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Künstliche Intelligenz

Nie wieder Funkloch: Satelliten-Telefonie für Autos kommt


Im Falle einer Panne oder eines Unfalls lässt sich Hilfe in vielen modernen Autos einfach über die integrierte Telefoniefunktion – etwa eCall – anfordern. Bislang ist dafür ein Mobilfunknetz erforderlich, was sich perspektivisch aber ändern soll. Denn auf dem MWC 2026 hat Harman eine Kooperation mit Viasat angekündigt. Diese ermöglicht Sprachtelefonie über Satellitenverbindungen, der Pannen- und Rettungsdienst ist so auch in Funklöchern erreichbar.

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Die Funktion baut auf der bereits 2024 vorgestellten Ready Connect Telematics Control Unit (TCU) mit Qualcomms Snapdragon Auto 5G Modem-RF Gen 2 auf. Das Modem unterstützt neben herkömmlichen Mobilfunkverbindungen und der direkten Kommunikation zwischen Fahrzeugen (V2V, Vehicle-to-Vehicle) sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur (V2I, Vehicle-to-Infrastructure) auch den Datenaustausch mit Satelliten.



Die Telematics Control Unit enthält neben dem Modem für Mobilfunk- und Satellitenverbindungen auch die notwendigen Antennen.

Wahlfreiheit sollen die Fahrzeuginsassen nicht haben. Stattdessen entscheidet die Software in Abhängigkeit der Netzverfügbarkeit über die passende Verbindung. In diesem Zusammenhang spricht Harman explizit davon, dass die Satellitennetze lediglich eine Ergänzung darstellen sollen – und keinen vollständigen Ersatz. Zusätzliche Antennen sind nicht notwendig, für Satellitenverbindungen reichen die ohnehin in der TCU verbauten aus.

Als Ersatz kommt die neue Funktion aufgrund einer wichtigen Einschränkung auch nicht infrage. Denn Harman und Viasat setzen lediglich auf eine Schmalband-Verbindung (NB-NTN, Narrowband Non-Terrestrial Network) mit geringer Bandbreite. Konkrete Übertragungsraten nennen beide Unternehmen nicht. Sie sollen aber für Text- und Sprachnachrichten ausreichen. Die verwendeten Satelliten ermöglichen einen weltweiten Einsatz, sofern die staatlichen Regularien die entsprechenden Dienste erlauben. In den wichtigsten Zielmärkten wie Europa und Nordamerika ist dies laut Harman der Fall.

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Perspektivisch sollen auch Verbindungen mit höherem Bandbreitenbedarf möglich sein. Entsprechende Breitband-Dienste könnten der Fernzugriff auf Fahrzeugfunktionen, Diebstahlverfolgung und Ferndiagnose sein. Ebenso spricht Harman von Streaming-Diensten, die die Daten über eine Satellitenverbindung erhalten. Einen konkreten Zeitplan gibt es allerdings noch nicht.


(pbe)



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Künstliche Intelligenz

Urheberrechtsstreit um KI-generierte Kunst: US Supreme Court winkt ab


Der Informatiker Stephen Thaler ist erneut vor dem US Supreme Court gescheitert. Der Oberste Gerichtshof der USA lehnte es am Montag ab, sich mit der Frage zu befassen, ob von künstlicher Intelligenz (KI) geschaffene Kunst nach US-amerikanischem Recht urheberrechtlich geschützt werden kann und wies eine Klage Thalers ab. Der Fall beschäftigte unterschiedliche Instanzen über mehrere Jahre.

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Thaler, Gründer von Imagination Engines Inc, einem Unternehmen für fortschrittliche künstliche neuronale Netzwerktechnologie mit Sitz im US-Bundesstaat Missouri, hatte im Jahr 2018 das Copyright für das Werk „A Recent Entrance to Paradise“ beantragt, das von seiner Dabus-Technologie geschaffen wurde. Das Bild zeigt Gleise, die in ein Portal führen, umgeben von grünen und violetten Pflanzenmotiven. Dabus steht für Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience; Thaler beschreibt das System als Verbund mehrerer neuronaler Systeme, das – wie das menschliche Gehirn – neue Ideen durch veränderte Verknüpfungen maschineller Synapsen erzeugen könne. Das Bild sei „autonom durch einen Computeralgorithmus“ erstellt worden, er selbst sei Eigentümer der Maschine, sehe sich als deren Auftraggeber an, und wolle die Rechte an dem computergenerierten Bild als Auftragswerk für sich selbst registrieren, so Thalers Argumentation damals.

Das US-Urheberrechtsamt, das US Copyright Office, lehnte seinen Antrag im August 2019 ab. Daraufhin wandte sich Thaler an das zuständige Berufungsgremium, das Copyright Review Board (CRB). Er bezeichnete die vorausgegangene Ablehnung als verfassungswidrig; sie sei nicht durch Fallrecht untermauert. Doch das CRB blieb bei seiner Entscheidung und bestätigte die Ablehnung im März 2020. Zwei Monate später bat Thaler dieselbe Behörde um neuerliche Überprüfung. Doch die blieb bei ihrer Entscheidung. Kreative Werke müssen menschliche Urheber haben, um in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt zu sein, so der Bescheid. Ein Bundesrichter in Washington bestätigte im Jahr 2023 die Entscheidung des Urheberrechtsamtes und nannte menschliche Urheberschaft eine „grundlegende Voraussetzung des Urheberrechts“. Das US-Berufungsgericht für den Bezirk Columbia bestätigte das Urteil im vergangenen Jahr. Dagegen legte Thaler beim Obersten Gericht Berufung ein.

Während die Regierung von US-Präsident Donald Trump den Supreme Court laut einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters aufforderte, Thalers Berufung nicht anzunehmen, erklärten dessen Anwälte, der Fall sei angesichts des rasanten Aufstiegs generativer KI von „höchster Bedeutung“.

Entsprechend enttäuscht zeigten sie sich von der Entscheidung des Gerichts, die Berufung abzulehnen. „Selbst wenn es [das Oberste Gericht, Anm.] die Kriterien des Urheberrechtsamtes später in einem anderen Fall aufhebt, wird es zu spät sein. Das Urheberrechtsamt wird die Entwicklung und Nutzung von KI in der Kreativwirtschaft in entscheidenden Jahren irreversibel und negativ beeinflusst haben“, zitiert Reuters aus einer Erklärung der Anwälte.

Bereits in einem anderen Fall vor gut drei Jahren hatte der Oberste Gerichtshof der USA einen Antrag Thalers auf Anhörung abgelehnt. Damals ging es um die Weigerung des US-Patent- und Markenamts, Patente für Erfindungen von Thalers Dabus-System zu erteilen. Dabus hatte völlig eigenständig einzigartige Prototypen für einen Getränkehalter und eine Notleuchte entwickelt. Ähnlich wie im aktuellen Fall um von einer KI geschaffene Kunst argumentierten untergeordnete Gerichte, dass Patente nur menschlichen Erfindern erteilt werden können.

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(akn)



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Künstliche Intelligenz

Interview zu Abfindungen: Goldener Handschlag oder unter Wert verkauft?


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Bosch muss sparen. Auch beim Personal. Um dabei langfristig einen Effekt zu erzielen, greift der Technologiekonzern tief in die Tasche. Allein für das Jahr 2025 hatte Bosch rund 2,7 Milliarden Euro zur Seite gelegt, etwa für Abfindungen von Mitarbeitern, die das Unternehmen freiwillig verlassen.

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Bosch ist eines von vielen Unternehmen in Deutschland, das Stellen abbaut. Besonders hart trifft es die Industrie. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 120.000 Jobs gestrichen, meldet die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY. Und Experten befürchten weitere Einschnitte.

Kaum eine Branche oder Tätigkeit betrifft das nicht. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom rechnen 14 Prozent aller Unternehmen in Deutschland damit, IT-Fachkräfte im laufenden Jahr zu entlassen.

Wer freiwillig geht, kann das mit dem goldenen Handschlag tun. Aber warum „golden“? Weil die Konditionen für das Ausscheiden – die Abfindung – finanziell lukrativ sein können. Außerdem: Wenn ein Unternehmen entschieden hat, sich von einem Mitarbeitenden zu trennen, hat dieser ohnehin keine Zukunft mehr in der Firma. Weil Abfindungen Verhandlungssache sind, haben Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Betrags.

Worauf bei Abfindungen im Wesentlichen zu achten ist, weiß Volkan Ulukaya. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte (BBR).

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Den gibt es nur in den Fällen, in denen ein Sozialplan für den Stellenabbau besteht. Darin werden beispielsweise Abfindungen und deren Höhe geregelt. Nur im Falle eines bestehenden Sozialplans können Beschäftigte ihren Anspruch auf Abfindung einklagen. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Arbeitgeber eine Abfindung anbieten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, um keine langwierige Auseinandersetzung führen zu müssen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

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Ein Aufhebungsvertrag wird verhandelt, damit keine Kündigung ausgesprochen werden muss. Und weil es dann keine Kündigung gibt, kann auch keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was darf darin nicht fehlen?

Natürlich die Abfindungshöhe, also die Konditionen, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Wichtig ist außerdem ein Absatz, der klarmacht, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde. Und dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tarif- oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird. Beides kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Grundsätzlich können im Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden, wie offene Urlaubsansprüche, etwa im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel.

In welchen Fällen ist die Abfindung, in welchen die Kündigungsschutzklage die passende Variante?

Das hängt von der Zielsetzung des Arbeitnehmers ab. Wer keinesfalls mehr in dieser Firma arbeiten möchte, ist gut beraten, eine Abfindung zu verhandeln. Dann muss man sich nur noch über die Höhe einig werden. Wenn ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz festhalten will, ist die Kündigungsschutzklage die bessere Variante. Unwahrscheinlich ist dieser Weg nicht, etwa im öffentlichen Dienst.

Bei einer Kündigungsschutzklage geht es aus rechtlicher Sicht stets um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird geklärt, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, also beispielsweise die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe die Kündigung tragen. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kaum ein Risiko: Der Arbeitgeber muss bezahlen, was vertraglich vereinbart wurde.

Wie hoch sind Abfindungen?

Arbeitnehmer können grundsätzlich alles verlangen. Da gibt es keine Grenzen. Die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber das mitmacht, also dem zustimmt. Abfindungen sind frei verhandelbar. Zur Orientierung für beide Seiten gilt die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahre. Wenn das Risiko im Falle einer Kündigungsschutzklage 50:50 verteilt ist, können Arbeitnehmer mindestens diese Regelabfindung verlangen.

In welchen Fällen mehr?

Wenn es um Personen mit besonderem Kündigungsschutz geht, wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte, können diese durchaus für eine Abfindung oberhalb der Regelabfindung argumentieren. Oder wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und klar ist, dass diese aus juristischer Sicht unbegründet ist. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung über dem Regelsatz fordern – und würden sie wohl auch bekommen.

Gibt es Alternativen zur Abfindung?

Der Gesetzgeber begünstigt Abfindungen steuerlich. Das spricht schon sehr dafür, dass Abfindungen die offiziell empfohlene Lösung sind, um Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Es kann sich allerdings auch anbieten, dass Arbeitnehmer statt einer Abfindung eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen, um etwa in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen oder in Rente. Auch das ist nicht selten. Ansonsten kann, wenn eine Abfindung keine Option für Arbeitnehmer ist, etwa über Boni-Ansprüche, Freistellungsphasen oder andere Ansprüche verhandelt werden.

Ist anwaltlicher Rat bei einem Abfindungsangebot immer ratsam?

Ja, um die angemessene Höhe einer Abfindung zu erhalten, weil Fachanwälte das Prozessrisiko einschätzen können. Wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko trägt, muss das bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden, weil der Arbeitnehmer sich sonst unter Wert verkaufen würde. Aus Arbeitgebersicht ist es genau andersherum: Es kann ja sein, dass es einen berechtigten Grund gibt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dann würde der Arbeitnehmer leer ausgehen. Beim Abwägen ihrer Interessen sollten beide Parteien stets davon ausgehen, wie der Fall wahrscheinlich vor Gericht ausgehen würde. Das können üblicherweise nur Anwälte rechtssicher prüfen.


(nie)



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Elektro-Kleintransporter Hudson eBuddy: Neuzugang für die Last-Mile-Logistik


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Einen elektrischen Kleinsttransporter zwischen Fiat Tris und Piaggio Porter hat ein österreichischer Importeur kürzlich ins Programm genommen. Der Hudson EV eBuddy aus Hongkong ist ein zweisitziger Transporter in der Leichtfahrzeugklasse L7e. Nach Europa holt ihn jetzt die Holvex Handels GmbH aus der Heinzl-Gruppe in Kammersdorf nahe Wien, die schon seit einigen Jahren die Elektromotorräder der Marke Horwin aus China nach Europa bringt. Sie stellt den eBuddy am 25. und 26. März 2026 auf dem Fuhrparkmanager-Event „Flotte! Der Branchentreff“ auf der Messe Düsseldorf vor.

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Shenxing Akku CATL

Shenxing Akku CATL

(Bild: 

Florian Pillau

)

Einen nachhaltig wachsenden Absatzmarkt für solche Fahrzeuge erhofft man sich in der sogenannten „Last-Mile-Logistik“, bei der innerhalb emissionsgeschützter Innenstadtbereiche ausgeliefert werden muss. Dort dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsantrieben wegen der Abgas- und Lärmbelastung nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden, mit wachsender Tendenz sowohl bei Restriktionen als auch Fläche.

Dazu kommt, dass sich Innenstadt oft auch mit Altstadt übersetzt, mit den typischen Einschränkungen in Straßenbreite und -belastbarkeit. Hier sind Fahrzeuge mit einer geringen Grundfläche und einem kleinen Wendekreis im Vorteil, was im Übrigen der einzige Grund für Fiat ist, seinen Tris weiterhin mit einem einzelnen vorderen Rad auszustatten. Damit kann das Fahrzeug praktisch auf der Stelle wenden. Piaggio Porter und Hudson eBuddy bieten als Vierradkonstruktionen eine deutlich bessere fahrdynamische Sicherheit und dürfen auch schneller fahren. Um den Wendekreis dennoch so gering wie möglich zu halten, sind beide Hecktriebler.


Zwei Paletten und 850 Kilogramm Nutzlast transportiert der Hudson eBuddy als Pritschenwagen. (Bild:

Hudson

)

Der eBuddy misst 3820 mal 1480 mm und ist in seiner Version mit Cargobox noch unter zwei Meter hoch, was ihm unter anderem die Einfahrt in übliche Tiefgaragen und Parkhäuser ermöglicht. Außer in der Last-Mile-Logistik sieht der Importeur Anwendungen in Land- und Forstwirtschaft, auf dem Bau, als Kommunalfahrzeug und auf Industriegeländen. Als lokal emissionsfreies Fahrzeug kann er dauerhaft auch etwa in Gewächshäusern und Hallen eingesetzt werden.

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Im Aufbau hält sich der eBuddy an das im Automobilbau seit über 100 Jahren bewährte Konzept mit einem Leiterrahmen aus Stahlblechprofilen, einer hinteren Starrachse, die nur von Blattfedern geführt wird, und einer vorderen Aufhängung mit unteren Querlenkern. Der direkt an die Hinterachse geflanschte Elektromotor bietet 15 kW Dauer- und 30 kW Spitzenleistung und bis zu 110 Nm Drehmoment gewissermaßen aus dem Stand. Damit erreicht der Transporter 71 km/h Höchstgeschwindigkeit – mehr als ausreichend für den Stadtverkehr.

Der 15,4 kWh fassende Lithium-Eisenoxid-Akku (LFP), der in der Fahrzeugmitte zwischen den Rahmenlängsträgern hängt, soll bis zu 150 Kilometer Reichweite ermöglichen, die Ladezeit gibt der Anbieter mit rund acht Stunden an. Rekuperation beim Bremsen ist Serie, eine Schnellladeoption oder eine Akkukonditionierung werden – wie bei den Konkurrenzprodukten – nicht angeboten. Die LFP-Zellchemie mag zwar gerade bei Kälte nicht die höchsten Ladeleistungen bieten, dafür ist sie günstig, robust und sicher gegen thermisches Durchgehen. Das Arbeitspferd unter den Akkutechnologien ist damit eine konsequente Wahl für stark beanspruchte Nutzfahrzeuge.

Für die 3,82 Meter messende Version mit der 2 auf 1,4 Meter messenden Pritsche nennt Hudson ein Leergewicht von 850 Kilogramm und 1,7 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, also 850 Kilogramm Nutzlast. Die gleich lange Version mit einer geschlossenen Cargobox mit 2045 mm Länge, 1420 mm Breite und 1195 mm Höhe und einem Volumen von 3,47 Kubikmetern wiegt 910 kg, was die Zuladung auf 790 Kilogramm verringert. Beide Versionen sollen Platz für zwei Europaletten bieten. Die zweiflügelige Hecktür der Cargo-Variante lässt sich je Flügel um bis 270 Grad öffnen und außen an der Seitenwand arretieren.

Zur Serienausstattung zählen unter anderem Servolenkung, elektrischer Bremskraftverstärker, ABS, Klimaanlage, Rückfahrkamera, elektrische Fensterheber und USB-Anschluss. Der Importeur gewährt zwei Jahre oder 50.000 Kilometer Garantie, auf den Akku fünf Jahre oder 150.000 Kilometer. Als Pritschenwagen kostet der Zweisitzer 14.900 Euro, mit Transportkiste statt Ladefläche auf dem Rahmen 1000 Euro mehr. Der österreichische Importeur nennt das ein „sensationelles Preis-Leistungs-Verhältnis“.

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