Connect with us

Künstliche Intelligenz

EU-Kommission: RTL darf Sky übernehmen


Die RTL Group darf Sky Deutschland übernehmen. Gut zehn Monate nach der Ankündigung des Übernahmeplans hat die EU-Kommission uneingeschränkt grünes Licht für das Geschäft gegeben.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die EU-Kommission prüft bei Fusionen und Übernahmen großer Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, ob wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen. Im Fall von RTL und Sky stellte die Behörde „nach sorgfältiger Prüfung“ fest, dass die Transaktion den Wettbewerb „nicht erheblich verringern würde“ und genehmigte sie ohne Auflagen.

„Die Transaktion ermöglicht es etablierten europäischen Mediengruppen, ihre Position in einer Zeit des Branchenwandels zu festigen, in der sie zunehmend unter Druck von globalen Streaming-Plattformen stehen“, teilte EU-Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera mit. Durch die Bündelung ihrer Kompetenzen seien RTL und Sky besser gerüstet, um in diesem sich rasant verändernden Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Im Juni 2025 hatte die RTL Group ihre Pläne zur Übernahme von Sky Deutschland vorgestellt. Ziel des Zusammenschlusses ist es, die Marktposition im deutschen Streaming- und TV-Geschäft gegenüber großen US-Anbietern zu stärken. Durch die Integration von Sky will RTL außerdem sein Abonnementgeschäft ausbauen und unabhängiger vom klassischen TV-Werbemarkt werden, der weiter unter Druck steht.

Die RTL Group setzt zunehmend auf digitale Abo-Modelle, um den Rückgang klassischer Werbeerlöse im linearen Fernsehen auszugleichen. Dazu wurde auch das Angebot von RTL+ weiterentwickelt – etwa durch neue Bündelangebote wie die Kooperation mit HBO Max, die über die Vermarktungstochter AdAlliance vertrieben wird. Der zu Bertelsmann gehörende Konzern will so seine Position als führender Anbieter in der deutschsprachigen Medienlandschaft festigen.

RTL hatte bei der Ankündigung der Sky-Übernahme im Juni 2025 mitgeteilt, dass RTL-Deutschland-Chef Stephan Schmitter CEO des neuen Gemeinschaftsunternehmens werden soll. Sky Deutschland wird künftig Teil von RTL Deutschland. Zu Sky Deutschland gehören neben klassischen Fernsehsendern auch der Streamingdienst Wow.

Sky Deutschland zählt bislang zum US-Medienkonzern Comcast. Der Kaufpreis beträgt rund 150 Millionen Euro in bar, hinzu kommt eine variable Komponente, die an den Aktienkurs der RTL Group gekoppelt ist. Je nach Kursentwicklung könnten für RTL noch bis zu 377 Millionen Euro zusätzlich fällig werden. Mit der Übernahme vereint die börsennotierte RTL Group im deutschsprachigen Raum ein breites Portfolio aus frei empfangbaren TV-Sendern, Bezahlsendern und Streaming-Portalen – ergänzt um Zeitschriften und Audioangebote.

Weiterlesen nach der Anzeige

Der Jahresumsatz von Sky Deutschland lag zuletzt bei rund 2 Milliarden Euro, der der RTL Group bei rund 6 Milliarden Euro. Das Unternehmen hatte zuletzt mit einer schwachen Werbekonjunktur und sinkenden Produktionserlösen zu kämpfen. Auch ein Stellenabbau gehörte zu den Folgen.

Sky blickt auf eine wechselvolle Geschichte zurück: Der Sender ging aus dem einstigen Kirch-Unternehmen Premiere hervor, das lange Zeit die Fußball-Bundesliga exklusiv im Pay-TV zeigte, wirtschaftlich aber nie dauerhaft profitabel war. 2018 übernahm schließlich Comcast den Bezahlsender.

Seit Gründung des Bezahlsenders liegt der Schwerpunkt auf Sportübertragungen, vor allem Fußball. Ergänzt wird das Angebot um Filme und Serien. Eigene Serienproduktionen wie „Babylon Berlin“ oder „Der Pass“ hatte das Unternehmen zuletzt eingestellt.

Intern gelten rund 80 Prozent der Abonnenten als Sport-Kunden. Die wichtigsten Sportrechte von Sky sind die Freitags- und Samstagsspiele der Fußball-Bundesliga sowie die gesamte 2. Bundesliga. Zu den wichtigen Rechten gehören außerdem die englische Premier League, die Formel 1 und Tennis.

RTL und Sky haben in den vergangenen Jahren häufiger Rechte ausgetauscht. So durfte RTL zuletzt sieben Rennen der Formel 1 im Free-TV zeigen. Für die laufende Saison der wichtigsten Motorsport-Serie gab es bisher keine Einigung zwischen den beiden Sendern. Nach dem Kauf wird mit einer zügigen Klärung gerechnet.

Die Brüsseler Wettbewerbshüter hatten insbesondere die Auswirkungen der Transaktion auf vier Märkte untersucht: das Angebot und den Erwerb von audiovisuellen Inhalten, den Großhandel mit Fernsehkanälen und audiovisuellen Dienstleistungen, den Einzelhandel mit audiovisuellen Dienstleistungen an Endkunden und das Angebot von Werbeflächen in audiovisuellen Inhalten. In keinem der Bereiche hatten sie Bedenken. Sie stellten unter anderem fest, dass die beiden Sender bisher sowohl im Sport- als auch Unterhaltungsbereich unterschiedliche Schwerpunkte haben und daher keine engen Wettbewerber beim Erwerb audiovisueller Inhalte sind.


(vbr)



Source link

Künstliche Intelligenz

Missing Link: Europa im Souveränitätsdreieck


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Digitale Autonomie, Souveränität, Unabhängigkeit: an großen Worten ist seit Jahren kein Mangel. Die tatsächlichen Abhängigkeiten unterscheiden sich massiv. Und auch der notwendige Grad von Autonomie oder Unabhängigkeit von Dritten variiert je nach Betrachtungsgebiet. Das zeigt sich auch in unterschiedlichen Herangehensweisen, wie Lösungen für die jeweilige Problematik gefunden werden sollten. Doch die Lösungsskizze für einen EU-Weg formt sich langsam – durch vieles, was bislang eher schlecht als recht funktioniert hat.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die klassischste Dimension ist primär eine ökonomische: der sogenannte Vendor-Lock-In – die Abhängigkeit von einem übermächtigen oder gar tatsächlichen Monopolisten. Dieses Problem gibt es in vielfältiger Art und Weise und nicht nur in der IT. Doch in der IT skaliert das Problem besonders – denn die Kosten eines Anbieters nehmen nicht nur proportional zur Zahl der Nutzer ab. Sondern dort, wo der Netzwerkeffekt greift, wird auch der Nutzen gesteigert. Und zwar zugunsten der Kunden, des Anbieters und dessen Marktposition.

Ein berühmtes Beispiel für diese Logik ist der Suchmaschinenmarkt: Google hatte erst den besten verzeichnisdienstbasierten Findedienst zu Suchanfragen. Und konnte dann vor allem immer besser werden, weil die Nutzer die Korrekturen vornahmen – ihr Klickverhalten verriet, was die zu einer Suchanfrage relevanten Links waren. Und auch andere Dienste wie etwa Teams, Facebook, Instagram oder YouTube basieren nicht zuletzt darauf, dass Inhalte dort auffindbar und Nutzer aktiv sind, ein digitales Perpetuum Mobile. Noch viel mehr gilt das für Sprachmodelle, die anhand von Nutzerinteressen und Nutzereingaben sowohl ihre Nutzer trainieren als auch von diesen trainiert werden. Die Folgen für Modelle, die mittels KI-Agenten nunmehr automatisiert trainiert werden, sind nur zu erahnen.

Seit Jahrzehnten wird versucht, dieser Entwicklung entgegenzuwirken – erst mit nationalem Wettbewerbsrecht, dann mit europäischem. Das Problem: Digitale Monopole verhalten sich anders als klassische, und wenn sie einmal entstanden sind, ist es oft zu spät. Allenfalls eine Einhegung der Auswirkungen steht dann zur Debatte. Weshalb eine neuere Generation von Wettbewerbsgesetzen wie das überarbeitete deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der europäische Digital Markets Act. Doch dessen Wirkung ist bislang überschaubar.

Die zweite Dimension ist die technologische: Ob Anwendungssoftware, Betriebssystem oder Cloudbetrieb – in den meisten Fällen ist es eigentlich eine Unzahl an Softwarebausteinen, die zusammenwirken. Und immer wieder stellt sich heraus, dass auch Riesen auf den Schultern von Zwergen stehen. Wer sich die „Software Bill of Materials“, die Abhängigkeiten einiger bekannter Anbieter anschaut, wird erstaunt sein, wie oft Bestandteile integriert sind, die eher der Kategorie Hobbyentwickler zuzuordnen sind.

Oder von Entwicklern, die weit jenseits des eigenen Rechtskreises agieren. Denn bislang zumindest sind gerade die größten Anbieter aus den USA regelmäßig Teil der Open-Source-Softwarelieferkette. Die Nutzung basiert dabei auf Vertrauen in die Qualität und die Community. Also dem Prinzip, dass eine Bibliothek oder ein Framework schon sicher und vertrauenswürdig sein müsse, weil es so viele andere kompetente Akteure nutzen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die dritte ist die Dimension der Jurisdiktion: Mit der Digitalisierung geht die Globalisierung von Recht einher – und damit wächst das Konfliktpotenzial. Wenn US-Unternehmen in der EU agieren, unterliegen sie europäischem Recht. Wenn sie in den USA agieren, unterliegen sie US-Recht. Gleiches gilt – mit deutlichen Einschränkungen was das Recht, dessen Qualität und Einklagbarkeit als solches betrifft – auch für die Volksrepublik China: dortige Unternehmen unterliegen zwei Rechtsregimen, wenn sie im Ausland agieren.

Sobald eines davon in Anspruch nimmt, über die eigenen Grenzen hinaus Geltung zu erlangen, weil es Unternehmen mit Hauptsitz im eigenen Land auch Regularien für dessen Handeln im Ausland unterwirft oder der eigenen Regierung das Recht auf Eingriffe ins Geschäft in anderen Rechtskreisen zugesteht, ist das Problem manifest: Keine chinesische Firma kann garantieren, dass sie nicht zur Kooperation gezwungen werden kann. Und kein US-Unternehmen, dass es keine US-Sanktionen zu befolgen hat, und dass es keine Daten herausgeben muss.

Dieser Ausdruck der Souveränität von Rechtsregimen ist es, der derzeit zu den beiden vorher genannten Problemlagen hinzukommt und die größten, akuten Bauchschmerzen bereitet: das Recht als Waffe zu nutzen, als Mittel zur Durchsetzung von politischen Interessen, ist keine neue Erfindung. Und doch war das selten so bedrohlich für Staaten wie unter der Realität der marktlichen und technologischen Dependenz – denn einfach nur rausschmeißen und abschalten, das geht real nicht.

Die politische Dimension ist also komplex. Und genau hier zeigt sich dann, wie schwierig die Gemengelage ist. Als die EU-Kommission in dieser Woche ihren Vorschlag für ein souveräneres Europa präsentierte, war das der nächste Schritt auf dem sich längst abzeichnenden Weg. Die EU will zwar eigentlich nicht, muss aber ihre Abhängigkeiten reduzieren. Und das sowohl auf der Software- als auch auf der Hardwareseite.

Das „Cyber Dominance“-Problem, wie es in Teilen der Diskussion genannt wird, hat derzeit Konjunktur – denn es betrifft keineswegs nur den engen Bereich von „IT“. „Abhängigkeiten, die Deutschland und Europa verwundbar machen, betreffen Themen wie den Mobilfunk, den Energiesektor und eine Vielzahl digitaler Produkte und Dienste, die wir alle tagtäglich nutzen“, erklärt der Vizepräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Thomas Caspers. „Etwa Betriebssysteme unserer Smartphones, Social-Media-Angebote oder Cloud-Dienste.“

Caspers hält den Cloud and AI Development Act (CADA) für einen Meilenstein – weil Nutzungsszenarien als Bewertungsgrundlage herangezogen würden. Es sind interessanterweise die IT-Sicherheitsbehörden und teils auch IT-Verantwortliche in Behörden, welche die Probleme seit Jahren klar benennen und Konzepte zum Umgang mit der Problematik entwickelt haben. Und die überzeugen offenbar zunehmend, selbst da, wo es nicht um IT-Sicherheit im strengen Sinne geht.

Bei der KI-Regulierung allerdings ist noch kein vergleichbar klares Konzept für mehr Souveränität erkennbar, trotz „CADA“. Doch der Regulierungsrahmen beim Cloudcomputing wird für viele Bereiche als Blaupause dienen. Unterschiedliche Anforderungen für unterschiedliche Zwecke, bei Bedarf vergleichsweise schnell zu überarbeiten. Zuerst wird der Staat verpflichtet, gegebenenfalls auch auf ein paar Prozente Effizienz und finanzielles Sparpotenzial zu verzichten – zugunsten einer besseren Business Continuity und mehr Kontrolle. Als Ankerkunde soll der Staat den Grundstock für skalierende Geschäftsmodelle aus der EU leisten. Und genau diese Kriterien werden auch dort zur Pflicht erhoben werden, wo in staatlichem Auftrag gehandelt wird. Denn eine funktionierende Feuerwehr ist ohne funktionierende Wasserversorgung absehbar nutzlos.

Tatsächlich ist aber insbesondere der Teil der technologischen Abhängigkeit schwerlich per Gesetz wegregulierbar. Die Europäische Union tut sich schwer damit, einen klaren Weg etwa dafür zu finden, dass OpenSource-Entwicklung stärker in diesem Teil des Planeten angesiedelt wird. Zwar finden sich einige Ideen im „Technologiesouveränitätspaket“ der Kommission, doch für viele der offenen Fragen wären auch die Nationalstaaten zuständig. Dabei wäre es für viele EU-Unternehmen wichtig, dass sie mit einer vertrauenswürdigen OpenSource-Codebasis arbeiten können – insbesondere wenn es um Operational Technology geht, aber auch wenn es um klassische IT geht. Hier entsprechende Modelle zu ermöglichen, damit Open Source-Entwicklung verlässliche europäische Adressen erhält, Qualitätssicherung in der EU anzusiedeln, das ist auch mit diesem Souveränitätspaket der EU nicht konkret vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten wiederum müssten zudem eigentlich im Sinne staatlicher Business Continuity seit Jahren dafür sorgen, dass ihre Betriebssysteme und Software unabhängig von Entscheidungen anderer Akteure sind. Doch bis heute ist das, was etwa in die unabhängigen Arbeitsplätze fließt im Vergleich zu den Lizenzzahlungen an andere Anbieter schwerlich verhältnismäßig. Das Henne-Ei-Problem kann so nicht durchbrochen werden: dass es keine unabhängige, gut nutzbare Software mit allen notwendigen Anwendungen gibt, weshalb die Abhängigkeit aufrechterhalten werden müsse. Eine Self-Fulfilling-Legacy, die zu durchbrechen nicht wirklich vorankommt, allen Lippenbekenntnissen zum Trotz. Einzig Schleswig-Holstein geht einen konsequenten Weg – während alle anderen wohlwollend und interessiert aber eben auch skeptisch abwartend zuschauen.

Doch auch alle Nutzer (der Autor schließt sich da ein) müssen sich an die eigene Nase fassen. Denn natürlich ist die Abhängigkeit von MacOS, Windows, iOS und Android, von Microsofts Office und Googles Diensten primär der gelernten Bequemlichkeit geschuldet. Für die meisten Privatnutzer wäre es eigentlich egal, aus welchem Betriebssystem sie ihren Browser starten, solange ihr Drucker, ihre private Foto- und Videoverwaltung und ihre Schreibmaschinensoftware nutzbar sind. Und auch, was unter der App des Mobiltelefons liegt, das sie nutzen, ist eigentlich nachrangig – solange das Gerät noch die Routenplanung im Auto übernehmen und die Nachrichten der Kita-Chatgruppe empfangen kann. Genau dieser Bereich aber wird regulatorisch weiterhin noch nicht stärker adressiert, abgesehen von einigen Interoperabilitätsverpflichtungen auf Basis des Digital Markets Act, die aber bereits ein Ansatz sind.

Damit der Staat als Ankerkunde erfolgreich sein kann, würde überall hier ein Umdenken und Änderungen am Handeln benötigt. In der Summe der regulatorischen Maßnahmen des vergangenen Jahrzehnts würden einige Ansätze schlummern, die erst in der Kombination reale Kraft entfalten können.

Erst dann, wenn existente, nutzbare Alternativsoftware auf Interoperabilität aus dem DMA und Datenexportrechte aus der Datenschutzgrundverordnung und dem Data Act trifft, haben Alternativen real eine Chance. Wer Umzugsgut mitnehmen möchte, braucht ein Ziel. Welches dann besser nicht auf einem der bekannten großen Hyperscaler betrieben wird. So wie bei Clouddiensten könnte das trotzdem Performance- oder Komforteinbußen mit sich bringen. Nur: in vielen Fällen sind die irrelevant, marginal und mindestens temporär verkraftbar. Und manchmal sind Lösungen sogar schlanker und schneller, wenn sie noch keine 20 Jahre wie etwa AWS auf dem Buckel haben.

Ob aber der politische und wirtschaftliche Mut dafür ausreicht, ist auch unter der aktuellen Lage weiter kaum realistisch zu beantworten – nur eines scheint klar: Wirkliche Alternativen zu Alternativen scheint es politisch derzeit keine zu geben.

Lesen Sie auch


(nie)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Action-Adventure „Shadow Frontier“: Ist das wirklich „Star Trek“?


Bloober Team entwickelt ein neues „Star Trek“-Spiel mit Horror-Einschlag: „Star Trek: Shadow Frontier“ wird ein storylastiges Action-Adventure, das 2027 für PS5, Xbox Series, Switch 2 und PC erscheinen soll, kündigten das Studio und Publisher Paramount Games Studio im Rahmen der IGN Live 2026 an.

Weiterlesen nach der Anzeige

Im Mittelpunkt steht Ro Laren, eine bajoranische Sternenflotten-Offizierin aus „Star Trek: The Next Generation“. Schauspielerin Michelle Forbes spricht die Figur, die sie zuletzt 2023 in der dritten Staffel von „Picard“ verkörperte. Nach einem Notruf stürzt Ro auf einem unbekannten Planeten ab, der sich als Schiffsfriedhof entpuppt. Dort warten mutierte Kreaturen und eine Macht, die nach ihrem Bewusstsein greift und ihre Erinnerungen verzerrt, heißt es in der offiziellen Spielbeschreibung auf der Steam-Seite von „Star Trek: Shadow Frontier“. Wann „Shadow Frontier“ in der Chronologie der Serie spielt, ist noch offen.

Spielerisch mischt „Shadow Frontier“ Erkundung, Rätsel, Kämpfe und filmische Sequenzen. Ro nutzt dabei klassische Sternenflotten-Ausrüstung: Mit dem Tricorder scannt sie ihre Umgebung, mit dem Phaser löst sie Rätsel und wehrt Gegner ab.

Bloober Team hat ein klares Beuteschema: Das polnische Studio wurde mit „Layers of Fear“ bekannt und entwickelte danach „Observer“, „Blair Witch“ und „The Medium“ – allesamt atmosphärische Horror-Titel. Den bislang größten Erfolg feierte das Studio mit dem Remake von „Silent Hill 2“, das 2024 erschien. Zuletzt brachte Bloober den Science-Fiction-Horror „Cronos: The New Dawn“ heraus. Ein psychologischer Thriller im „Star Trek“-Universum passt damit genau ins Profil. „‚Star Trek’ hatte schon immer einen speziellen Platz in unseren Herzen“, schreibt Bloober-Chef Piotr Babieno in einer Mitteilung. „Wir verbinden diese Leidenschaft mit dem, was wir am besten können: Horror“.

Bloobers erstes Horror-Experiment im „Star Trek“-Universum ist „Shadow Frontier“ aber nicht. Bereits im Frühjahr erschien mit dem VR-Spiel „Star Trek Infection“ ein Horror-Ableger, der unter Bloobers Label Broken Mirror Games veröffentlicht wurde. „Shadow Frontier“ ist allerdings der erste Titel mit AAA-Anspruch aus dem Hauptstudio. Dahinter steht mit Paramount Games Studio ein Publisher, den Paramount Skydance erst Anfang Juni gegründet hat – er soll künftig Spieleaktivitäten des Unternehmens bündeln.

Weiterlesen nach der Anzeige

In den ersten Reaktionen zeigen sich Fans gespalten. Viele feiern die Rückkehr von Ro Laren und einen großen „Star Trek“-Titel nach Jahren kleinerer Spiele. Andere zweifeln, ob Bloobers düsterer Horror-Stil wirklich zur Serienvorlage passt. Der Tenor vieler Stimmen zum ersten Trailern und den veröffentlichten Screenshots: Das sieht nur bedingt nach „Star Trek“ aus.


(dahe)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Digital Health: Erfahrungen mit E-Rezept, E-Patientenakte und Heilberufsausweis


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die Woche beginnt mit einem Lächeln. Mein langjähriger Patient Franz Müller berichtet mir, dass er dank seiner Medikamente fast beschwerdefrei ist. Allerdings sei die Schachtel bald leer und er bräuchte Nachschub. Das dokumentiere ich in meinem Praxisverwaltungssystem (PVS) und wechsele dann in das Verordnungsmodul.

Weiterlesen nach der Anzeige

Der Hersteller hat es ausgelagert, weil die Regelungen über die Zeit so komplex geworden sind, dass er Nebenwirkungscheck, Warnhinweise, Anzeige der Rabattverträge, Verlinkungen zu den Beschlüssen des gemeinsamen Bundesausschusses für die Nutzenbewertung, Felder für die Hinweise an Apotheken, Dosierungsanweisung und das Modul für die elektronische Medikationsliste (eML) in der alten Code-Basis des Hauptprogrammes nicht mehr abbilden konnte.

Es ist das erste IT-Stückwerk des Tages, dem viele weitere folgen werden. Mit einer Menge Piktogrammen will mein PVS den Spagat zwischen der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an diese Software und einer sinnvollen medizinischen Versorgung schaffen, die aber streng an die Vorgaben des Sozialgesetzbuches V angelehnt sein muss. Demnach haben Ärztinnen und Ärzte alles für die gesetzlich Versicherten zu unternehmen, was zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich ist. Neben Symbolen zur Warnung vor Interaktionen verschiedener Wirkstoffe in der Verordnungshistorie des Patienten, sehe ich Hinweise auf Einschränkungen in der Verordnungsfähigkeit, bekomme die günstigsten Präparate markiert und alle die, für die die Krankenkasse von Herrn Müller einen Rabattvertrag abgeschlossen hat (womit die angezeigten Preise nur noch Fahrkarten sind, denn diese Rabattverträge sind geheim).

Ich entscheide mich also für einen Hersteller mit Rabattvertrag und bevor ich das Rezept endgültig in meine Signierliste schicke, prüfe ich im elektronischen Medikationsplan, einer Funktion der elektronischen Patientenakte, ob Herr Müller nicht noch weitere Medikamente von einer Kollegin oder einem Kollegen ausgestellt bekommen hat. Leider meldet mir mein PVS, dass Herr Müller meiner Praxis den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte (ePA) nicht gestattet habe. Herr Müller kennt die ePA aber gar nicht und von einer App zur feingranularen Zugriffssteuerung seiner Ärztinnen und Ärzte hat er noch nie gehört. Die Meldung des PVS ist also falsch, die Medikationsliste sehe ich trotzdem nicht. Herr Müller fragt mich bei der Verabschiedung, ob die Medikamente nun auf der Karte seien.

Florian Brenck ist Facharzt für Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“. Seit über 10 Jahren ist er in der ambulanten schmerztherapeutischen Versorgung in einem MVZ unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Darüber hinaus forscht er zu den Themen Datenintegration und Usability in der Medzininformatik.

Was er meint ist, ob ich eine digitale Verordnung im Sinne eines E-Rezeptes ausgestellt habe, die nun in einer Cloud in den Weiten der Telematikinfrastruktur (TI) liegt. Die Antwort ist ja und nein. Herr Müller bekommt drei Medikamente verschrieben, zwei davon sind nur rezeptpflichtig und wurden als E-Rezept ausgestellt, eines fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und zieht die Anforderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nach sich. Auch wenn das E-Rezept außerhalb der Modellregionen nun schon fast zwei Jahre in der Fläche ausgerollt ist, lässt das elektronische Rezept für Betäubungsmittel (E-BtM) auf sich warten. Daher halten wir weiterhin einen Nadeldrucker vor, mit dem wir die Durchschlagsätze bedrucken können, die uns die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) per Post zuschickt.

Das Signieren der E-Rezepte durchbricht die Stille des Augenblicks, denn zur Prävention vor dem Erlauschen und der algorithmischen Aufarbeitung meiner Tastendrücke am Lesegerät für meinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) sendet das Gerät absichtlich ein deutlich hörbares Rauschen aus. Ich bin dankbar über das alte Gerät, ein Modell neueren Datums würde die Verschleierung durch durchgehend wechselnde Anordnung der Ziffern auf einer Touchtastatur erzeugen, womit ich vollends verwirrt wäre. Herr Müller ist zufrieden und wird kurze Zeit später in der Apotheke seine elektronische Gesundheitskarte in ein Terminal stecken und seine Medikamente bekommen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Er geht davon aus, dass die Verordnungen tatsächlich auf der Karte selbst gespeichert sind. Wie diese darauf kommen, wenn die Karte doch nur beim Betreten und Anmelden in der Praxis gesteckt wird, fragt er sich nicht. Von den beiden alternativen Einlösemethoden (Ausdruck eines QR-Codes zur Vorlage bei der Apotheke oder Nutzung der E-Rezept-App bzw. die Apps von Krankenkassen und Apotheken) hat er nichts gehört, weil darüber von seiner Krankenkasse nicht informiert wurde. Er hätte es auch von Günther Jauch lernen können, aber weil er den nicht mag, schaltet er bei dessen Werbeauftritten regelhaft das Programm um.

Es dauert nicht lange, da steht der Apotheker, Herr Moser, in der Praxis. Er betreibt die gegenüberliegende Apotheke und klärt mich darüber auf, dass ich einen der Wirkstoffe nicht als E-Rezept hätte verordnen dürfen, nur Fertigarzneimittel seien so rezeptierbar. Zwar bot mir mein PVS die Verordnung als E-Rezept an, der Apotheker aber klärt mich auf, seine Software verweigere die Belieferung in diesem Fall. Wieder eine Ausnahme, die ich mir merken soll, obgleich mir doch der zentrale Player in der IT des deutschen Gesundheitswesens, die Gematik, in einer Broschüre verspricht, dass die effektiveren Praxisabläufe mehr Zeit für das Wesentliche, nämlich die Behandlung meiner Patientinnen und Patienten, verschaffen würden. Bisher kann ich das nicht feststellen.

Der Austausch meines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA), die Konfigurationen in der Software, die Ausnahmen im Verordnungsprozess, der nicht nachlassende Bedarf an Aufklärung gegenüber den Patienten und die Unterbrechung der Arbeitsabläufe bei technischen Störungen stehen beim E-Rezept dem Ausdruck auf ein Formular und der Unterschrift mit einem Kuli gegenüber. Derzeit weist die Gematik erneut auf den Austausch bestimmter Heilberufsausweise bis Ende Juni 2026 hin. Wer die Frist versäumt, kann anschließend weder E-Rezepte noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rechtsgültig signieren. Auch solche regelmäßig wiederkehrenden Kartenwechsel gehören inzwischen zum digitalen Praxisalltag.

Die nächste Patientin ist Frau Schmidt. Ich hatte sie zum MRT überwiesen und möchte heute mit ihr den Befund besprechen. Zu meiner großen Freude lässt sich ihre ePA öffnen, doch die Ernüchterung folgt auf dem Fuße: obwohl Frau Schmidt zahlreiche medizinische Baustellen hat, findet sich ein ziemlich aussageloses Laborblatt und ein riesiges PDF mit Abrechnungsdaten der Krankenkasse in der Akte. Ein in zweifacher Sicht typischer Anblick einer ePA, die leider kein so gutes Licht auf meinen Kolleginnen- und Kollegenkreis wirft: zum einen sind wir Ärztinnen und Ärzte ja verpflichtet, alle elektronisch vorliegenden Befunde und Briefe einzustellen – was hier offensichtlich nicht passierte. Mit der Erstbefüllung konnten zahlreiche Praxen jedoch die sehr noble Vergütung von ca. 11,- Euro einstreichen.

Die radiologische Praxis hält an ihren Abläufen fest, ignoriert die ePA und die Patientin reicht mir einen QR-Code über den Schreibtisch. Damit kann ich jetzt im proprietären Web-Portal des Softwareherstellers dieser Praxis qualitativ schlechte Bilder ansehen und mich in Untermenüs zum schriftlichen, radiologischen Befund durchwühlen. Wäre unsere Praxis stärker nach außen abgeschirmt, hätte ich überhaupt nicht zugreifen können. In jedem Fall ist es aufwendiger als wenn der Befund in der ePA gestanden hätte.

In der Tat haben wir schon öfter daran gedacht, unser Netz vom Internet komplett zu trennen und nur noch die TI-Komponenten hinter der Firewall zu betreiben. Rechtlich tragen wir Ärztinnen und Ärzte das volle Risiko, falls uns Daten abhandenkommen würden – nach außen oder durch böswillige Löschung oder Verschlüsselungstrojaner. Wir stellen nicht die Software her, wir haben ein Unternehmen mit der Netz-Installation beauftragt und wir nutzen die von der Gematik zertifizierten Komponenten, und trotzdem haften wir, wenn in der Kette ein Rad bricht und das Unheil seinen Lauf nimmt.

Bevor ich mir eine Tasse Kaffee hole, bitte ich noch Herrn Kaya zu mir. Er hat seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht dabei, weil er als junger Sportstudent alles mit dem Smartphone erledige, selten zum Arzt gehe und daher einfach nicht daran gedacht habe. Zum Glück hat sich hier die Gematik eine sinnvolle Funktion einfallen lassen, um diese Fälle abzufangen: die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB).

In der App seiner Krankenkasse kann er die KIM-Adresse unserer Praxis scannen oder manuell eintippen und wir bekommen dann eine speziell konfigurierte KIM-Nachricht, die unser PVS verarbeiten kann und damit rechtlich gesehen die Inanspruchnahme von Leistungen gegeben ist. Unsere Praxis kann diese Nachrichten seit Sommer 2025 empfangen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Leider bietet die kleine Betriebskrankenkasse, bei der Herr Kaya versichert ist, aber diese Funktion ihren Versicherten nicht an.

Während also die Davids (Praxen) brav das Notwendige in die Wege geleitet haben, verharren die Goliaths (Krankenkassen) in abwartender Haltung. Ich muss mich entscheiden: entweder der Patient lässt die eGK innerhalb von 10 Tagen einlesen oder er muss die Konsultation privat bezahlen. Das muss aber verschriftlicht werden, was wieder Zeit und Ressourcen bindet. Außerdem muss der Vorgang nachgehalten werden. Oder ich schicke Herrn Kaya wieder nach Hause.


(mack)



Source link

Weiterlesen

Beliebt