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Gutachten: Massive Datenschutzverstöße bei PayPal


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Ein Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise zeichnet ein düsteres Bild vom Umgang des Bezahldienstleisters PayPal mit Nutzerdaten. Die Experten listen eine Vielzahl von Verstößen gegen die DSGVO und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) auf. Die zentralen Vorwürfe betreffen eine unzulässige Datenverarbeitung für Werbezwecke und unwirksame Einwilligungen.

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Das Netzwerk Datenschutzexpertise begründet seine Untersuchung auch mit dem Status von PayPal als US-Unternehmen, dessen Datenpraktiken potenziell politischem Einfluss ausgesetzt sein könnten. Ein Hauptkritikpunkt der Gutachter ist die Nutzung von Transaktionsdaten für das neue Werbegeschäft „Offsite Ads“. PayPal, das in jüngster Vergangenheit mit Störungen zu kämpfen hatte und Konkurrenz durch die datenschutzfreundlichere europäische Wallet Wero bekommen soll, werte dafür „Kaufdaten aus dem eigenen Netzwerk“ aus, um zielgruppengesteuerte Werbung auf Webseiten Dritter und in Apps auszuspielen.

Laut dem Gutachten (PDF) handelt es sich dabei um eine rechtlich unzulässige Zweckänderung. Das ZAG sehe klar vor, dass Zahlungsdienstleister „die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Zahlungsdienstnutzer abrufen, verarbeiten und speichern“ dürfen. Genau diese Zustimmung holt PayPal laut den Experten jedoch nicht wirksam ein. So sei bei der Einrichtung eines Kontos die Einwilligung zur Werbung voreingestellt, was dem Grundsatz „Privacy by Default“ (Art. 25 DSGVO) widerspreche. Eine wirksame Einwilligung setze aber ein aktives Tun voraus. Die Autoren stellen fest: „Beim Einrichten eines PayPal-Accounts erhält der Kunde keine Information über die Bedeutung der vorangekreuzten Einwilligung. Dies entspricht nicht den Anforderungen an eine informierte (ausdrückliche) Einwilligung.“

Besonders kritisch bewerten die Experten die Weitergabe von Daten an Dritte. In seiner Datenschutzerklärung verlinkt PayPal auf eine Liste mit rund 600 Unternehmen aus „vielen Staaten der Welt“, an die Daten weitergegeben werden können – darunter Kreditauskunfteien, Marketingfirmen und US-Unternehmen wie Google und Facebook. Für Nutzer sei es unmöglich, nachzuvollziehen, welche Daten an wen fließen. Das Gutachten bemängelt, dass die Liste „für viele Nutzende nicht verständlich“ sei, da sie aktuell nur auf Englisch verfügbar und hinter einem Link mit der „irreführenden Überschrift ‚Hinweis zu Bankvorschriften‘“ versteckt ist.

Die Liste der im Gutachten festgestellten Verstöße ist lang und betrifft nahezu alle Aspekte der Datenverarbeitung. So sei „die Information der Betroffenen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Datenempfänger, über die konzerninterne Kooperation und über die genutzten automatisierten Entscheidungsverfahren“ ungenügend. Der konzerninterne Datenaustausch wird als intransparent kritisiert, und PayPal verleugne entgegen den Vorgaben der DSGVO seine „gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“ mit Händlern und Banken.

Darüber hinaus seien die eingeholten Einwilligungen auch in weiteren Aspekten rechtlich unwirksam, was insbesondere für die gesetzlich geforderte „ausdrückliche Einwilligung“ bei der Verarbeitung sensibler Daten oder für Werbezwecke gelte. Auch der Schutz von Gesundheitsdaten oder Berufsgeheimnissen sei „nicht gewährleistet“. Kritisiert wird zudem die Speicherdauer, die mit pauschal zehn Jahren nach Vertragsende „das rechtlich zulässige Maß“ überschreite. Schließlich werfen die Gutachter „viele offene Fragen“ bezüglich der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung auf und äußern Zweifel, dass die dafür genutzten Regeln (Binding Corporate Rules) den Anforderungen der DSGVO zu genügen.

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Thilo Weichert vom Netzwerk Datenschutzexpertise kommentiert die Ergebnisse scharf: „US-BigTechs stehen zu Recht wegen ihrer aggressiven und rechtswidrigen Datenverarbeitung in der öffentlichen Kritik. Es ist erschreckend, dass PayPal bisher unter dem öffentlichen Radar geblieben ist. Dies muss sich ändern, insbesondere nachdem der Finanzdienstleister seit Frühjahr 2025 massiv ins Werbegeschäft eingestiegen ist und sensible Zahlungsdaten von Verbrauchern hierfür zweckentfremdet.“ Die Aufsichtsbehörden hätten sich bisher nicht ausreichend gekümmert. Auf eine Bitte um Stellungnahme hat PayPal bisher nicht reagiert. Die Autoren hatten PayPal mit einem umfassenden Fragenkatalog konfrontiert, jedoch wurden – trotz weiterer Nachfrage – nur wenige Fragen beantwortet.

Paypal prüft das Gutachten derzeit, wie eine Anfrage von heise online ergeben hat. „Wir sind uns des Gutachtens bewusst und prüfen es derzeit eingehend. Die Einhaltung der EU-Datenschutzanforderungen ist für uns sowohl für die Entwicklung als auch den Betrieb unserer Produkte von zentraler Bedeutung, um ein qualitativ hochwertiges Erlebnis und Sicherheit im Zahlungsverkehr für unsere Kund:innen sicherzustellen,“


(mack)



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Stört beim Sterngucken: Auch Amazons Leo-Konstellation zu hell für die Forschung


Amazons Internetsatelliten für die kürzlich in Leo umbenannte Konstellation sind am Nachthimmel zwar nicht so hell wie die hellsten Satelliten, stören aber unter Umständen das Sterngucken und fast ausnahmslos die Forschung. Das ist das Ergebnis einer jetzt vorgestellten Analyse, in der auch davor gewarnt wird, dass Amazons Satelliten künftig noch mehr Licht reflektieren könnten. Damit trägt die Megakonstellation zur Lichtverschmutzung aus der Erdumlaufbahn bei.

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Die Messwerte entsprechen demnach dem, was anfangs bei Starlink-Satelliten gemessen wurde, deren Reflexionen konnten aber abgedimmt werden. Bei Amazon arbeitet man ebenfalls mit der Forschung zusammen, um die Auswirkungen zu minimieren.

Für die jetzt vorgelegte Arbeit hat eine Gruppe von Astronominnen und Astronomen die Helligkeit der Leo-Satelliten am Nachthimmel mit unterschiedlichen Techniken vermessen. Ermittelt hat die Gruppe um Anthony Mallama vom Zentrum für den Schutz des Nachthimmels der IAU, dass 92 Prozent der Satelliten während ihres Betriebs das Helligkeitslimit übertreffen, das die Internationale Astronomische Union für die Forschung festgelegt hat. Ein Viertel lenke von der „ästhetischen Bewunderung des Nachthimmels“ ab, wie sie es nennen. Zweiteres liegt bei einer scheinbaren Helligkeit von 6 mag, die ungefähr 4800 Sterne übertreffen. Das Forschungslimit liegt bei 7 bis 8 mag, je nach Entfernung der Satelliten.

In der noch nicht unabhängig überprüften Analyse weist die Forschungsgruppe darauf hin, dass Amazon an einer Abdunkelung der Satelliten arbeitet. Dazu könnte etwa die Unterseite eine Art Spiegel erhalten, der das Sonnenlicht ins All reflektiert. Die Forschungsergebnisse sind für sich genommen also kein Alarmzeichen, reihen sich aber ein in die länger werdende Liste von Warnungen vor den Auswirkungen der rasch anwachsenden Satellitenzahl für die Astronomie. Die Forschungsgruppe betreibt zudem eine eigene Internetseite, auf der die Messergebnisse für verschiedene Megakonstellationen einander gegenübergestellt werden.

Wenig überraschend sind die BlueBird-Riesensatelliten des US-Unternehmens AST SpaceMobile laut der Liste die mit Abstand hellsten am Nachthimmel. Im Schnitt sind die mit 3,44 mag so hell, dass sie nur von wenigen hundert Sternen überstrahlt werden. Die hellsten kommen aber auf eine scheinbare Helligkeit von etwa 2 mag, das entspricht der des Nordsterns. Für die Astronomie sind sie damit ein großes Problem – das gilt in geringerem Maß auch für Starlink-Satelliten und solche der beiden chinesischen Megakonstellationen Qianfan und Guowang. Lediglich OneWeb beeinträchtigt das Sterngucken nicht, die europäische Konstellation erreicht zudem genau das Helligkeitslimit für die Forschung.

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(mho)



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Linux-Apps für Stifte: Notizen und Zeichnungen mit Convertibles und Tablets


Wer ein iPad Pro oder Surface Tablet besitzt, weiß die Bedienung per Stift zu schätzen. Intuitiv handschriftliche Notizen anlegen, ohne Tastaturgeklapper, aber auch schnell das Gekritzel rückstandsfrei löschen oder mittels Verschieben die Gedanken neu ordnen. Darauf müssen auch Pinguin-Fans nicht verzichten. Die Technik findetauch bei Linux-tauglichen Convertible-Notebooks mit Touchscreen Verwendung, wie dem kürzlich von uns getesteten Framework Laptop 12. Mit komplett umgeklapptem Display lässt es sich wie ein Tablet halten. Die Tastatur ignoriert Eingaben und der Bildschirminhalt dreht sich, je nachdem, ob man das Gerät hochkant oder quer hält. Gängige Linux-Desktops wie Gnome und KDE Plasma sowie verbreitete Distributionen wie Fedora und Ubuntu erkennen das und unterstützen die Eingabe mit Zeichentablett und Stylus-Stift.

Doch die Hardware-Unterstützung ist nur die halbe Miete. Richtig Spaß macht so ein Convertible erst mit einer App, die die Stifteingaben inklusive Druckstärke erkennt. Wir haben uns daher erneut den Framework Laptop 12 geschnappt und darauf Linux-Apps getestet, die für Notizen und einfache Zeichnungen ausgelegt sind. Nach Recherchen auf Flathub und in einschlägigen Foren haben wir uns für die Open-Source-Apps Linwood Butterfly, Rnote, Saber, Scrivano, Stylus Labs Write und Xournal++ entschieden. Zwar unterstützen auch Anwendungen wie Krita, Drawpile und MyPaint den Einsatz eines Touchscreens mit Stylus (als Alternative zu klassischen Grafiktabletts), aber sie richten sich an Zielgruppen mit einem Mindestmaß künstlerischer Fähigkeiten. Die von uns ausgewählten Apps sollten sich für die breite Masse eignen, um damit in Besprechungen, Seminaren oder beim Lauschen von Vorträgen und Vorlesungen Notizen anzufertigen oder Gedanken in einfachen Skizzen festzuhalten. Außerdem wollten wir wissen, wie gut sich die Apps eignen, um PDF-Dokumente mit Anmerkungen zu versehen.

  • Auf einem Convertible oder Tablet erstellt man mit für die Stift-Bedienung optimierten Apps intuitiv Zeichnungen und handschriftliche Notizen.
  • Richtig gut PDFs annotieren kann aber nur eine App.
  • Alle Apps aus dem Testfeld gibt es auch für Windows, einige zusätzlich auch für macOS, iOS und/oder Android.

Neben den ausführlichen Tests auf dem Framework Laptop 12 mit Fedora 43 Workstation haben wir die Apps zusätzlich auf einem älteren Dell XPS Convertible mit Ubuntu 25.10 ausprobiert, beide Systeme liefen mit Gnome 47. Den Anwendungen sind wir mit einem Testkatalog auf den Leib gerückt, wobei wir die Ergebnisse in der App selbst in Form von handschriftlichen Notizen, Zeichnungen und farbenfrohen Markierungen festgehalten haben. Nur bei Linwood Butterfly, das sich nicht ansatzweise produktiv nutzen ließ, mussten fürs Protokoll auf einen schnöden Texteditor ausweichen. Die Originaldateien und exportierten PDF-Dokumente stellen wir Ihnen zum Download bereit.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Linux-Apps für Stifte: Notizen und Zeichnungen mit Convertibles und Tablets“.
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Berliner Gericht: Altersprüfung bei TikTok reicht nicht aus


TikTok darf laut einem Gerichtsurteil bestimmte Daten sehr junger Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland nicht ohne Einwilligung ihrer Eltern für Marketing oder Werbezwecke verarbeiten. Das Berliner Landgericht II folgte mit seiner Entscheidung teilweise der Argumentation der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die gegen das Unternehmen geklagt hatte. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, die einfache Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung sei kein geeigneter Weg, um festzustellen, ob jemand schon 16 Jahre alt ist oder nicht. „Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

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In dem Urteil vom 23. Dezember, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es: „Für Nutzer zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht zur Überzeugung der Kammer trotz des grundsätzlich erlaubten Zugangs zur Plattform ein nicht zu vernachlässigender Anreiz, bei der Altersabfrage im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr anzugeben.“

Denn durch diese Eingabe werde es für den Nutzer möglich, die Plattform ohne die für jüngere Menschen geltenden Einschränkungen zu nutzen, führen die Richter weiter aus. Zudem werde die Altersabfrage durch TikTok bei der Registrierung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht gerecht. In der Datenschutzrichtlinie von Tiktok heißt es: „Sie müssen mindestens 13 Jahre alt sein, um die Plattform nutzen zu dürfen.“ und „Um Nutzern unter 18 Jahren ein altersgerechtes Erlebnis zu bieten, sind bestimmte Funktionen nicht verfügbar.“

Die Zivilkammer verurteilte TikTok nun dazu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Deutschland bei Nutzung der Videoplattform personenbezogene Daten von registrierten Nutzern im Alter zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Einwilligung des Trägers elterlicher Verantwortung für die „Versendung von Marketingnachrichten und zur Anzeige personalisierter Werbung zu verarbeiten“, wenn die Feststellung des Alters ausschließlich auf Grundlage der Angaben aus dem Registrierungsprozess nach dem bisherigen Muster beruht. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro fest.

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Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen dem Antrag der Verbraucherzentrale, Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Die vzbv störte sich etwa daran, dass der Erklärung zufolge unter anderem „Tastenanschlagmuster“ erhoben werden und „wie sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten“. Nach Einschätzung der Richter handelt es sich hierbei jedoch um „einseitige tatsächliche Hinweise“ und nicht um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne eines Vertrags. Das Urteil ist bis jetzt nicht rechtskräftig. Gegen den Teil des Urteils zu den von ihr beanstandeten Klauseln der Datenschutzerklärung hat der Verband nach eigenen Angaben jetzt Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

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(afl)



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