteil: Schmutz bleibt in der feinen Maserung leicht hängen, sodass man das Armband häufiger reinigen muss, wenn man die Uhr wechselnden Umgebungsbedingungen aussetzt.
Erfreulich ist das geringe Gewicht der Street X, die inklusive Armband nur 48 g auf die Waage bringt. Das Gehäuse besteht aus robustem Kunststoff, das Display aus kratzfestem Gorilla Glass. In unserem Test überstand die Street X dementsprechend problemlos Stürze aus anderthalb Metern Höhe auf Asphalt sowie Schläge mit einer Kugelhantel am Handgelenk.
Display
Als Anzeige hat Polar der Street X ein 1,28 Zoll großes AMOLED-Display verpasst, das wir auf Wunsch in einen Always-on-Modus versetzen können. Letzterer wirkt sich allerdings auf die Akkulaufzeit aus. Die Display-Helligkeit lässt sich in drei Stufen (hoch, mittel, gering) regulieren. Eine automatische Anpassung an das Umgebungslicht gibt es nicht. An der Lesbarkeit der Anzeige hatten wir aber durchweg nichts zu meckern, weil das Display auch bei direkter Sonneneinstrahlung immer gut zu entziffern blieb.
Die Display-Auflösung entspricht mit 416 × 416 Pixeln dem Standard, wobei die Street X mit einer scharfen Anzeige und angenehmer Farbgebung punkten kann. Wer möchte, hat die Möglichkeit, die Zifferblätter und die Widgets in den Einstellungen der Uhr anzupassen.
Einrichtung & Bedienung
Die Polar Street X funktioniert wie von anderen Polar-Uhren gewohnt in Kombination mit der Polar-Flow-App. Der Kopplungsprozess dauert nur wenige Minuten, wobei wir währenddessen auch direkt ein paar Daten zu Körpergröße, Gewicht, Geschlecht, Alter und bevorzugtem Handgelenk angeben, an dem wir die Uhr tragen. Ein Nutzerkonto ist übrigens verpflichtend.
Nach der Kopplung der Street X an die App können wir direkt das aktuelle Firmware-Update herunterladen und installieren. Der Prozess an sich dauert ein paar Minuten. Die App an sich mag auf den ersten Blick etwas gewöhnungsbedürftig aufgebaut sein, wenn man das Kachelprinzip anderer Anbieter gewohnt ist, allerdings findet man sich nach kurzer Zeit auch hier schnell zurecht.
Die Startseite besteht aus einer Art von Tagebuch, das untereinander aktuelle Daten und Aktivitäten auflistet. Über das Kontextmenü können wir dann separate Detailansichten für Aktivität, Schlaf, Training und mehr aufrufen. Zudem können wir die App in den Einstellungen mit anderen Diensten wie Strava, Komoot, TrainingPeaks und MyFitnessPal verbinden.
Neben der Bedienung der App ist auch die Steuerung der Street X für Nutzer, die von einem anderen Hersteller zu Polar wechseln, anfangs etwas ungewohnt. Denn die Sportuhr besitzt insgesamt fünf Buttons am Gehäuse, mit denen wir durch die Menüs navigieren. Ein Button steuert ausschließlich die integrierte LED-Taschenlampe, während zwei weitere Tasten dazu dienen, durch die Menüs der Uhr zu scrollen. Dazu gibt es noch den Auswahl-Button und eine Zurücktaste. Auch hier gilt: Nach kurzer Zeit hat man sich an die Anordnung der Bedienknöpfe gewöhnt.
Zusätzlich können wir die Street X auch mit Touch-Gesten steuern, was im Test zuverlässig funktioniert. Ruckler oder Input-Lags gibt es keine, das Display kommt auch mit feuchten und verschwitzten Fingern gut zurecht.
Training & Fitness
Obwohl die Street X sich an eine Zielgruppe richtet, die primär die eigene Gesundheit im Blick hat und weniger zur Riege der Profiathleten zählt, hat sich Polar nicht bei der Auswahl der Trainingsprofile zurückgehalten. Insgesamt unterstützt die Street X mehr als 170 verschiedene Sportarten. Davon wählen wir 20 Stück in der App aus, die wir dann über das Trainingsmenü der Uhr zum Aufzeichnen unserer Sporteinheiten nutzen können. Die Auswahl an Profilen reicht dabei von klassischen Ausdauer- über Trend-, Winter- und Wassersportarten sowie verschiedene Fitnessmodule.
In der Polar-Flow-App lassen sich die Trainingsansichten für jedes Profil individuell anpassen. Je nach Sportart können wir bis zu acht Ansichten konfigurieren und während des Trainings durchwechseln. Auch die angezeigten Daten lassen sich pro Ansicht genau festlegen. Die Auswahl variiert je nach Sportart – Ausdauerdisziplinen wie Laufen und Radfahren sind dabei am großzügigsten ausgestattet. Was uns im Test fehlt: beim Krafttraining die Option, Sätze und Wiederholungen manuell oder automatisch zu zählen, und beim Schwimmen das Erfassen der absolvierten Bahnen.
Zu den Highlights der Trainingsfunktionen, die die Street X zu bieten hat, gehören einige Polar-eigene Features. Basierend auf unseren Trainingsdaten misst die Uhr den sogenannten Training Load und wägt dabei die körperliche Beanspruchung gegen unsere Belastungstoleranz ab. Der Algorithmus berechnet dann, ob unser Training produktiv oder überlastend ist.
Besonders für Kraftsportler interessant ist die Erholungsoptimierung: Dieses Tool analysiert die Herzfrequenz während des Trainings, um die bestmögliche Ruhezeit zwischen Trainingssätzen zu berechnen. Das funktioniert im Test hervorragend und bekommt von uns eine uneingeschränkte Nutzungsempfehlung. Ebenso gibt die Funktion Running Power an, welche Leistung wir beim Laufen einsetzen und wie wir basierend darauf die Intensität unserer Bewegung anpassen sollten. Auch das klappt einwandfrei und kann das regelmäßige Lauftraining sinnvoll unterstützen.
Schließlich bietet die Street X noch drei weitere, bereits von anderen Polar-Uhren bekannte Trainingsfeatures: Nach einer Einheit können wir uns anzeigen lassen, welche Energiequellen unser Körper während des Trainings bevorzugt genutzt hat (Fett, Eiweiß, Kohlenhydrate). FitSpark macht uns konkrete Vorschläge für Trainingseinheiten, basierend auf unserem Erholungsstatus und unserem aktuellen Fitnesslevel. FuelWise erinnert uns während des Trainings an die optimale Zufuhr von Nährstoffen, Energie und Flüssigkeit.
Zusätzlich gibt es in der Polar-Flow-App das kostenpflichtige Polar-Fitnessprogramm. Letzteres bietet an die Leistung der Nutzer angepasste Trainingspläne für verschiedene Sportarten, wobei alle vier Wochen ein neuer Plan generiert wird. Nach einer kostenlosen Testphase von 30 Tagen kostet das Programm 10 Euro pro Monat.
Die Polar Street X verfügt über ein integriertes GPS-Modul inklusive Routenführung und Back-to-Start-Funktion. Dabei unterstützt die Uhr die Navigationssysteme GLONASS, Galileo und QZSS. Ein Höhenbarometer und ein Kompass sind ebenfalls integriert. Das GPS-Tracking macht in unserem Test einen sehr ordentlichen Job. Bei einer rund 5 km langen Laufeinheit weicht die gemessene Strecke nur minimal von den tatsächlichen Laufwegen ab, und zwar dort, wo besonders dichter Bewuchs im Wald für einen nicht optimalen Satellitenempfang sorgt. Die Abweichungen sind aber so gering, dass sie sich in der Praxis de facto nicht auswirken.
Wer möchte, kann die Street X über die Polar-Flow-App mit Komoot verbinden, wodurch in Komoot erstellte Routen für die Routenführung auf der Sportuhr verfügbar werden. Wir können uns dann von der Uhr über die Route führen lassen. Auf eine Kartenanzeige müssen wir dabei verzichten, aber das ist von einer Sportuhr dieser Preisklasse auch nicht zu erwarten. Die Navigation funktioniert im Test aber reibungslos und gibt zuverlässig Abzweigungen, verbleibende Strecke und das Höhenprofil an.
Ein zentraler Bestandteil der Sport- und Trainingsfunktionen ist der optische Pulssensor der Street X, der auf Polars bewährte PrecisionPrime-Technologie setzt. Diese verspricht auf dem Papier eine sehr genaue Messung unserer Herzfrequenz, was sich im Test dann auch größtenteils bestätigt. Die Uhr liefert bei gleichmäßigem Training wie einer Laufeinheit im GA1-Bereich genaue Werte, die nur geringfügig von den Ergebnissen eines Pulsgurtes abweichen. Das ist aber erwartbar, weil eine optische Messung am Handgelenk nie mit der Genauigkeit eines Brustgurtes mithalten kann.
Am ehesten machen sich Unterschiede noch bei HIIT-Einheiten oder kurzen Sprints bemerkbar: Hier läuft die Messung etwas verzögert ab, sodass die Uhr bei sehr kurzen Anstiegen der Herzfrequenz lediglich einen Mittelwert registriert. Auf das gesamte Training und die Errechnung der durchschnittlichen Herzfrequenz wirkt sich das allerdings praktisch nicht aus. Wer ohne eine hundertprozentige Messgenauigkeit nicht leben kann, kommt um die Anschaffung eines Brustgurtes aber nicht herum. Ein solcher lässt sich übrigens problemlos an die Street X koppeln.
Schlaf & Gesundheit
Ein Blick auf die Features zum Schlaf- und Gesundheits-Tracking der Street X zeigt: Polar hält sich hier an das Konzept, das sich bereits bei anderen Uhren des Herstellers bewährt hat. Die Street X misst unsere Herzfrequenz, Hauttemperatur sowie unsere Schlafphasen. Einen Sensor für die Blutsauerstoffsättigung gibt es nicht. Basierend auf den gemessenen Daten erstellt die Polar-Flow-App einen Schlafindex, der auf einer Skala von 1 bis 100 unsere Schlafqualität basierend auf Menge, Stabilität und Regeneration bewertet.
Außerdem finden wir in der App konkrete Angaben zur Schlafkontinuität und zu Schlafunterbrechungen. Vergleiche mit vergangenen Aufzeichnungen helfen uns dabei, langfristige Trends zu erkennen. Insgesamt funktioniert das Tracking im Test gut und liefert subjektiv glaubwürdige Werte. Teilweise gab es aber Blöcke im Schlaf-Tracking, die als unerkannt markiert wurden. Hier konnte die Uhr keine Messung durchführen, was in der App damit begründet wird, dass wir möglicherweise auf unserem Arm gelegen haben.
Zusätzlich zeigt der sogenannte Wert für Boost durch Schlaf auf einer Skala von 1 bis 10 an, wie sich der Schlaf auf Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit am folgenden Tag auswirkt. Neben Schlafmenge und Schlafqualität berücksichtigt die App auch den Schlafrhythmus, um eine möglichst genaue Prognose zu erstellen. Im Test liefert das Feature glaubwürdige Werte, die mit dem subjektiven Empfinden übereinstimmen.
Weitere nennenswerte Gesundheitsfeatures, abgesehen vom Polar-eigenen Atemübungsprogramm Serene, das der Stressreduzierung dient, hat die Street X allerdings nicht zu bieten. Eine EKG-Funktion fehlt ebenso wie die Möglichkeit, den weiblichen Zyklus aufzuzeichnen. Vermisst haben wir zudem eine Anzeige der Herzfrequenzvariabilität.
Weitere Funktionen
Mit der Street X richtet sich Polar an ein Publikum, das eine günstige, aber stylishe Sportuhr ohne unnötigen Schnickschnack zum Tracking der eigenen Trainingseinheiten sucht. Deshalb beschränkt sich der Hersteller bei der Auswahl zusätzlicher Features auf ein paar wenige Funktionen. Die Street X bietet keinen eigenen Musikspeicher, unterstützt aber die Steuerung von Musik auf dem Smartphone. Eingehende Benachrichtigungen lassen sich auf der Uhr anzeigen und Anrufe entgegennehmen, wobei die Uhr auf ein integriertes Mikrofon ebenso verzichtet wie auf eine Schnellantwort-Funktion.
Ein Highlight der Street X ist die am oberen Gehäuserand integrierte LED-Taschenlampe. Sie lässt sich über eine separate Taste direkt aktivieren und in vier Helligkeitsstufen anpassen. Neben weißem Licht bietet die Taschenlampe auch eine Rotlichtfunktion.
Intensität und Lichtfarbe lassen sich über das Taschenlampen-Menü steuern, das Ein- und Ausschalten funktioniert aber auch außerhalb des Menüs über die separate Taste. Damit lässt sich die Lampe flexibel beim Training oder bei anderen Aktivitäten nutzen, ohne dass das Menü dauerhaft geöffnet bleiben muss. Praktisch: Einmal vorgenommene Helligkeitseinstellungen bleiben erhalten, eine erneute Konfiguration entfällt bei jedem Einschalten. Insgesamt wirkt die Taschenlampe wie ein durchdachtes Feature und erweist sich im Test als nützliches Extra.
Akku
Polar verbaut in der Street X einen Akku mit 385 mAh – ordentlich, aber nicht überragend. Gemessen an Größe und Gewicht der Uhr wirkt das wie ein sinnvoller Kompromiss. Im reinen Smartwatch-Modus soll die Sportuhr laut Hersteller bis zu zehn Tage durchhalten. Aktiviert man sämtliche Tracking-Funktionen und das GPS dauerhaft, sind es nach Polars Angaben noch 43 Stunden bis zum nächsten Ladevorgang.
In unserem Test absolvierten wir drei anderthalbstündige Sporteinheiten, davon zwei mit aktiviertem GPS-Tracking. Dazu liefen die dauerhafte Herzfrequenzmessung und Benachrichtigungen mit. Unter diesen Bedingungen verlangte die Street X nach sechseinhalb Tagen wieder nach dem Ladekabel, das übrigens im Lieferumfang enthalten ist. Für eine Uhr dieser Preisklasse geht der Wert absolut in Ordnung, auch wenn die Konkurrenz teilweise leicht die Nase vorn hat.
Preis
Die Polar Street X kostet laut unverbindlicher Preisempfehlung in allen drei Farbvarianten 250 Euro und gehört damit zu den günstigsten Uhren im Polar-Portfolio. Der Straßenpreis entspricht zum Testzeitpunkt annähernd der UVP.
Fazit
Polar hat mit der Street X eine klare Zielgruppe im Blick, und das macht sich sowohl beim Design als auch bei den Features der sogenannten City-Sportuhr deutlich bemerkbar. Man hat den Eindruck, dass der finnische Hersteller möglichst viel Gegenwert für einen möglichst geringen Preis bieten möchte – und dieser Plan geht größtenteils auf.
Das Design der Uhr und deren Verarbeitung können in unserem Test ebenso punkten wie die durchdachte Auswahl an Trainingsfunktionen. Viele Trainingsprofile und viele Einstellungsmöglichkeiten sorgen dafür, dass wir die Uhr detailliert an unsere Bedürfnisse anpassen können. Wer Sport treibt, um fit zu bleiben, bekommt mit der Street X ein gutes Tool an die Hand. Sportler mit gehobenem Anspruch sollten sich anderswo umsehen, gehören aber auch nicht zur Zielgruppe der Street X.
Das GPS-Tracking ist uns im Test positiv aufgefallen. Die Sensoren arbeiten überraschend genau und liefern hervorragende Ergebnisse. Das Navigationsfeature verzichtet zwar auf eine echte Kartenanzeige, das lässt sich in Anbetracht des günstigen Preises, den Polar für die Street X aufruft, aber verschmerzen.
Wo hingegen noch Luft nach oben bleibt, sind die bestenfalls im Mittelfeld anzusiedelnde Akkulaufzeit und die sparsame Auswahl an smarten Features. Beides ist unserer Meinung nach aber wegen des guten Preis-Leistungs-Verhältnisses der Street X verschmerzbar.
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Bundesnetzagentur vs. Steam: Ermittlungen wegen „Plantagen-Simulator“
Die Gaming-Plattform Steam steht im Fokus der deutschen Behörden. Der bei der Bundesnetzagentur angesiedelte Digital Services Coordinator (DSC) hat Ermittlungen gegen den Betreiber Valve eingeleitet. Anlass für das Verfahren ist das Videospiel „Plantation Simulator“, das vor wenigen Wochen bereits für internationale Proteste sorgte.
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Im Fokus der Untersuchung steht weniger das Spiel selbst als die Frage, ob Steam den strengen Sorgfaltspflichten des Digital Services Act (DSA) nachgekommen ist. Die Behörde prüft, ob die Plattform möglicherweise rechtswidrige Inhalte adäquat filtert und auf Beschwerden von Nutzern rechtzeitig und gesetzeskonform reagiert.
„Plantation Simulator“ ist ein simples Videospiel, in dem es um den Betrieb einer historischen Plantage geht. Vom Entwickler als historische Simulation deklariert, simuliert das Spiel vor allem eine rassistische Vergangenheit: Das spielerische Kernelement bestand darin, die Produktivität des Betriebs durch Auspeitschen der als Arbeitskräfte eingesetzten dunkelhäutigen Spielfiguren zu steigern.
Die Veröffentlichung löste im Netz Entrüstung aus. Auf Plattformen wie Reddit oder X sorgte das „Spiel“ für Debatten. Während einige Beobachter den Entwickler für einen Troll mit geschmacklosem Humor halten, werfen ihm andere die Normalisierung von Sklaverei und rassistischer Gewalt vor. Die Plattform soll zahlreiche Beschwerden über die Veröffentlichung erhalten haben.
Die Rolle des Digital Services Act
Auf Steam findet im Vorfeld von Veröffentlichungen keine Qualitätskontrolle statt. Jeder registrierte Entwickler kann Software einreichen und auf den Servern platzieren, ohne dass der Betreiber Valve die Inhalte vorab aktiv absegnet. Umso wichtiger sind die nachgelagerten Beschwerdemechanismen. Der DSA verpflichtet Plattformen dazu, ein leicht zugängliches, gut auffindbares und benutzerfreundliches Verfahren bereitzustellen, über das Nutzer mutmaßlich rechtswidrige Inhalte unkompliziert melden können.
Solche Hinweise müssen von den Betreibern unverzüglich, sorgfältig und unparteiisch geprüft werden. Zudem steht Steam in der Pflicht, die Nutzer über das Ergebnis dieser Begutachtung transparent zu informieren. An diesem Punkt setzen die Ermittlungen des deutschen DSC an. Bislang äußerte sich Valve nicht dazu, ob der Titel intern überhaupt geprüft wurde oder ob Beschwerdeführer eine Rückmeldung erhielten. Letztlich reagierte nicht Valve, sondern der Entwickler selbst auf den Druck der Öffentlichkeit: Er modifizierte das Spiel zunächst und zog es schließlich vollständig von der Plattform zurück.
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Für die Bundesnetzagentur ist der Fall damit aber nicht ad acta gelegt. Das primäre Ziel des DSA-Verfahrens ist nicht die Entfernung eines einzelnen Titels, sondern zu prüfen, ob eine Plattform die Regeln eingehalten hat. Bei dem Ermittlungsverfahren geht laut einer Mitteilung der Behörde darum, strukturelle Defizite im Meldesystem von Steam aufzudecken und nachhaltig zu korrigieren.
Kooperation und drohende Konsequenzen
Da Steam seinen rechtlichen Vertreter innerhalb der EU in Deutschland benannt hat, fällt die Durchsetzung der Plattformregeln in die direkte Zuständigkeit des hiesigen DSC. Die Ermittler sind dabei international vernetzt: Die französische Medienaufsichtsbehörde Arcom, die als dortiger DSC fungiert, hatte im Vorfeld eigene Erkenntnisse gesammelt und diese gezielt an die Bundesnetzagentur übermittelt.
Steam hat nun Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sollte die Bundesnetzagentur am Ende des Verfahrens feststellen, dass die Plattform die Vorgaben des DSA missachtet oder unzureichend umgesetzt hat, stehen ihr umfangreiche Sanktionsmittel zur Verfügung. Das Spektrum reicht von Anordnungen zur Mängelbeseitigung über operative Auflagen bis hin zu Bußgeldern, die sich am globalen Umsatz des Unternehmens orientieren.
(dahe)
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Medizinregistergesetz: Viele offene Fragen bei Forschungskennziffer und Co.
Mehrere Gesetzgebungsvorhaben sollen die Art und Weise, wie medizinische Daten gesammelt, genutzt und verknüpft werden, grundlegend verändern: unter anderem das Forschungsdatengesetz aus dem Bundesforschungsministerium sowie das Gesetz für Daten und Digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) und das Medizinregistergesetz (MRG) aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Ziel ist eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung, die Versorgung und die Politik. Eine Forschungskennziffer soll dafür sorgen, dass Daten aus verschiedenen Quellen verknüpfbar gemacht werden. Kürzlich gab es dazu auch eine Anhörung im Gesundheitsausschuss.
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Wofür es eine Kennziffer benötigt
„In Deutschland haben wir mehr als in anderen Ländern verteilte Datenbestände. Nicht nur aus Krankenhäusern und Praxen, sondern auch Daten aus Rehakliniken bei den Rentenversicherungsträgern oder von der Unfallversicherung. Mangels durchgängiger standardisierter medizinischer Dokumentation, gerade im ambulanten Bereich, erhalten wir bestimmte Informationen eben zum Beispiel nur aus den Daten der Krankenkassen. Wer forschen will, kämpft gegen eine strukturelle Zersplitterung, die historisch gewachsen und politisch kaum aufzubrechen ist“, so Sebastian C. Semler, Arzt und seit 2004 Geschäftsführer der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF).
Daher ist eine seit Jahren diskutierte Lösung eine eindeutige Kennziffer, die Datensätze verschiedener Herkunft einem gemeinsamen Fall zuordnet. Nicht um den Menschen dahinter zu identifizieren, sondern um zu wissen, dass dieser Datensatz aus dem Krankenhaus und jener aus der Rehaklinik zur selben Person gehören, betont Semler: „Es ist gar nicht wichtig, dass ich den Bürger dahinter erkenne. Es ist wichtig, dass ich weiß: Der Datensatz von Bürger X beim Niedergelassenen gehört zum gleichen Bürger wie der entsprechende Datensatz im Krankenhaus oder eben in der Rehaklinik. Dabei ist im Kern völlig unerheblich, ob das jetzt der Bürger Müller, Meier oder Schulze ist – es ist dabei entscheidend, dass ich die richtigen Daten zusammenführe.“
Uneinigkeit bei KVNR
Mittels Record-Linkage werden Datensätze über Kombinationen von Wohnort, Alter, Geschlecht und ähnlichen Merkmalen verknüpft, was bis zu einem gewissen Grad gut funktioniert. Auf Basis anonymisierter Daten lassen sich durchaus Daten zusammenführen. Laut Semler sei Record-Linkage mit manuellen Prüfungen sehr aufwendig und skaliere nicht. Massendaten ließen sich in dieser Form nicht analysieren. Mit 30 Patienten ginge das noch, aber bei 300.000 Datensätzen nicht.
Nur relativ wenige Identifikatoren sind Semler zufolge in der Fläche verfügbar und geeignet. Dazu gehören die Krankenversichertennummer (KVNR), die Steuer-ID und die Sozialversicherungsnummer. Zwar sei die KVNR in vielen Bereichen des Gesundheitswesens geeignet, aber nicht überall. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung begrüßt in ihrer Stellungnahme den Einsatz der KVNR. Anders sieht es jedoch der IT-Sicherheitsrechtler Prof. Dennis-Kenji Kipker, der die Einführung einer Forschungskennziffer grundsätzlich begrüßenswert findet: Das greife aus seiner Sicht allerdings zu kurz, „solange sie nicht wirklich sektorübergreifend angelegt ist und Datenverknüpfungen etwa für Präventions- oder Pandemieforschung ermöglicht“. Zukünftig wird es immer relevanter, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Bevölkerung entwickelt, ob Reha-Maßnahmen und Präventionsmaßnahmen wirken. „Dann sind Sie ganz schnell bei Datenbeständen, die Sie dringend brauchen, die aber keine KVNR halten“, so Semler.
Technische Umsetzung
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Wie eine Forschungskennziffer technisch umgesetzt werden könnte, ist nicht trivial zu beantworten. Im Medizinregistergesetz (§ 20 Abs. 1 MRG) dürfen qualifizierte Register „den unveränderbaren Teil der Krankenversicherungsnummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Erzeugung eines Pseudonyms für die Verknüpfung mit anderen Datenquellen verarbeiten“. Das GeDIG regelt in § 3 GDNG die Forschungskennziffer ebenfalls auf Basis der KVNR. Das Forschungsdatengesetz des BMFTR hingegen setzt auf die Steuer-ID.
Alle datenführenden Stellen erhalten einen Algorithmus, der aus einem vorhandenen „Primäridentifikator“, etwa der KV-Nummer, ein Pseudonym generiert. Semler beschreibt das Modell als technisch grundsätzlich gangbar – mit Schwächen vor allem bei Skalierbarkeit und Updatefähigkeit. „Es ist durchaus denkbar, das so zu machen, wie es im GeDIG steht: Dass ich einen Identifikator habe, aus dem heraus ich eine solche ID generiere.“ Dann werde die ID an alle datenhaltenden Stellen verteilt. Dabei sei jedoch problematisch, dass das Verfahren überholt werden könne und dann nicht mehr sicher sei und dann in Abstimmung aller datenhaltenden Stellen ein neues Verfahren eingeführt werden müsse.
Bei einer weiteren Möglichkeit empfange eine Einrichtung auf Anfrage verschiedene Identifikatoren, generiere daraus ein anlassbezogenes Pseudonym und gebe dieses an den Forscher heraus, ohne dauerhaft personenbezogene Daten zu speichern: „Vielleicht muss ich gar nicht alle IDs irgendwo einführen“, erklärt Semler, „sondern ich schaffe eine Zentralstelle, die zum Bürger gehörige Identifikatoren zusammenführen kann, selbst auf Anfrage ein Pseudonym generiert und herausgibt, und die vor jeder Datenanfrage eine solche ID an den Forscher herausgibt, mit der er eben unterschiedliche Datenbestände abfragen kann. Wie auch immer man es macht: wichtig ist, einmal ein durchgängiges Fachkonzept zu entwickeln – gemeinsam mit Datennutzenden, die Daten zu Auswertungszwecken verknüpfen wollen, und mit Datenhaltenden, die die entsprechenden IDs in ihren Datenbeständen einführen müssen.“
Welcher Unique Identifier?
Die Koordinierungsgruppe Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI), ein breites Bündnis wissenschaftlicher Organisationen unter Koordination von TMF, Medizininformatik-Initiative, dem Netzwerk Universitätsmedizin und weiteren, hat dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme zum GeDIG unmissverständlich Stellung bezogen: „Zu vermeiden wäre ein Zustand, in dem unterschiedliche Gesetze die Einführung unterschiedlicher Unique Identifier (hier KVNR, dort Steuer-ID, sowie digitale Identität der gematik und EU-ID für die Versorgung) und mehrere Pseudonymisierungsverfahren erfordern, was allen Akteuren unnötige Doppelaufwände abverlangen würde.“ Erfahrungen aus der Verwaltungsdigitalisierung würden bereits zeigen, dass „die Einführung einer Forschungskennziffer in Datenbestände für die datenhaltenden Stellen ohnehin mit einem erheblichen Aufwand verbunden […]“. Dieser müsse in „Zeit- und Ressourcenplänen der Umsetzung berücksichtigt werden“.
KVNR für Obduktionsregister ohne Bezug zu Lebenden
Die GFDI benennt weitere konkrete Grenzen der KVNR: So sei die Verpflichtung, die KVNR aufzunehmen, für manche Register schlicht nicht sinnvoll. Ein Obduktionsregister etwa hat keinen Bezug zu lebenden Versicherten. Ein Lebendspenderegister hält die KVNR des Empfängers, nicht des Spenders. Und schließlich widerspreche sich die Pflicht zur KVNR-Aufnahme mit der im Gesetz vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit gegen eben diese Verarbeitung. Außerdem fehle der Bezug zu einem Unique Identifier, der nach der KVNR kommt – also eine langfristig tragfähige Lösung, die auch über den GKV-Bereich hinaus funktioniert.
Ebenso kritisiert die GFDI, dass die bisherigen Regelungen zur Datenverknüpfung – basierend auf der KVNR und dem staatlichen Pseudonymisierungs- und Vertrauensstellenverfahren beim RKI – „für die Bedarfe der medizinischen Forschung in toto […] viel zu kurz“ greifen. Was es stattdessen brauche, sei ein einheitlicher Identifikator, „der es möglich macht, Datenverknüpfungen über unterschiedliche Datenbestände und über unterschiedliche Geltungsbereiche gesetzlicher Grundlagen (FDG, GDNG, SGB) und deren staatlich-behördlicher Instanzen (FDZ, RKI, DZM etc.) und Verfahren hinweg für die medizinische Forschung datenschutzkonform herbeizuführen.
Thilo Weichert, ehemaliger Landesdatenschutzbeauftragter Schleswig-Holsteins und heute Co-Vorsitzender von Digitalcourage, stellt in seiner Stellungnahme fest, dass das MRG nicht mit dem Forschungsdatengesetz des BMFTR abgestimmt sei, das ebenfalls die Nutzung von Medizinregistern regeln solle. „Diese Diskrepanz führt zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit“, schreibt er. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der Gesetzentwurf Weichert zufolge vollständig ignoriere, dass es sich bei Medizinregistern weitgehend um Datenvermittlungsdienste im Sinne des europäischen Data Governance Acts (DGA) handele. Der DGA mache verbindliche Vorgaben zur Transparenz, Unabhängigkeit und zum Schutz der Betroffenen, die der Entwurf schlicht nicht berücksichtigt würden.
Pseudonymisierung
Kritikern zufolge ist die Forschungskennziffer zwar aus Forschungssicht notwendig, aber bei falscher Umsetzung hochproblematisch. Die Gesetzentwürfe sehen vor, dass Daten nicht mit Klarnamen, sondern pseudonymisiert zusammengeführt werden – auf Basis des unveränderlichen Teils der Krankenversicherungsnummer. „Pseudonymisierung bedeutet nicht Anonymisierung. Auch pseudonymisierte Gesundheitsdaten sind de facto personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, weil sie grundsätzlich wieder einer Person zugeordnet werden können – insbesondere wenn große Datensätze miteinander verknüpft werden,“ kritisiert Stella Merendino von den Linken.
„Das Gesundheitsministerium plant, das Gesundheitsdatennutzungsgesetz umfassend zu überarbeiten und dabei eine Forschungskennziffer einzuführen, mit der Gesundheitsdaten aus verschiedenen Datenquellen für Sekundärzwecke und damit auch für die wissenschaftliche medizinische Forschung zusammengeführt werden können“, sagt Weichert. Dabei werde, um möglichst viele Daten zu nutzen, „allen Gesundheitsdateninhabern erlaubt, die dort vorhandenen Patientendaten mit dieser Forschungskennziffer zu verbinden. Zweck der Kennziffer ist die Pseudonymisierung im Rahmen der Sekundärnutzung, also das Ersetzen der Klarnamen der Patienten durch diese Kennziffer“.
Merendino kritisiert: „Auch wenn Name und Adresse entfernt werden, können Daten über diese Nummer oder daraus erzeugte Kennzeichen langfristig immer wieder derselben Person zugeordnet werden – besonders bei raren Krankheitsbildern. Wenn aus dieser oder daraus abgeleiteten Identifikatoren stabile Forschungspseudonyme erzeugt werden, entsteht eben kein wirklich flüchtiger Datensatz, sondern eine dauerhaft verknüpfbare Datenbiografie.“
Das Zusammenführen der Daten werde so gelingen, so Weichert, „der Schutz der Daten aber nicht: Die Forschungskennziffer wird bei vielen Gesundheitseinrichtungen verfügbar sein. Alle diese Einrichtungen können so fremde über die Datenzusammenführung erlangte Daten den Betroffenen namentlich zuordnen. Bei der Ziffer handelt es sich um eine ‚nationale Kennziffer‘ gemäß Art. 87 DSGVO. Eine solche Ziffer ist nur zulässig, wenn sie ‚unter Wahrung geeigneter Rechte und Freiheiten der betroffenen Person‘ verwendet wird“, erklärt Weichert. Allerdings enthalte der Entwurf diese Garantien nicht.
„Garantien für Rechte und Freiheiten der Betroffenen erforderlich“
Weichert benennt in seiner Stellungnahme zum MRG (PDF) das Re-Identifikationsrisiko explizit als „gewaltig“. Explizite Kritik äußert er auch an der vorgesehenen Speicherdauer von 100 Jahren, die mit Forschungsinteressen begründet werden: „Derartige Forschungsinteressen können aber nicht in Bezug auf sämtliche in Medizinregistern gespeicherten Daten für diese lange Zeit für angemessen angesehen werden. Angesichts der ungenügenden Schutzvorkehrungen hinsichtlich der zumeist mit Klarnamen arbeitenden Register wird mit der Speicherdauer ein lebenslanges unverhältnismäßiges Risiko für die Betroffenen begründet“.
„Damit entsteht faktisch die technische Grundlage für jahrzehntelang nachvollziehbare Gesundheitsdatenbiografien. Während weiter empfohlen wird, Daten möglichst nur begrenzt und zweckgebunden vorzuhalten, öffnet der Gesetzentwurf die Datenverarbeitung sehr breit auch für Training, Validierung und Testung von KI-Systemen“, gibt Merendino zu bedenken. „Geschichte und internationale Beispiele zeigen leider, dass einmal geschaffene Dateninfrastrukturen fast immer ausgeweitet werden,“ mahnt Merendino. Als konkretes Beispiel verweist sie auf Großbritannien. Dort erhielt Palantir 2023 den Zuschlag für die sogenannte „Federated Data Platform“ des NHS – ein riesiges Projekt zur Zusammenführung von Gesundheits- und Verwaltungsdaten. Es folgte massive Kritik, nachdem bekannt wurde, dass externe Vertragspartner teilweise Zugriff auf identifizierbare Patientendaten erhalten hatten. Laut Guardian prüft NHS England inzwischen, ob Ausstiegsmöglichkeiten aus dem 330-Millionen-Pfund-Vertrag genutzt werden können.
Merendino betont auf Anfrage ausdrücklich: Es geht ihr nicht darum, Forschung pauschal abzulehnen. Ihr Palantir-Vergleich beziehe sich „auf die grundsätzliche Infrastruktur-Logik großer verknüpfbarer Datenräume. Demokratische und datenschutzpolitische Fragen werden nicht beantwortet: Wer kontrolliert diese Systeme? Welche privaten Akteure erhalten künftig Zugriff? Wie wird verhindert, dass aus Forschungsinfrastrukturen später Steuerungs- oder Bewertungsinstrumente werden?“
Weitgehende Verarbeitungsbefugnis
Auch Weichert kritisiert in seiner Stellungnahme an den Bundestag, die erlaubten Zwecke gingen weit über Forschung hinaus und erstreckten sich, selbst mit identifizierenden Daten, auf operative Zwecke wie Qualitätssicherung, Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse und Entwicklung von KI-Systemen. „Eine derartig weitgehende Verarbeitungsbefugnis ist unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig“, schreibt er. Besonders problematisch: Der Einsatz von KI sei sogar bei identifizierenden Daten ausdrücklich erlaubt – ohne verpflichtende Pseudonymisierung.
Transparenz und Betroffenenrechte?
Es fehle an der nötigen Transparenz für die Betroffenen. „Während jeder Forschende die Patientendaten für sein Projekt erhalten kann, wird den Betroffenen die Auskunft über ihre Daten verweigert; selbst ein Überblick, bei wem die Daten landen, wird ihnen vorenthalten“, kritisiert Weichert gegenüber heise online. Das Risiko für Datenmissbrauch sei hoch, weshalb eine „umfassende Kontrolle“ und „wirksam vollziehbarer Sanktionsregelungen“ notwendig seien. Doch werde die Datenschutzkontrolle nicht verbessert, „sondern nur konzentriert. Und jede Strafverfolgung wird von einem Strafantrag abhängig gemacht. Da Betroffene von sie betreffenden Datenmissbräuchen keine Kenntnis erlangen werden, können sie auch keinen Strafantrag stellen“.
„Weitere Vorkehrungen, wie sie der europäische Gesundheitsdatenraum vorsieht, fehlen. Der Entwurf muss umfassend nachgebessert werden. Anderenfalls sind Verstöße gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Patientengeheimnis vorprogrammiert“, schlussfolgert Weichert.
Was das BMG sagt
Auf Anfrage sagt das BMG, die Forschungskennziffer stelle „ein einheitliches Konzept für eine sektorspezifische Kennziffer im Gesundheitsbereich dar, deren Einführung im MRG vorbereitet und im GeDIG-E vollendet werden soll.“ Die KVNR biete sich an, weil sie bei Gesundheitsdateninhabern weit verbreitet sei. „Auch die Rentenversicherung und die Unfallversicherung verfügen bereits über KVNR,“ heißt es von einer BMG-Sprecherin. Die Konzeptionierung sei zudem gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der GFDI in einer Workshop-Reihe zur EHDS-Durchführung erfolgt, an der auch das BMFTR beteiligt gewesen sei. Zudem betont das BMG, die Forschungskennziffer sei für die Durchführung des EHDS „zwingend erforderlich“, da „nur so nachgehalten werden kann, wer bestimmten Datennutzungszwecken widersprochen hat.“
„Die technische Ausgestaltung der Forschungskennziffer obliegt dabei der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Diese Aufgabe soll gemäß GeDIG-Entwurf von der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim BfArM (dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) übernommen werden“. Das technische Verfahren werde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesdatenschutzbeauftragten festgelegt. „Damit ist eine spätere Anpassung des Algorithmus an den Stand der Technik möglich“, so das BMG auf Anfrage.
Uneinigkeit bei Widerspruchslösung
Uneinigkeit herrscht auch bei den Widerspruchsregelungen. Das GeDIG differenziert den Widerspruch nach Nutzungszwecken, beim Medizinregistergesetz ist etwa ein Widerspruch gegen die Datenerhebung und die Verarbeitung der KVNR möglich. Die GFDI empfiehlt in ihrer Stellungnahme zum GeDIG ausdrücklich, „zu prüfen, ob die gestufte Widerspruchsmöglichkeit wirklich erforderlich ist, zumal sie der EHDS nicht verbindlich vorsieht. Eine Widerspruchsmöglichkeit zu einzelnen Nutzungszwecken verkomplizieren das Widerspruchsverfahren für alle Beteiligten erheblich und werden einer notwendigen Automatisierung von Datennutzungsanfragen empfindlich im Wege stehen. Den Betroffenenrechten ist mit der Möglichkeit, grundsätzlich der Nutzung zu widersprechen, Genüge getan.“
Semler spricht sich für ein grundsätzliches Widerspruchsrecht aus. Wer nicht möchte, dass seine Daten für Forschung genutzt werden, soll das klar erklären können: „Wenn ich als Bürger grundsätzlich sagen kann, ich habe keine Lust, dass meine Daten für Forschung genutzt werden, dann ist meiner Autonomie als Bürger Genüge getan.“
Merendino zufolge müsse das Widerspruchsrecht nicht nur formal existieren, sondern technisch vollständig und maschinell umgesetzt werden. Ein erklärter Widerspruch muss zuverlässig umgesetzt werden, was aktuell nicht der Fall ist. Das Widerspruchsrecht ist in seiner jetzigen Form weder praktisch handhabbar noch datenschutzrechtlich belastbar. Aktuell gibt es immer mal wieder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Widerspruchsrechts.
Weichert kritisiert, dass Betroffene mangels individueller Information gar nicht in der Lage sind, informierte Widersprüche zu erklären. Wer nicht weiß, wer seine Daten wie nutzt, kann nicht sinnvoll widersprechen. Die Widerspruchsmöglichkeit ist beispielsweise gegen die Nutzung des unveränderbaren Teils der KVNR formal vorhanden, praktisch aber entwertet. Es fehle unter anderem eine individuelle Information über das Widerspruchsrecht, die „lediglich öffentlich und allgemein“ vorgesehen ist. Da sich die Widerspruchsmöglichkeit auf die Abwehr einer „eher abstrakten Gefahr eines Datenmissbrauchs in äußerst komplexen Verarbeitungszusammenhängen“ beziehe, sei es für Betroffene kaum möglich, insofern eine rationale Entscheidung zu treffen.
Finanzierungsfrage
Was ebenfalls fehle, sei eine tragfähige Finanzierung. Der Gesetzentwurf schaffe erhebliche neue Anforderungen an Qualitätsentwicklung, Dokumentation, Interoperabilität und regulatorische Anpassung. Bei den Vorhaben mangelt es jedoch – wie so oft – an der Finanzierung, wie zahlreiche Verbände in ihren Stellungnahmen bemängeln. Dr. Anne Regierer, Sprecherin der TMF-Arbeitsgruppe Register, sagt dazu: „Nach heutigem Stand würde kaum ein Register eine Qualifizierung nach dem vorgesehenen Verfahren anstreben, weil der Aufwand hoch, der konkrete Nutzen gering und die Risiken schwer einzuschätzen sind.“
Das BMG sieht das anders: Das MRG schaffe „erhebliche Erleichterungen für die Betreiber qualifizierter Medizinregister“ – etwa durch erleichterte Datenverarbeitung per Opt-out und durch Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Registern. „Schon jetzt finanzieren sich Medizinregister u.a. durch nutzungsabhängige Bereitstellung ihrer Daten. Inwieweit sich für Medizinregister darüber hinaus andere Finanzierungsmodelle anbieten, geht mit der Frage einher, in welcher Form und durch welche Akteure qualifizierte Medizinregister zukünftig genutzt werden,“ so eine Sprecherin. Weitere Finanzierungsmodelle seien eine nachgelagerte Frage: „Das Medizinregistergesetz geht mit seinen Lösungen also nur einen ersten Schritt, an den sich weitere Fragestellungen anschließen.“
Ausreichende Schutzvorkehrungen notwendig
Weicherts Minimalforderungen für einen solchen Rahmen sind klar, es braucht ausreichende Schutzvorkehrungen: Die Information der Betroffenen muss konkret im Einzelfall erfolgen, nicht nur allgemein. In seiner Stellungnahme an den Bundestag fordert er zahlreiche weitere Regelungen. Dazu zählen beispielsweise eine zweckgebundene differenzierte Speicherfrist, keine pauschalen Freigaben und ein Beschlagnahmeverbot. Zudem müsse das Zentrum für Medizinregister unabhängig genug sein, um tatsächliche Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
Zwar begrüßt Weichert eine Ordnung der unübersichtlichen Registerlandschaft, jedoch verstoße der Entwurf „in vieler Hinsicht gegen die DSGVO sowie, grundsätzlicher, gegen das europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Datenschutz“.
Auch Merendino geht es nicht darum, die Forschung pauschal abzulehnen. „Gute Forschung kann Versorgung verbessern. Aber je zentraler, dauerhafter und verknüpfbarer Gesundheitsdaten organisiert werden, desto höher müssen Datenschutz, demokratische Kontrolle und Transparenz sein.“ Nun ist es Aufgabe der Politik, sich um die Regelungen zum Datenschutz, Konzepte und die Finanzierung zu kümmern. „Das schönste Gesetz nutzt nichts, wenn es hinterher keine Anbindung findet,“ so Semler.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Googles Home Speaker mit Gemini: Marktstart steht offenbar bevor
Ein gutes dreiviertel Jahr nach Ankündigung des Home Speakers, der laut Google für den neuen KI-Assistenten Gemini entworfen wurde, soll er nun tatsächlich in den Handel kommen. Ursprünglich nannte Google als Starttermin „im Frühjahr“ – das endet am 21. Juni. Gemini for Home musste wohl vorher noch runder laufen.
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Erster neuer Google-Speaker für „Gemini for Home“
Anish Kattukaran, Googles Chief Product Officer (CPO) Google Home, hat auf Reddit einen Beitrag veröffentlicht, in dem er sich bei der Google-Home-Community für das reichhaltige Feedback bedankt, das Google von den 3,5 Millionen Early-Access-Nutzern erhielt: „Das Feedback der Early-Access-Nutzer hat dazu beigetragen, dass fast alle zwei Wochen regelmäßige Updates veröffentlicht wurden, über 2.500 Fehler behoben wurden, das System auf 20 Länder in 10 Sprachen ausgeweitet wurde und das gesamte System deutlich reaktionsschneller und besser in der Lage ist, komplexe Anfragen zu bearbeiten“, schreibt er unter anderem.
Ganz am Ende seines Beitrags als P.S. schreibt er noch: „Und alle, die geduldig auf einen bestimmten Lautsprecher gewartet haben … behaltet nächste Woche euren Posteingang ganz genau im Auge. :)“
Damit bestätigt Kattukaran recht deutlich, dass Google nächste Woche zumindest ein Lebenszeichen des neuen Home-Speakers verkünden dürfte. Unklar ist jedoch, ob er dann auch direkt in den Verkauf geht. Denn Best Buy hatte in Kanada vor ein paar Wochen den 25. Juni als Termin für den Marktstart angedeutet.
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Gemini-Lautsprecher ab etwa 100 Euro
Mit dem neuen Home Speaker bringt Google nicht nur ein neues Produkt auf den Markt, sondern hebt den Einstiegspreis seiner Smart-Speaker an. Zwar wird er mit um die 99 Euro genauso viel kosten wie der 2020 eingeführte Nest Audio, der bereits vor wenigen Tagen aus dem Programm genommen wurde. Im gleichen Zuge hat Google nämlich auch die 60 Euro teure Sounddose Nest Mini gestrichen.
Beide Produkte sind im Google Store zwar noch gelistet, jedoch sind sie als „Nicht auf Lager“ markiert. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die beiden Speaker wieder in den Store zurückkehren – den Mini-Speaker hatte Google 2019 eingeführt und ist damit noch älter als der Nest Audio.
Google hat bereits bestätigt, dass der neue Lautsprecher neben der Integration von Gemini und Gemini Live auch 360-Grad-Sound bieten wird. Ferner sollen Nutzerinnen und Nutzer zwei Lautsprecher für Stereoklang miteinander koppeln können. Zudem könne der Lautsprecher ins Heimkino-Setup eingebunden werden. Ein Leuchtring soll anzeigen, wenn Gemini aktiv ist. Laut Google wird er in den vier verschiedenen Farben „Jade“, „Berry“, „Hazel“ und „Porcelain“ angeboten, dabei ist jedoch ungewiss, ob es alle Farbvarianten in Deutschland geben wird.
Mehr Speaker erwartet
Beim Google Home Speaker wird es derweil nicht bleiben. Google hatte zum einen bereits einen Nachfolger des Smart-Displays im Oktober 2025 angedeutet. Zum anderen dürften im Laufe der nächsten Monate einige Fremdanbieter mit Smart-Speakern für Gemini for Home um die Ecke kommen. Denn dafür hatte Google Referenzhardware angekündigt, die andere Hersteller verwenden dürfen, um Gemini-Lautsprecher im eigenen Design zu bauen.
Es wäre nicht das erste Mal: In der Vergangenheit hat Google mit den Audiomarken Bose, Sony und JBL bei Smart-Speakern zusammengearbeitet. Wer dieses Mal dabei sein wird, ist noch unklar. Allerdings haben die Hersteller offenbar weniger Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Hardware, dafür sollen immerhin viele Gemini-for-Home-Funktionen unterstützt werden.
(afl)
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