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Bundesgerichtshof: Anspruch auf Löschung privater Daten im Handelsregister


Das Handelsregister ist ein gläsernes Archiv für den Rechtsverkehr, doch die Transparenz findet ihre Grenzen im Datenschutz. In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Geschäftsführer und Gesellschafter einen Anspruch auf Löschung von Daten haben, deren Angabe gesetzlich gar nicht vorgeschrieben war. Damit korrigiert der II. Zivilsenat die bisherige restriktive Praxis vieler Registergerichte und stärkt das Recht auf Löschung und Vergessenwerden nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

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Hintergrund des Verfahrens war der Antrag zweier Geschäftsführer, die bei der Anmeldung zum Handelsregister weit mehr preisgaben, als gesetzlich vorgeschrieben war. In den eingereichten Dokumenten fanden sich nicht nur die üblichen geschäftlichen Angaben, sondern auch ihre privaten Wohnanschriften sowie ihre eigenhändigen Unterschriften. Da das Handelsregister seit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie für jedermann über ein seit Jahren umstrittenes Portal kostenlos online zugänglich ist, waren diese sensiblen Informationen weltweit abrufbar.

Die Betroffenen befürchteten, durch massenhaften automatisierten Abruf ihrer Daten zur Zielscheibe für Kriminelle zu werden. Sie verlangten daher vom Registergericht Hamburg den Austausch der Dokumente gegen bereinigte Fassungen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen dies zunächst zurück. Begründung der Vorinstanzen: Ein Austausch sei sinnlos. Zudem gebe es kein rechtliches Interesse für das Ersuchen, da die Daten bereits in anderen Registerordnern derselben Personen auffindbar seien.

Der BGH erteilte dieser Argumentation mit seinem inzwischen veröffentlichten Beschluss vom 18. Februar eine Absage (Az.: I ZB 2/25). Das Gericht sieht keine allgemeine registerrechtliche Grundlage, um Angaben, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, trotz Widerruf der Einwilligung dauerhaft zu speichern. Die Ansprüche nach Artikel 17 DSGVO gelten demnach auch für Dokumente im Registerordner.

Hervor sticht die Begründung des Senats zum „rechtlichen Interesse“. Nur weil Daten an einer Stelle im Internet bereits öffentlich sind, verliert der Betroffene demzufolge nicht das Recht, ihre Verbreitung an anderer Stelle zu stoppen. Jede entfernte Quelle mindert laut den Karlsruher Richtern das Risiko eines vielfachen Datenmissbrauchs und die Erstellung krimineller Profile. Die informationelle Selbstbestimmung erlaube es dem Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Ein Löschbegehren kann daher auch selektiv für nur einen bestimmten Speicherort erfolgen.

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Für die Praxis bedeutet das, dass Registergerichte Dokumente nicht einfach löschen, sondern durch bereinigte Fassungen ersetzen müssen. Das ursprüngliche Dokument wandert dabei in die nicht öffentlich einsehbare Registerakte, während im öffentlichen Ordner die Version ohne Privatanschrift und mit maschinenschriftlichem Namenszug anstelle der Unterschrift erscheint. Das ist rechtlich durch die Handelsregisterverordnung (HRV) gedeckt und stellt die Dokumentation des Vorgangs sicher, ohne die Privatsphäre unnötig zu verletzen.

Der BGH betont ferner, dass weder die Unterschrift noch die Privatanschrift eines Geschäftsführers der Komplementärin einer GmbH & Co. KG zwingende Bestandteile der Anmeldung seien. Notare haben bereits jetzt die Möglichkeit, für die Einreichung beim Register elektronische Abschriften zu erstellen, die das Original nur auszugsweise wiedergeben und sensible Daten aussparen. Unterbleibt dies bei der Anmeldung, können Betroffene jetzt nachträglich die Korrektur erzwingen, sofern keine andere Rechtsgrundlage die Speicherung rechtfertigt.

Das Bundesjustizministerium entschied Ende 2022: Trotz berechtigter Sorgen wegen Missbrauchs bleibt das Portal handelsregister.de am Netz. Der freie Zugang entspreche den europarechtlichen Vorgaben. Eine Abschaltung beeinträchtige zudem den Wirtschaftsverkehr, da der „öffentliche Glaube“ des Registers an die Abrufbarkeit im Portal anknüpfe, hieß es dazu. Auch Datenschutzbeauftragte sahen keine Handhabe für einen „Offline-Modus“. Das Justizressort versicherte damals, die Dienstordnung für Notare ändern zu wollen, um Privatanschriften und Unterschriften systematisch aus den Einreichungen zu verbannen.


(vbr)



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macOS kann bald barrierefreien Sony-Access-Controller nutzen


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Es ist kaum bekannt, doch Sony hat mit dem Access bereits seit zweieinhalb Jahren einen speziellen Controller im Angebot, der Menschen mit Behinderung die Nutzung seiner Spielekonsole PS5 erleichtern soll. Das Gerät, das bei Sony selbst knapp 90 Euro kostet, im Handel aber auch deutlich günstiger zu haben ist, wird als „hochgradig anpassbares Controller-Kit“ vermarktet. Neu ist nun, dass man das System auch mit dem Mac verwenden kann: Apple hat angekündigt, die Umsetzung in den kommenden Monaten anzugehen, vermutlich im Rahmen von macOS 27, das im Herbst erscheint.

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Der Access Controller kombiniert verschiedene Sticks mit zahlreichen unterschiedlichen Schaltern, die sich im Kreis positionieren lassen. Das Gerät lässt sich damit im 360-Grad-Winkel beliebig nutzen und ist unter anderem für Menschen gedacht, die schlecht greifen können. In der Packung stecken unter anderem acht verschiedene gewölbte Tastenkappen, vier flache und vier tiefe Tastenkappen, zwei überstehende Tastenkappen, insgesamt drei unterschiedlich große Sticks sowie 23 Beschriftungen, die sich an den Schaltern befestigen lassen. AMPS-Halterungen werden unterstützt.

Auf der PS5 sind damit bis zu 30 verschiedene Steuerungsprofile möglich, um den Access Controller an unterschiedliche Spiele anzupassen. Drei Profile werden direkt auf dem Steuergerät abgelegt, sodass man den Controller auch an anderen Konsolen nutzen kann, ohne ein neues Set-up durchzuführen. Auf der Playstation wird man durch einen Einstellungsdialog geführt, bei dem man unter anderem die Anordnung des Access Controller festlegen kann. Auch die Sticks sind konfigurierbar, etwa im Hinblick auf Ausrichtung, Empfindlichkeit und Deadzone. Die Möglichkeiten entsprechen also jenen professioneller PS5-Controller.

Wie konkret der Access Controller unter macOS arbeiten wird, ist noch unklar. Er soll aber auch hier offenbar vor allem fürs Gaming dienen. Laut Apple gibt „volle Einstellmöglichkeiten“ für Knöpfe und Stick. Es soll sogar möglich sein, zwei Controller zu kombinieren. Ob man das System auch zur regulären Rechnerbedienung nutzen kann, bleibt abzuwarten.

Nützlich: Neben dem Mac werden künftig auch iOS (wohl 27) und iPadOS (ebenfalls 27) unterstützt. Angaben zum genauen Termin machte Apple nicht, aufgrund der frühen Ankündigung dürfte dies aber wohl gleich zum Start der neuen Betriebssysteme passieren. Apple unterstützt seit langem reguläre Controller von Sony sowie auch von Microsoft (Xbox).

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(bsc)



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Missing Link: Aus für De-Mail – warum das „@“ das eingekringelte „e“ besiegte


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Das De-Mail-Gesetz wird außer Kraft gesetzt. Ende 2026 wird der letzte verbleibende, aber juristisch wichtige Schritt vollzogen, die 2012 gestartete De-Mail aus dem Verkehr zu ziehen. Das für Behörden wie für Bürger verbindliche Mailsystem war 2023 gestorben, als der letzte De-Mail Provider aufgab. Der kühne Traum der Werber und Logo-Designer, dass das eingekringelte e der De-Mail das @ der E-Mail ablösen wird, war lange vorher in der harten Realität des Internets an einer Klippe zerschellt. Nicht die mangelnde Nutzerfreundlichkeit, sondern die Zustellfiktion grub der De-Mail ein frühes Grab.

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Was De-Mail war und wie es funktionierte, kann nach dem nunmehr im Bundestag beschlossenen Aus am besten bei der Behörde nachgelesen werden, die die De-Mail konzipierte und die Mail-Provider kontrollierte. Noch hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik seine Informationsseite über ein einfaches elektronisches Mail-System nicht abgeschaltet, das Sender wie Empfänger authentifiziert, Nachrichten verschlüsselt verschickt und diesen Vorgang vom Abschicken bis zum Empfang nachweisbar macht. Toll, dass es so etwas gibt, wenn die Deutsche Post Briefe nur gelegentlich in den Kasten wirft, möchte man sagen. Seit 2025 ist bekanntlich die Zustellfiktion geändert worden: Seit diesem Jahr gelten Verwaltungsakte per Postsendung von Behörden erst vier Tage nach Absenden als bekanntgegeben. Klingt banal, ist aber für die Einhaltung von Einspruchs- und Zahlungspflichten von größter Bedeutung.

Genau an diesem Punkt scheiterte De-Mail bereits in der Konzeptionsphase. Die elektronische Zustellfiktion wurde durch das De-Mail-Gesetz so gestaltet, dass eine rechtsverbindliche Behördenmail dann als zugestellt gelten sollte, wenn sie von der Behörde an einen authentifizierten Empfänger abgeschickt wird, unabhängig davon, wann der Empfänger seine Mailbox öffnet und die Mail liest bzw. öffnet. Die programmiertechnisch simple Rückmeldung, der von der Briefpost her bekannte Rückschein, wurde verworfen, um die Behörden zu entlasten. Stattdessen gab es nur eine Verpflichtung der De-Mail-Provider, eine eintrudelnde De-Mail an das normale Mail-Postfach ihrer Kunden zu melden, auch das ohne Speicherung eines Zeitstempels. Die De-Mail nutzenden Bürgerinnen und Bürger waren klar benachteiligt.

Neben diesem Kardinalfehler schlich sich bei der Konzeption der De-Mail ein weiterer Fehler der Verantwortlichen ein. Wenn es um Amtsgeschäfte und die Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden geht, warum dann nicht die Behörden weiter entlasten und die De-Mail öffnen und auf Viren scannen? Dass dies „kurzzeitig“ und überdies nicht bei der Behörde, sondern bei einem BSI-zertifizierten Provider geschieht, sollte die De-Mail-Bürger beruhigen. Geschnüffelt wird nicht, vertraut uns doch einfach, so die verwegene Annahme. Und weil Vertrauen mit großem V geschrieben wird, war beim Start der De-Mail keine Möglichkeit zur Verschlüsselung vorgesehen. Sie wurde erst 2015 nachträglich eingebaut, als sich die mangelnde Akzeptanz der De-Mail deutlich abzeichnete. Da hatten Kritiker wie der Chaos Computer Club längst ein vernichtendes Urteil über das De-Mail-System gefällt, da hatten die Enthüllungen von Edward Snowden das Misstrauen im Umgang mit staatlichen Institutionen erhöht.




Was fehlt: In der rapiden Technikwelt häufig die Zeit, die vielen News und Hintergründe neu zu sortieren. Am Wochenende wollen wir sie uns nehmen, die Seitenwege abseits des Aktuellen verfolgen, andere Blickwinkel probieren und Zwischentöne hörbar machen.

Dabei war der Start der De-Mail auf der IFA 2012 in Berlin hübsch inszeniert. Die Telekom hatte einen hellen Schreibtisch aufgestellt, um den herum ein Licht waberte, wenn ein Antragsteller den zur Registrierung nötigen Ausweis vorlegte. Das dabei sämtliche Vornamen der Ausweis-InhaberInnen zu langen De-Mail-Adressen zusammengesetzt wurden, störte niemanden. Eher störte es, dass neben den später zertifizierten De-Mail-Anbietern 1&1 (United Internet) und Mentana-Claimsoft die Deutsche Post auf der CeBIT 2013 mit ihrer E-Brief ein nahezu identisches Angebot vorstellte, das eigentlich alle Voraussetzungen der De-Mail erfüllte, aber mit PostIdent ein Registrierungsverfahren nutzte, das vom BSI nicht zugelassen war. PostIdent existiert noch heute, z.B. für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, während E-Brief und E-Safe im Jahre 2022 eingemottet wurden. Im selben Jahr zeigte die Telekom den wenigen am Thema interessierten Journalisten das Rechenzentrum, in dem die De-Mail-Server in einem eigenen Hochsicherheitstrakt werkelten. Der Bericht „aus dem Käfig“ sorgte für Ärger, weil Heise-Leser prompt den geheim zu haltenden Standort nannten, an dem fast die gesamte De-Mail der Republik bearbeitet wurde.

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Obwohl 2015 die De-Mail um die Verschlüsselung mit PGP erweitert wurde und die Deutsche Rentenversicherung als größte Behörde De-Mail zu nutzen begann wuchs die Zahl der Bürgerinnen und Bürger weiterhin nur zögerlich. Daran änderte auch das e-Government-Gesetz nichts, das bis zum Stichtag am 24. März 2016 alle Behörden dazu verpflichtete, mindestens einen De-Mail-Postkasten anzubieten. Schließlich wurden auch die Gerichte im Jahr 2018 dazu verdonnert, den toten Gaul zu satteln. Diese Bezeichnung für De-Mail ließ sich übrigens Telekom-Chef Tim Höttges Anfang 2021 einfallen, bevor die Telekom als weitaus größter De-Mail-Anbieter, mit T-Systems auf Behörden- wie mit auf Bürgerseite mit der Adresse @t-online.de-mail.de die Ställe ausmistete. Davon konnte kurzfristig Mentana-Claimsoft profitieren, die Tochter von Francotyp-Postalia, die zwischenzeitlich bereits das elektronische Behördenpostfach (beBPo) entwickelt hatte. Doch 2023 zog sie sich als letzter Anbieter von De-Mails zurück. Wer heute die entsprechende Angebotsseite aufruft, erhält die Nachricht, dass das De-Mail-Angebot zum 31. Dezember eingestellt wird – Neuregistrierungen sind nicht mehr möglich.


(nen)



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Camunda: ProcessOS optimiert Geschäftsprozesse mit KI


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Camunda hat auf seiner Hauskonferenz den Intelligence Layer ProcessOS angekündigt. Er soll für die bisherige Camunda-Plattform bestehende Geschäftsprozesse erkennen, diese ausgehend von definierten Geschäftsergebnissen neu konzipieren und kontinuierlich anhand von Leistungskennzahlen optimieren. Dabei generiert ProcessOS vollständige Prozessartefakte, etwa BPMN-Modelle, Datenmappings, Agenten-Prompts, Entscheidungsregeln und UI-Formulare.

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Der Intelligence Layer baut auf das im April veröffentlichte Camunda 8.9. Mit dem Update erweiterte das Berliner Unternehmen seine Orchestrierungsplattform um einen integrierten MCP-Server im Orchestration Cluster. Ebenfalls ergänzte es Agent-zu-Agent-Konnektoren und ermöglichte so eine Kommunikation zwischen verschiedenen KI-Agenten.

Außerdem umfasst Camunda 8.9 eine erweiterte Prozessmigration für Ad-hoc-Subprozesse – jene BPMN-Konstrukte, die dynamisches Agentenverhalten in laufenden Instanzen erst praktikabel machen. Hinzu kommen BPMN Conditional Events, mit denen Prozesse auf Bewertungen oder Anomalien eines Agenten reagieren können, ohne den Pfad fest verdrahten zu müssen.

Dem Anbieter zufolge pflegt ProcessOS eine wachsende Wissensdatenbank. Sie umfasst Designmuster, Konnektoren und Richtlinien von Prozessen. Mit jedem neuen Prozess soll sie neue Informationen gewinnen, sodass der Intelligence Layer ein Verständnis für die Vorgehensweisen im Unternehmen entwickelt.

Für den Enterprise-Einsatz zielt der Hersteller auf drei Governance-Eigenschaften: Visuelle BPMN-Modelle sollen sichtbar machen, an welchen Stellen künstliche Intelligenz eigenständig handelt und wo Menschen einbezogen werden. Ebenfalls sollen Menschen jede Prozessänderung vor dem produktiven Einsatz prüfen. Zudem soll das System bevorzugt geprüfte Muster und Konnektoren wiederverwenden.

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ProcessOS läuft nativ auf Amazon Web Services und ist in zahlreiche AWS-Dienste integriert, darunter Amazon Bedrock und Bedrock AgentCore für Foundation Models, Agent Memory sowie Identity- und Gateway-Services. Außerdem liegen Referenzarchitekturen für die AWS-Dienste EKS, ECS und EC2 vor.

Für ausgewählte Unternehmen steht ProcessOS ab sofort als geschlossene Beta bereit. Interessenten können sich über die Camunda-Website auf eine Warteliste eintragen. Ein konkretes Veröffentlichungsdatum für die finale Version nannte das Unternehmen bislang nicht. Zuletzt stellte auch Red Hat ein Betriebssystem vor, das als Basis für KI-Agenten dienen soll.


(sfe)



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