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Kinopirat verurteilt: iPhone-Aufnahmen führen zu Urteil in Nürnberg
Das Amtsgericht Nürnberg hat in einem wegweisenden Urteil einen Schlussstrich unter eine Serie von Urheberrechtsverletzungen gezogen, die in ihrer Form bisher selten die Strafgerichte in dieser Konsequenz beschäftigten. Im Zentrum des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 47 Ds 1532 Js 7/25 stand ein junger Mann, der die Dunkelheit des Kinosaals nutzte, um mit modernster Consumer-Elektronik hochwertige Kopien aktueller Kinofilme anzufertigen. Das Gericht sah es laut der heise online vorliegenden Entscheidung vom 26. November 2025 als erwiesen an, dass der Angeklagte nicht bloß für den privaten Gebrauch handelte. Vielmehr sei er Teil einer gewerbsmäßigen Verwertungskette gewesen.
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Die Details der Tatbegehung lesen sich wie ein Lehrstück über die Möglichkeiten und Herausforderungen der modernen Technik. Bewaffnet mit einem iPhone 13 Pro Max und einem mobilen Stativ suchte der Angeklagte gezielt Vorstellungen der Filme „Red One – Alarmstufe Weihnachten“ und „Kraven The Hunter“ in einem Nürnberger Kino auf.
Während das restliche Publikum die Hollywood-Streifen sah, fertigte er digitale Kopien an. Diese stellte er im Anschluss den Betreibern einer illegalen Streaming-Website gegen Entgelt zur Verfügung. Damit erfüllte er laut dem Urteil den Tatbestand der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung geschützter Werke nach den Paragrafen 106 und 108a des Urheberrechtsgesetzes.
Motiv und kriminelle Energie
Beachtenswert an dem Fall ist die persönliche Komponente und die daraus resultierende Strafzumessung. Der Angeklagte, ein im Dezember 2023 aus der Ukraine geflohener Akademiker mit abgeschlossenem Studium in Lebensmittelproduktion, war zuvor strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.
Trotz dieser sauberen Weste und eines Teilgeständnisses, in dem er seine Anwesenheit bei den Filmvorführungen einräumte, zeigte sich das Gericht baff über die ausgemachte kriminelle Energie. Die Richterin betonte in der Urteilsbegründung: Der Angeklagte habe mit vollem Bewusstsein gehandelt, um sich durch die Weitergabe der illegalen Kopien an Dritte eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen.
Cam-Rips als altes Problem
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Juristisch markiert das Urteil einen Wendepunkt. Die Filmindustrie klagt zwar seit Jahren über finanzielle Einbußen durch sogenannte Cam-Rips und suchte etwa nach technischen Lösungen, um Camcordern in Kinosälen automatisch auf die Spur zu kommen. In der Vergangenheit endeten solche Verfahren aber oft in der Bedeutungslosigkeit oder wurden zivilrechtlich geregelt.
Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro – insgesamt 2700 Euro – sendet eine Botschaft an die Szene. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich dabei an den staatlichen Leistungen, die der derzeit arbeitslose Angeklagte bezieht. Zudem musste der Verurteilte der formlosen Einziehung seines iPhones samt SIM-Karte und des Tatwerkzeugs, dem Stativ, zustimmen.
Das Verfahren offenbart auch die internationale Dimension der Internetpiraterie. Die Rechteinhaber, die Hollywood-Giganten Warner Bros. Entertainment und Columbia Pictures, hatten keine Einwilligung für die Aufnahmen oder die Veröffentlichung erteilt. Dass der Täter die Aufzeichnungen an anonyme Hintermänner einer Webseite verkaufte, die die Filme wiederum kostenlos für die breite Masse zum Download anboten, verdeutlicht die Struktur hinter der vermeintlichen „Gratiskultur“ im Netz.
Die Filmindustrie ist erfreut
Larissa Knapp, geschäftsführende Vizepräsidentin und Chief Content Protection Officer der Motion Picture Association (MPA), die viele Hollywood-Studios vertritt, lobte die deutschen Strafverfolgungsbehörden und die zuständige Staatsanwältin „für ihr entschlossenes Vorgehen gegen Piraterie an der Quelle“. Dieses Urteil sende eine klare Nachricht aus, betonte sie gegenüber heise online: „Das unbefugte Kopieren und Verbreiten von Filmen, die gerade im Kino laufen, ist eine schwere Straftat, die dem kreativen Ökosystem erheblichen Schaden zufügt.“ Knapp zeigte sich zuversichtlich, „dass solche Strafverfolgungsmaßnahmen dazu beitragen werden, die Lieferkette illegaler Inhalte zu unterbrechen und künftige Verstöße zu verhindern“.
Auch Christine Berg, Vorstandsvorsitzende des Hauptverbands Deutscher Filmtheater (HDF Kino), begrüßte die Entscheidung als „deutliches Signal, dass illegales Abfilmen nicht toleriert wird“. Die Schäden, die durch Urheberrechtsverstöße entstünden, seien immens, gefährdeten Arbeitsplätze und beträfen die gesamte Filmindustrie. Berg unterstrich gegenüber heise online: „Filme sind für die große Leinwand gemacht und verdienen es, in bester Qualität und legal genossen zu werden“.
Für den Angeklagten bedeutet das Urteil nicht nur eine empfindliche finanzielle Einbuße. Er muss auch die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Es bleibt zunächst aber abzuwarten, ob das Nürnberger Urteil als Präzedenzfall für künftige Verfahren gegen Kinopiraten dienen wird, die versuchen, mit mobiler Hardware das Urheberrecht zu unterwandern. Ein englisches Gericht hatte schon 2014 einen jungen Mann zu 33 Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem er Filme illegal in Kinos aufgezeichnet, im Netz verbreitet und verkauft hatte.
(dahe)
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Verteidigungsministerium verschärft Regeln für private Handys
Im Bundesverteidigungsministerium herrscht Alarmstimmung. Das Haus von Minister Boris Pistorius (SPD) reagiert mit einer dringlichen Sicherheitsanweisung auf die wachsende Bedrohung durch ausländische Geheimdienste. Die Nutzung privater Mobilgeräte sei in sensiblen Bereichen des Wehrressorts sowie in den Dienststellen der Bundeswehr deutlich eingeschränkt worden, schreibt der Spiegel. Die Maßnahme ziele darauf ab, die Kommunikation innerhalb des Apparats vor den neugierigen digitalen Augen und Ohren fremder Mächte zu schützen. Denn das Spionagerisiko wird als so hoch wie selten zuvor eingestuft.
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Kern der neuen Richtlinie ist ein striktes Mitbringverbot für private Smartphones, Tablets und sogar Smartwatches bei Besprechungen. Dies gilt laut dem Bericht nicht nur für physische Treffen in den Konferenzräumen. Betroffen seien auch virtuelle Zusammenkünfte, sobald dort Informationen geteilt würden, die mindestens als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind.
Im Fokus stehen dabei Runden, in denen es um die Einsatzbereitschaft der Truppe oder die konkrete Planung von Übungsvorhaben und Einsätzen geht. In solchen Fällen müssen die privaten Begleiter zwingend in Schließfächern auf den Fluren verweilen.
Einzugsbereich bis in die Dienstzimmer
Die Tragweite der Entscheidung wird beim Blick auf die räumlichen Konsequenzen deutlich. Die Regelung beschränkt sich nämlich nicht auf explizite Sitzungssäle. Sie erstreckt sich auch auf sämtliche Amtsstuben, in denen als Verschlusssache eingestufte Dokumente lagern. Im Berliner Bendlerblock, dem Hauptsitz des Ministeriums, betrifft das fast jedes Dienstzimmer. Für die Beamten sowie das militärische Personal bedeutet das eine Rückkehr zur strikten Trennung von Privatem und Dienstlichem, die im digitalen Zeitalter vielerorts brüchig geworden ist.
Die Begründung der Sicherheitsabteilung lässt wenig Spielraum für Interpretation. Die Bundeswehr gilt derzeit als eines der prioritären Aufklärungsziele russischer Dienste. Doch nicht nur der Kreml bereitet Sorgen: Auch China wird in der internen Anweisung explizit erwähnt. Demnach verfolgt Peking einen strategischen und langfristigen Ansatz bei der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung.
Die privaten Geräte der Mitarbeiter werden dabei als Achillesferse identifiziert. Während dienstliche Mobiltelefone regelmäßig auf Schadsoftware geprüft werden und speziell abgesichert sind, entziehen sich Privatgeräte der staatlichen Kontrolle.
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Das Smartphone als Spionagewerkzeug
Das Risiko ist technischer Natur: Über manipulierte Apps oder gezielte Phishing-Angriffe lassen sich Abhörprogramme relativ simpel auf herkömmlichen Smartphones installieren. Da das Ministerium keinen Zugriff auf die privaten Geräte hat, könnten solche Infektionen über Monate oder Jahre unbemerkt bleiben. Das Smartphone in der Hosentasche wird so zum potenziellen Sender, der sensible Details über die Verteidigungsfähigkeit des Landes direkt an gegnerische Geheimdienste übermittelt.
Die Anweisung trifft eine Belegschaft, die sich an die ständige Erreichbarkeit gewöhnt hat. Zwar ist das Personal nahezu flächendeckend mit Dienst-Handys ausgestattet, auf denen auch die Bearbeitung eingestufter Dokumente möglich ist. Doch diese Geräte unterliegen strengen Software-Beschränkungen. Gängige Messenger wie WhatsApp sind dort aus Sicherheitsgründen tabu. Das führte dazu, dass von einfachen Angestellten bis hinauf in die Leitungsebene fast jeder sein privates Zweitgerät ständig bei sich trägt, um privat vernetzt zu bleiben. Damit soll nun in den sicherheitsrelevanten Zonen Schluss sein.
Andere Institutionen haben noch schärfere Vorgaben. Beim Bundesnachrichtendienst (BND) etwa ist das Mitführen privater Elektronik schon lange grundsätzlich untersagt. Auch die NATO setzt auf drakonische Einschränkungen.
(mma)
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Bundesgerichtshof: Netflix-Abo verlängert sich nicht durch Guthaben
Was passiert bei einem Streaming-Abo, wenn der Nutzer noch über Guthaben auf vorausbezahlten Gutscheinkarten verfügt? Netflix war der Auffassung: Solange noch ein Betrag auf dem Konto vorhanden sei, könne der Nutzer das Konto nicht schließen. Die Kündigung greife erst danach, hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, die von Verbraucherschützern für unzulässig gehalten werden. Das Kammergericht Berlin folgte im Sommer 2025 noch der Argumentation der Anwälte des Unternehmens.
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Irrtum des Kammergerichts
Die Richter des III. Zivilsenats am Bundesgerichtshof befanden in ihrem am heutigen Donnerstag gesprochenen Urteil eine entsprechende Klausel der Geschäftsbedingungen des Streaminganbieters hingegen für unzulässig: „Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.“
Treu und Glauben gelten gemeinhin als besonders umstrittene Rechtsmaterie: Werden Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Klausel so sehr abweichend von den sonstigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften (§ 620, 521 BGB) benachteiligt, dass sie damit nicht hätten rechnen müssen, ist diese demnach unwirksam. Die Richter am Berliner Kammergericht (in allen anderen Bundesländern Oberlandesgericht genannt) hätten sich geirrt, da sie den Netflixvertrag als Mietvertrag und nicht als Dienstvertrag eingeschätzt hätten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Dass Netflix das Interesse habe, dass Guthaben nicht unendlich lange bestehen, habe das Interesse der Nutzer nicht aufwiegen können, so der III. Zivilsenat in Karlsruhe. Die klagenden Verbraucherschützer geben sich am frühen Abend zufrieden: „Verbraucherinnen und Verbraucher im Vertrag festzuhalten, bis das Guthaben der Geschenkkarte oder des Gutscheins aufgebraucht ist, war rechtswidrig“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Urteil (Aktenzeichen III ZR 152/25) sei daher sehr erfreulich für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der vzbv verklagt Streamingdienste häufig aufgrund vermeintlich unzulässiger Geschäftsbedingungen – oftmals mit Erfolg.
Bedeutung über Netflix hinaus
Der Urteilstext selbst ist bislang noch nicht veröffentlicht. Es gilt erst einmal konkret für Netflix, die darin festgestellten Umstände und die Qualifizierung des Vertrags als Dienstvertrag dürfen jedoch auch für alle anderen Anbieter mit vergleichbaren Abomodellen und Guthabenkarten als deutliche rechtliche Einordnung verstanden werden.
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(mho)
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„Power Off“: BKA geht gegen DDoS-Angebote vor
Die „Power Off“ genannte Operation sollte Betreiber von Stresserdiensten, mit denen auch technisch weitgehend ahnungslose Nutzer verteilte Überlastungsangriffe buchen konnten, unter Druck setzen. So ein Distributed-Denial-of-Service (DDoS) legt durch viele gleichzeitige Zugriffe Dienste lahm. Bei der Operation gingen das Bundeskriminalamt, die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität und internationale Partner koordiniert vor, um Angebote auszuschalten und Tatbeteiligte zu erreichen. Die Zentralstelle ist Teil der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und bei solchen Verfahren in Deutschland oft federführend.
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Die „Stressoren“ werden dabei aus ganz unterschiedlichen Gründen gebucht. „Haktivistische Gruppierungen versuchen unsere Gesellschaft unter Druck zu setzen, Online-Gamer versprechen sich Wettbewerbsvorteile“, erklärt Carsten Meywirth, der beim BKA die Abteilung Cybercrime leitet. Der Leiter der ZIT Benjamin Krause sieht hier ein Muster: „Gerade jüngere Beschuldigte, unter anderem in der Gaming-Szene, nutzen häufig Stresserdienste als vermeintlich harmlosen Spaß oder um sich Vorteile in Spielen zu verschaffen.“ Das Stören fremder Systeme sei jedoch kein Spiel, sondern eine Straftat, betonen die Behörden.
Deutscher mit Haftbefehl gesucht
Ein Verfahren in dem Zusammenhang richtet sich laut den deutschen Behörden gegen einen deutschen Staatsbürger, der im Ausland lebt und mit „Fluxstress“ sowie „Netdowner“ zwei der größten Angebote betrieben haben soll. Der Deutsche wurde in Thailand festgenommen, die deutschen Strafverfolger werfen ihm gewerbs- und bandenmäßiges Betreiben einer kriminellen Handelsplattform vor. Bei insgesamt 150 Maßnahmen und 16 Durchsuchungen in 21 Ländern seien in Polen nun zudem zwei mutmaßliche Administratoren und ein weiterer Tatbeteiligter festgenommen worden.
Seit 2019 versuchen die Strafverfolgungsbehörden den Verfolgungsdruck auf derartige „Crime-as-a-Service“-Angebote im Rahmen internationaler Aktionen zu erhöhen und setzen auch auf Abschreckung: Warnhinweise und direkter Kontakt zu Kunden der kriminellen Dienste gehören zum Instrumentarium der Ermittler. Vier Verhaftungen und 53 Domain-Takedowns listet die Website der Operation Power Off derzeit auf – die Behörden gehen davon aus, dass diese Zahlen nach dem heutigen Tag weiter steigen werden. Das Projekt besteht seit Jahren und richtet sich gegen verschiedene Cybercrime-Angebote, immer wieder auch gegen DDoS-Anbieter.
(cku)
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