Künstliche Intelligenz
Software Testing: Zehn Jahre QS Barcamp Hamburg
In dieser Episode spricht Richard Seidl mit Georg Haupt und Christian Kram über das QS Barcamp in Hamburg, das 2026 sein 10-jähriges Jubiläum feiert. Im Mittelpunkt stehen Fragen wie: Was ist eigentlich ein Barcamp und warum lohnt es sich, dabei zu sein? Die beiden Gäste sind Teil des Organisationsteams. Sie beschreiben das Barcamp als Treffpunkt für Menschen, die über Softwaretests und Qualitätssicherung diskutieren möchten, unabhängig vom Erfahrungslevel.
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Die Folge zeigt, dass sich aus einer lockeren Atmosphäre und offenen Sessions oft spannende Ideen und Netzwerke ergeben. Wer neugierig auf praxisnahe Impulse und Community-Feeling ist, bekommt hier einen lebendigen Einblick.
Christian Kram ist als Trainer und Berater mit den Schwerpunkten Software Testing und Agilität tätig. Seit über zehn Jahren trägt er in verschiedensten Rollen dazu bei, dass Kund:innen die gewünschte Qualität erhalten – seine Erfahrung reicht dabei vom manuellen Tester in der vergleichenden Warenprüfung über den Testmanager im Automobilsektor bis hin zum Abteilungsleiter Test für ERP-Software.
Georg Haupt ist Quality Evangelist und sein Motto lautet: „Aus der Praxis für die Praxis!“ Seine Mission ist es, die Wichtigkeit von Qualität in die Teams zu tragen. Seine berufliche Historie ist sehr spannend und vielfältig, vom Koch zum Test-Guru. Dadurch hat er viele Perspektiven gewonnen, die permanent in seine Arbeit einfließen. Als Test- und Qualitäts-Management-Experte blickt er auf 20 Jahre praktische Erfahrung für sowohl agile als auch klassische Soft- und Hardwaretests zurück.
Software Testing im Gespräch
Bei diesem Format dreht sich alles um Softwarequalität: Ob Testautomatisierung, Qualität in agilen Projekten, Testdaten oder Testteams – Richard Seidl und seine Gäste schauen sich Dinge an, die mehr Qualität in die Softwareentwicklung bringen.
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Die aktuelle Ausgabe ist auch auf Richard Seidls Blog verfügbar: „10 Jahre QS Barcamp Hamburg – Georg Haupt, Christian Kram“.
(mai)
Künstliche Intelligenz
Smart-Meter-Umstieg: Verbraucherschützer warnt vor irreführenden Infobriefen
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor irreführenden Briefen, in denen ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber mit falschen Angaben auf den Einbau eines Smart Meters drängt. In dem Schreiben werde der Eindruck erweckt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu diesem Einbau verpflichtet seien und dass dieser gleichzeitig finanziell gefördert werde. Beides sei falsch, die Briefe schürten damit Verunsicherung. Die Pflicht zum Einbau intelligenter Strommessgeräte liege bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern – zumeist also den lokalen Netzbetreibern, erklärt die Organisation. Als wettbewerbliche Messstellenbetreiber werden Unternehmen bezeichnet, die selbst Smart Meter anbieten und die Preise dafür selbst festlegen können.
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Digitalisierung des Stromnetzes
Bei dem Vorgang geht es um die Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit einem digitalen Stromzähler. Die muss bis 2032 erfolgen und von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erledigt werden. Die Geräte dürften maximal 25 Euro kosten, erklärt die Verbraucherzentrale. Sie speichern einige Verbrauchsdaten, können diese aber nicht senden. Dafür braucht es ein intelligentes Messsystem mit einem Smart-Meter-Gateway, das genau dazu in der Lage ist. Solche Smart Meter – deren Einbau eben nicht vorgeschrieben ist – kosten demnach zwischen 40 und 50 Euro im Jahr. Wer solch ein Gerät möchte, kann dieses beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen.
Die irreführende Infopost stammt von einem nicht namentlich genannten Unternehmen, das Smart Meter frei verkauft und für das die Preisgrenzen nicht gelten. Solche Firmen könnten beispielsweise zum Zug kommen, wenn der Netzbetreiber noch keine intelligenten Messsysteme verbaue, erklärt die Verbraucherzentrale. Teilweise würden die Geräte auch als Teil eines Komplettangebots vertrieben, das eine Optimierung des Stromverbrauchs verspreche. Solche Angebote sollten aber genau geprüft und verglichen werden, sie könnten deutlich teurer sein. Das Schüren von Ängsten mit den irreführenden Briefen schafft jedenfalls kein Vertrauen.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Rechtsverkehr: Berliner Kammergericht rügt Anwälte wegen KI-Halluzinationen
In der Welt der Justiz galt das geschriebene Wort in Form von Gesetzen und höchstrichterlichen Urteilen lange als festes Fundament. Doch mit dem Einzug generativer Künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien gerät diese Basis ins Wanken. Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts Berlin führt die Risiken vor Augen, wenn Anwälte die Recherche an Sprachmodelle delegieren und die Ergebnisse nicht kontrollieren.
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Die Richter sahen sich gezwungen, eine deutliche Warnung an die Anwaltschaft auszusprechen: In einem Familienrechtsstreit wurden nicht existierende Urteile zitiert, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu untermauern.
Der Fall nahm seinen Anfang am Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az.: 130 F 12281/25). Eine Mutter hatte dort im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter zu übertragen. Sie begründete das mit einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater. Parallel dazu beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Doch schon das Amtsgericht wies die Anträge zurück: Die Mutter habe eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.
Die Entdeckung der Phantom-Urteile
Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe legte die Frau mithilfe ihres Rechtsbeistands sofort Beschwerde beim Kammergericht ein. In der Begründung hieß es, die erste Instanz habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Um diese Rechtsauffassung zu stützen, griff die Kanzlei zu einem vermeintlich starken Argument: einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 mit dem Aktenzeichen XII ZB 183/07, die angeblich in der Fachzeitschrift FamRZ 2008 auf Seite 137 abgedruckt sei.
Was die Anwaltsseite offenbar nicht ahnte: Dieses Zitat war frei erfunden. Als die Richter des 17. Senats für Familiensachen die Quelle konsultieren wollten, stießen sie ins Leere. Nach „aufwändiger“ Recherche stellten sie fest, dass eine Entscheidung unter diesem Aktenzeichen in keiner juristischen Datenbank und auch nicht auf der BGH-Webseite existiert.
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Zwar findet sich in der genannten Zeitschrift auf der besagten Seite tatsächlich ein Beschluss der Karlsruher Richter. Der stammt aber aus einem anderen Jahr, trägt ein anderes Aktenzeichen und befasst sich inhaltlich mit der Einkommensbemessung eines Selbstständigen nach einer Verbraucherinsolvenz. Mit Verfahrenskostenhilfe hatte diese Entscheidung nichts zu tun.
Prüfpflichten im Zeitalter der KI
Das Kammergericht moniert in seinen Ausführungen (Az.: 17 WF 144/25): Es handele sich offenbar um das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Spanisch kam dem Senat ferner vor, dass sich bereits in der ursprünglichen Antragsschrift ein weiteres Phantom-Zitat eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg befand, das ebenfalls nirgends auffindbar war. In seinem Beschluss vom 20. November 2025 wies das Kammergericht die Beschwerde der Mutter nicht nur als unbegründet zurück, sondern nutzte die Gelegenheit für eine grundsätzliche Rüge.
Rechtsanwälte sind demnach sowohl aufgrund ihres Mandatsverhältnisses als auch in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege verpflichtet, Schriftsätze vor der Einreichung gründlich zu prüfen. Dies gelte vor allem, wenn Werkzeuge wie KI zum Einsatz kommen.
Der Fall illustriert ein wachsendes Problem in der juristischen Praxis: Halluzinationen von Sprachmodellen. Diese KIs sind darauf trainiert, sprachlich plausible Texte zu generieren. Sie haben aber kein Verständnis für Fakten oder die Realität. Wenn sie nach einem passenden Urteil gefragt werden, „erfinden“ sie im Zweifel ein Aktenzeichen und eine Fundstelle, die täuschend echt aussehen. Für die Gerichte bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand: Richter müssen nun Quellen verifizieren, die früher als gesichert galten.
Internationale Bekanntheit erlangte hauptsächlich der Fall Mata vs. Avianca in den USA, bei dem ein New Yorker Anwalt durch ChatGPT generierte, komplett fiktive Präzedenzfälle in einem Schriftsatz einreichte und dafür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch in Deutschland mehren sich Berichte über solche „Zitier-Geister“. Der aktuelle Berliner Beschluss setzt hier jetzt eine formale Leitlinie für die Anwaltschaft. Letztlich scheiterte die Beschwerde der Mutter aber nicht an den falschen Zitaten, sondern an fehlender inhaltlicher Substanz.
(mho)
Künstliche Intelligenz
US-Startup Humble Robotics entwickelt autonomen Truck ohne Sattelschlepper
Eine ganze Reihe von Unternehmen beschäftigt sich seit Jahren damit, Trucks zu automatisieren, darunter auch Waymo. Sie alle bauen die Systeme für autonomes Fahren in den Sattelschlepper. Aber warum eigentlich? Das US-Unternehmen Humble Robotics verfolgt einen radikaleren Ansatz.
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Wozu benötigt ein Truck einen Sattelschlepper oder ein Führerhaus, wenn ohnehin niemand darin sitzt? Entsprechend beschränkt sich das Unternehmen aus dem US-Bundesstaat Kalifornien auf das, worauf es ankommt: Sein autonomer Truck, der „Humble Hauler“, ist eine autonom fahrende Ladefläche.
Der Humble Hauler wird ein Class-8-Truck, den es in verschiedenen Varianten geben soll: eine lange Version mit vier Achsen für 40- und 53-Fuß-Container sowie eine kurze mit drei Achsen, auf die ein 20-Fuß-Container passt. Humble Robotics stellt sich aber vor, dass auch andere Aufbauten aufgesetzt werden könne, ein Tank beispielsweise oder ein Betonmischer. Der Hänger kann aber auch ganz konventionell von einer Zugmaschine gezogen werden.
Kameras, Lidar und Radar
Für die Umgebungswahrnehmung stattet das Unternehmen den Hauler mit Kameras, Lidar und Radar aus. Die Verarbeitung der Sensordaten und die Steuerung des Fahrzeugs soll eine Künstliche Intelligenz übernehmen.
Das Fahrzeug wird elektrisch angetrieben. Die Reichweite gibt das Unternehmen mit 200 Meilen an, rund 320 Kilometer. Die Höchstgeschwindigkeit soll 55 Meilen pro Stunde betragen, knapp 90 Kilometer pro Stunde.
Die erste Variante des Fahrzeugs soll in abgegrenzten Bereichen eingesetzt werden, etwa in Containerterminals in Häfen, Lagerhäusern oder Güterbahnhöfen. Eine Animation auf der Website des Unternehmens legt aber nahe, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch Überlandeinsätze möglich sein sollen.
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Das noch junge Unternehmen hat gerade Startkapital in Höhe von 24 Millionen US-Dollar eingeworben. Seine Beschäftigten haben schon in wichtigen anderen Unternehmen der Branche Erfahrungen gesammelt, darunter bei Apple, Google, Rivian, Tesla und Uber.
Wann der erste Humble Hauler fertig ist, ist nicht bekannt.
(wpl)
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