Connect with us

Künstliche Intelligenz

Streaming-Abgabe: So will Weimer Netflix & Co. zu Millioneninvestitionen zwingen


Die deutsche Medienpolitik macht Ernst im Ringen mit den globalen Tech-Giganten. Ein Referentenentwurf zum „Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz“ (MedienInvestVG) aus dem Haus von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos), der heise online vorliegt und auf der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition vom Februar beruht, soll die hiesige Filmwirtschaft in vielen Facetten stärken.

Weiterlesen nach der Anzeige

Ziel ist ein deutlicher Wachstumsschub für den Standort: Die staatliche Förderung wird der Initiative zufolge von 133 Millionen Euro im Vorjahr auf 250 Millionen Euro fast verdoppelt. Streaming-Dienste sollen zudem über den „Plattform-Soli“ zusätzlich hunderte Millionen Euro in den Markt pumpen.

Das als „Lex Netflix“ bekannt gewordene Vorhaben nimmt alle Anbieter in die Pflicht, die in Deutschland signifikante Umsätze mit Video-on-Demand (VoD) oder Fernsehen erzielen. Wer mehr als zehn Millionen Euro im Jahr umsetzt, muss demnach künftig acht Prozent seines hiesigen Nettojahresumsatzes in europäische Werke reinvestieren.

Dabei geht es nicht nur um Netflix, Amazon oder Disney+. Auch nationale Player wie RTL+, ProSiebenSat.1 mit Joyn und sogar die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender fallen prinzipiell unter die neue Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Entwurf stellt dabei hohe Hürden für die Anrechnung auf: Ganze 80 Prozent der Investitionssumme müssen in Werke mit „deutscher kultureller Prägung“ fließen. Das bedeutet: Es muss in deutscher Originalsprache gedreht werden, wenn das Projekt nicht bereits über eine deutsche Filmförderung verfügt. So will Weimer sicherstellen, dass das Kapital nicht in beliebige globale Einheitsware fließt.

Zudem müssen mindestens 60 Prozent der Mittel in neue Eigenproduktionen investiert werden. Reine Lizenzkäufe alter Klassiker reichen zur Erfüllung der Quote nicht aus.

Um die mittelständische Struktur der Branche zu schützen, schreibt der Entwurf vor, dass mindestens 70 Prozent der Gelder an unabhängige Produzenten gehen müssen. Damit würde der Gesetzgeber tief in die Vertragsgestaltung eingreifen: Sogenannte Total Buyouts, bei denen Konzerne alle Rechte auf ewig schlucken, sollen durch verpflichtende Rechterückfälle nach drei bis sieben Jahren begrenzt werden. Das soll es den Produzenten ermöglichen, eigene Rechtekataloge aufzubauen – ein Kernanliegen der Standortstrategie der Bundesregierung.

Weiterlesen nach der Anzeige

Für die großen US-Dienste enthält der Entwurf aber eine Hintertür: die freiwillige Selbstverpflichtung. Wer bereit ist, statt der geforderten acht Prozent sogar zwölf Prozent seines deutschen Umsatzes zu investieren, kann sich von dem strengsten gesetzlichen Korsett befreien. In einer individuellen Branchenlösung dürfen die Dienste dann flexiblere Bedingungen aushandeln.

Das könnte etwa so aussehen, dass sie trotz der Investitionspflicht in englischer Sprache in deutschen Studios drehen dürfen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, um internationale Vermarktbarkeit und lokale Investitionen zu vereinen.

Die Kontrolle des neuen Regimes soll die Filmförderungsanstalt (FFA) übernehmen. Sie wird künftig akribisch prüfen, ob die investierten Summen den realen Umsätzen entsprechen. Weimer sieht in dem Paket die Grundlage für einen neuen „Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.

Der Entwurf muss zunächst noch das Bundeskabinett passieren, bevor er an Bundestag und Bundesrat geht. Ob die Streaming-Riesen den Plattform-Soli dann ohne Klagen hinnehmen oder die Mehrkosten am Ende über höhere Abopreise an die Nutzer weitergeben, bleibt die entscheidende Frage für den digitalen Medienmarkt.


(vbr)



Source link

Künstliche Intelligenz

„Macht süchtig”: Meta Platforms akzeptiert Urteil nicht


Meta Platforms bekämpft das Millionenurteil Geschworener, wonach der Datenkonzern seine Online-Dienste grob fahrlässig so gestaltet hat, dass Kinder süchtig und psychisch geschädigt wurden. Schlimmer noch: Meta hat laut Urteil böswillig agiert, so dass der Schadenersatz auf 4,2 Millionen US-Dollar verdoppelt wurde, für eine einzige Klägerin, bekannt als K.G.M. Meta meint, der Prozess sei falsch gelaufen, weshalb der Richter das Urteil der Geschworenen umkehren oder zumindest annullieren müsse.

Weiterlesen nach der Anzeige

Das geht aus einer Eingabe beim zuständigen Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien (Superior Court, County of Los Angeles) hervor. Der Datenkonzern beruft sich erneut auf eine als Section 230 bekannte Norm in US-Bundesrecht. Sie verleiht Immunität für Inhalte, die Webseitenbetreiber nicht selbst bereitstellen, sondern die von Dritten gepostet werden (mit Ausnahmen, die hier nichts zur Sache tun). Damit hat Meta schon in einer früheren Phase des Verfahrens argumentiert – erfolglos, denn die Klage stützt sich nicht auf Inhalte, sondern auf das von Meta selbst gestaltete Produktdesign, darunter endlose Webseiten (infinite scroll) und automatisch ablaufende Videos (autoplay).

No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider.

Die Klägerin stützt sich also auf Produkthaftung, nicht um die durch Section 230 eingeschränkte Haftung für Inhalte. Doch Meta argumentiert nun, dass die den Geschworenen gezeigten Beweise regelmäßig die der Klägerin zugefügten Schäden mit ihr vorgesetzten Inhalten in Verbindung gebracht hätten. Damit sei es schlussendlich doch um Inhalte gegangen, womit Section 230 anzuwenden sei. Und damit sei der Konzern aus dem Schneider. Darüber soll am 4. Juni verhandelt werden.

Eine ähnliche Berufungsbegründung wird bis dahin vom Google-Konzern Alphabet erwartet, der im selben Verfahren zu 1,8 Millionen US-Dollar verurteilt worden ist. Beide Konzerne haben beantragt, das Urteil vorerst auszusetzen. Dass Meta und Alphabet die im Gerichtsverfahren als schädlich erkannten Funktionen entfernen, um Kinder unabhängig von der finanziellen Haftungsfrage zu schützen, ist der Redaktion nicht überliefert.

Da in den USA über tausend parallele Klage Geschädigter anhängig sind, geht es um richtig viel. Dass alle Klagen irgendwann im Gerichtssaal verhandelt werden, ist ausgeschlossen. Bis dahin wären viele der Kinder in Pension. Das Gericht in LA hat daher drei unterschiedliche Fälle für Geschworenenprozesse ausgewählt: KGM, RKC und Moore. An diesen Urteilen sollen sich später die Vergleichsverhandlungen der meisten Klagen orientieren.

Daher versuchen die unterlege Datenkonzerne alle juristischen Mittel, um das KGM-Urteil aufheben zu lassen. Dazu gehört auch ein Angriff auf die Rechtsfreunde der jungen Frau. Meta und Alphabet beschuldigen die gegnerischen Anwälte, direkt mit Konzernfunktionären kommuniziert zu haben, anstatt ausschließlich mit deren Anwälten.

Weiterlesen nach der Anzeige

Das kalifornische Sammelverfahren heißt offiziell Christina Arlington Smith individually and as successor-interest to Lalani Walton, deceased, et al vs Tiktok et al (Az. 22STCV 2135, JCCP5255). Der ausgewählte Fall K.G.M. wird als P. F. et al vs Meta Platforms et al, Az. 23SMCV0 3371, geführt und ist auch als KGM v Meta et al bekannt.


(ds)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Smart-Meter-Umstieg: Verbraucherschützer warnt vor irreführenden Infobriefen


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor irreführenden Briefen, in denen ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber mit falschen Angaben auf den Einbau eines Smart Meters drängt. In dem Schreiben werde der Eindruck erweckt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu diesem Einbau verpflichtet seien und dass dieser gleichzeitig finanziell gefördert werde. Beides sei falsch, die Briefe schürten damit Verunsicherung. Die Pflicht zum Einbau intelligenter Strommessgeräte liege bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern – zumeist also den lokalen Netzbetreibern, erklärt die Organisation. Als wettbewerbliche Messstellenbetreiber werden Unternehmen bezeichnet, die selbst Smart Meter anbieten und die Preise dafür selbst festlegen können.

Weiterlesen nach der Anzeige

Bei dem Vorgang geht es um die Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit einem digitalen Stromzähler. Die muss bis 2032 erfolgen und von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erledigt werden. Die Geräte dürften maximal 25 Euro kosten, erklärt die Verbraucherzentrale. Sie speichern einige Verbrauchsdaten, können diese aber nicht senden. Dafür braucht es ein intelligentes Messsystem mit einem Smart-Meter-Gateway, das genau dazu in der Lage ist. Solche Smart Meter – deren Einbau eben nicht vorgeschrieben ist – kosten demnach zwischen 40 und 50 Euro im Jahr. Wer solch ein Gerät möchte, kann dieses beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen.

Die irreführende Infopost stammt von einem nicht namentlich genannten Unternehmen, das Smart Meter frei verkauft und für das die Preisgrenzen nicht gelten. Solche Firmen könnten beispielsweise zum Zug kommen, wenn der Netzbetreiber noch keine intelligenten Messsysteme verbaue, erklärt die Verbraucherzentrale. Teilweise würden die Geräte auch als Teil eines Komplettangebots vertrieben, das eine Optimierung des Stromverbrauchs verspreche. Solche Angebote sollten aber genau geprüft und verglichen werden, sie könnten deutlich teurer sein. Das Schüren von Ängsten mit den irreführenden Briefen schafft jedenfalls kein Vertrauen.


(mho)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Rechtsverkehr: Berliner Kammergericht rügt Anwälte wegen KI-Halluzinationen


In der Welt der Justiz galt das geschriebene Wort in Form von Gesetzen und höchstrichterlichen Urteilen lange als festes Fundament. Doch mit dem Einzug generativer Künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien gerät diese Basis ins Wanken. Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts Berlin führt die Risiken vor Augen, wenn Anwälte die Recherche an Sprachmodelle delegieren und die Ergebnisse nicht kontrollieren.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die Richter sahen sich gezwungen, eine deutliche Warnung an die Anwaltschaft auszusprechen: In einem Familienrechtsstreit wurden nicht existierende Urteile zitiert, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu untermauern.

Der Fall nahm seinen Anfang am Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az.: 130 F 12281/25). Eine Mutter hatte dort im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter zu übertragen. Sie begründete das mit einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater. Parallel dazu beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Doch schon das Amtsgericht wies die Anträge zurück: Die Mutter habe eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.

Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe legte die Frau mithilfe ihres Rechtsbeistands sofort Beschwerde beim Kammergericht ein. In der Begründung hieß es, die erste Instanz habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Um diese Rechtsauffassung zu stützen, griff die Kanzlei zu einem vermeintlich starken Argument: einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 mit dem Aktenzeichen XII ZB 183/07, die angeblich in der Fachzeitschrift FamRZ 2008 auf Seite 137 abgedruckt sei.

Was die Anwaltsseite offenbar nicht ahnte: Dieses Zitat war frei erfunden. Als die Richter des 17. Senats für Familiensachen die Quelle konsultieren wollten, stießen sie ins Leere. Nach „aufwändiger“ Recherche stellten sie fest, dass eine Entscheidung unter diesem Aktenzeichen in keiner juristischen Datenbank und auch nicht auf der BGH-Webseite existiert.

Weiterlesen nach der Anzeige

Zwar findet sich in der genannten Zeitschrift auf der besagten Seite tatsächlich ein Beschluss der Karlsruher Richter. Der stammt aber aus einem anderen Jahr, trägt ein anderes Aktenzeichen und befasst sich inhaltlich mit der Einkommensbemessung eines Selbstständigen nach einer Verbraucherinsolvenz. Mit Verfahrenskostenhilfe hatte diese Entscheidung nichts zu tun.

Das Kammergericht moniert in seinen Ausführungen (Az.: 17 WF 144/25): Es handele sich offenbar um das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Spanisch kam dem Senat ferner vor, dass sich bereits in der ursprünglichen Antragsschrift ein weiteres Phantom-Zitat eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg befand, das ebenfalls nirgends auffindbar war. In seinem Beschluss vom 20. November 2025 wies das Kammergericht die Beschwerde der Mutter nicht nur als unbegründet zurück, sondern nutzte die Gelegenheit für eine grundsätzliche Rüge.

Rechtsanwälte sind demnach sowohl aufgrund ihres Mandatsverhältnisses als auch in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege verpflichtet, Schriftsätze vor der Einreichung gründlich zu prüfen. Dies gelte vor allem, wenn Werkzeuge wie KI zum Einsatz kommen.

Der Fall illustriert ein wachsendes Problem in der juristischen Praxis: Halluzinationen von Sprachmodellen. Diese KIs sind darauf trainiert, sprachlich plausible Texte zu generieren. Sie haben aber kein Verständnis für Fakten oder die Realität. Wenn sie nach einem passenden Urteil gefragt werden, „erfinden“ sie im Zweifel ein Aktenzeichen und eine Fundstelle, die täuschend echt aussehen. Für die Gerichte bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand: Richter müssen nun Quellen verifizieren, die früher als gesichert galten.

Internationale Bekanntheit erlangte hauptsächlich der Fall Mata vs. Avianca in den USA, bei dem ein New Yorker Anwalt durch ChatGPT generierte, komplett fiktive Präzedenzfälle in einem Schriftsatz einreichte und dafür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch in Deutschland mehren sich Berichte über solche „Zitier-Geister“. Der aktuelle Berliner Beschluss setzt hier jetzt eine formale Leitlinie für die Anwaltschaft. Letztlich scheiterte die Beschwerde der Mutter aber nicht an den falschen Zitaten, sondern an fehlender inhaltlicher Substanz.


(mho)



Source link

Weiterlesen

Beliebt