Datenschutz & Sicherheit
Sicherheitsupdates: Angreifer können Schadcode auf Lexmark-Drucker schieben
Über drei Schwachstellen kann Schadcode auf bestimmte Lexmark-Drucker schlüpfen und diese kompromittieren. Nun haben die Entwickler die Sicherheitsprobleme mit Updates gelöst.
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Lexmark hat zu den Sicherheitslücken (CVE-2025-65083 „kritisch“, CVE-2025-65079 „mittel“, CVE-2025-65081 „mittel“) jeweils Warnmeldungen veröffentlicht. Die Auflistung der konkret bedrohten Modelle sprengt den Rahmen dieser Meldung. Darunter fallen etwa Laserdrucker wie MX432 und C4342. Die vollständige Liste finden Admins in den Warnmeldungen.
In allen Fällen können Angreifer aus der Ferne Schadcode ausführen. Ansatzpunkte sind das Embedded Solutions Framework und der Postscript-Interpreter. Genauere Informationen zum Ablauf möglicher Attacken sind derzeit nicht verfügbar. Bislang gibt es seitens Lexmark keine Hinweise auf laufende Attacken.
Um möglichen Angriffen vorzubeugen, müssen Admins die in den oben verlinkten Warnmeldungen aufgelisteten Sicherheitspatches installieren.
(des)
Datenschutz & Sicherheit
Gefangen in Elon Musks Sicherungsnetz
Als Christian F. (Name geändert) im Sommer 2023 einen Antrag stellt, um sein Recht auf eine schnellere Internet-Leitung einzufordern, ist ihm bewusst, auf was er sich einlässt. „Mir war von Anfang an klar, dass die gesetzliche Mindestversorgung mit Internet nicht nur bei einer viel zu niedrigen Bandbreite angesetzt ist, sondern auch so konzipiert wurde, dass man dieses Recht kaum wahrnehmen kann“, sagt er.
Er will es trotzdem probieren, um „zu sehen, ob da was funktioniert“. Schließlich führt nur eine alternde Kupfer-Leitung zu seinem Haus in der Pfalz, die mit gerade mal 4 MBit/s im Download weit unter den Mindestanforderungen liegt. Regelmäßig gibt es Ausfälle. Mühselig sollte es bleiben: „Zwei Jahre lang habe ich gegen alle Abwiegelungen und Zurückweisungen Einspruch erhoben, bis ein Messtrupp vor Ort war“, sagt er.
Starlink als Grundsicherung
Eine bessere Leitung hat er trotzdem nicht bekommen, denn viel ausgerichtet hat der Messtrupp nicht. Vor allem hat er festgestellt, dass sich eine Verbindung zu Starlink-Satelliten herstellen lässt. Nach einigem Hin und Her war die Sache für die Bundesnetzagentur erledigt. Die ist dafür zuständig, sich um die unterversorgten Gebiete zu kümmern und am Ende auch Netzbetreiber zu verpflichten, für einen angemessenen Anschluss zu sorgen.
Das passierte bei F. nicht: „Zum Zeitpunkt der Mitteilung war ein neues Angebot des Anbieters Starlink zu einem monatlichem Entgelt in Höhe von 29,00 Euro verfügbar, so dass ich Sie auf den Tarif ‚Privathaushalt-Lite‘ als neue Versorgungsoption aufmerksam gemacht habe. Der Tarif erfüllt die Kriterien der TKMV und kann zu einem erschwinglichen Preis gebucht werden“, teilte ihm die Behörde mit.
Das Kürzel TKMV steht für die „Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“. Diese legt die Anforderungen an Internetzugangsdienste fest: Sie müssen im Download mindestens 15 MBit/s, und im Upload mindestens 5 MBit/s liefern, bei einer Latenz von höchstens 150 Millisekunden. Außerdem muss das Zugangsprodukt bezahlbar sein, die Bundesnetzagentur rechnet dafür mit rund 30 Euro monatlich.
Seit vergangenem Jahr bietet der Satellitenbetreiber Starlink des US-Milliardärs Elon Musk ein Produkt in Deutschland an, das diese Bedingungen erfüllt. Tausende Satelliten in einer niedrigen Erdumlaufbahn kreisen um die Welt und versorgen dabei beinahe das gesamte Bundesgebiet. Versprochen werden Download-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s für einen Preis von knapp 30 Euro. Wer nicht in einer ungünstigen Tallage oder im Umkreis eines großen Radioteleskops lebt, gilt unter diesen Umständen in der Regel als versorgt.
Kaum amtlich festgestellte Unterversorgungen
Gleichzeitig ist es still geworden um das Recht auf schnelles Internet. Im Jahr 2025 hat die Bundesnetzagentur eine einzige Unterversorgung festgestellt, nur um sie umgehend wieder zurückzuziehen. Ein Netzbetreiber habe mitgeteilt, doch einen Anschluss herstellen zu können, heißt es im Aufhebungsbescheid.
Auch in den Jahren zuvor fällt die Bilanz mager aus: Seit dem Jahr 2023 hat die Bonner Behörde insgesamt 29 sogenannte Unterversorgungsfeststellungen veröffentlicht. 13 davon hat sie wieder aufgehoben, in einem Fall hat sie die Unterversorgung später erneut amtlich bestätigt. Die Zahlen sind erstaunlich niedrig: Im Vorfeld der seit 2021 im Gesetz verankerten Regelung hatte die Bundesnetzagentur mit rund 300.000 betroffenen Haushalten gerechnet.
Etwa 1.650 Eingaben sind im Vorjahr bei der Behörde eingegangen, teilt eine Sprecherin auf Nachfrage mit. Rund 95 Prozent dieser Eingaben konnten beantwortet werden, indem die Bundesnetzagentur alternative Versorgungsmöglichkeiten aufzeigte, so die Behörde.
Über die verbleibenden Eingaben berate die Bundesnetzagentur zunächst mit den Telekommunikations-Unternehmen. „In diesem Prozess konnten fast alle Fälle einer Lösung zugeführt werden, so dass die formale Feststellung einer Unterversorgung mit anschließender Verpflichtung eines TK-Unternehmens nicht erforderlich wurde“, so die Behördensprecherin.
„Keine Erfolgsgeschichte“
Andreas Neumann, Experte für Telekommunikationsrecht am IRNIK-Institut, zieht eine durchwachsene Bilanz. „Blickt man auf die unmittelbaren Ergebnisse, ist das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten keine Erfolgsgeschichte“, sagt Neumann. Selbst in den drei Jahren vor dem einschlägigen Starlink-Produkt habe die Bundesnetzagentur gerade einmal rund 30 Unterversorgungsfeststellungen erlassen. Bei einem Potential von mehreren hundertausend unterversorgten Haushalten ist das „kein zufriedenstellender Befund“, sagt Neumann.
Dies gelte auch für den „ganz erheblichen Aufwand“, den die Bundesnetzagentur betreiben musste, um das Recht auf Breitband-Internet mit Leben zu füllen: „Nach einer Auskunft der Bundesregierung wurden hierfür 25 Dienstposten geschaffen. Außerdem hat die Bundesnetzagentur mehrere Gutachten von Beratungsunternehmen beauftragt“, sagt der Experte.
All dieser Aufwand, und alles für nichts? Nicht unbedingt, sagt Neumann. Letzten Endes liege das Problem in einer „sehr ambitionierten gesetzlichen Ausgestaltung, die sich dann jedoch als nicht wirklich praxistauglich erwiesen hat“. Das muss so nicht bleiben: Zum einen lasse sich der verfahrenstechnische Ansatz schlanker und einfacher gestalten, zum anderen könne die die Bundesnetzagentur weiterhin eine starke Informations- und Moderationsrolle einnehmen, empfiehlt er.
Streit um Berechnungsgrundlage
Weniger ambitioniert als die gesetzlichen Regelungen sind hingegen die Vorgaben, die über eine Mindestversorgung entscheiden. Derzeit orientieren sie sich daran, was „mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet“ an Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz zur Verfügung steht, heißt es im Gesetz. Als Grundlage diente jedoch eine veraltete EU-Universaldienstrichtlinie aus dem Jahr 2002.
Neuere Rechtsakte wie der TK-Kodex gehen, jedenfalls in der Auslegung von Verbraucherschützer:innen, von einer „Mehrheit der Verbraucher“ aus, die zur Festlegung der qualitativen Ausgestaltung des Universaldienstes herangezogen werden sollte. Damit würden die Anforderungen für die Mindestbandbreiten nach oben schnellen, während die Latenzzeiten sinken müssten. Auf einen Schlag wären deutlich mehr Haushalte erfasst, als dies derzeit der Fall ist. Also deutlich mehr als jene, die weniger als 15 MBit/s Download-Geschwindigkeit erreichen.
Ob sich eine derartige Änderung auszahlt, hängt wohl maßgeblich davon ab, was man sich von diesem Instrument verspricht. „Versteht man es weiterhin als bloßes Sicherheitsnetz für eine ‚Minimalteilhabe‘ im Sinne des 80-Prozent-Kriteriums und hält insbesondere eine Satellitenversorgung für ausreichend, dürfte es in absehbarer Zeit keine große praktische Bedeutung erlangen“, sagt Neumann. „Verfolgt man im Sinne eines 50-Prozent-Kriteriums einen ambitionierteren Ansatz, auch im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 alle Haushalte gigabitfähig zu machen, spricht meines Erachtens viel für eine grundlegende Umgestaltung.“
Vorgaben „nicht mehr ausreichend“
Für eine Verbesserung setzt sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) ein. Die derzeit geltenden Mindestleistungsparameter seien „nicht mehr ausreichend“, sagt Nikola Schiefke aus dem VZBV-Team Digitales und Medien. Entsprechend müssten die Vorgaben „zeitnah an den tatsächlichen Bedarf“ angepasst werden, fordert die Verbraucherschützerin.
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Vom Recht auf eine Grundversorgung mit Internet möchte sie keinesfalls abrücken. Es ist „weiterhin ein wichtiges Sicherheitsnetz zur Sicherstellung der digitalen Teilhabemöglichkeit für alle Menschen in Deutschland“. Außerdem könnte Starlink jederzeit die Preise anheben oder die Qualität verschlechtern. Eine adäquate und bezahlbare Mindestversorgung müsse deshalb auch zukünftig weiterhin gesetzlich abgesichert sein, sagt Schiefke.
Allerdings müsste sich der Prozess drastisch verbessern, so die Verbraucherschützerin. Seinen persönlichen Anspruch geltend zu machen, sei „so komplex und langwierig, dass viele Verbraucher:innen von einer Durchsetzung absehen“, berichtet Schiefke aus der Praxis.
So auch Christian F., der letztlich einen Starlink-Anschluss bestellt hat. Aufgrund der Tallage muss er zwar mit Aussetzern leben, was gerade bei beruflichen Video-Anrufen nerve. Besser als die alte DSL-Leitung sei der Satellitenanschluss aber allemal. Den DSL-Anschluss hat er trotz ständiger Probleme behalten, er dient als Backup: „Ein Tag Ausfall als Freelancer kostet mehr als noch ein Internetanschluss“, sagt F.
Überarbeitung steht an
Eine Gelegenheit, das Recht auf Breitband zu verbessern, wird sich zwangsläufig ergeben. Die Anforderungen müssen regelmäßig evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden, zudem müssen dies das Digitalministerium sowie der Digitalausschuss des Bundestags absegnen. Ob ein anstehender Prüfbericht der Bundesnetzagentur an den Mindestanforderungen rütteln wird, bleibt vorerst unklar.
„Mit Blick nach vorn stellt sich die Frage, ob die Mindestversorgung weiterentwickelt werden sollte“, sagt Johannes Schätzl, digitalpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion. Ihm zufolge sollte es dabei aber weniger um Bandbreiten, sondern mehr um die Qualität der Anschlüsse gehen. Hohe beworbene Bandbreiten würden wenig helfen, wenn beispielsweise Kabelnetze zu Spitzenzeiten regelmäßig einbrechen, so der Abgeordnete. „Deshalb lohnt sich die Diskussion, wie Mindestversorgung künftig stärker auch die tatsächliche Qualität und Verlässlichkeit der Verbindung berücksichtigen kann“, sagt Schätzl.
Auch die Union stellt eine Verbesserung in Aussicht. „Eine Mindestbandbreite von 15 MBit/s ist nicht zeitgemäß und wird den Anforderungen an Homeoffice oder Online-Unterricht in Mehrfamilienhäusern nicht gerecht“, sagt Hansjörg Durz, Vorsitzender des Digitalausschusses. Das Recht auf Breitband müsse „ein Sicherheitsnetz bleiben“, vor allem müsse aber der „flächendeckende Ausbau zukunftsfähiger Telekommunikationsnetze signifikant beschleunigt werden“, so der CSU-Abgeordnete. Hierzu hat die Bundesregierung kürzlich einen Referentenentwurf vorgestellt.
Aus der Abhängigkeit von Elon Musk befreien
Bleibt aber immer noch das Problem, dass das derzeitige „Sicherheitsnetz“ ausgerechnet von Elon Musk betrieben wird. Der rechtsradikale US-Unternehmer gilt trotz Verwerfungen als Verbündeter des US-Präsidenten Donald Trump, unterstützt weltweit rechtsradikale und rechtsextreme Bewegungen, darunter die AfD, und nutzte Starlink wiederholt als undurchsichtige Verhandlungsmasse, auch im russischen Angriffskrieg auf die Ukraine.
Während also Europa über digitale Souveränität diskutiert, läuft Deutschland Gefahr, sich bei grundlegender Infrastruktur zumindest teilweise noch stärker von Akteuren wie ihm abhängig zu machen. Für die grüne Digitalsprecherin Rebecca Lenhard ist das ein ernstes Problem. „Genau deshalb sind europäische Alternativen wie Eutelsat OneWeb so wichtig. Wie in vielen anderen Bereichen gilt auch beim Satelliteninternet: Wir dürfen uns nicht von außereuropäischen Anbietern abhängig machen. Europa muss hier stärker investieren und eigene Kapazitäten aufbauen“, fordert Lenhard.
Datenschutz & Sicherheit
AWS S3: Account Regional Namespaces machen Bucketsquatting den Garaus
Amazon Web Services (AWS) hat Account Regional Namespaces für Amazon S3 General Purpose Buckets eingeführt. Damit können Kunden Bucket-Namen in einem reservierten Namespace pro Konto und Region erstellen – die bisher geltende global eindeutige Namensvergabe wird damit optional. Die Funktion steht seit dem 12. März 2026 in 37 AWS-Regionen bereit, darunter die Frankfurter Region eu-central-1.
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Wie AWS in seinem Blog erläutert, folgen die neuen Bucket-Namen dem Schema . Ein Beispiel: mybucket-123456789012-us-east-1-an. Das Suffix aus Konto-ID, Region und dem Kürzel an wird dabei auf die maximal erlaubten 63 Zeichen des Bucket-Namens angerechnet, sodass die verfügbare Präfixlänge je nach Region variiert. Nur der jeweilige Kontoinhaber kann Buckets mit seinem Suffix erstellen – andere Konten erhalten einen entsprechenden Fehler.
AWS behebt damit ein zentrales Problem: das sogenannte Bucketsquatting (auch Bucketsniping). Dabei registrieren Angreifer gelöschte oder vorhersagbare globale Bucket-Namen, um Datenverkehr abzufangen oder Dienste zu stören. Weil viele Organisationen vorhersehbare Namenskonventionen wie myapp-us-east-1 verwenden, war das Risiko bislang hoch. Die neue Funktion verhindert dies bei neuen Buckets vollständig, da die Namen kontoexklusiv reserviert sind.
Erzwingung per IAM-Policy und SCP
AWS stellt einen neuen Condition Key s3:x-amz-bucket-namespace bereit, mit dem Administratoren die Nutzung der Account Regional Namespaces über IAM-Policies oder Service Control Policies (SCP) erzwingen können. In Multi-Account-Setups innerhalb von AWS Organizations lässt sich so organisationsweit sicherstellen, dass nur noch kontogebundene Bucket-Namen erstellt werden. AWS empfiehlt, die neuen Namespaces standardmäßig für alle neuen Buckets zu verwenden, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Erstellung und IaC-Unterstützung
In der AWS-Management-Console lässt sich beim Einrichten eines Buckets „Account Regional namespace“ direkt als Namespace-Option auswählen. Über die AWS CLI legt man ein Bucket im neuen Namespace wie folgt an: aws s3api create-bucket --bucket mybucket-123456789012-us-east-1-an --bucket-namespace account-regional --region us-east-1. Für Python-Entwickler bietet AWS im Blog ein Boto3-Beispiel mit dynamischer Namensgenerierung über STS. CloudFormation unterstützt die Funktion bereits mit den Parametern BucketNamespace und BucketNamePrefix. Terraform-Support ist hingegen noch in Arbeit – ein entsprechendes GitHub-Issue wurde am 12. März 2026 eröffnet.
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Bestehende S3-Buckets bleiben von der Neuerung unberührt. Eine Umbenennung vorhandener Buckets ist nicht möglich; wer migrieren möchte, muss neue Buckets im regionalen Namespace erstellen und die Daten etwa per aws s3 sync übertragen. Alle S3-Features und APIs sind mit den neuen Namespaces vollständig kompatibel, Änderungen an bestehenden Anwendungen sind laut AWS nicht nötig. Zusätzliche Kosten fallen für die Nutzung der Account Regional Namespaces nicht an.
Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind derzeit lediglich die Regionen Middle East (Bahrain) und Middle East (UAE). Amazons Objektspeicher S3 feierte erst kürzlich sein 20-jähriges Bestehen – die neuen Namespaces schließen nun eine seit Jahren bekannte Sicherheitslücke im Namenskonzept des Dienstes.
(fo)
Datenschutz & Sicherheit
Bundesregierung will biometrische Fotofahndung im Netz
Die Bundesregierung will der Polizei erlauben, für die Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung künftig das Internet nach Gesichtern zu durchsuchen. Ein Fahndungsfoto soll dafür mit allen im öffentlichen Internet auffindbaren Gesichtern biometrisch abgeglichen werden können. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) haben sich dazu vergangenen Donnerstag auf drei Gesetzentwürfe geeinigt.
Biometrische Gesichtserkennung beruht darauf, dass jedes Gesicht einzigartige Merkmale hat, etwa den Abstand von Augen, Nasenspitze und Kinn. Diese Merkmale lassen ich vermessen und als Daten darstellen, das sogenannte Template. Diese Templates werden dann automatisiert miteinander verglichen.
Sicherheitspolitiker*innen fordern den Einsatz dieser Fahndungsmethode spätestens seitdem Journalist*innen Ende 2023 das untergetauchte mutmaßliche ehemalige RAF-Mitglied Daniela Klette aufspürten. Sie verwendeten dafür die kommerzielle Gesichtersuchmaschine PimEyes und fanden Bilder von Klette, die unter neuer Identität in Berlin lebte.
Allerdings verbietet die KI-Verordnung der Europäischen Union, Gesichtsbilder aus dem Internet wahllos einzusammeln und daraus biometrische Datenbanken zu erstellen. Die Ministerien wollen dieses Verbot offenbar gezielt umgehen. Sie betonen, dass für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme genutzt würden. Außerdem würden beim geplanten „Ad-hoc-Vergleich“ keine Daten dauerhaft gespeichert. Wie dies technisch umgesetzt werden soll, geht aus den Gesetzentwürfen nicht hervor.
Das Vorhaben knüpft an die Debatte um das sogenannte Sicherheitspaket im Herbst 2024 an. Damals scheiterte die Ampel-Regierung mit ihren Plänen, weil den Ländern einige der geplanten Überwachungsbefugnisse nicht weit genug gingen.
Insgesamt bringt die Bundesregierung jetzt drei Gesetzentwürfe auf den Weg. Bundesjustizministerin Hubig stellte die geplanten Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) vor. Parallel kommen aus dem Bundesinnenministerium zwei Entwürfe mit vergleichbaren Befugnissen für die Polizeibehörden des Bundes.
Wie der biometrische Abgleich funktionieren soll
Laut den Plänen aus dem Justizministerium soll die Polizei die biometrische Fahndung einsetzen dürfen, um die Identität oder den Aufenthaltsort von Beschuldigten oder Zeug*innen festzustellen. Erlaubt sein soll das beim Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung – das sind etwa Mord und Vergewaltigung, aber auch Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Drogendelikte.
Einen Abgleich mit „öffentlich zugänglichen Echtzeitbildern“ schließt das Gesetz explizit aus. Außerdem darf der Abgleich nur auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft erfolgen. Sollte der Einsatz keine Ermittlungsansätze, also Treffer, ergeben, müssen die Daten nach dem Abgleich wieder gelöscht werden.
Keine Datenbank mit Milliarden von Gesichtern
Um im öffentlichen Internet nach Personen suchen zu können, müssen Ermittlungsbehörden die öffentlich im Netz verfügbaren Fotos von Gesichtern zunächst durchsuchen, sammeln und in Templates umrechnen. Dabei entsteht eine Datenbank mit den biometrischen Entsprechungen von möglicherweise Milliarden von Gesichtern.
Das Ministerium betont, dass diese Vergleichsdatenbank bei dem geplanten „Ad-hoc-Abgleich“ nicht dauerhaft gespeichert würde. Die Templates müssten stattdessen für jeden Abgleich neu erstellt werden. Damit sei die „Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die aus dem Internet erhobene Lichtbilder und/oder zugehörige Templates vorhält, […] ausgeschlossen“.
Allerdings steht das so nicht explizit im Gesetzentwurf. Dieser legt nur fest, dass die „beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten“ im Anschluss „unverzüglich“ zu löschen sind, wenn sie für die weiteren Ermittlungen nicht relevant sind. Die Referenzdatenbank selbst erwähnt der Text nicht explizit.
EU-KI-Verordnung: Warum das Vorhaben problematisch ist
Hinzu kommt: Artikel 5 der KI-Verordnung verbietet „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme […] oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“.
Aus Sicht von Dirk Lewandowski ist die Sache damit eindeutig. Der Professor für Information Research & Information Retrieval an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hat für die Organisation AlgorithmWatch ein Gutachten erstellt. Darin kommt er zu dem Schluss, dass die KI-Verordnung es „ausnahmslos“ verbiete, „durch ein anlassloses Scraping von Gesichter-Aufnahmen Datenbanken zur Gesichtserkennung aufzubauen“.
Ohne eine solche Referenzdatenbank könne der Abgleich nicht sinnvoll duchgeführt werden. Laut Lewandowski scheitere ein solches Vorhaben damit rechtlich wie praktisch.
Bundestagsgutachten: Wie das Verbot umgangen werden könnte
Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommt allerdings zu einem leicht anderen Schluss. Demnach verbiete die KI-Verordnung nicht den Aufbau einer Datenbank, sondern nur das „ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern mittels KI […], da es die Privatsphäre und den Datenschutz der Betroffenen erheblich beeinträchtigt und das Gefühl ständiger Überwachung erzeugt“.
Das in der KI-Verordnung festgelegte Verbot gelte demnach nur dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden die Datenbanken mit Hilfe von KI-Systemen erstellen. Werden dafür keine solchen Systeme verwendet, greife die Verordnung nicht. Die Kernfrage sei also, „ob – und wenn ja, wann – bei dem biometrischen Abgleich mit Bildern aus dem Internet KI ins Spiel kommt“.
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Datenbanken von Bildern aus dem Internet könnten auch ohne Künstliche Intelligenz erstellt werden, schreiben die Wissenschaftlichen Dienste weiter. So können beispielsweise Bilder mit herkömmlichen Methoden aus dem Netz heruntergeladen und dann in einer Datenbank gespeichert werden.
„Der Einsatz von KI ist also nicht zwingend erforderlich, um einen biometrischen Abgleich mit Bildern aus dem Internet durchzuführen“, so das Fazit der Wissenschaftlichen Dienste, sondern es komme „auf die konkrete Ausgestaltung und technische Umsetzung des in den Gesetzesentwürfen vorgesehenen biometrischen Abgleichs an“.
Ministerium geht durch die Hintertür
Das Justizministerium argumentiert in die gleiche Richtung. In der Gesetzesbegründung schreibt das Ministerium, ein Verbot durch die KI-Verordnung gelte nicht, „sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme eingesetzt werden“.
Diese Auslegung vertritt auch die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur Einhaltung der Verbote aus der KI-Verordnung. Die Sichtweise würde allerdings bedeuten, dass auch andere Datenbanken zur Gesichtersuche, etwa von kommerziellen Anbietern wie PimEyes und Clearview, in der EU nicht verboten wären.
Damit würde die Kommission explizit die erklärte Absicht des EU-Parlaments umgehen. Dieses hatte bei den Verhandlungen um die KI-Verordnung auf das Verbot bestanden, weil mit der Gesichtersuche die Anonymität im öffentlichen Raum bedroht wird und es die gesellschaftlichen Auswirkungen einer solchen Überwachungsmöglichkeit fürchtete.
Fachleute für den Schutz von Grundrechten weisen bereits seit Jahren auf die Gefahren hin, die mit der biometrischen Gesichtersuche einhergehen: Die biometrischen Merkmale eines Gesichtes sind unveränderlich. Mit Hilfe der Suche lassen sich Fotos einer Person im Internet finden – und darüber indirekt wahrscheinlich auch ihr Name, der Arbeitgeber oder der Wohnort. Ein Schnappschuss reicht dafür aus.
Das erhöht nicht nur das Risiko für Stalking, sondern kann dazu führen, dass man sich auch auf einer Demonstration, bei einem Arztbesuch oder in anderen Situationen ständig beobachtet fühlt und sein Verhalten entsprechend anpasst. Der Chaos Computer Club spricht in einer Stellungnahme von der „Idee einer allgegenwärtigen Überwachung und Datenrasterung, der niemand mehr ausweichen kann“.
Die Ministerien haben die Gesetzentwürfe jetzt an die Länder geschickt. Auch Verbände können jetzt bis Anfang April ihre Kritik und Verbesserungsvorschläge zu den Vorhaben einreichen – einiges davon könnte in die Entwürfe einfließen. Eines des Gesetze benötigt zudem die Zustimmung des Bundesrates.
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