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Künstliche Intelligenz

Post zum Freitag: iPhone ohne iCloud, Fritzbox-Reiserouter, Gebraucht-PCs kaufen


Beginnen möchte ich dieses Mal mit einem Thema, das viele von Ihnen kennen dürften: der Suche nach dem günstigen PC. Wer beim Kauf eines neuen Rechners sparen möchte, tappt schnell in eine Falle – denn nicht jedes vermeintliche Schnäppchen ist eines. Mein Kollege Axel Vahldiek hat sich angeschaut, worauf Sie beim Kauf billiger Windows-PCs wirklich achten müssen – von der Wahl des richtigen Händlers bis hin zur Frage, ob die vorinstallierte Windows-Lizenz überhaupt gültig ist.

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Wer seinen neuen PC dann auch unterwegs nutzen möchte, stößt schnell auf das nächste Problem: Das gewohnte Streaming-Angebot ist plötzlich nicht mehr verfügbar, weil man sich außerhalb des Heimatlandes befindet. Ernst Ahlers hat eine elegante und erstaunlich günstige Lösung parat: die Fritzbox als Reiserouter, mit der man unterwegs online ist wie daheim. Eine gebrauchte Fritzbox 4040 für 30 bis 40 Euro kann dabei als VPN-Zentrale dienen und gleich mehrere Geräte versorgen – ganz ohne monatliche Abokosten für einen VPN-Anbieter.

Apropos Reisen: Wer mit dem Elektroauto in den Urlaub fährt, kennt das mulmige Gefühl vor der ersten Ladesäule auf der Strecke. Was kostet das eigentlich? Wir haben uns durch den Tarifdschungel der öffentlichen Ladeinfrastruktur gekämpft und die wichtigsten Ladetarife für Elektroautos verglichen und gegenübergestellt. Spoiler: Die Wahl des richtigen Tarifs kann über das Jahr gerechnet einen erheblichen Unterschied machen.

Während Sie an der Ladesäule stehen, arbeiten Forscher bereits daran, das Fahrzeug der Zukunft grundlegend neu zu denken. Wir berichten über ein spannendes Forschungsprojekt der TU München, bei dem Autos ihre Sicherheitsfunktionen künftig mithilfe von KI selbst programmieren sollen. Ein Sprachmodell übersetzt dabei textliche Spezifikationen direkt in Code – menschliche Entwickler müssen nicht eingreifen. Klingt nach Science-Fiction, ist aber bereits als Prototyp auf der Straße.

Doch nicht nur Autos, auch Smartphones stehen unter dem Vorzeichen von Kontrolle und Vertrauen, oder eben nicht (mehr). Leo Becker hat sich einer Frage gewidmet, die angesichts der politischen Entwicklungen in den USA immer drängender wird: Wie lässt sich ein iPhone nutzen, ohne auf iCloud angewiesen zu sein? Seit Tim Cook und Co. sich demonstrativ hinter Donald Trump gestellt haben, wächst bei vielen Nutzerinnen und Nutzern das Unbehagen gegenüber dem iCloud-Datenschatz. Wir zeigen, was möglich ist – und wo die Grenzen liegen.


Aufgesprengtes iPhone

Aufgesprengtes iPhone

In politisch rauen Zeiten mögen nicht alle ihre Daten einem US-Unternehmen aushändigen. Auch das iPhone lässt sich weitgehend von Apple-Diensten befreien.

(Bild: Madlen Grunert / KI / heise medien)

Das Thema Datenkontrolle beschäftigt bekanntlich nicht nur Privatnutzer, sondern auch Unternehmen. Wir haben einen strukturierten Leitfaden erarbeitet, der zeigt, wie Unternehmen den Weg in eine souveräne Cloud gestalten können. Wer die Kontrolle über seine Daten und Systeme behalten möchte, findet hier einen praxisnahen Fahrplan – von der Strategie bis zur Exitstrategie.

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Und zum Abschluss noch ein Tipp für alle, die das Wochenende nutzen möchten, um sich ein bisschen Arbeit für die kommende Woche zu ersparen: Unser Ratgeber zeigt, wie man mit Python PowerPoint-Präsentationen automatisch mit aktuellen Daten befüllen lässt. Wer kennt das nicht: Kurz vor dem Meeting noch schnell 17 Zahlen aus 12 verschiedenen Quellen zusammenkopieren. Mit ein bisschen Python-Code gehört das der Vergangenheit an.

Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende und viel Spaß bei der Lektüre!

Ihr
Volker Zota
Chefredakteur heise medien


(vza)



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Künstliche Intelligenz

#TGIQF: Das Quiz rund um Apple


Als im April 1976 in einer kalifornischen Garage die drei Gründer Steve Wozniak, Steve Jobs und Ron Wayne insgesamt 2600 US-Dollar als Startkapital investierten, um Apple zu gründen, konnten sie wohl kaum ahnen, dass ihre Firma ein halbes Jahrhundert später in vielen IT-Märkten eine außergewöhnliche Stellung genießt. Musste Jobs dafür seinen VW Bulli verkaufen, um das Kapital zusammenzukratzen, war er wenige Jahre später bereits Millionär. Wayne bewies jedoch keine Geduld: Er ließ sich bereits am 12. April 1976 für 800 Dollar aus der Firma auskaufen.

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#TGIQF: Das heise-online-Quiz

#TGIQF: Das heise-online-Quiz

„Thank God It’s Quiz Friday!“ Jeden Freitag gibts ein neues Quiz aus den Themenbereichen IT, Technik, Entertainment oder Nerd-Wissen:

Apple 1 war der Startschuss, der Apple II der Nachbrenner in der Entwicklung: Apple begründete nicht nur den Personal-Computer-Markt, sondern spielte darin auch eine wichtige Rolle. Und doch lief nicht alles nach Plan: 1985 trennte sich Apple von Steve Jobs im Streit. Ohne den Visionär geriet Apple nun immer weiter unter Druck.

Jobs kehrte erst 1997 an die Spitze zu Apple zurück, als der Konzern mit dem Rücken zur Wand stand. Klar war: Der nächste Schuss muss sitzen, wenn Apple überleben will. Jobs schnitt alte Zöpfe ab, suchte in der Not sogar Allianzen mit dem einstigen Erzfeind Microsoft und brachte den iMac auf den Markt, der Apple wieder in sicheres Fahrwasser führte.

Der 2001 eingeführte iPod krempelte mit dem iTunes Store den Musikmarkt um. Die größte Innovation brachte aber 2007 das iPhone: Es wies den Weg zum modernen Smartphone. 2010 folgte das iPad. Bis heute prägen die Produkte ihre jeweiligen Märkte. Trotzdem schaffte es Apple immer wieder, veritable Flops auf den Markt zu bringen — der neueste Akt scheint die 2024 erschienene Headset-VR-Brille Vision Pro zu sein, deren Stern anscheinend bereits wieder sinkt.

Doch wo stand die Garage, in der alles begann? Das wollen wir von Ihnen wissen in unserem kleinen Nerd-Quiz rund um Apple.

In der heise show gabs wie gewohnt von Moderatorin Anna Bicker an Dr. Volker Zota und Malte Kirchner drei Fragen vorab. Die Antworten waren fast alle Apple-kompatibel.

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Sie können in Ruhe in 10 Fragen maximal 100 Punkte erreichen. Die Punktzahl kann gern im Forum mit anderen Mitspielern verglichen werden. Halten Sie sich dabei aber bitte mit Spoilern zurück, um anderen Teilnehmern nicht die Freude am Quiz zu verhageln. Lob und Kritik sind wie immer gern gelesen.

Bleiben Sie zudem auf dem Laufenden und erfahren Sie das Neueste aus der IT-Welt: Folgen Sie uns bei Mastodon, auf Facebook oder Instagram. Und schauen Sie auch gern beim Redaktionsbot Botti vorbei.

Und falls Sie Ideen für eigene Quizze haben, schreiben Sie einfach eine Mail an den Quizmaster aka Herr der fiesen Fragen.


(mawi)





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Künstliche Intelligenz

Einzelhändler frustriert über strenge Regeln bei KI-Kameras


Der deutsche Einzelhandel sieht sich einer wachsenden Welle von Kriminalität gegenüber und schlägt Alarm. Laut der Studie „Kameraeinsatz im Einzelhandel“, die Ibi Research an der Uni Regensburg mit Unterstützung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit einem Fokus auf Präventionsoptionen durchgeführt hat, ist Ladendiebstahl längst keine Petitesse mehr: Mehr als die Hälfte der Handelsunternehmen in Deutschland wurde 2025 nachweislich von Dieben heimgesucht. Die Dunkelziffer gilt als hoch.

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Dabei berichten die Betroffenen laut der Untersuchung nicht nur von einer zunehmenden Professionalisierung der Täter. Auch die Gewaltbereitschaft steige. Viele Händler fühlen sich in dieser Situation von der Politik und den Sicherheitsbehörden im Stich gelassen, während die wirtschaftlichen Schäden durch Inventurdifferenzen Milliardenhöhe erreichen.

Ein zentraler Baustein in der Verteidigungsstrategie der Unternehmen ist moderne Videotechnik. Die Forscher verdeutlichen, dass Kameras heute mehr seien als passive Aufzeichnungsgeräte. Sie dienten der frühzeitigen Risikoerkennung, der Abschreckung und als psychologische Stütze für das Personal. Dieses könne in brenzligen Situationen ruhiger agieren, wenn es sich durch Videomaterial abgesichert wisse.

Besonders den Einsatz von Künstlicher Intelligenz sieht der Handel als Hoffnungsträger. KI-gestützte Systeme könnten Verhaltensmuster analysieren, Personalengpässe an Kassen identifizieren oder zur Optimierung des Energiemanagements beitragen, indem sie Licht- und Kühlsysteme an die Kundenfrequenz koppeln. In Zeiten von akutem Personalmangel wird die Technik als Kompensationsinstrument verstanden, um die Aufmerksamkeit gezielt auf kritische Situationen zu lenken, die das Verkaufspersonal nicht immer im Blick haben kann.

Hier stößt der digitale Schutzwall auf rechtliche Hürden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird vom Handel als größtes Hindernis für einen effektiven Kameraeinsatz wahrgenommen. Ein Streitpunkt ist die zulässige Speicherdauer der Aufzeichnungen.

In der Praxis gelten aktuell 48 bis 72 Stunden als datenschutzkonformer Richtwert. Für viele Händler ist dieser Zeitraum zu kurz, da professionelle Diebstähle häufig erst später bemerkt werden, etwa bei der nächsten Inventur oder Warenverräumug. Dann sind die entscheidenden Bilder oft bereits automatisiert überschrieben, was eine spätere Identifizierung der Täter und eine erfolgreiche Strafverfolgung vereitelt.

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Die Branche fordert daher praxistauglichere und einheitlichere Regeln. Es herrscht Unsicherheit darüber, was rechtlich zulässig ist. Während einfache Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Eigentum unter das „berechtigte Interesse“ fallen können, sind komplexere Anwendungen wie biometrische Gesichtserkennung zur Identifizierung bekannter Ladendiebe rechtlich problematisch und im stationären Handel in der Regel unzulässig.

Diese Lage führt laut der Analyse dazu, dass Pilotprojekte zur KI-gestützten Überwachung in Deutschland oft abgebrochen oder gar nicht gestartet werden. In anderen europäischen Ländern laufen den Autoren zufolge aufgrund einer weniger restriktiven Auslegung der DSGVO dagegen bereits Tests.

Zusätzlich sorgt die Überlastung von Justiz und Polizei für Frustration bei den Ladenbetreibern. Wenn Anzeigen wegen Geringfügigkeit eingestellt werden oder Wiederholungstäter trotz Hausverbot und Videobeweis keine spürbaren Konsequenzen fürchten müssen, sinkt die Motivation, Delikte zur Anzeige zu bringen. Der Handel wünscht sich daher auch eine konsequentere Strafverfolgung und eine engere Zusammenarbeit mit den Behörden.

Um die Lücke zwischen Sicherheitsbedarf und Datenschutz zu schließen, setzen die Verfasser auf Aufklärung und bieten praktische Leitlinien für Händler. Ohne eine Anpassung der Rahmenbedingungen werde die Schere zwischen technischem Potenzial und realem Schutz im deutschen Einzelhandel aber noch größer.

Datenschützer betonen die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit sowie den Schutz von Grundrechten. Aus ihrer Sicht muss Videoüberwachung das letzte Mittel („Ultima Ratio“) bleiben, nachdem mildere Maßnahmen wie Warenetikettierung oder erhöhte Personalpräsenz nicht ausreichen. Bedenken haben die Aufsichtsbehörden wegen der Gefahr einer flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Raums sowie der unzulässigen Identifizierung Unbeteiligter durch biometrische Verfahren. Potenziell drohe eine Vorratsdatenspeicherung ohne konkreten Verdacht, befürchten sie. Vor allem bei KI-Systemen warnen Experten vor einer Blackbox-Problematik, bei der automatisierte Entscheidungsprozesse nicht nachvollziehbar sind und zu Diskriminierung führen können.


(nen)



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BGH-Urteil: Bild-Zeitung muss Falschberichte auch bei Archiven melden


Eine falsche Schlagzeile ist im Netz rasch verbreitet. Doch sie wieder einzufangen, gleicht oft einem Sisyphos-Projekt. Wer eine unwahre Tatsachenbehauptung in die Welt setzt, muss sich im digitalen Zeitalter auch um deren Verschwinden kümmern – und zwar gründlicher, als es vielen Verlagen lieb sein dürfte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil vom 31. März hervorgehoben, dass sich ein Beseitigungsanspruch auch auf Kopien und Archivversionen erstreckt. Damit stärkt das Karlsruher Gericht die Rechte von Betroffenen gegenüber der unkontrollierten Weiterverbreitung im Internet (Az.: VI ZR 157/24).

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Auslöser des langwierigen Rechtsstreits war eine Berichterstattung der Bild-Zeitung von 2022. Das Boulevardblatt hatte über die Geburt von Helene Fischers Tochter geschrieben und behauptet, es habe sich um eine Hausgeburt gehandelt. Tatsächlich kam das Kind in einer Klinik zur Welt.

Was zunächst wie eine Lappalie klingen mag, löste heftige Reaktionen aus: Da das Thema Hausgeburten in sozialen Netzwerken teils aufgeladen diskutiert wird, sah sich die Schlagerkönigin Kritik ausgesetzt. Bild korrigierte den Fehler zwar. Doch es blieben digitale Fragmente auf anderen Webseiten und in Archiven erhalten.

Rechtlich stützt sich dieser Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß Paragraf 1004 BGB. Ziel ist es, einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden. Der BGH macht hier deutlich, dass im Internet eine besondere Sorgfaltspflicht gilt. Solange eine falsche Behauptung abrufbar ist, wirkt die Beeinträchtigung fort. Der Erstveröffentlicher bleibt in der Pflicht, solange die Kopien unmittelbar auf sein Handeln zurückgehen.

In dem Urteil heißt es dazu: „Der Anspruch auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung durch im Internet abrufbare unwahre Tatsachenbehauptungen kann auch die Verpflichtung umfassen, auf die Löschung von durch Dritte vorgenommenen Veröffentlichungen hinzuwirken.“ Damit erkennt der VI. Zivilsenat an, dass die „typische Dynamik des Internets“ – also das automatische oder manuelle Kopieren von Inhalten – dem Ursprungsmedium zuzurechnen ist. Wer die Lawine lostritt, muss auch versuchen, sie wieder zu stoppen.

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Rolle von Internetarchiven wie der Wayback Machine (archive.org). Diese Dienste speichern Momentaufnahmen von Webseiten, um die Geschichte des Netzes zu dokumentieren. Das Kammergericht Berlin hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, dass solche Archiv-Inhalte keine erhebliche Breitenwirkung mehr hätten: Sie seien nicht direkt über herkömmliche Suchmaschinen, sondern nur durch gezielte Abfragen innerhalb des Archivs auffindbar.

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Dem erteilte der BGH eine Absage. Für ihn ist die bloße Abrufbarkeit maßgeblich. In der Begründung heißt es: „Entscheidend ist, dass die beanstandeten Behauptungen nach wie vor abrufbar sind und eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirken.“ Dass die Inhalte im „digitalen Keller“ liegen, spielt keine Rolle: Sie sind Teil des rechtswidrigen Zustands, den der Verlag mitverursacht hat.

Trotz der deutlichen Haftungsausweitung setzt der BGH dem „Hinterherräumen“ auch Grenzen. Verlage müssen nicht das gesamte World Wide Web proaktiv nach Kopien ihrer Artikel durchforsten. Die Last der Recherche liegt primär beim Betroffenen. Sobald die Anwälte eines Opfers von Falschberichterstattung aber konkrete Fundstellen oder URLs benennen, hat der Verlag aktiv zu werden.

Die Karlsruher Richter konkretisieren den Umfang der Bemühungen: Das Medium muss den Betreiber der Drittseite oder des Archivs informieren und ermahnen: „Das Hinwirken erfordert, dass die Beklagte den Dritten über die Unwahrheit der Behauptung unterrichtet und ihn zur Löschung auffordert.“ Eine Garantie, dass der Dritte auch tatsächlich löscht, muss der Verlag nicht geben.

Grenzen zog der Senat, wo andere Redaktionen eine Meldung nicht nur kopieren, sondern journalistisch weiterverarbeiten. Erstellt ein Medium einen eigenständigen Folgebericht, endet die Hinwirkungspflicht des Erstveröffentlichers. Für solche Artikel ist allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich, da die redaktionelle Entscheidung Dritter den Zurechnungszusammenhang unterbricht.

In diesem Punkt unterlag Fischer. Der BGH stellte fest, dass Betroffene von einem Verlag nicht verlangen können, die gesamte Presselandschaft zu korrigieren. Hier bleibt nur der Weg, jedes Medium einzeln abzumahnen.

Trotz des grundsätzlichen Sieges muss die Sängerin den Großteil der Prozesskosten tragen. Ihre Anträge waren teils zu weit gefasst und bezogen sich auch auf eigenständige Folgeberichte und weitreichende Schadensersatzforderungen, die der BGH ablehnte. Der Streitwert wirkte dadurch aufgebläht.

Trotzdem sendet das Urteil das Signal an Verlage: „Posten und Vergessen“ ist vorbei. Wer Unwahrheiten verbreitet, trägt die Verantwortung für deren digitale Lebensdauer. Für Anbieter von Web-Archiven bedeutet die Entscheidung indirekt, dass sie künftig öfter mit Löschaufforderungen aus deutschen Verlagshäusern rechnen müssen.

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(nie)



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