Datenschutz & Sicherheit
Google Chrome für Android: Ungefähren Standort teilen statt präziser Daten
Im Chrome-Browser für Android können Nutzerinnen und Nutzer künftig wählen, ob sie ihren ungefähren Standort an Webseiten weitergeben möchten, statt ihren präzisen Standort preiszugeben. Auch für die Desktop-Version soll diese Option in den kommenden Monaten Einzug halten.
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Das Teilen von standortbezogenen Daten ist nützlich, etwa wenn man nach dem Wetter schaut, einen Fahrdienst ruft oder Essen bestellt. Doch nicht jeder Dienst und jede Webseite erfordern die genauen Standortdaten. Wenn man sich über die lokale Wettervorhersage oder Nachrichten aus der Region informieren will, reicht eine ungefähre Ortsangabe völlig aus.

So soll das Auswahlfenster für den Standort unter Chrome für Android bald aussehen.
(Bild: Google)
Im Chrome-Browser auf Android konnten Nutzer bislang über ein Pop-up-Fenster nur ihren präzisen Standort mitteilen. Wie Google in einem Blogbeitrag mitteilt, will das Unternehmen Nutzern Kontrolle über ihre Standortdaten an die Hand geben. Neben der neuen Option des ungefähren Standorts könne man je nach Bedarf weiterhin den genauen Standort weitergeben.
Neue Schnittstellen für Entwickler
Weiter plant Google die Veröffentlichung neuer Schnittstellen (API) für Webentwickler, mit denen diese den ungefähren Standort abfragen oder angeben können, ob sie den genauen Standort benötigen. „Wir empfehlen Entwicklern, ihre Standortanforderungen zu überprüfen und den genauen Standort nur dann abzufragen, wenn dies für die Funktionalität der Website erforderlich ist“, erklärt Google.
Nutzer können übrigens seit Android 12 die Standortfreigabe in den App-Einstellungen („App-Info“) festlegen. Hier besteht entweder die Möglichkeit, den Standort komplett zu verwehren, den präzisen Ort mitzuteilen oder nur den ungefähren Standort zu verraten. Zudem lässt sich einstellen, dass Apps die Standortinformationen nur dann erhalten, wenn man sie aktiv verwendet.
Mehr mit Android 17
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Die im Grunde überfällige Neuerung im Chrome-Browser folgt auf bereits erfolgte Ankündigungen rund um den Datenschutz in Android 17: Das bald erscheinende große Android-Update enthält eine Reihe von Verbesserungen zum Schutz der Standortdaten. Unter anderem erhalten Apps eine neue „Standort-Schaltfläche“, mit der Nutzer Anwendungen den Zugriff auf ihren genauen Standort gewähren können. Wenn ein Nutzer auf die neue Schaltfläche tippt, erhält die App nur für die aktuelle Sitzung Zugriff auf den genauen Standort.
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(afl)
Datenschutz & Sicherheit
„Pressure Cooker“: Europols geheime Datenverarbeitung ohne Aufsicht
Europol muss sich erneut Kritik an seiner umfangreichen Datensammlung gefallen lassen. Eine Recherche von Correctiv, der griechischen Redaktion Solomon und des britischen Magazins Computer Weekly bringt mehr Licht in ein dunkles Kapitel der Strafverfolgung. Den Berichten zufolge betrieb die Behörde jahrelang eine Art „Schatten-IT-Umgebung“, die weitgehend außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen stand.
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Nach außen hin tritt Europol als Hüterin von Recht und Gesetz auf. Die nun zutage getretenen internen Abläufe lassen den Schluss zu, dass das Amt diese Standards intern unterlaufen hat. Frühere Mitarbeiter beschreiben ein System, das parallel zur offiziellen Infrastruktur existiert habe und teils gezielt vor dem EU-Datenschutzbeauftragten Wojciech Wiewiórowski geheim gehalten worden sei.
Das Ausmaß der intransparenten Datenverarbeitung ist beachtlich. Einem bislang unter Verschluss gehaltenen internen Bericht von 2019 zufolge, den Europol nach einer Informationsfreiheitsanfrage herausgab, speicherten und verarbeiteten Mitarbeiter auf einer dieser Plattformen zeitweise 99 Prozent der gesamten operativen Daten der Behörde. Es handelte sich also wohl um das Herzstück der kriminalistischen Analyse.
Ein bekanntes Problem in neuem Licht
Über diese Systeme hatten Mitarbeiter Zugriff auf hochsensible Informationen wie Standort- und Verbindungsdaten, Finanztransaktionen und Ausweisdokumente. Tatsächlich gewährten die EU-Gesetzgeber 2022 Europol die Befugnis, umfangreiche und komplexe Datensätze zu verarbeiten und mit derlei Big-Data-Analysen die Mitgliedstaaten in ihrem Kampf gegen schwere Kriminalität und Terrorismus zu unterstützen. Das Amt darf damit auch Daten Unverdächtiger im großen Stil auswerten. Nun kommt heraus: Eine ordnungsgemäße Protokollierung, wer wann auf welche Daten zugriff oder diese veränderte, fand offenbar nicht statt.
Wiewiórowski rügte schon 2020, dass Europol für Big-Data-Analysen zu viele Informationen sammelt und an einem biometrischen Abhörsystem beteiligt ist. 2022 klagte er gegen die Lizenz der Behörde zur Massenüberwachung, um Daten Unverdächtiger außen vorzuhalten. Die nun erlangten Dokumente legen jetzt erstmals das Ausmaß interner Verschleierungstaktiken und die Existenz konkreter Schattensysteme nahe.
Nachträgliches Reinwaschen statt Aufarbeitung?
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Interne E-Mails deuten auf eine Datenbank mit dem bezeichnenden Namen „Pressure Cooker“ hin. In einer als hochdringlich eingestuften Nachricht vom Oktober 2022 warnte ein Beschäftigter die Behördenleitung vor einer „irregulären Situation“. Es war zu befürchten, Wiewiórowski könne von der Existenz dieses Netzwerks erfahren, in dem operative Einheiten Aktivitäten ohne jegliche IT-Kontrolle entwickelten. Die IT-Abteilung von Europol soll intern mehrfach darauf gedrängt haben, diesen „Schnellkochtopf“ abzuschalten oder in ein reguläres, kontrolliertes System zu überführen. Sie erreichte damit den Berichten zufolge aber wenig.
Europol weist die Vorwürfe zurück und betont, man habe gegenüber dem Datenschutzbeauftragten stets transparent über alle Systeme berichtet. Die Darstellung, Informationen seien bewusst versteckt worden, sei falsch. Ein hochrangiger früherer Insider gab gegenüber den Reportern indes an, dass die Behörde derzeit versuche, das fragwürdige Instrument nachträglich zu legitimieren. Unter der Bezeichnung „IFOE-QRA“ werde es Wiewiórowski als geplante Neuheit präsentiert.
Generell gelten Polizeidatenbanken auch hierzulande bei Bund und Ländern als kaum entwirrbares Knäuel, das mit „Polizei 2020“ aber vereinheitlicht werden soll. Europol mit Sitz in Den Haag kritisieren Beobachter schon seit Jahrzehnten als „Datenwaschanlage“, da dort zusätzlich auch Informationen hingelangten, die nationale Stellen in Eigenregie nicht verarbeiten dürften.
(dahe)
Datenschutz & Sicherheit
Anlasslose Massenüberwachung: Datenschutzbeauftragte kritisieren Chatkontrolle
Die Bundesdatenschutzbeauftragte hofft, dass „die anlasslose und massenhafte Chatkontrolle hoffentlich endgültig vom Tisch“ ist. Das schreibt Louisa Specht-Riemenschneider in ihrem heute veröffentlichten Jahresbericht. Sie und andere Datenschutzaufsichtsbehörden kritisieren das Brechen von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und das verpflichtende Scannen von Nachrichten, das sogenannte Client-Side-Scanning.
Specht-Riemenschneider weiter: „Eine Chatkontrolle – also anlasslose Massenüberwachung gleichsam aller Bürgerinnen und Bürger – wäre in einem Rechtstaat beispiellos und schießt deutlich über das legitime Ziel (Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche) hinaus.“
Trotz leichter Verbesserungen in der Rats-Position gäbe es weitere kritische Punkte bei dem EU-Gesetzesvorhaben. Neben der eigentlichen Chatkontrolle hat die Bundesdatenschutzbeauftragte hier unter anderem „pauschal verpflichtende Altersprüfungen in App-Stores“ im Auge, diese seien auszuschließen. „Solche Methoden können nur konkret risikoangemessen und datenminimiert eingesetzt werden, was einer pauschalen Vorschaltung entgegensteht“, heißt es weiter.
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage fehlt
Auch eine freiwillige Chatkontrolle sieht Specht-Riemenschneider kritisch: „Für das von der CSA-Verordnung vorgesehene freiwillige CSAM-Scannen als Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation fehlt es an einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Eine solche ist bisher nicht in den Vorschlägen enthalten, aber aus meiner Sicht zwingend erforderlich.“ CSAM ist ein Sammelbegriff für Darstellungen und Inhalte sexualisierter Gewalt gegen Kinder.
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Zudem würden durch die Einrichtung eines EU-Zentrums und Berichtspflichten an dieses Anreize für Diensteanbieter geschaffen, Chatkontrollen als faktisch verpflichtend anzusehen und durchzuführen. Dies könnte laut Specht-Riemenschneider dazu beitragen, dass Diensteanbieter ohne Rechtspflicht eingriffsintensivere Technologien entwickeln und verwenden. Ihre bisherige Kritik an diesen Technologien, wie zum Beispiel Client-Side-Scanning und Brechen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bleibe bestehen.
Specht-Riemenschneider warnt davor, dass derart intensive Eingriffe auf freiwilliger Basis „besonders kritisch“ seien. Nicht zuletzt bestünde das Risiko von doppelten Meldestrukturen, die eine effektive Strafverfolgung behindern könnten.
Anlasslose Chatkontrolle endgültig aufgeben
Bereits gestern hatte sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zum Thema zu Wort gemeldet. Die Datenschützer appellierten in einer Entschließung an die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union sowie an die Bundesregierung, Pläne für eine anlasslose Chatkontrolle endgültig aufzugeben. Anlass dafür sei die voraussichtlich am 11. Mai beginnende vierten Verhandlungsrunde (Trilog) über die geplante EU-Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
In ihrer jüngsten Entschließung wiesen die Datenschützer:innen zum wiederholten Male darauf hin, dass die anlasslose Chatkontrolle, also die flächendeckende Überwachung der privaten Kommunikation auf Messenger-Diensten, das Brechen der Ende-zu-Ende Verschlüsselung und auch die Umgehungen einer solchen durch Client-Side Scanning unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe seien und Millionen Europäerinnen und Europäer unter Generalverdacht stellen würden.
Datenschutz & Sicherheit
Polizeigesetz Schleswig-Holstein: „Wie aus einem dystopischen Science-Fiction-Film“
Die Regierung in Schleswig-Holstein will die Polizei umfassend aufrüsten. Der aktuelle Entwurf soll den Beamt*innen nahezu alle Grundrechtseingriffe erlauben, die derzeit technisch möglich und en vogue sind: Verhaltensscanner, Echtzeit-Gesichtserkennung, Internet-Gesichtersuchmaschine, Datenanalyse à la Palantir, Tracking einzelner Menschen über mehrere Kameras hinweg.
Erstmals haben die Abgeordneten den Gesetzentwurf heute erstmals im Landtag diskutiert, danach wurde an den Innenausschuss überwiesen. Während Kritiker*innen schwere verfassungsrechtliche Bedenken haben, bleibt die Landesregierung bei ihrem Hardlinerkurs.
CDU-Innenministerin Magdalena Finke sagte: „Jede einzelne Maßnahme wurde mit größter Sorgfalt abgewogen.“ Für die Datenanalyse wolle man keine Palantir-Produkte verwenden, sondern gemeinsam mit NRW im Juni eine Ausschreibung veröffentlichen. Am liebsten wäre ihr ein europäisches Produkt.
Koalitionspartner Jan Kürschner, Grüne, unterstützt die Hightech-Überwachungspläne der Konservativen. Für die Datenanalyse bringt er einen Anbieter aus Schleswig-Holstein ins Spiel und empfiehlt, das entsprechende Rundum-Überwachungs-Tool unter einer Open-Source-Lizenz zu entwickeln.
Schleswig-Holstein werde immer sicherer, konstatiert Birte Glißmann von der CDU. Weil aber das subjektive Sicherheitsgefühl einiger Menschen unzureichend sei, sei auch sie pro Überwachungsausbau. Sie lobt unter anderem die „intelligente“ Videoüberwachung: Damit ließen sich „Auffällige Verhaltensmuster erkennen, um gleich eine Gegenmaßnahme in Gang setzen zu können.“
Der Abgeordnete Niclas Dürbrook von der SPD ist der erste Kritiker, der das Wort erteilt bekommt. Er nennt das Gesetz „ein Paket, von dem wesentliche Teile vor nicht allzu vielen Jahren wie aus einem dystopischen Science-Fiction-Film gewirkt hätten.“
Bernd Buchholz von der FDP sagt „Ich habe ein beklemmendes Gefühl wenn eine biometrische Fernidentifizierung in diesem Land möglich wird. Ich möchte mich nicht in einem Land bewegen, in dem ich mich nicht unkontrolliert bewegen kann.“ Sybilla Witsch vom SSW sieht einen tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und kritisiert, dass in Schleswig-Holstein Menschen künftig bis zu acht Wochen in Haft genommen werden sollen, um Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.
Eingriffe mit „großer Streubreite“
Ernste Kritik kam auch von Expert*innen im Vorfeld der Debatte im Parlament. Viele sehen im Entwurf verfassungsrechtliche Probleme, auch wenn die Regierung kleinere Aspekte angepasst hat. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) unter der Datenschutzbeauftragten Marit Hansen warnt etwa in einer Stellungnahme vor „weitreichenden Grundrechtseingriffen mit großer Streubreite“.
Zur Begründung der Novelle des Polizeigesetzes schreibt die Regierung im Gesetzentwurf: Es gebe mehr Angriffe mit Messern. Allerdings werde laut ULD nicht deutlich, „wie die geplanten Maßnahmen zur Eindämmung von Messerangriffen oder anderen ähnlich schwerwiegender Kriminalitätsphänomenen beitragen können“.
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Zudem bleibe „die Darlegung der fachlichen Eignung und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen abstrakt.“ Insbesondere gelte das für zwei besonders schwerwiegende Eingriffsbefugnisse: Fernidentifizierung von Menschen in Echtzeit und automatisierte Datenanalyse. Die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit sei schwer nachvollziehbar. Einfach ausgedrückt: Möglicherweise darf der Staat diese Dinge nicht tun.
Videoüberwachung sei mit dem neuen Gesetz an mehr Orten möglich als zuvor; zugleich wiege der Eingriff durch automatisierte Gesichts- und Verhaltenserkennung schwerer. Das führe „zu einer deutlichen Ausweitung und Vertiefung von Grundrechtseingriffen.“
Kameras schon bei „erwarteten“ Ordnungswidrigkeiten
Schon heute darf öffentlicher Raum in Schleswig-Holstein gefilmt werden, und zwar dann, wenn an einem Kriminalitätsschwerpunkt zum Beispiel Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Künftig soll Videoüberwachung jedoch schon erlaubt sein, wenn eine wie auch immer geartete Gefahr für die öffentliche Sicherheit existiert. Das ULD kritisiert:
Angesichts der großen Anzahl betroffener Personen bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist es fraglich, ob die Eingriffsvoraussetzungen verhältnismäßig sind. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Befugnis auf Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter beschränkt werden.
Das Gesetz soll Videoüberwachung sogar an Orten erlauben, an denen die Polizei lediglich Ordnungswidrigkeiten von „erheblicher Bedeutung“ erwartet. Der ULD fördert höhere Schwellen „im Hinblick auf die Schwere und auf die Häufigkeit von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“.
Ähnliche Kritik an der Novelle kommt von Florian Becker, Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In seiner Stellungnahme warnt er vor einer „deutlichen Absenkung der Eingriffsvoraussetzungen“ und breiter Anwendung offener Videoüberwachung. Die juristische Vereinfachung von Videoaufzeichnungen führe auf „datenschutzrechtlich sensibles Territorium“. Die automatisierte Verhaltensanalyse würde zudem die Eingriffswirkung der Videoüberwachung erheblich verstärken, „weil sie die Beobachtungskapazität der Polizei technisch vervielfacht und verdächtige Situationen automatisiert markiert.“
Externe Angestellte könnten Aufnahmen sichten
Laut Gesetz müssten nicht einmal Beamt*innen die von der Software ausgelösten Alarme prüfen – das könnten auch private Dienstleister tun, also Angestellte eines Unternehmens. Becker fordert deshalb eine Beschränkung des Zugriffs auf qualifizierte Beamte oder polizeilich ausgebildetes Personal. Und bevor die Polizei einen Ort überwacht, sollte sie förmlich feststellen, dass er gefährlich ist.
Bei der Massen-Datenanalyse nach Palantir-Art unterscheidet das schleswig-holsteinische Gesetz zwei Varianten – eine mit hohem und eine mit reduziertem Eingriffsgewicht. Bei der als harmloser beschriebenen Datenanalyse gibt es etwas weniger Datenquellen. Einfließen dürfen zum Beispiel personenbezogene Daten aus verschiedenen Polizeisystemen, etwa zur Bearbeitung von Fällen. Hinzu kommen Datensätze aus gezielten Abfragen staatlicher Register sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus dem Internet.
Das ULD sieht das mit Sorge: „Es ist zweifelhaft, ob damit eine nennenswerte Reduzierung der Datenmenge und des Eingriffsgewichts erreicht wird. Denn die genannten Datenquellen dürften bereits nahezu die gesamten tatsächlich vorhandenen Daten umfassen.“
Selbst Daten von Zeug*innen sollen einfließen
In die Datenanalyse mit hohem Eingriffsgewicht können zusätzlich Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen fließen, außerdem unbeschränkt Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen. Da Maßnahmen der Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung äußerst selten angewandt werden, unterscheiden sich die Befugnisse somit kaum, erklärt das ULD.
Besonders kritisiert das ULD, dass die Polizei auch Daten von Anzeigenden, Geschädigten, Zeug*innen oder Hinweisgebenden einbeziehen will. Die Datenschützer*innen warnen: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn unter anderem Personen vermehrt dem Risiko gegen sie gerichteter polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt werden, die objektiv nicht zurechenbar in das relevante Geschehen verfangen sind.“
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Selbst Daten zu Bagatelldelikten und Ordnungswidrigkeiten sollen einfließen, zudem alle Einsatzberichte der Polizei, auch wenn es in dem Einsatz beispielsweise nur um Ruhestörung ging oder eine vermisste Person. „Dies dürfte eine große Anzahl von Personen betreffen“, schreibt das ULD. „Es ist daher zweifelhaft, ob die vorgesehenen Schwellen für die Analyse dieser Daten verhältnismäßig sind.“ Das ULD fordert deshalb: Die Maßnahmen sollten eine Frist bekommen, und die Regierung solle sie vor einer Verlängerung prüfen.
Was hat das mit Messern zu tun?
Auch der Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein (LFSH) erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass das Gesetz Messerkriminalität bekämpfen solle. In diesem Kontext sei es auffällig, dass die automatisierte Datenanalyse auch für Schutz von Eigentum oder Vermögenswerten angewendet werden kann, wenn „gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Schädigung“ droht.
„Der Zusammenhang zwischen Schutz von Eigentum und Vermögenswerten und der eingangs benannten Messerkriminalität oder Straftaten gegen Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erschließt sich uns nicht. Hier sehen wir die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen als nicht gegeben an“, schreibt der LFSH.
Wie in Frankfurt am Main soll die Polizei in Schleswig-Holstein künftig per Live-Gesichtserkennung nicht nur nach Gefährdern suchen dürfen, sondern auch nach gefährdeten Personen – etwa Menschen, deren sexuelle Selbstbestimmung bedroht ist. „Aus unserer Sicht ergibt sich hieraus kein Nutzen für unsere Klient*innen“, schreibt der LFSH, der von Gewalt betroffene Frauen berät. Ein Nutzen zur Verhinderung von Messerkriminalität sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Der LFSH wehrt sich auch gegen eine geplante Regel zu elektronischen Fußfesseln. Die mit diesen Geräten erlangten Daten dürfen nämlich demnach „zur Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung der überwachten Person“ genutzt werden – wenn diese bestimmter Straftaten verdächtigt wird. „Unseres Wissens nach gilt die Unschuldsvermutung unabhängig vom Aufenthaltsstatus“, schreibt der LFSH.
Anonymität kann verschwinden
Dirk Heckmann forscht an der Technischen Universität München zu Datenschutzrecht und verweist auf eine Einschätzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Demnach sei biometrische Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen eine Form der Massenüberwachung und damit Demokratien grundsätzlich fremd. „Andere in der wissenschaftlichen Literatur charakterisieren biometrische Fernidentifizierung aufgrund der lebenslangen Beständigkeit der Merkmale als eine der eingriffsintensivsten Maßnahmen“, schreibt er weiter – die „Anonymität des Alltäglichen“ könne verschwinden. Besonders sensible biometrische Daten ließen sich leicht missbrauchen, gerade wenn private Unternehmen eine Software betreiben.
Zur Verhaltensanalyse schreibt er: „Während der Entwurf die Technik für geeignet hält, um Diskriminierungen entgegenzuwirken, lässt er außer Acht, dass zum einen die Technik selbst, zum anderen die Interaktion der Menschen mit der Technik diskriminierend sein können.“ Dazu kämen mögliche Einschüchterungseffekte und mögliche nachteilige Auswirkungen auf das freiheitlich demokratische Gemeinwesen insgesamt.
Der Abgleich von Fotos mit Bildern aus dem Internet, den Schleswig-Holstein erlauben möchte, sei, so Heckmann, „aller Wahrscheinlichkeit nach“ von der KI-Verordnung der EU verboten. Demnach dürfen nämlich keine Datenbanken aufgebaut werden, für die das Netz ungezielt ausgelesen wird. Außerdem grenze so eine Datenbank an Vorratsdatenspeicherung sehr sensibler Informationen. Er sieht ein hohes Missbrauchsrisiko.
Inzwischen gibt es auch zivilgesellschaftlichen Widerstand gegen das geplante Polizeigesetz. Eine Gruppe von Fußballfans will hierfür ein größeres Bündnis zu schmieden und bald zu einer ersten Demo aufrufen.
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