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Xiaomi Redmi Pad 2 im Test: Günstiges Tablet als Preis-Tipp
Ausdauernder Akku trifft auf Alu-Gehäuse und 90-Hz-LCD: Das Redmi Pad 2 bietet Couch-Surfen schon ab 135 Euro. Wo die Hardware Schwächen zeigt, klärt der Test.
Ein günstiges Tablet zur Unterhaltung auf der Couch muss nicht viel kosten – fürs Streamen und Surfen ist Top-Hardware nicht zwingend nötig. Mit dem Redmi Pad 2 hat Xiaomi Ende letzten Jahres ein Modell in den hart umkämpften Markt der günstigen Android-Tablets geschickt und tritt damit gegen Samsung und Lenovo an.
Im Vergleich zum Pro-Modell fällt das Redmi Pad 2 mit einer Diagonale von 11 Zoll deutlich kompakter aus. Dennoch bietet das Display eine hohe Auflösung und eine Bildwiederholrate von 90 Hz. Im Test stand uns die LTE-Version mit 8/256 GB zur Verfügung, die uns Xiaomi leihweise bereitgestellt hat. Wir zeigen, wie viel Tablet das Redmi Pad 2 für den schmalen Preis tatsächlich liefert.
Design: Hochwertig aus Metall
Mit 11 Zoll gehört das Redmi Pad 2 zu den eher kompakten Tablets und ist damit gut einen Zoll kleiner in der Diagonale als die größeren Modelle. Das Seitenverhältnis von 16:10 macht deutlich, wofür es gedacht ist: Medienkonsum im Querformat. Mit Abmessungen von 254,6 × 166,0 × 7,4 mm liegt es fast auf Augenhöhe mit dem Samsung Galaxy Tab A11+. Mit 510 g wiegt es zudem fast 30 g mehr als der Koreaner.
Optisch macht das Redmi Pad 2 einiges her: Das Unibody-Gehäuse aus Aluminium wirkt hochwertig verarbeitet, Spaltmaße sind faktisch nicht zu erkennen. Verwindungssteif ist es ebenfalls. Der Druckpunkt der Tasten könnte etwas knackiger sein, geht insgesamt aber in Ordnung und liegt auf Augenhöhe mit der Konkurrenz.
Die einzige Kameralinse sitzt in einem ovalen Element, das nur minimal aus dem Gehäuse herausragt. Der Power-Button befindet sich auf der kurzen Seite, die Lautstärkewippe auf der langen – das reduziert die Verwechslungsgefahr spürbar.
Display: 2560 × 1600 Pixel bei 90 Hz
Der Bildschirm misst exakt 11 Zoll bei einem Seitenverhältnis von 16:10 und setzt auf IPS-Technologie. Mit einer Auflösung von 2560 × 1600 Pixeln löst das Panel für die Preisklasse bemerkenswert hoch auf und sorgt für eine besonders scharfe Darstellung. Auch die Bildwiederholrate von 90 Hz wirkt sich positiv auf Animationen und Scrollen aus.
Insgesamt überzeugt die Bildqualität mit kräftigen Farben und gut abgestimmten Kontrasten. Typisch für IPS ist die hohe Blickwinkelstabilität. Lediglich Schwarz wirkt LCD-bedingt eher dunkelgrau, weshalb in dunklen Szenen von Filmen oder Serien Details nicht immer gut erkennbar sind.
Federn lassen muss das Redmi Pad 2 bei der Helligkeit: In unserer Messung erreichte das Display knapp 400 cd/m² – für den Außeneinsatz zu wenig. In der Sonne ist das Tablet nur bedingt ablesbar, zusätzlich erschweren starke Reflexionen die Sicht. Damit ist das Redmi Pad 2 primär ein Gerät für drinnen – Couch oder Bett statt Balkon oder Park.
Kamera: Nur das Nötigste
Typisch für ein günstiges Tablet bietet die Kameraausstattung nur das Nötigste: hinten 8 Megapixel, vorn sogar nur 5. Entsprechend mittelmäßig fallen die Bilder aus – wenig Details, mäßige Schärfe und ein geringer Dynamikumfang. Immerhin gibt es einen brauchbaren Dokumentenmodus, der ein abfotografiertes Blatt Papier sauber freistellt. Videos sind mit beiden Linsen maximal in Full-HD bei 30 fps möglich – für einen kurzen Videochat reicht das, mehr aber auch nicht.
Ausstattung: Einfache Hardware
Für ein günstiges Tablet fällt die Ausstattung gewohnt einfach aus. Als Antrieb dient ein MediaTek Helio G100-Ultra. Der Mittelklasse-Chip ist rund zwei Jahre alt und liefert nur das Nötigste, um Webseiten anzuzeigen, Videos abzuspielen oder einfache Apps auszuführen. Für die alltägliche Unterhaltung ist die Leistung ausreichend – man muss aber mit gelegentlichen Denkpausen leben.
Im PCMark erreicht das Redmi Pad 2 nur rund 9500 Punkte und liegt damit deutlich hinter Samsung Galaxy Tab A11+, Lenovo Idea Tab und dem Redmi Pad 2 Pro. Die Grafikleistung wirkt fast wie eine Reise in die Vergangenheit: Bei 3DMark Wild Life sind es gerade einmal 1200 Punkte, bei Wild Life Extreme nur 375 Punkte. Für mehr als Casual Games fehlt dem Gerät schlicht die Power.
Erhältlich ist das Tablet in zwei Speichervarianten: mit 4 GB RAM und 128 GB sowie mit 8 GB RAM und 256 GB. Wir raten dringend zur größeren Variante – sonst wird es mit Android und Multitasking schnell zäh.
Bei den kabellosen Schnittstellen ist das Tablet nicht auf der Höhe der Zeit: Wi-Fi 5 und Bluetooth 5.3 müssen reichen. Eine Variante mit Mobilfunkmodem gibt es zwar, allerdings nur mit LTE (4G). GPS bietet nur das 4G-Modell. Im GPS-Test erreichte es nur eine mäßige Genauigkeit von rund 10 Metern.
Der USB-Anschluss arbeitet ebenfalls gemächlich nach USB-2.0-Standard. Immerhin: Eine Klinkenbuchse ist noch an Bord – echtes Oldschool-Feeling. Der Klang der vier Lautsprecher ist aber mehr als ordentlich.
Ein echtes Highlight ist die Unterstützung für den Redmi Smart Pen, der auch am Redmi Pad 2 Pro funktioniert. In dieser Preisklasse ist eine aktive Stifteingabe alles andere als selbstverständlich.
Software: Security-Patches für 7 Jahre
Ausgeliefert wird das Redmi Pad 2 mit HyperOS 2 auf Basis von Android 15. Mittlerweile steht ein Update auf HyperOS 3 mit Android 16 bereit. Der Sicherheits-Patch stammt zum Testzeitpunkt im April 2026 aus dem März 2026 – damit ist das Tablet hinreichend aktuell.
Deutlich nachgebessert hat Xiaomi bei der Update-Versorgung: Das Pad 2 erhält Sicherheits-Patches bis 2032. Hinzu kommen drei Android-Upgrades, voraussichtlich also bis einschließlich Android 18.
Wie üblich findet sich etwas Bloatware auf dem Tablet – allerdings nicht mehr so ausufernd wie bei früheren Modellen. Wer die Apps nicht braucht, kann sie deinstallieren. Mit HyperOS 3 lassen sich nun auch zwei Apps im Splitscreen darstellen – auf einem Tablet eine sinnvolle Ergänzung.
Akku: Lange Laufzeit
Mit 9000 mAh bringt das Redmi Pad 2 eine üppige Kapazität mit. In Kombination mit dem genügsamen Prozessor ergibt sich eine solide Ausdauer: Im PCMark Battery Test erreichte das Tablet bei 200 cd/m² eine simulierte Laufzeit von 10,5 Stunden. Damit liegt es im oberen Mittelfeld unseres Testfelds und übertrifft in dieser Disziplin das Redmi Pad 2 Pro deutlich. Vor dem Samsung Galaxy Tab A11+ hat es knapp die Nase vorn. Beim reinen Videokonsum dürfte die Laufzeit noch deutlich höher ausfallen.
Geladen wird hingegen gemächlich: Mit maximal 18 Watt dauert ein vollständiger Ladevorgang fast dreieinhalb Stunden. Kabelloses Laden bietet das Tablet nicht.
Preis
Die UVP startet bei 200 Euro für die Variante mit 4/128 GB (WLAN) und reicht bis 300 Euro für das Modell mit 8/256 GB und LTE. Die Straßenpreise liegen mittlerweile deutlich darunter: Die kleine WLAN-Version gibt es bereits ab 135 Euro auf Ebay, mit LTE ab rund 154 Euro (Galaxus). Das Modell mit 8/256 GB ist ab 160 Euro auf Ebay zu haben – unsere Empfehlung. Die LTE-Variante kostet 179 Euro (Ebay). Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist damit ziemlich gut. Zur Auswahl stehen die Farben Dunkelgrau und ein metallisches Mintgrün.
Fazit
Das Redmi Pad 2 bietet ein exzellentes Preis-Leistungs-Verhältnis und überrascht mit einem hochwertigen Aluminium-Gehäuse. Das Display löst für die Preisklasse hoch auf, liefert eine gute Bildqualität und unterstützt bis zu 90 Hz Bildwiederholrate. Auch der Sound überzeugt. Hinzu kommt eine mehr als ordentliche Akkulaufzeit, mit der man problemlos einen ganzen Tag auskommt.
Abstriche muss man bei der Display-Helligkeit machen – für den Einsatz im Freien reicht sie nicht aus. Die technische Ausstattung bei Schnittstellen, Kamera und CPU wirkt etwas wie ein Relikt aus der Vergangenheit und kann mit vielen aktuellen Geräten nicht mithalten.
Für Websurfen, Streaming und gelegentliches Binge-Watching reicht die Hardware des Redmi Pad 2 aber locker aus. Wer ein möglichst günstiges Android-Tablet im halbwegs kompakten Format sucht, bekommt hier eine preiswerte und solide Lösung.
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Frust bei E-Auto-Fahrern: Schnittstelle für Drittanbieter weg – VW arbeitet dran
Vor einigen Tagen entbrannte eine Welle des Frusts gegen Volkswagen: Der Konzern hat aus Nutzersicht von heute auf morgen eine Programmierschnittstelle gekappt, die unter anderem die Fremdanbieter-Dienste „Home Assistant Volkswagen Carnet“ und die Steuerungssoftware EVCC verwenden. Damit ermöglichen sie etwa das Abfragen des Ladezustands des Akkus oder die optimierte Steuerung der Ladevorgänge der Wallbox in ihren Apps. Selbst netzdienliches Laden bei Solarstrom-Überschuss in den Mittagsstunden lasse sich über die Fremdanbieter-Apps steuern. Diese Anwendungen wurden von Elektroautobesitzern der Marken VW, Audi, Cupra, Skoda und weiteren genutzt.
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Neue Schnittstelle
Kurzum: Die Anwendungen der Drittanbieter waren nach der erfolgten Abstellung der Schnittstelle nutzlos und Anwenderinnen und Anwender hilflos. Volkswagen hatte die Abschaltung der Schnittstelle bereits am 2. April angekündigt. In einer Stellungnahme von Volkswagen heißt es, zehn Anbieter hätten die neue Schnittstelle integriert.
Auf Nachfrage von heise online für den Grund der Abschaltung erklärte man uns, dass die bisherige API ursprünglich nur für die eigene Fahrzeug-App-Infrastruktur genutzt werden sollte. Durch Reverse Engineering verschafften sich Drittanbieter wie die beiden genannten auch Zugriff. Das war Volkswagen bekannt und wurde geduldet.
Das Problem war jedoch, dass die Schnittstelle nicht für den dadurch erfolgten hohen Datenabruf konzipiert sei und daher zu Fehlern führte. „Vor dem Hintergrund steigender technischer Anforderungen und einer hohen Auslastung der bisherigen Architektur haben wir den Übergang auf dokumentierte und standardisierte Schnittstellen vollzogen“, erklärt VW.
Der Autokonzern habe bereits vor der Schließung der API „mit zahlreichen Unternehmen Kontakt aufgenommen, über die geplanten Änderungen informiert und die Migration auf die offiziellen APIs begleitet“. Einige dieser Vertragspartner agieren Volkswagen zufolge „ihrerseits als Datenprovider für weitere Dritte, sodass auch kleinere Unternehmen sowohl technisch auf die Umstellung vorbereitet als auch frühzeitig über die Schließung der Schnittstelle informiert wurden“, heißt es weiter.
Laut Volkswagen gehört unter anderem Tibber zu den Partnern, die die neue Schnittstelle nicht kostenlos nutzen. Zu weiteren Partnern, die schon auf die neue API setzen, gehören Volkswagen zufolge Enode, Kraken, Ohme, Tronity und EEVEE. Tibber setzt dabei auf Enode als Partner.
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Tibber: VWs API erst der Anfang
Die für die Schnittstelle anfallenden Kosten gibt der Anbieter dynamischer Stromtarife Tibber einer uns vorliegenden Stellungnahme zufolge nicht an seine Kundinnen und Kunden weiter. Das Unternehmen sagt, dass Angebote wie Smart Charging ein elementarer Teil der Energiewende seien, da sie „gleichzeitig das E-Auto-Fahren deutlich günstiger machen und zur Stabilisierung unserer Stromnetze beitragen“. Tibber plädiert daher für eine dauerhafte Lösung ohne Bezahlschranke. Diese wäre „nicht nur für die betroffenen Fahrerinnen und Fahrer wichtig, sondern auch für die Energiewende“.
Weiter sagt das Unternehmen: „Setzen Hersteller dennoch eine Bezahlschranke ein, muss sie durch hochwertige, verlässliche Integrationen, eine gute Nutzererfahrung und wirtschaftlich vertretbare Preise gerechtfertigt sein – während der reine Lesezugriff auf die eigenen Fahrzeugdaten einfach und frei von Extrakosten bleiben sollte.“ Daniel Mata Renteria, Head of Virtual Power Plants (VPP), ist zudem überzeugt, dass die Entscheidung von Volkswagen nur der Beginn eines größeren Trends sei, „der die Elektrifizierung der Mobilität in Deutschland in der Breite beeinflussen könnte“.
Verhandlungen mit Open-Source-Anbietern
Hinsichtlich der Nutzung der Schnittstelle für Anwendungen aus der Open-Source-Community, wie die bereits erwähnten, stehe Volkswagen seit Herbst 2025 im Austausch. Man arbeite daran, eine gemeinsame Lösung zu entwickeln.
Zudem bekenne Volkswagen sich „ausdrücklich zu den Zielen des EU Data Act: Fahrzeugnutzerinnen und -nutzer sollen einen verlässlichen, sicheren und regulatorisch konformen Zugang zu ihren Daten erhalten“. Die Informationsseite von VW zum EU-Data-Act stellt die Möglichkeiten für Nutzer und Drittanbieter dar, mit denen Autobesitzer ihre Daten teilen können. Dies beschreiben letztlich nur Leserechte, nicht aber Steuerungsmöglichkeiten. Volkswagen arbeitet „mit Nachdruck weiter daran und prüft ergänzend zusätzliche Zugangswege, um auch künftig unterschiedliche Anwendungsfälle angemessen zu unterstützen“, konkrete Lösungen für die Open-Source-Lösungen nennt der Autohersteller noch nicht.
(afl)
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Von Rettungsdienst bis Klinik: Wer unter NIS2 und KRITIS fällt
Der Angriff auf den Klinik-Abrechnungsdienstleister Unimed und der Datenabfluss bei der niedersächsischen Prüfgesellschaft Arwini haben in den vergangenen Wochen erneut gezeigt, wie stark Gesundheitsdaten ins Visier von Cyberkriminellen geraten sind. Während bei Unimed zehntausende Datensätze von Privatpatienten und Selbstzahlern betroffen sind, hat die Ransomware-Gruppe Kairos einen 2,87 Terabyte großen Datenbestand von Arwini veröffentlicht. Bereits von heise online gesichtete Dateien deuten darauf hin, dass bei Arwini zwar auch Rezept- und Abrechnungsdaten betroffen sind, ein erheblicher Teil der kompromittierten Informationen jedoch auf Arztpraxen und deren Beschäftigte zurückzuführen sein dürfte. Zudem sind nach bisherigem Kenntnisstand auch Unternehmensdaten betroffen.
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Für Krankenhäuser kommen diese Vorfälle zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt. Seit Ende 2025 gilt das novellierte BSI-Gesetz zur Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie. Parallel trat im März 2026 das KRITIS-Dachgesetz in Kraft. Beide Regelwerke sollen die Resilienz kritischer Einrichtungen stärken, verfolgen aber unterschiedliche Schwerpunkte: Das BSI-Gesetz adressiert primär die Informationssicherheit, das KRITIS-Dachgesetz den Schutz vor physischen Gefahren und Ausfällen.
Für Manuel Atug von HiSolutions und langjährigem Berater von KRITIS-Betreibern werden die aktuellen Angriffe häufig noch falsch eingeordnet. „Security sichert das Business ab“, sagte Atug bei einem Webinar des Berufsbildungswerks Deutscher Krankenhäuser (BBDK). Cybersicherheit dürfe nicht als lästige Compliance-Aufgabe verstanden werden. Vielmehr gehe es um die Fähigkeit von Krankenhäusern, ihre medizinischen Leistungen überhaupt noch erbringen zu können. Als Beispiele führte er mehrere aktuelle Vorfälle an. Beim Angriff auf Unimed seien nicht nur Stammdaten abgeflossen. Teilweise seien auch Diagnosen, Angaben zu Erkrankungen, Behandlungen und Gesundheitsverläufen betroffen. Besonders problematisch sei dabei die starke Abhängigkeit vieler Kliniken von externen Dienstleistern.
Atug kritisierte, dass Hersteller häufig nur einmalig geprüft würden. Er verwies auf den Fall einer Klinik, die den Dienstleister bei Vertragsabschluss vor Ort geprüft habe, anschließend aber über mehr als ein Jahrzehnt keine weitere Überprüfung vorgenommen habe. Wer NIS2-konforme Risikobewertungen durchführen wolle, müsse die Sicherheit in der Lieferkette dauerhaft überwachen und regelmäßig neu bewerten.
Lieferkette wird zum Risikofaktor
Genau diese Abhängigkeiten zeigen sich auch beim Unimed-Vorfall. Die betroffenen Universitätskliniken betonen zwar übereinstimmend, dass ihre eigenen Systeme nicht kompromittiert wurden. Dennoch müssen sie nun tausende Patienten informieren. Die Universitätsmedizin Mainz meldete zuletzt 2.764 betroffene Personen. Bei 621 Patienten seien Gesundheitsdaten wie Diagnosen, Diagnosecodes oder Inhalte aus Patientenakten betroffen, in einem Fall auch Finanzdaten. Andere Universitätskliniken melden deutlich höhere Zahlen. Freiburg spricht von rund 54.000 betroffenen Datensätzen, Köln von etwa 30.000 Fällen. Der eigentliche Angriff richtete sich ausschließlich gegen den Dienstleister. Die Folgen treffen jedoch die Krankenhäuser, die nun Auskunft geben, Datenschutzbehörden informieren und das Vertrauen ihrer Patienten zurückgewinnen müssen.
Mehr Regulierung, aber nicht automatisch mehr Aufwand
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„Die Betroffenheit sagt zunächst noch überhaupt nichts über den tatsächlichen Aufwand aus“, betonte Rechtsanwalt Tilmann Dittrich im Webinar. Viele Einrichtungen reagierten zunächst mit Sorge auf ihre mögliche Einstufung als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung. Tatsächlich verlange das Gesetz jedoch kein starres Maßnahmenpaket, sondern ein angemessenes Risikomanagement. Umfang und Tiefe der Sicherheitsmaßnahmen müssten sich an Größe, Risikoexposition und Bedeutung der jeweiligen Einrichtung orientieren.
Das novellierte BSI-Gesetz unterscheidet zwischen wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Betreibern kritischer Anlagen. Als wichtige Einrichtungen gelten Organisationen ab 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von mehr als zehn Millionen Euro. Besonders wichtige Einrichtungen beginnen bei 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz.
Geschäftsleitungen geraten stärker in die Verantwortung
„Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung“, betonte Dittrich. Die Leitung könne Aufgaben zwar delegieren, müsse aber weiterhin steuern, überwachen und kontrollieren. Genau deshalb habe der Gesetzgeber die Schulungspflicht für Geschäftsleitungen eingeführt. Bereits im Februar hatte Dittrich gegenüber heise online erklärt, die neue Haftung sei keine völlige Neuerung, sondern vor allem eine Klarstellung bestehender Organisationspflichten. Im Webinar unterstrich er diesen Gedanken erneut. Die eigentliche Herausforderung bestehe nicht darin, dass Geschäftsführer künftig selbst technische Risiken bewerten müssten. Sie müssten vielmehr sicherstellen, dass geeignete Prozesse existieren, Risiken gemeldet werden und Entscheidungen dokumentiert erfolgen.
Besonders wichtig sei dabei die organisatorische Einbindung der IT-Sicherheit. Nach Darstellung von Dittrich dürfe Cybersicherheit nicht länger als isoliertes Thema der IT-Abteilung betrachtet werden. Die gesetzlichen Vorgaben zielten ausdrücklich darauf ab, IT-Risiken zu einem Thema der Unternehmensführung zu machen.
Wer fällt überhaupt unter NIS2?
Anders als vielfach angenommen betrifft die Regulierung längst nicht nur große Universitätskliniken. Nach Einschätzung des BSI fallen Krankenhäuser grundsätzlich als Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen unter die Regelungen. Relevant sind dabei vor allem Mitarbeiterzahl und Umsatz. Dittrich verwies darauf, dass die Frage der Betroffenheit im Gesundheitswesen deutlich komplizierter sei als in vielen anderen Branchen. Zwar seien Krankenhäuser als Gesundheitsdienstleister eindeutig erfasst. Bei zahlreichen anderen Einrichtungen komme es jedoch auf den konkreten Charakter der Tätigkeit an.
Als Beispiel nannte er Ambulanzen, Reha-Einrichtungen oder Rettungsdienste. Gerade bei ambulanten Angeboten müsse häufig im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der europäischen Patientenmobilitätsrichtlinie erbracht würden. Daneben seien die komplizierten Zurechnungsregeln für Krankenhausverbünde ein häufig unterschätztes Problem. Während bei NIS2 teilweise Mitarbeiterzahlen und Umsätze verbundener Unternehmen zusammengerechnet würden, gelte bei KRITIS-Betreibern wiederum eine andere Logik. Gerade Klinikgruppen müssten deshalb ihre Betroffenheit sorgfältig prüfen.
Homöopathie nein, Rettungsdienst ja
Bei der Abgrenzung, welche Einrichtungen überhaupt als Gesundheitsdienstleister gelten, verwies Dittrich auf mehrere teils überraschende Beispiele aus den Veröffentlichungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). So vertritt das BSI die Auffassung, dass Homöopathie keine Gesundheitsdienstleistung im Sinne des BSI-Gesetzes darstellt und entsprechende Einrichtungen daher nicht unter die NIS2-Regulierung fallen. Dittrich bezeichnete diese Einordnung als zumindest diskussionswürdig. Schließlich würden Hersteller homöopathischer Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen unter regulatorische Vorgaben fallen können, während die eigentlichen Anbieter homöopathischer Behandlungen nach der aktuellen BSI-Auslegung nicht erfasst würden.
Noch größere Diskussionen hatte zuvor die Einordnung von Rettungsdiensten ausgelöst. Das BSI hatte zeitweise die Auffassung vertreten, Rettungsdienste seien keine Gesundheitsdienstleister. Diese Position wurde später korrigiert. Für Dittrich sprechen die besseren Argumente dafür, Rettungsdienste als Gesundheitsdienstleister einzustufen, da dort medizinisch qualifiziertes Personal unmittelbar Patienten versorgt und Leistungen zur Beurteilung, Erhaltung und Wiederherstellung des Gesundheitszustands erbracht werden. Auch bei Ambulanzen, Reha-Einrichtungen oder Pflegeangeboten komme es häufig auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Die vom BSI veröffentlichten Fallbeispiele seien zwar hilfreich, ließen aber weiterhin Interpretationsspielräume offen. Gerade bei größeren Trägern und Krankenhausverbünden sei daher oft eine individuelle Prüfung erforderlich.
KRITIS-Dachgesetz bringt zusätzliche Pflichten
Für Betreiber kritischer Anlagen kommt mit dem KRITIS-Dachgesetz eine weitere Ebene hinzu. Das Gesetz verpflichtet betroffene Einrichtungen zur Risikoanalyse und Risikobewertung sowie zur Erstellung eines Resilienzplans. Dittrich machte deutlich, dass beide Regelwerke zwar ähnliche Ziele verfolgen, aber unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Das BSI-Gesetz adressiere primär die Informationssicherheit, das KRITIS-Dachgesetz dagegen den Schutz vor physischen Gefahren und sonstigen Ausfällen. Beide Gesetze folgten inzwischen einem sogenannten All-Gefahren-Ansatz, weil sich moderne Bedrohungen häufig nicht mehr sauber in physische und digitale Risiken trennen ließen.
Für Krankenhäuser bleibt bei den KRITIS-Regelungen die bekannte Schwelle von 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr maßgeblich. Diese Schwelle findet sich auch im Entwurf der neuen KRITIS-Verordnung wieder. Kleinere Häuser bleiben damit zunächst außerhalb des KRITIS-Regimes, können aber dennoch unter NIS2 fallen. Als problematisch bezeichnete Dittrich die teilweise unterschiedlichen Meldepflichten beider Gesetze. Inhaltlich sei häufig dasselbe gemeint, die gesetzlichen Formulierungen und Fristen seien jedoch nicht vollständig harmonisiert worden. Für Betreiber könne dadurch zusätzlicher organisatorischer Aufwand entstehen. Atug sieht im KRITIS-Dachgesetz vor allem eine notwendige Erweiterung des bisherigen Sicherheitsverständnisses. Risiken entstünden nicht ausschließlich durch Hacker. Auch Stromausfälle, Lieferengpässe, Naturereignisse oder physische Angriffe könnten die Gesundheitsversorgung gefährden. Der neue Gefahrenansatz spiegelt sich auch in den Meldepflichten wider. Künftig müssen KRITIS-Betreiber erhebliche Vorfälle grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden melden. Zuständig wird eine gemeinsame Meldestelle von Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
Resilienz statt Zertifikatsdenken
Besonders kritisch sieht Atug die verbreitete Annahme, ein ISO-27001-Zertifikat oder ein ähnlicher Nachweis löse bereits alle Anforderungen. Zertifizierungen belegten vor allem, dass Prozesse definiert und eingeführt wurden. Die eigentliche Herausforderung bestehe darin, ihre Wirksamkeit dauerhaft zu überprüfen. „Wer Cybersicherheit weiterhin als rein technisches Thema der IT-Abteilung behandelt, handelt damit nicht nur fahrlässig, sondern auch rechtswidrig“, sagte Atug.
Doch zwischen den regulatorischen Anforderungen und ihrer praktischen Umsetzung klafft in vielen Häusern eine wachsende Lücke. Für zahlreiche Krankenhäuser ist Cybersicherheit längst nicht mehr nur eine Frage von Technik und Organisation, sondern zunehmend auch eine Frage der Finanzierung. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nicht nur Dokumentation, sondern kontinuierliche Risikoanalysen, regelmäßige Überprüfungen von Lieferanten, belastbare Notfallprozesse und eine stärkere Einbindung der Geschäftsführung in Sicherheits- und Resilienzfragen.
Gleichzeitig wächst der Druck auf die Krankenhaus-IT auch aus anderen Richtungen. Nach Angaben des Bundesverbands KH-IT fehlen vielen Häusern inzwischen die Mittel, um die durch das Krankenhauszukunftsgesetz angestoßenen Digitalisierungsprojekte dauerhaft fortzuführen. Während neue Anforderungen durch NIS2, KRITIS-Dachgesetz, elektronische Patientenakte, TI-Dienste und den Europäischen Gesundheitsdatenraum zusätzliche Investitionen erfordern, erfüllen viele Kliniken laut KH-IT bereits heute nur noch die Mindestanforderungen, um Sanktionen zu vermeiden. Projekte werden verschoben, Personal fehlt und selbst Investitionen in die IT-Sicherheit konkurrieren mit anderen dringend benötigten Ausgaben. Damit droht aus Sicht vieler Krankenhaus-IT-Verantwortlicher genau jene Resilienz zum Finanzierungsproblem zu werden, die der Gesetzgeber mit den neuen Sicherheitsvorgaben eigentlich stärken will.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Ultrawideband (UWB) für Autoschlüssel und Tags: Weiter funken, präziser orten
Die Funktechnik Ultrawideband (Ultrabreitband, UWB) steckt in vielen Smartphones, Autos, Trackern und einigen (Haus-)Türschlössern. Der kommende Standard IEEE 802.15.4ab soll UWB eine wesentlich höhere Reichweite bringen sowie auch genauere Ortung als der Vorgänger 802.15.4z. Trotzdem sollen neue UWB-Chips noch sparsamer mit Energie umgehen können.
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Die Chipfamilie ST64UWB von STMicroelectronics setzt Neuerungen von 802.15.4ab wie Narrowband Assisted Multi Millisecond Ranging (NBA MMS) um. Das belgische Forschungszentrum IMEC hat eine Implementierung für 22-Nanometer-Fertigungstechnik entwickelt. Apple hat einige der Neuerungen von 802.15.4ab offenbar beim hauseigenen UWB-Chip U2 eingebaut, der in den AirTags 2 sowie in anderen aktuellen Apple-Produkten steckt.
Funkenergie bündeln
UWB arbeitet mit Impulsfolgen, die über einen weiten Frequenzbereich verteilt sind – daher der Name Ultrabreitband. Die mittlere Sendeleistung ist dabei dermaßen gering, dass UWB andere Funkverfahren nicht stört.
Multi Millisecond Ranging (MMS) steigert die Reichweite beziehungsweise verbessert die Signalstärke, indem UWB bestimmte Fragmente im Abstand von jeweils einer Millisekunde wiederholt. Dabei hält das Funkverfahren jedoch im Mittel das zulässige Sendeleistungsbudget ein.
Wie STMicro in einem Blog-Beitrag erklärt, steigt schon durch MMS die UWB-Reichweite um ein Mehrfaches. Dadurch funktionieren etwa drahtlose UWB-Autoschlüssel zuverlässiger, die auf einem Smartphone hinterlegt sind, auch wenn sich dieses in einer Hosentasche oder einer Tragetasche befindet.
Schmaler Zusatzkanal
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Zur Steuerung der MMS-Impulse kann ein zusätzlicher Funkkanal genutzt werden, der außerhalb von UWB liegt, etwa Bluetooth Low Energy (BLE). Das nennt man Out-of-Band-MMS (OOB-MMS)
Laut STMicro verspricht aber NBA-MMS mit einem schmalbandigen Signal, das der UWB-Chip sendet, noch höhere Reichweiten. Ein Whitepaper des chinesischen Unternehmens Calterah erklärt die Funktionsweise von NBA-MMS im Detail.
Radar-Modus zur Innenraumüberwachung
Das 802.15.4ab-Protokoll beschreibt auch einen Radarmodus, bei dem der UWB-Chip die Laufzeiten der von ihm selbst ausgesendeten und reflektierten Signale misst. Dieser UWB Radar Mode kommt also ohne einen zweiten Chip aus und soll die Position eines Objekts auf 7,5 Zentimeter genau bestimmen können.
Damit eignet sich der UWB-Radarmodus auch zur Innenraumüberwachung von Fahrzeugen. Systeme für In-Cabin Sensing (ICS) beziehungsweise In-Cabin Monitoring (ICM) oder auch Driver Monitoring Systems (DMS) werden bei neuen Fahrzeugen in immer mehr Ländern zur Pflicht.
(ciw)
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