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FritzOS 8.20/8.21: Updates für drei Fritzbox-Router


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

FritzOS 8.20 beziehungsweise die Hotfix-Version 8.21 gelangt auf drei weitere WLAN-Router von Fritz. Die Glasfaser-Fritzbox 5690 und das DSL-Modell 7690 bekommen FritzOS 8.20. Der Kabel-Router Fritzbox 6670 Cable erhält FritzOS 8.21.

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Der Funktionsumfang ist bei beiden Versionen identisch. Der Hersteller spricht wie gehabt von mehr als 40 Neuerungen und Verbesserungen, darunter ein Ausfallschutz und ein überarbeiteter Online-Monitor.

Das FritzOS 8.21 für die Fritzbox 6670 Cable enthält Fehlerbehebungen, die zuvor andere Kabel-Router wie die Fritzbox 6690 betrafen. Es fehlten etwa IPv6-Adressen in der Übersicht zu den WireGuard-Verbindungen. Bei der Fritzbox 6670 Cable sollten diese Probleme gar nicht erst auftreten. Die Schwestermodelle 5690 und 7690 benötigen diese kabelspezifischen Zusätze nicht und erhalten daher FritzOS 8.20.

Die Updates lassen sich wie gehabt über die Weboberfläche anstoßen. Standardmäßig lässt sie sich über die IP 192.168.178.1 im Browser öffnen. Alternativ stellt Fritz die ISO-Dateien über einen Download-Server bereit. Der Fritz-Repeater 3000AX hat FritzOS 8.20 bereits Mitte Januar erhalten.

Eine Kernfunktion ist der sogenannte Failsafe: Per WAN, LAN oder USB können Nutzer ein Ausfallschutzgerät anschließen, auf das der Router bei Internetproblemen zurückgreift. Das Ausfallschutzgerät kann ein Modem, ein Router oder ein Mobilfunkstick für eine alternative Internetverbindung sein. Auch ein Smartphone mit USB-Tethering funktioniert in dem Modus.

Der Online-Monitor erhält zusätzliche Analysefunktionen. Nutzer können sich den gesamten Traffic der letzten zwei Wochen anzeigen lassen, aber auch nach Top-Verbrauchern und Einzelgeräten filtern. So kann man nachschauen, wer die Internetleitung am intensivsten nutzt.

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Weitere Verbesserungen umfassen das Fritz NAS mit neuer Upload-Freigabe zum Teilen ganzer Ordner, neue Optionen fürs Smart-Home und Erleichterungen beim Aufziehen von Mesh-Netzen.


(mma)



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Elektroauto Kia EV2: Basismodell ab 26.600 Euro


Es kommt Bewegung in die Klasse der kleinen Elektroautos. Modelle wie Mini Cooper E, Peugeot e-208 und Renault 5 (Test) bekommen zunehmend Konkurrenz. Der Hyundai-Konzern will sich seinen Anteil auch in diesem Segment sichern. Der Kia EV2 bekommt dafür zahlreiche Optionen, zwei Antriebe und zumindest an der Basis ziemlich faire Preise mit auf den Weg.

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Der EV2 ist mit 4,06 m etwa so lang wie ein elektrischer Opel Corsa (Test). Sein Radstand misst 2,57 m. Kia bietet verschiedene Konfigurationen der Rückbank an. Ein Kunde kann wählen, ob er den EV2 als Fünf- oder Viersitzer mit fester oder als Viersitzer mit verschiebbaren Rücksitzen haben möchte. Dann liegt das Volumen zwischen 362 und 403 Litern (Rückbank ganz nach vorn geschoben). Zu haben ist das allerdings nur in den beiden teuersten Ausstattungslinien – und dort auch nur gegen 300 Euro Aufpreis. Unter der vorderen Haube findet sich ein Fach mit 15 Litern.


Kia EV2

Kia EV2

Kia wagt eine gegenüber der Konkurrenz eigenständige Gestaltung, die den größeren Modellen der Marke ähnelt.

(Bild: Kia)

Kia bietet den Kleinwagen in vier Ausstattungslinien an. Die Grundausstattung Light kann man nur zusammen mit der kleinen Batterie ordern, die Spitzenversion GT-Line nur mit der großen. Schon das Basismodell zu einem Preis ab 26.600 Euro ist nicht ärmlich ausgestattet. Dinge wie Rückfahrkamera, Klimaautomatik, Abstandstempomat und eine kabellose Nutzung von Android Auto und Apple CarPlay sind immer inklusive. Die nächste Stufe in Hierarchie heißt Air und kostet 28.990 Euro. Sie fügt ein paar Kleinigkeiten hinzu, von denen insbesondere die Vorkonditionierung für die Batterie erwähnenswert scheint.

Der Schritt zur Variante Earth kostet 2300 Euro mehr und fügt der Liste unter anderem die Höhenverstellung für den Beifahrersitz, eine induktive Ladeschale für Smartphones und Heizungen für Sitze und Lenkrad hinzu. Die GT-Line verändert den EV2 vor allem optisch und hebt den Preis auf knapp 37.000 Euro.

42,2-kWh-Batterie 61-kWh-Batterie
Light 26.600
Air 28.990 33.490
Earth 31.290 35.790
GT-Line 36.890

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Zwei Antriebsstränge bietet Kia in diesem Auto an. Das Basismodell hat eine LFP-Batterie mit 49 kWh und einen E-Motor mit 108 kW. Die größere NMC-Batterie hat einen Energiegehalt von 61 kWh und wird mit einem E-Motor gekoppelt, der mit 99,5 kW minimal schwächer ist. Da dieser Unterschied sehr klein und auch das Leergewicht nahezu identisch ist, liegen auch die Fahrleistungen nah beieinander. 8,7 oder 9,5 Sekunden sind für die Mehrheit der EV2-Interessenten vermutlich nachrangig. In beiden Versionen wird die Höchstgeschwindigkeit auf 161 km/h beschränkt.

Mit der kleinen Batterie wird im LTP eine Reichweite von 308 bis 317 km erreicht, mit der großen sollen es 413 bis 453 km sein. Der Stromverbrauch im Zyklus liegt bei 15,1 bis 16,3 kWh. Ungewöhnlich ist die Idee, Laden an Wechselstrom mit bis zu 22 kW zu ermöglichen. Allerdings gibt es das nur für die Linien Earth und GT-Line und zieht erhebliche Mehrkosten nach sich. Denn das 22-kW-AC-Paket für 990 Euro ist nur zusammen mit dem Winter-Connect-Paket zu haben, das weitere 1390 Euro kostet. Meine These: Das werden sich in diesem Segment vermutlich nicht viele leisten.


Kia EV2 Cockpit

Kia EV2 Cockpit

Auch im Innenraum ähnelt der EV2 den anderen Modellen der Marke Kia stark.

(Bild: Kia)

Kia macht nur für die große Batterie eine konkrete Aussage zur DC-Ladeleistung, die dort bei 118 kW liegt. Interessanter ist aber ohnehin der Rückschluss auf die durchschnittliche Ladeleistung. Bei der 61-kWh-Batterie liegt sie bei rund 85 kW, bei der 42-kWh-Batterie bei knapp 61 kW. Mit beiden Werten bewegt sich Kia auf Höhe der Konkurrenz und dürfte gute Chancen haben, sich einen relevanten Anteil an diesem wachsenden Segment zu sichern.

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Windows-Insider-Vorschau: Erweiterte Entfernung vorinstallierter Apps


Microsoft verteilt neue Vorschau-Versionen von Windows in den Insider-Kanälen. Unter anderem haben die Entwickler eine flexiblere Richtlinie zur Entfernung vorinstallierter Apps in petto.

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Das schreiben Microsofts Entwickler in den Ankündigungen für die aktuelle Vorschau-Version im Windows-Insider-Developer- (KB 5079464, Build 26300.8068) sowie Windows-Insider-Beta-Kanal (KB 5079458, Build 26220.8062). Dort heben sie hervor, dass die Richtlinie „Remove Default Microsoft Store packages“ für Windows in Enterprise- und Edu-Umgebungen nun eine dynamische Liste zur App-Entfernung erhält. Admins können dadurch MSIX- und APPX-Apps durch das Hinzufügen ihres App-Paket-Familiennamens (App Package Family Name, PFN) in die Liste deinstallieren.

Im Gruppenrichtlinieneditor „gpedit.msc“ befindet sie sich unter „Computer Configuration“ – „Administrative Templates“ – „Windows Components“ – „App Package Deployment“ – „Remove Default Microsoft Store packages from the system“. In der Auswahlliste findet sich unten der Eintrag „Specify additional package family names to remove“. Den App-Familiennamen kann man mit einem Befehl im Terminal ausfindig machen. Microsoft nennt als Beispiel für Notepad: Get-AppxPackage *Notepad* | Select-Object PackageFamilyName. Derzeit fehlt die Funktion aber noch in der Verwaltungssoftware Intune im Richtlinien-Konfigurationsdienstanbieter (Configuration Service Provider, CSP).

Neben dem Rechnernamen, der sich bei der Installation von Windows angeben lässt, erlauben die neuen Insider-Vorschauen nun auch, einen selbstgewählten Benutzerordnernamen zu wählen. Es handelt sich um das Profilverzeichnis, das etwa die Ordner „Dokumente“, „Eigene Bilder“ und so weiter aufnimmt.

Eine wichtige Änderung betrifft die Windows-Treiber-Richtlinie. Bislang hat der Windows-Kernel Treiber von Drittanbietern geladen, die mit einem sogenannten Cross-Signed-Root-Zertifikat oder vom Windows Hardware Compatibility Program (WHCP) signiert sind. Microsoft wirft das Cross-Signed-Root-Programm raus, bei dem Certificate Authorities (CA) ermöglichten, dem öffentlichen Schlüssel des Root-Zertifikats einer anderen CA zu vertrauen. Als weitere Konsequenz entzieht Microsoft den Treibern mit derartigen Cross-Signed-Zertifikaten das Vertrauen, nur noch WHCP-zertifizierte Treiber lädt der Windows-Kernel. Das soll die Sicherheit verbessern.

Konkret bringt Windows noch eine Liste an vertrauenswürdigen Publishern und Treibern aus dem Cross-Signing-Programm mit, der Schritt ist also zunächst nicht allzu radikal. Die Funktion läuft zunächst für 100 Stunden und über drei Reboots hinweg im Überwachungsmodus („Audit Mode“). Erkennt Windows dabei, dass die Treiber mit der neuen Funktion kompatibel sind, aktiviert es die Funktion. Andernfalls bleibt das System im Überwachungsmodus. Nutzer und Nutzerinnen könnten dadurch mit Hinweisdialogen von „Windows Security“ konfrontiert werden, dass ein Treiber blockiert wurde.

Ein weiteres neues Feature soll die Wiederherstellung von Windows mit Wiederherstellungspunkten zu bestimmten Zeitpunkten erlauben. Bei Aktivierung der Funktion legt Windows zeitgesteuert automatisch Wiederherstellungspunkte an, etwa alle 24 Stunden. Dadurch lassen sich unterschiedliche Wiederherstellungspunkte auf dem System bei Bedarf mittels Recovery zurückspielen. Auch die Wiederherstellungsumgebung beherrscht die neue Funktion und zeigt Betriebssystemversionen in einem vierteiligen Format anstatt nur zweiteilig an.

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Vor zwei Wochen hatte Microsoft Insider-Vorschauen eine aktualisierte Paint-Version mitgegeben, die Auswahlen rotieren kann. Außerdem beherrscht Windows seitdem eine „Lock-Batch“-Funktion, durch die Batchdateien während der Ausführung nicht unbemerkt verändert werden können und die deutlich performanter als die bisherige korrespondierende Sicherheitsfunktion arbeitet.


(dmk)



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Omnibus AI Act: Fristverlängerung und Deepfake-Verbot


Die EU-Kommission hatte im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets vorgeschlagen, Hochrisiko-KI-Systeme erst 16 Monate später, als zunächst geplant , zu regulieren. Nun hat der Europäische Rat der Änderung des AI Acts zugestimmt und seine Ansichten ausformuliert. Das ist Teil der Simplifizierungs-Agenda, bei der die EU aktuell mehrere bestehende Gesetze auf ihre Aktualität und Umsetzbarkeit betrachtet. In diesem Fall geht es vor allem um bisher fehlende Standards und Werkzeuge für Hochrisiko-KI, die noch ausgearbeitet werden müssen.

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Zudem möchte der Rat verbieten, dass Inhalte generiert werden können, die Kindesmissbrauch und intime Situationen zeigen, sowie sexuelle Handlungen, die nicht einvernehmlich sind. Gemeint ist nicht nur die fehlende Erlaubnis des Aktes, sondern die fehlende Erlaubnis, solche Bilder künstlich zu erzeugen.

Auslöser für die Erweiterung waren massenhaft erstellte Bilder mit sehr fragwürdigen Inhalten, die Menschen mit dem Bildgenerator von Grok gemacht hatten. Die Bilder posteten viele bei X. Grok ist der Bildgenerator von Elon Musks xAI, dem auch X gehört. Es gibt allerdings zahlreiche Organisationen, wie etwa Hate Aid, die schon lange fordern, dass sogenannte Face-Swap-Apps verboten werden. Mit diesen ist es ein Leichtes, Köpfe und Gesichter von Personen aus pornografischen Bildern durch die Köpfe anderer Personen zu ersetzen.

Zwei weitere Anpassungen an der KI-Verordnung betreffen Hochrisiko-KI-Systeme. Hochrisiko bedeutet, diese KI-Systeme können die Grundrechte und das Leben gefährden. Beispiele sind die biometrische Fernidentifizierung, auch bekannt als Gesichtserkennung, sowie beispielsweise der Einsatz von KI-Systemen in der kritischen Infrastruktur, Justiz und im Bildungswesen. Dabei geht es jeweils nicht generell um den Einsatz von KI, sondern um spezielle Aufgaben – so darf etwa die Auswertung von Prüfungen im Bildungswesen nicht ausschließlich von einer KI übernommen werden.

Neuer Stichtag für Hochrisiko-KI-Systeme ist der 2. August 2028. Ab dann gelten Regeln und Pflichten beim Einsatz von Hochrisiko-KI, wenn diese in andere Systeme eingebunden sind. Bereits der 2. Dezember 2027 ist nun der neue Stichtag für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme – solche, die nicht Teil eines umfangreicheren Produktes sind.

Wer ein Hochrisiko-KI-System betreibt, muss dieses in einer EU-Datenbank registrieren. Der Europäische Rat fordert, dass dies immer gemacht wird – auch wenn Betreiber meinen, ihr System gehöre vielleicht nicht dazu. Das stand zuletzt im Raum, inwieweit Betreiber selbst entscheiden können, wie ihre Systeme einzustufen sind. Ebenfalls bekräftigt der Rat den Grundsatz der strengen Notwendigkeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

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Dem AI Office soll weiterhin die grundlegende Überwachung von Allzweck-KI-Modellen (General Purpose AI) obliegen. Ausnahmen, bei denen nationale Behörden zuständig sind, sollen von dem EU-Amt aufgelistet werden.

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Der Rat fordert die Kommission auf, Leitlinien zu entwickeln, die den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, minimieren. Ausnahmen, die bisher nur für Klein- und Mittelständische Unternehmen halten, sollen auch auf kleinere Midcap-Unternehmen gelten.

Die Forderungen des Rates werden nun mit dem EU-Parlament besprochen.


(emw)



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