Connect with us

Datenschutz & Sicherheit

Grundrechte sind nicht FSK 16


Wer Kinder und Jugendliche von sozialen Medien ausschließen möchte, um sie zu schützen, der könnte ihnen ebenso die Teilnahme an Demonstrationen verbieten. Schließlich könnte man sich dabei verletzen, manchmal werden Steine geschmissen und viele Demo-Parolen sind sehr polemisch. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei könnte eine Altersgrenze bekommen; der Politikbetrieb ist alles andere als harmlos. Und bei all den Horrornachrichten wäre es besser, wenn junge Menschen nicht länger die Tagesschau sehen dürften.

Solche Forderung stellt derzeit zwar keiner. Sie machen aber deutlich, was hinter dem vielfach geforderten Social-Media-Verbot steckt: Im Namen des Schutzes für Minderjährige wird mehr eingeschränkt, als nötig wäre. Das Recht junger Menschen auf politische Teilhabe und die Pflicht des Staats, sie dazu zu befähigen, fallen unter den Tisch.

Seit die australische Regierung Ende des vergangenen Jahres ein Social-Media-Verbot für Menschen unter 16 Jahren eingeführt hat, findet die Regelung auch in Deutschland immer mehr Zuspruch. Hierzulande drehen sich große Teile der Debatte darum, ob ein Verbot für bestimmte Altersgruppen juristisch umsetzbar wäre, welche technischen Mittel wie datensicher wären und wie hoch die Altersgrenze sein sollte. Doch egal, welche Methode zur Durchsetzung eines Social Media-Verbots für Kinder und Jugendliche herangezogen würde: Der Ausschluss einer ganzen Bevölkerungsgruppe von relevanten Orten der politischen Teilhabe ist nicht mit ihren Teilhaberechten vereinbar.

Es darf nicht nur Hürden geben

Besonders düster sind die Bilder, die Befürworter eines Social-Media-Verbots für Jugendliche malen. Soziale Medien würden junge Menschen demnach regelrecht vergiften. Es drängt sich der Eindruck auf, Reels zu schauen sei ungefähr genauso schädlich, wie Crack zu nehmen, und gehöre selbstredend verboten.

Oft ins Feld geführt wird außerdem, Jugendliche seien besonders empfänglich für politischen Populismus in sozialen Medien, der eine der Hauptursachen für die Zunahme radikal rechter Tendenzen bei jungen Menschen wäre. Um das zu verhindern, solle man deswegen für antidemokratische Inhalte empfängliche Menschen von bestimmten Plattformen ausschließen.

Oft vernachlässigt wird in der Debatte jedoch, dass Kinder und Jugendliche nicht nur das Recht haben, vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt zu werden. Kinder und Jugendliche haben all die Grundrechte, die auch Erwachsene haben. Nicht ihre Freiheit muss begründet werden, sondern die Begrenzung ihrer Freiheitsrechte.

Für Kinder und Jugendliche bedeutet das: Es darf nicht nur Hürden geben, sondern es muss auch Freiheiten geben – etwa die, sich zunehmend selbstständig aus einer Vielzahl öffentlicher Quellen zu informieren, Medien selbst zu wählen und Informationen mit anderen zu teilen. Eine Beschränkung dieser Freiheit wäre ein starker Eingriff in die Grundrechte einer Bevölkerungsgruppe, die über zwölf Millionen Menschen umfasst.

Instagram ist kein Psychothriller

Auch für Filme, Spiele und Bücher gibt es Altersgrenzen – aber soziale Medien sind kein einzelnes Medium wie ein Film, sondern große, vielfältige Räume des öffentlichen Lebens. Sie sind der Ort, an dem Kinder und Jugendliche in großer Zahl etwa Nachrichten konsumieren, politische Geschehnisse verfolgen und sich eine Meinung bilden.

Junge Menschen informieren sich zunehmend weniger über klassische Nachrichtenmedien wie den Rundfunk oder Tageszeitungen. Dass 12- bis 15-Jährige nach einem Social-Media-Verbot verstärkt damit anfangen würden, die FAZ zu lesen oder das Heute Journal zu schauen, ist lebensfremd. Was ein solches Verbot also bewirken würde, ist, Jugendliche von Information auszuschließen und ihre Informiertheit zu verringern.

Das Recht, sich ungehindert zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden, unterscheidet sich in seiner Relevanz für die Gestaltung des eigenen Lebensentwurfs junger Menschen fundamental von der grundsätzlichen Freiheit, einen Psychothriller zu schauen oder einen Ego-Shooter zu spielen.

Wer Kinder und Jugendliche vor den schädlichen Aspekten sozialer Medien schützen möchte, müsste also spezifischer vorgehen, je nach konkretem Risiko. Um Jugendliche vor Horrorfilmen zu schützen, gibt es schließlich auch kein pauschales Kinoverbot, sondern eine Altersgrenze pro Film. Entsprechend bräuchte es zum Beispiel eher Einschränkungen für die potenziell radikalisierende Sogwirkung algorithmisch sortierter Feeds auf sozialen Medien – aber kein pauschales Social-Media-Verbot.

Auf sozialen Medien geht es um Austausch

Was soziale Medien ebenso fundamental von Büchern oder Filmen unterscheidet, ist, dass sie nicht nur konsumiert werden, sondern auch Plattform für Austausch sind. Menschen teilen eigene Informationen über soziale Medien, etwa explizit politische Meinungen oder bloße Dokumentationen ihres Alltags, und geben sie an andere weiter, die diese Inhalte wiederum selbst konsumieren und weitergeben können. Dazu gehört auch etwa das Liken und Kommentieren von Beiträgen.

Das bedeutet, dass soziale Medien nicht nur Räume sind, an denen Informationen und Meinungen passiv wahrgenommen werden – etwa, wenn man sich die Tagesschau ansieht –, sondern auch aktiv geteilt und verbreitet werden – wie wenn man ein Flugblatt verteilt oder eine Demo-Rede hält.

Politische Teilhaben stärken statt schwächen

Erwachsene sollten Möglichkeiten zur politischen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen stärken, statt sie durch ein Social-Media-Verbot zu schwächen. Minderjährige von sozialen Medien auszuschließen würde Misstrauen in eine gesamte Generation ausdrücken und könnte den Eindruck erwecken, man würde sich vor der Politisierung junger Menschen fürchten.

Vielmehr müssen junge Menschen stärker in die öffentliche Meinungsbildung mit einbezogen werden. Soziale Medien sind dazu besonders gut geeignet, weil Jugendliche sich dort austauschen, vernetzen und organisieren können. Bewegungen wie etwa Fridays for Future, #MeToo, Black Lives Matter, „Frau, Leben, Freiheit“ oder die Proteste um Lützerath hätten wohl nicht dieselbe Resonanz gefunden, wenn insbesondere junge Menschen nicht über etwa Instagram oder Twitter davon erfahren und daran teilgenommen hätten. Wäre der Demokratisierung junger Menschen geholfen, sie von diesen Teilhabemöglichkeiten auszuschließen?

Wir sind ein spendenfinanziertes Medium

Unterstütze auch Du unsere Arbeit mit einer Spende.

Würde jetzt ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche eingeführt werden, würden bestehende demokratiekritische Tendenzen bei jungen Menschen nicht einfach verschwinden. Wahrscheinlicher ist, dass viele junge Menschen das Verbot als Beeinträchtigung ihrer Informations- und Meinungsfreiheit erkennen und darüber – auch politisch – frustriert wären.

BzKJ sieht Verstoß gegen UN-Kinderrechtskonvention

Ablehnung für das Social-Media-Verbot gibt es nicht nur von Kindern und Jugendlichen, die sich ihre digitalen Räume nicht wegnehmen lassen möchten. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz sieht in einem Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige gar einen Verstoß gegen den 17. Artikel der UN-Kinderrechtskonvention. Demnach müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Kinder „Zugang [haben] zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen“.

Das Internet und die Plattformen, die es bereithält, gehören zur Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen und sind ein wesentlicher Ort, an dem sie Informationen erlangen. Gerade deshalb muss ihnen ein sicherer Zugang dazu ermöglicht werden. Um das zu erreichen, sieht das EU-Gesetz über digitale Dienste (DSA) je nach Dienst und Risiko zahlreiche mögliche Maßnahmen vor: Neben Datenschutz-wahrender Altersverifikation sind das etwa ein Verbot suchtförderder Funktionen oder verstärkte Anforderungen an Inhaltsmoderation.

Plattformen für alle sicherer machen

Es stimmt, dass soziale Medien diverse Gefahren bereithalten. Sexuelle Übergriffe, Bedrohungen, Desinformation, manipulative Designs, Gewaltdarstellungen oder demokratiefeindliche Inhalte sind nur einige davon. Das sind jedoch nicht nur Gefahren für Kinder und Jugendliche, sondern für alle. Besonders angreifbar sind dabei vulnerable Gruppen – nicht alle haben die hohe Medienkompetenz oder die ausgefeilten Recherche-Kenntnisse, die dabei helfen, sich vor Übergriffen zu schützen.

Es gibt auf sozialen Medien auch Inhalte, die niemand sehen sollte, weder Kinder noch Erwachsene. Etwa weil sie in extremem Maße gewaltverherrlichend, volksverhetzend oder ehrverletzend sind. Vor der Verbreitung solcher Inhalten müssen mehr Menschen als nur Kinder und Jugendliche geschützt werden – sowohl diejenigen, die als Opfer in diesen Darstellungen abgebildet werden als auch die Vielzahl von Menschen, die durch den Konsum solchen Materials gefährdet werden kann. Gegenüber all diesen Menschen hat der Staat eine Schutzpflicht.

Wenn der Staat sich hier aber nicht imstande sieht, seinen Schutzpflichten gegenüber der gesamten Bevölkerung gerecht zu werden, entscheidet er sich stattdessen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte einer Bevölkerungsgruppe.

Statt Kinder und Jugendliche von potenziell gefährlichen Orten auszuschließen, sollten die Gefahren selbst entschärft werden. Das muss insbesondere durch konsequente Plattformregulierung und eine politische Weiterentwicklung des DSA geschehen. Das Ziel sollte sein, Plattformen für alle Menschen sicherer zu machen.



Source link

Datenschutz & Sicherheit

Staatstrojaner-Einsatz: BGH zieht rote Linie bei Messenger-Überwachung


Werden Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal oder Telegram von der Polizei überwacht, darf dies kein Freibrief für den Zugriff auf das gesamte digitale Vorleben eines Verdächtigen sein. In einem richtungsweisenden Beschluss vom 20. Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Befugnisse der Ermittler beim sogenannten Aufschalten auf Chat-Accounts deutlich eingeschränkt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die gängige Praxis, bei einer laufenden Überwachung einfach auch die vorhandene Historie zu kopieren, gegen geltendes Recht verstößt.

Weiterlesen nach der Anzeige

Bisher wurde die Auswertung von Chatverläufen oft rechtlich wie eine einfache Telefonüberwachung behandelt. Doch der BGH bewertet die Methode, bei der sich die Polizei direkt Zugang zu einem Messenger-Konto verschafft, nun präzise als Quellen-Telekommunikationsüberwachung.

Diese „Quellen-TKÜ“ ist die Antwort des Staates auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Früher konnte die Polizei Nachrichten einfach beim Provider „auf der Leitung“ abgreifen. Heute ist das bei vielen Kommunikationsdiensten zwecklos, wenn die Daten dort durchgängig verschlüsselt übertragen werden.

Bei einer Quellen-TKÜ setzen die Ermittler technisch direkt auf dem Endgerät des Nutzers wie einem Smartphone oder Laptop an. Die Kommunikation wird entweder vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger abgefangen. Technisch geschieht dies oft durch Spionagesoftware in Form von Staatstrojanern. Im aktuellen Fall entschieden sich die Ermittler indes für eine heimliche „Aufschaltung“, bei der sie sich als weiteres Endgerät in einen Account einschleichen. Technische Details dazu durften nicht einmal die Karlsruher Richter erfahren.

Der Kern des BGH-Beschlusses liegt in der zeitlichen Trennung der Befugnisse. Der 3. Strafsenat argumentiert, dass die Quellen-TKÜ laut Strafprozessordnung (StPO) ein funktionales Äquivalent zur klassischen Telefonüberwachung sein soll (Az.: 3 StR 495/25). Das Gesetz erlaubt hier auf Basis von Paragraf 100a Absatz 1 Satz 2 StPO nur den Zugriff auf Daten, die „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs“ hätten überwacht werden können.

Damit ist ein explizites Verbot der rückwirkenden Überwachung festgeschrieben. Der BGH betont, dass die Integrität eines IT-Systems ein hohes Gut ist. Wenn Ermittler sich Zugang verschafften, müssten sie technisch sicherstellen, dass sie wirklich nur die aktuelle Kommunikation erfassen. Ein automatisches Mitfiltern der Vergangenheit, nur weil die Technik es ermöglicht, ist mit der Rechtsnorm nicht vereinbar.

Weiterlesen nach der Anzeige

Will die Polizei dennoch auf alte Nachrichten zugreifen, reicht eine Anordnung zur Quellen-TKÜ nicht aus. Dafür ist laut BGH zwingend eine heimliche Online-Durchsuchung nach Paragraf 100b StPO nötig. Der rechtliche Unterschied ist groß: Während eine Quellen-TKÜ die laufende Kommunikation überwacht, besteht bei einer Online-Durchsuchung Zugriff auf den gesamten Speicher eines Zielgeräts.

Letztere unterliegt strengeren Anforderungen und ist nur bei einem Katalog von „besonders schweren Straftaten“ wie Terrorismus oder Mord zulässig. Im vorliegenden Fall ging es um den illegalen Handel mit Medikamenten und Dopingmitteln. Dies erfüllte nur die Hürden für eine normale Überwachung.

Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für die Verwertbarkeit von Beweisen. In dem Verfahren hatte das Landgericht Aurich einen Mann unter anderem aufgrund von Telegram-Nachrichten verurteilt, die teils fünf Monate vor der richterlichen Anordnung geschrieben worden waren. Der BGH erklärte diese Beweiserhebung für rechtswidrig und ordnete ein Verwertungsverbot an.

Die Richter begründeten dies damit, dass die Missachtung der technischen Sicherungspflichten nicht folgenlos bleiben dürfe. Würden solche Daten dennoch als Beweise zugelassen, gäbe das den Ermittlungsbehörden einen Anreiz, die gesetzlichen Grenzen der Online-Durchsuchung systematisch zu umgehen. Das Landgericht Aurich muss den Fall daher nun ohne die alten Chat-Logs neu aufrollen.

Gül Pinar, Strafverteidigerin und Vizevorsitzende im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV), bezeichnete die Entscheidung gegenüber der ARD als „sehr wichtig und relevant“. Aus ihrer Sicht fehlte für das Auslesen alter Nachrichten bisher die Rechtsgrundlage. Mit seiner Ansage stärke der BGH das IT-Grundrecht, also den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In letzter Zeit habe es tausende Fälle gegeben, „in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat“.


(mki)



Source link

Weiterlesen

Datenschutz & Sicherheit

Passwort-Manager KeePassXC 2.7.12: Was Nutzer beim Update beachten müssen


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der quelloffene Passwort-Manager KeePassXC ist in Version 2.7.12 erschienen. Das Release behebt mehrere Sicherheitsprobleme, allen voran einen Schutz gegen DLL-Injection-Angriffe unter Windows. Außerdem bringt es funktionale Erweiterungen, darunter TOTP-Unterstützung in Auto-Type und verschachtelte Ordner beim Bitwarden-Import.

Weiterlesen nach der Anzeige

Wie die Entwickler in ihrem Release-Blog mitteilen, enthält die neue Version Mitigationen gegen Exploits über manipulierte OpenSSL-Konfigurationsdateien auf Windows. Bei einer DLL-Injection schleusen Angreifer bösartige Dynamic Link Libraries in den Adressraum eines laufenden Prozesses ein, um beliebigen Code auszuführen oder Rechte zu erhöhen. KeePassXC 2.7.12 verhindert nun, dass OpenSSL-Konfigurationen als Angriffsvektor für solche Injektionen missbraucht werden.

Eine potenziell aufwendige Änderung betrifft Passkeys: KeePassXC speichert jetzt die Flags Backup Eligibility (BE) und Backup State (BS) mit jedem Eintrag. Das BE-Flag zeigt an, ob ein Passkey als Multi-Device-Credential gesichert und synchronisiert werden kann, das BS-Flag markiert den aktuellen Sicherungsstatus. Bisher waren beide Werte fest auf false gesetzt, ab Version 2.7.12 stehen sie standardmäßig auf true. Die Entwickler warnen ausdrücklich: „Dies könnte bestehende Passkeys brechen, für die die Flags nicht gespeichert wurden, da die Werte als unveränderlich gelten.“

Wer nach dem Update Probleme mit bestehenden Passkeys feststellt, kann den vorherigen Zustand wiederherstellen, indem er unter „Advanced“ zwei String-Attribute manuell hinzufügt: KPEX_PASSKEY_FLAG_BE=0 und KPEX_PASSKEY_FLAG_BS=0. Zusätzlich wird nun der publicKey in die Register-Response für Passkeys aufgenommen.

KeePassXC 2.7.12 unterstützt jetzt {TIMEOTP} als Platzhalter in Auto-Type-Sequenzen und als Entry-Platzhalter. TOTP (Time-based One-Time Password) ist ein RFC 6238 spezifizierter Algorithmus, der aus einem gemeinsamen geheimen Schlüssel und der aktuellen Systemzeit zeitbasierte Einmalpasswörter generiert – typischerweise alle 30 Sekunden. Nutzer können damit automatisch den aktuellen TOTP-Code in Login-Formulare einfügen lassen, ohne ihn händisch aus einer Authenticator-App ablesen zu müssen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Im Browser-Zugriffsdialog zeigt KeePassXC nun die abgeglichenen URLs in einem Tooltip an. So lässt sich leichter verifizieren, welche Websites tatsächlich Zugriff auf gespeicherte Zugangsdaten anfordern. Außerdem validiert die neue Version die Haupt-Entry-URL bei der Verwendung von Platzhaltern und speichert browserbezogene Werte korrekt in den customData-Feldern.

Wer von Bitwarden zu KeePassXC migriert, kann mit der neuen Version auch verschachtelte Ordner übernehmen. Bitwarden nutzt einen Schrägstrich als Trennzeichen für hierarchische Ordnerstrukturen, etwa „Socials/Forums“. KeePassXC 2.7.12 bildet diese Hierarchie beim Import korrekt ab, sodass die Vault-Struktur erhalten bleibt.

Unter Linux haben die Entwickler eine Änderung rückgängig gemacht, die eine Race-Condition in der Auto-Type-Funktion verursachte. Darüber hinaus behebt das Release diverse kleinere Probleme: Die Anzeige des Kontrollkästchen-Werts in den Browser-Integrations-Einstellungen stimmt jetzt, Font- und Theme-Darstellung wurden korrigiert, der „Entfernen“-Button in den Plugin-Daten funktioniert wieder ordnungsgemäß, und Dateinamen werden vor dem Speichern von Anhängen bereinigt.

KeePassXC 2.7.12 steht für Windows, Linux und macOS auf der Projektseite zum Download bereit.

Siehe auch:

  • KeePassXC: Download schnell und sicher von heise.de


(fo)



Source link

Weiterlesen

Datenschutz & Sicherheit

EU-Parlament stimmt gegen Massenüberwachung bei freiwilliger Chatkontrolle


Das Europaparlament hat mit deutlicher Mehrheit für die Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle gestimmt – möchte diese aber deutlich einschränken. Nach einer überraschenden Ablehnung zuvor im Justiz-Ausschuss hatten sich die Fraktionen von EVP, S&D sowie Renew im Vorfeld auf gemeinsame Änderungsanträge geeinigt.

Bei der freiwilligen Chatkontrolle 1.0 handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Eigentlich verbietet die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation das Überwachen von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Seit 2021 erlaubt aber eine vorübergehende Ausnahme Anbietern eine freiwillige Chatkontrolle. Kommission und Rat wollten sie ein zweites Mal verlängern – das Parlament hat dem nun zugestimmt. Die Ausnahmeregelung wäre sonst am 3. April ausgelaufen, nun ist sie bis 3. August 2027 verlängert.

Neu ist allerdings eine Einschränkung, die das Parlament fordert: In Amendment 5, das vom Parlament mit Mehrheit beschlossen wurde, heißt es, dass das Scannen nur „gezielt, spezifiziert und beschränkt“ auf einzelne Nutzer:innen oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern stattfinden dürfe, wenn es einen „begründeten Verdacht“ auf eine Verbindung zu Material über sexuellen Kindesmissbrauch gibt und dieser von der zuständigen Justizbehörde identifiziert worden sei. Durch die Einschränkung wäre ein massenhaftes anlassloses Scannen wie bisher bei der freiwilligen Chatkontrolle nicht mehr möglich.

„Standhaft geblieben“

Die freiwillige Chatkontrolle stand seit Anbeginn in der Kritik, weil es sich um eine Form der Massenüberwachung handelt – auch wenn verschlüsselte Kommunikationen davon ausgeschlossen sind. Zuletzt kritisierte der Europäische Datenschutzbeauftragte das „wahllose Scannen“. Die EU-Kommission selbst konnte in ihren Evaluationsberichten nie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nachweisen. Nun hat sich das EU-Parlament entschieden, die freiwillige Überwachung auf Verdachtsfälle zu begrenzen.

Bei Digitalorganisationen und Datenschützern löste das Ergebnis Freude aus. Konstantin Macher von der Digitalen Gesellschaft kommentiert gegenüber netzpolitik.org: „Der lautstarke Protest der Zivilgesellschaft hat Wirkung gezeigt. Das Europäische Parlament ist standhaft geblieben und hat das Scannen auf konkrete Verdachtsfälle begrenzt. Das ist eine gute Nachricht.“

Wir sind communityfinanziert

Unterstütze auch Du unsere Arbeit mit einer Spende.

Ralf Bendrath, Fraktionsreferent für Grundrechte bei den Grünen im EU-Parlament, spricht auf Mastodon von einem „großen Sieg für den digitalen Datenschutz“. Das sei keine Massenüberwachung mehr. „Jetzt werden die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten interessant. Sie sollen bereits morgen früh beginnen“, so Bendraht weiter.

Die neue Position des Parlaments steht den Plänen der EU-Kommission und vermutlich auch des Ministerrats entgegen.

Wie geht es weiter mit der Chatkontrolle?

Trilog über Chatkontrolle 2.0 läuft

Gleichzeitig verhandeln die EU-Gesetzgeber im Trilog über die CSA-Verordnung. Dieses geplante Gesetz ist ungleich wichtiger: Es wird dauerhaft gelten, es könnte Anbieter auch gegen ihren Willen verpflichten, eine Chatkontrolle 2.0 durchzuführen, und es könnte auch verschlüsselte Kommunikation betreffen.

Über diese Form der verpflichtenden Chatkontrolle haben wir in den letzten vier Jahren sehr viel berichtet. Während die EU-Kommission eine verpflichtende Chatkontrolle auch für verschlüsselte Kommunikationen einführen will, haben sich sowohl das Europaparlament als auch der EU-Ministerrat in ihren Verhandlungen nicht darauf geeinigt. Die Trilog-Verhandlungen sind nun entscheidend dafür, ob diese umfassende und gefährliche Überwachungsmaßnahme abgewendet werden kann. Neben der Chatkontrolle 2.0 gibt es weitere mögliche Grundrechtseingriffe durch die CSA-Verordnung.



Source link

Weiterlesen

Beliebt