Künstliche Intelligenz
Schluss mit Wegwerfgeräten: Das neue Recht auf Reparatur kommt
Weniger Wegwerfgeräte: Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 die Umsetzung einer EU-Richtlinie beschlossen. Diese verpflichtet Hersteller zur Reparatur von Elektrogeräten. Der Bundestag hat das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren bereits Ende Juni beschlossen. Durch das grüne Licht vom Bundesrat kann es nun ausgefertigt und verkündet werden.
Weiterlesen nach der Anzeige
Längere Nutzungsdauer, weniger Schrott
Mit dem Gesetz werden Hersteller aus zehn Produktgruppen dazu verpflichtet, ihre Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Zu diesen Produktgruppen zählen Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Displays (einschließlich Fernseher und Monitore), Smartphones und Tablets sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, wie E-Bikes oder E-Scooter. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern.
Hersteller müssen über diese Möglichkeit informieren. Das Gesetz sieht vor, dass Hersteller keine Technik verbauen dürfen, die eine Reparatur erschwert oder verhindert. „Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar“, heißt es in der Kurzmeldung des Bundesrates.
Abgesehen von der Reparierbarkeit müssen Hersteller außerdem Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge „zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann“.
Schrittweise Einführung
Weiterlesen nach der Anzeige
Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheiden sie sich für eine Reparatur statt für den Tausch eines defekten Geräts, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um zwölf Monate. Überdies sollen Verbraucher für die Reparaturdauer ein Ersatzgerät erhalten können.
Bereits nach Passieren des Gesetzes durch den Bundestag Ende Juni veröffentlichte der Branchenverband der Informations- und Telekommunikationsbranche, Bitkom, eine Stellungnahme: Der Verband sehe durch das Recht auf Reparatur Vorteile für Verbraucher und Umwelt: „Wer Smartphone, Tablet oder Laptop länger nutzt, spart Geld, vermeidet Elektroschrott und schont Ressourcen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Ebenso begrüßte der Verbraucherzentrale Bundesverband die Neuregelung. Allerdings fordert dieser zusätzlich einen von den Herstellern finanzierten Reparaturbonus, um das Reparieren insgesamt attraktiver zu machen – etwa eine Höchstlieferfrist für Ersatzteile von fünf Tagen und eine an der Produktlebensdauer orientierte Gewährleistungsdauer.
Das Gesetz tritt stufenweise in Kraft: Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, gilt ab Ende Juli – und zwar auch für Geräte, die schon vorher gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen, und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen dagegen für Geräte gelten, die ab dem 31. Juli gekauft werden. Die neue Regelung für Kaufverträge zwischen Unternehmen soll erst gelten, wenn diese nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen wurden.
Mehr zu Recht auf Reparatur
(afl)
Künstliche Intelligenz
KI-Update Deep-Dive: KI im Handwerk – Mehr als nur ein Werkzeug
Erst der Mensch, dann der Prozess, dann die KI
Weiterlesen nach der Anzeige
Die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) wird oft als Lösung für Effizienzprobleme in Unternehmen gesehen. Doch im Handwerk, wo praktische Arbeit im Vordergrund steht, sieht die Realität häufig anders aus. Anstatt Produktivitätsgewinne zu erzielen, erleben viele Betriebe, dass die neue Technologie vor allem eines tut: Sie macht bereits vorhandenes Chaos sichtbar, erklärt Dominik Heckner im Podcast. Er ist Geschäftsführer der Heckner Coaching GmbH und hat sich auf die Beratung von Betrieben im Elektrohandwerk spezialisiert.

„Wenn ich erwarte, dass die KI gewisse Dinge für mich übernimmt, mit denen sich bereits der Inhaber schwertut, der seit 10 oder 20 Jahren sein Unternehmen führt, wie soll die KI ohne große Anleitung diesen Job besser machen?“, fragt Heckner im Gespräch. Für ihn ist die richtige Reihenfolge entscheidend: „In jedem Unternehmen, völlig unabhängig von der Branche, gibt es drei Ebenen. Du hast Prozess, Mensch und Technologie. Und die richtige Reihenfolge ist natürlich Mensch, Prozess, Technologie.“

Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder werktäglich Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.
Die Basis muss stimmen: Ohne Struktur kein Erfolg
Bevor KI-Tools sinnvoll eingesetzt werden können, müssen die Grundlagen im Betrieb stimmen. Heckner betont, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen ein klares Organigramm und definierte Stellenbeschreibungen sind. Daraus ergeben sich dann individuelle Bedürfnisse und Möglichkeiten der Unternehmen.
Ist ein Unternehmen gut aufgestellt und die Strukturen gefestigt, kann KI in vielen Bereichen unterstützen: in der Lagerverwaltung, bei der Baustellenplanung, bei Mitarbeitergesprächen, in der schnelleren Kommunikation mit Kunden oder mit automatisierten Angeboten. Dabei gilt es auch immer, die Bedürfnisse und Bedenken der Belegschaft im Blick zu haben, „denn ansonsten wird es ein Kreuzzug, den der Chef alleine führt.“
Weiterlesen nach der Anzeige
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Mit Ihrer Zustimmung wird hier ein externer Podcast (Podigee GmbH) geladen.
Sinnvolle Anwendungsfälle und ihre Grenzen
Ein konkreter Anwendungsfall ist die Erstellung eines digitalen Betriebshandbuchs, auf das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen Bot zugreifen können. Darin werden Fragen zu Arbeits- und Pausenzeiten, zum Umgang mit Material oder Fahrzeugen sowie zu Verwaltungsabläufen beantwortet. „Der Mitarbeiter kann auf der Baustelle ganz einfach über das Smartphone sagen, ‚ich habe folgenden Anwendungsfall, wie soll ich das technisch lösen?‘ Und dann untersucht die KI das Skript und gibt eine konkrete Antwort“, erklärt Heckner. Da die KI hierbei auf einen kontrollierten Wissensfundus zugreift, sei die Gefahr von Falschinformationen gering.
Allerdings warnt der Experte auch vor den Risiken. Insbesondere beim Thema Datenschutz sei Vorsicht geboten. „Im Zweifel, wenn es um Kundendaten geht, muss ich immer die Annahme treffen, dass ich es nicht darf.“ Personenbezogene Daten sollten nur mit Bedacht und im Einklang mit der DSGVO verarbeitet werden. Eine weitere Gefahr sieht er in der unreflektierten Nutzung von KI-Ergebnissen. „Das Gefährliche an der KI ist, dass 80 bis 90 Prozent wohl richtig sein mögen, aber die letzten 10 Prozent sind teilweise absurd schlecht.“ Erfahrene Fachleute erkennen diese Fehler sofort, für Neulinge könne dies jedoch zu einem Problem werden.
(igr)
Künstliche Intelligenz
Speicherausgaben: Micron erhöht auf 250 Milliarden US-Dollar
Auch der drittgrößte Speicherhersteller der Welt erhöht seine geplanten Ausgaben für den Bau neuer Halbleiterwerke. Micron nennt jetzt ein Budget von 250 Milliarden US-Dollar bis ins Jahr 2035 hinein. Umgerechnet sind das knapp 219 Milliarden Euro.
Weiterlesen nach der Anzeige
Die Budgeterhöhung hat Micron im Zuge der anlaufenden Fundamentarbeiten in Clay, New York, verkündet. Dort entsteht eine „Megafab“, wie Micron sie nennt. Vollständig ausgebaut soll sie in ferner Zukunft aus vier einzelnen Halbleiterwerken bestehen. Die Betonierung des Fundaments beginnt jetzt ein Quartal früher als geplant. Einen Termin für die Fertigstellung nennt Micron bislang nicht.
Gleichzeitig schreitet der Bau zweier Halbleiterwerke in Boise, Idaho, voran. Im ersten Werk sollen ab Mitte 2027 erste Speicherchips vom Fließband laufen. Im zweiten Werk peilt Micron Ende 2028 an. Bis die Werke ausgelastet sind, könnte typischerweise jeweils noch bis zu ein Jahr vergehen.
50 Milliarden US-Dollar mehr für Investitionen
Zuletzt hatte Micron Mitte 2025 ein Budget von 200 Milliarden US-Dollar genannt, dort aber keine Laufzeit für die Investitionen angegeben. Erst Ende Juni haben die beiden südkoreanischen Weltmarktführer Samsung und SK Hynix Investitionen von umgerechnet Hunderten Milliarden Euro angekündigt. Micron möchte sich offensichtlich nicht abhängen lassen.
Der US-Hersteller strotzt in der eigenen Mitteilung vor Superlativen und Dank an Trump, offenbar um dem Präsidenten zu imponieren. Unklar ist, wie hoch die Gesamt-Subventionen für den Bau der neuen Halbleiterwerke ausfallen. Ende 2024 waren 6,2 Milliarden US-Dollar Direktförderung und weitere Steuererleichterungen in Milliardenhöhe angedacht; allerdings waren die Bauvorhaben damals noch kleiner geplant als jetzt.
Die 250 Milliarden US-Dollar beinhalten derweil auch die regulären Ausgaben für Forschung und Entwicklung. Im letzten Quartal waren das gut 1,3 Milliarden US-Dollar. Bis Ende 2035 hochgerechnet wären das etwa 50 Milliarden US-Dollar. Die Forschungs- und Entwicklungsausgaben steigen derzeit allerdings kontinuierlich.
Weiterlesen nach der Anzeige
Im letzten Fiskalquartal hat Micron mehr als 28 Milliarden US-Dollar Nettogewinn gemacht. Eine Erhöhung der Investitionen von 200 Milliarden auf 250 Milliarden US-Dollar entspricht also nicht einmal zwei Quartalsgewinnen. Aktuell steigen die Einnahmen für Speicher aufgrund von Lieferengpässen enorm.
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Mit Ihrer Zustimmung wird hier ein externer Preisvergleich (heise Preisvergleich) geladen.
(mma)
Künstliche Intelligenz
Urteil: Mobilfunkanbieter dürfen Verträge nicht einseitig vorzeitig kündigen
Auch in Mobilfunkverträgen mit unbegrenztem Datenvolumen dürfen Anbieter keine Klauseln verwenden, die ihnen jederzeit und sogar vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erlauben, den Vertrag einseitig binnen Monatsfrist zu kündigen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Urteil (Az.: 3 UKl 15/25 e) entschieden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin hin.
Weiterlesen nach der Anzeige
In dem Fall hatten die Verbraucherschützer den Mobilfunkanbieter Telefónica Deutschland (unter anderem O2) abgemahnt, der sich besagtes einseitiges Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsunterlagen zweier sogenannter Unlimited-Tarife selbst eingeräumt hatte. Der Anbieter wollte keine Unterlassungserklärung abgeben, woraufhin die Sache vor Gericht ging.
Mindestvertragslaufzeit muss immer für beide Seiten gelten
Die Bamberger Richter gaben der Klägerin vollumfänglich recht und untersagten dem Mobilfunkanbieter das Verwenden der Klausel. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel Verbraucher unangemessen: Während Kunden bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an den Vertrag gebunden seien, hätte sich der Anbieter jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag lösen können, heißt es in dem Urteil.
Telefónica hatte argumentiert, dass Kunden von einer vorzeitigen Kündigung sogar profitieren könnten: Mobilfunkangebote würden stetig günstiger, sodass Betroffene nach einer Kündigung einfach einen preiswerteren Vertrag abschließen könnten. Dieses Argument überzeugte die Kammer jedoch nicht.
Kunden entscheiden, ob sie Vertrag behalten oder Anbieter wechseln
Es sei allein Sache der Verbraucher zu entscheiden, ob sie ihren bestehenden Vertrag behalten oder sich einen neuen Anbieter suchen möchten, so die Richter. Niemand müsse gezwungen werden, Zeit und Aufwand in die Suche nach einem neuen Vertrag zu investieren.
Weiterlesen nach der Anzeige
Und: Wolle der Anbieter Kunden tatsächlich früher in den Genuss günstigerer Tarife bringen, stehe es dem Unternehmen jederzeit frei, ihnen selbst ein zusätzliches Kündigungsrecht einzuräumen, statt sich einseitig vom Vertrag zu lösen, so die Kammer weiter.
Auch EU-Recht steht Verbraucherschutz nicht entgegen
Ohne Erfolg berief sich Telefónica zudem auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC). Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die europäische Richtlinie harmonisiere die Vorschriften zur Vertragslaufzeit vollständig, sodass eine Kontrolle der AGB-Klausel nach deutschem Recht ausgeschlossen sei.
Auch dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Nach Auffassung der Richter regelt der EECC den strittigen Sachverhalt gerade nicht abschließend. Deshalb blieben die allgemeinen Vorschriften zur Kontrolle unangemessener AGB-Klauseln nach deutschem Recht anwendbar. Die Revision ließ das OLG nicht zu.
Lesen Sie auch
(nen)
-
Künstliche Intelligenzvor 3 Monaten
xTool P3 im Test: CO₂-Laser mit 80 Watt schneidet und graviert auch Acryl
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenWeitere Entlassungswelle bei Disney: Bis zu 1000 Mitarbeiter betroffen
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 3 MonatenMega-GPUs für Nvidia, AMD & Co: TSMC zeigt CoWoS-Package mit >11.600 mm² & 24 × HBM5E
-
UX/UI & Webdesignvor 5 TagenRegional & mit Gefühl: Identity für Klimafonds Baden-Württemberg › PAGE online
-
Social Mediavor 2 MonatenMetas neuer Creative Setup Workflow: Was sich wirklich ändert – und warum das nicht nur eine UI-Frage ist!
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenApple‑Geräte mit Microsoft Intune verwalten – zweiteiliges Live-Webinar
-
Entwicklung & Codevor 2 MonatenKommentar: Das Ende der SaaS-Gelddruckmaschine
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 2 MonatenMutter Palit dementiert: Gerüchteküche beerdigt fälschlicherweise Galax/KFA²
