Künstliche Intelligenz
Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone
Über die Videospielstreamingdienste Amazon Luna, Boosteroid, Nvidia GeForce Now (GFN) und Xbox Cloud Gaming mieten Spielerinnen und Spieler einen leistungsstarken Cloud-PC, der grafisch anspruchsvolle Titel als Videostream an Endgeräte liefert. Da Clients nur einen Videostream dekodieren müssen, laufen visuell opulente Spiele wie „Cyberpunk 2027“ damit sogar auf einem älteren Laptop oder Smartphone. Das klappt auch mit dem Steam Deck.
Wir haben das auf einem iPhone Air und einem iPad Pro M4 über GeForce Now mit einer 4K-tauglichen Ultimate-Mitgliedschaft und der kostenpflichtigen App CloudGear ausprobiert. Nervig: Weil Apple-Geräte für Services wie AirDrop stetig auf dem WLAN-Kanal 44 lauschen, kommt es zu Rucklern, wenn ein Endgerät auf einem anderen Kanal funkt. Um dieses Problem zu lösen, muss man im Router dauerhaft auf den Kanal 44 wechseln oder ein Ethernetkabel verwenden. Weitere Details und eine Alternativlösung findet man im Supportbereich der CloudGear-Website.
Einschränkungen über Bord geworfen
Für iOS und iPadOS bietet Nvidia keinen offiziellen Client an, daher lässt sich der Service nur über Umwege nutzen. Mit Safari ist aufgrund technischer Einschränkungen nur maximal eine Auflösung von 1600 × 1200 Pixeln mit 60 Bildern pro Sekunde (fps), einer Farbtiefe von 8 Bit und einer Videodatenrate von 75 Mbit/s drin. Mit dem kostenlosen Client Nexus+ sind im 16:9-Format immerhin 2560 × 1440 Pixel und 120 fps möglich. Doch da geht noch mehr.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone“.
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Urteil gegen 1&1: Kunden dürfen SIM-Karte in Modem stecken
Verbraucherschützer verbuchen einen Erfolg gegen einseitige Vertragsbedingungen des Mobilfunkers 1&1 Telecom. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat gleich sieben AGB-Klauseln für unzulässig und unwirksam erklärt (Az. 2 U 603/24, nicht rechtskräftig). Beispielsweise untersagte 1&1 zu Unrecht die Nutzung stationärer Endgeräte, die kein Produkt von 1&1 sind. Außerdem verlängerte der Anbieter Verträge automatisch um zwölf Monate. Letzteres ist ein klarer Widerspruch zu Telekommunikationsgesetz (TKG), das in Paragraph 56 nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer das jederzeitige Kündigungsrecht mit einem Monat Frist vorsieht.
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Eine weitere Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erklärt, dass Rechnungen ins Kundenkonto auf der 1&1-Webseite hochgeladen werden. „Mit dem Zugang” sollen sie fällig werden. Das OLG hält das für doppelt rechtswidrig: Einerseits werde der Zugang der Rechnungen fingiert. Solche Fiktionen sind ausdrücklich untersagt (Paragraph 308 Ziffer 6 BGB). Andererseits sei für Laien nicht erkennbar, wann der „Zugang” wirksam sein soll. Damit sei die Klausel intransparent, was Paragraph 307 Abs 1 Satz 2 BGB mit Unwirksamkeit ahndet. Die beiden letztgenannten Klauseln hatte die erste Instanz, das Landgericht Koblenz (LG, Az. 3 O 4/23), für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war also erfolgreich.
1&1 scheitert mit Berufung
Fünf weitere Klauseln hatte bereits das LG aufgehoben. Gegen zwei dieser Aufhebungen berief 1&1, jedoch ohne Erfolg:
1&1 wollte weiterhin mündliche Zusagen an Kunden, die nicht in Textform bestätigt werden, generell für unwirksam erklären dürfen. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt in Paragraph 305b individuellen Vertragsabreden sogar Vorrang gegenüber AGB. Daher geht ein so allgemeiner Ausschluss mündlicher Vereinbarungen zu weit.
Einseitige Vertragsänderungen durch den Telecom-Betreiber zu Lasten des Kunden gestattet das TKG in Paragraph 57, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) vorgesehen ist. Dies hat 1&1 so umzusetzen versucht: „1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und (sic) zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.” Das hält das Gericht für intransparent, was nicht nur am verirrten „und” liegt. Schwerer ins Gewicht fällt die „Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe”, nämlich „billiges Ermessen“, „Ausgewogenheit“ und das doppelt vereinende „nicht nur unbedeutendes Maß“. Außerdem sei unklar, ob sich der Begriff „Vertragsbedingungen” nur auf die AGB oder den gesamten Vertrag bezieht. Damit sei die Klausel unverständlich und wegen Intransparenz unwirksam.
SIM-Karte darf auch in Modems
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Bezüglich dreier weiterer Klauseln akzeptierte 1&1 das Verbot durch das LG Koblenz. Daher sind im Urteil des OLG Koblenz die juristischen Begründungen nicht enthalten. Die Begründungen des LG sind nicht veröffentlicht.
Diese drei rechtskräftig unwirksamen Klauseln sind ein Ausschluss von Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die Knüpfung der Übertragung eines Vertrags an einen Dritten an die vorherige schriftliche Zustimmung 1&1 Telecoms, und das Modemverbot: Wenig überraschend dürfen 1&1-Kunden die SIM-Karte nicht missbräuchlich nutzen. Überraschend ist, dass 1&1 es als missbräuchlich erklärt hat, die SIM „in stationäre Einrichtungen, gleich welcher Art, zu installieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.”
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„Macht süchtig”: Meta Platforms akzeptiert Urteil nicht
Meta Platforms bekämpft das Millionenurteil Geschworener, wonach der Datenkonzern seine Online-Dienste grob fahrlässig so gestaltet hat, dass Kinder süchtig und psychisch geschädigt wurden. Schlimmer noch: Meta hat laut Urteil böswillig agiert, so dass der Schadenersatz auf 4,2 Millionen US-Dollar verdoppelt wurde, für eine einzige Klägerin, bekannt als K.G.M. Meta meint, der Prozess sei falsch gelaufen, weshalb der Richter das Urteil der Geschworenen umkehren oder zumindest annullieren müsse.
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Das geht aus einer Eingabe beim zuständigen Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien (Superior Court, County of Los Angeles) hervor. Der Datenkonzern beruft sich erneut auf eine als Section 230 bekannte Norm in US-Bundesrecht. Sie verleiht Immunität für Inhalte, die Webseitenbetreiber nicht selbst bereitstellen, sondern die von Dritten gepostet werden (mit Ausnahmen, die hier nichts zur Sache tun). Damit hat Meta schon in einer früheren Phase des Verfahrens argumentiert – erfolglos, denn die Klage stützt sich nicht auf Inhalte, sondern auf das von Meta selbst gestaltete Produktdesign, darunter endlose Webseiten (infinite scroll) und automatisch ablaufende Videos (autoplay).
No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider.
Die Klägerin stützt sich also auf Produkthaftung, nicht um die durch Section 230 eingeschränkte Haftung für Inhalte. Doch Meta argumentiert nun, dass die den Geschworenen gezeigten Beweise regelmäßig die der Klägerin zugefügten Schäden mit ihr vorgesetzten Inhalten in Verbindung gebracht hätten. Damit sei es schlussendlich doch um Inhalte gegangen, womit Section 230 anzuwenden sei. Und damit sei der Konzern aus dem Schneider. Darüber soll am 4. Juni verhandelt werden.
Eine ähnliche Berufungsbegründung wird bis dahin vom Google-Konzern Alphabet erwartet, der im selben Verfahren zu 1,8 Millionen US-Dollar verurteilt worden ist. Beide Konzerne haben beantragt, das Urteil vorerst auszusetzen. Dass Meta und Alphabet die im Gerichtsverfahren als schädlich erkannten Funktionen entfernen, um Kinder unabhängig von der finanziellen Haftungsfrage zu schützen, ist der Redaktion nicht überliefert.
Präzedenzfall
Da in den USA über tausend parallele Klage Geschädigter anhängig sind, geht es um richtig viel. Dass alle Klagen irgendwann im Gerichtssaal verhandelt werden, ist ausgeschlossen. Bis dahin wären viele der Kinder in Pension. Das Gericht in LA hat daher drei unterschiedliche Fälle für Geschworenenprozesse ausgewählt: KGM, RKC und Moore. An diesen Urteilen sollen sich später die Vergleichsverhandlungen der meisten Klagen orientieren.
Daher versuchen die unterlege Datenkonzerne alle juristischen Mittel, um das KGM-Urteil aufheben zu lassen. Dazu gehört auch ein Angriff auf die Rechtsfreunde der jungen Frau. Meta und Alphabet beschuldigen die gegnerischen Anwälte, direkt mit Konzernfunktionären kommuniziert zu haben, anstatt ausschließlich mit deren Anwälten.
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Das kalifornische Sammelverfahren heißt offiziell Christina Arlington Smith individually and as successor-interest to Lalani Walton, deceased, et al vs Tiktok et al (Az. 22STCV 2135, JCCP5255). Der ausgewählte Fall K.G.M. wird als P. F. et al vs Meta Platforms et al, Az. 23SMCV0 3371, geführt und ist auch als KGM v Meta et al bekannt.
(ds)
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Streaming-Abgabe: So will Weimer Netflix & Co. zu Millioneninvestitionen zwingen
Die deutsche Medienpolitik macht Ernst im Ringen mit den globalen Tech-Giganten. Ein Referentenentwurf zum „Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz“ (MedienInvestVG) aus dem Haus von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos), der heise online vorliegt und auf der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition vom Februar beruht, soll die hiesige Filmwirtschaft in vielen Facetten stärken.
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Ziel ist ein deutlicher Wachstumsschub für den Standort: Die staatliche Förderung wird der Initiative zufolge von 133 Millionen Euro im Vorjahr auf 250 Millionen Euro fast verdoppelt. Streaming-Dienste sollen zudem über den „Plattform-Soli“ zusätzlich hunderte Millionen Euro in den Markt pumpen.
Das als „Lex Netflix“ bekannt gewordene Vorhaben nimmt alle Anbieter in die Pflicht, die in Deutschland signifikante Umsätze mit Video-on-Demand (VoD) oder Fernsehen erzielen. Wer mehr als zehn Millionen Euro im Jahr umsetzt, muss demnach künftig acht Prozent seines hiesigen Nettojahresumsatzes in europäische Werke reinvestieren.
Dabei geht es nicht nur um Netflix, Amazon oder Disney+. Auch nationale Player wie RTL+, ProSiebenSat.1 mit Joyn und sogar die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender fallen prinzipiell unter die neue Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Strenge Quoten für „deutsche Prägung“
Der Entwurf stellt dabei hohe Hürden für die Anrechnung auf: Ganze 80 Prozent der Investitionssumme müssen in Werke mit „deutscher kultureller Prägung“ fließen. Das bedeutet: Es muss in deutscher Originalsprache gedreht werden, wenn das Projekt nicht bereits über eine deutsche Filmförderung verfügt. So will Weimer sicherstellen, dass das Kapital nicht in beliebige globale Einheitsware fließt.
Zudem müssen mindestens 60 Prozent der Mittel in neue Eigenproduktionen investiert werden. Reine Lizenzkäufe alter Klassiker reichen zur Erfüllung der Quote nicht aus.
Um die mittelständische Struktur der Branche zu schützen, schreibt der Entwurf vor, dass mindestens 70 Prozent der Gelder an unabhängige Produzenten gehen müssen. Damit würde der Gesetzgeber tief in die Vertragsgestaltung eingreifen: Sogenannte Total Buyouts, bei denen Konzerne alle Rechte auf ewig schlucken, sollen durch verpflichtende Rechterückfälle nach drei bis sieben Jahren begrenzt werden. Das soll es den Produzenten ermöglichen, eigene Rechtekataloge aufzubauen – ein Kernanliegen der Standortstrategie der Bundesregierung.
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Der Zwölf-Prozent-Deal als Ausweg
Für die großen US-Dienste enthält der Entwurf aber eine Hintertür: die freiwillige Selbstverpflichtung. Wer bereit ist, statt der geforderten acht Prozent sogar zwölf Prozent seines deutschen Umsatzes zu investieren, kann sich von dem strengsten gesetzlichen Korsett befreien. In einer individuellen Branchenlösung dürfen die Dienste dann flexiblere Bedingungen aushandeln.
Das könnte etwa so aussehen, dass sie trotz der Investitionspflicht in englischer Sprache in deutschen Studios drehen dürfen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, um internationale Vermarktbarkeit und lokale Investitionen zu vereinen.
Die Kontrolle des neuen Regimes soll die Filmförderungsanstalt (FFA) übernehmen. Sie wird künftig akribisch prüfen, ob die investierten Summen den realen Umsätzen entsprechen. Weimer sieht in dem Paket die Grundlage für einen neuen „Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.
Der Entwurf muss zunächst noch das Bundeskabinett passieren, bevor er an Bundestag und Bundesrat geht. Ob die Streaming-Riesen den Plattform-Soli dann ohne Klagen hinnehmen oder die Mehrkosten am Ende über höhere Abopreise an die Nutzer weitergeben, bleibt die entscheidende Frage für den digitalen Medienmarkt.
(vbr)
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