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Interview zu Abfindungen: Goldener Handschlag oder unter Wert verkauft?


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Bosch muss sparen. Auch beim Personal. Um dabei langfristig einen Effekt zu erzielen, greift der Technologiekonzern tief in die Tasche. Allein für das Jahr 2025 hatte Bosch rund 2,7 Milliarden Euro zur Seite gelegt, etwa für Abfindungen von Mitarbeitern, die das Unternehmen freiwillig verlassen.

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Bosch ist eines von vielen Unternehmen in Deutschland, das Stellen abbaut. Besonders hart trifft es die Industrie. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 120.000 Jobs gestrichen, meldet die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY. Und Experten befürchten weitere Einschnitte.

Kaum eine Branche oder Tätigkeit betrifft das nicht. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom rechnen 14 Prozent aller Unternehmen in Deutschland damit, IT-Fachkräfte im laufenden Jahr zu entlassen.

Wer freiwillig geht, kann das mit dem goldenen Handschlag tun. Aber warum „golden“? Weil die Konditionen für das Ausscheiden – die Abfindung – finanziell lukrativ sein können. Außerdem: Wenn ein Unternehmen entschieden hat, sich von einem Mitarbeitenden zu trennen, hat dieser ohnehin keine Zukunft mehr in der Firma. Weil Abfindungen Verhandlungssache sind, haben Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Betrags.

Worauf bei Abfindungen im Wesentlichen zu achten ist, weiß Volkan Ulukaya. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte (BBR).

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Den gibt es nur in den Fällen, in denen ein Sozialplan für den Stellenabbau besteht. Darin werden beispielsweise Abfindungen und deren Höhe geregelt. Nur im Falle eines bestehenden Sozialplans können Beschäftigte ihren Anspruch auf Abfindung einklagen. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Arbeitgeber eine Abfindung anbieten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, um keine langwierige Auseinandersetzung führen zu müssen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

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Ein Aufhebungsvertrag wird verhandelt, damit keine Kündigung ausgesprochen werden muss. Und weil es dann keine Kündigung gibt, kann auch keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was darf darin nicht fehlen?

Natürlich die Abfindungshöhe, also die Konditionen, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Wichtig ist außerdem ein Absatz, der klarmacht, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde. Und dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tarif- oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird. Beides kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Grundsätzlich können im Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden, wie offene Urlaubsansprüche, etwa im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel.

In welchen Fällen ist die Abfindung, in welchen die Kündigungsschutzklage die passende Variante?

Das hängt von der Zielsetzung des Arbeitnehmers ab. Wer keinesfalls mehr in dieser Firma arbeiten möchte, ist gut beraten, eine Abfindung zu verhandeln. Dann muss man sich nur noch über die Höhe einig werden. Wenn ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz festhalten will, ist die Kündigungsschutzklage die bessere Variante. Unwahrscheinlich ist dieser Weg nicht, etwa im öffentlichen Dienst.

Bei einer Kündigungsschutzklage geht es aus rechtlicher Sicht stets um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird geklärt, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, also beispielsweise die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe die Kündigung tragen. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kaum ein Risiko: Der Arbeitgeber muss bezahlen, was vertraglich vereinbart wurde.

Wie hoch sind Abfindungen?

Arbeitnehmer können grundsätzlich alles verlangen. Da gibt es keine Grenzen. Die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber das mitmacht, also dem zustimmt. Abfindungen sind frei verhandelbar. Zur Orientierung für beide Seiten gilt die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahre. Wenn das Risiko im Falle einer Kündigungsschutzklage 50:50 verteilt ist, können Arbeitnehmer mindestens diese Regelabfindung verlangen.

In welchen Fällen mehr?

Wenn es um Personen mit besonderem Kündigungsschutz geht, wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte, können diese durchaus für eine Abfindung oberhalb der Regelabfindung argumentieren. Oder wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und klar ist, dass diese aus juristischer Sicht unbegründet ist. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung über dem Regelsatz fordern – und würden sie wohl auch bekommen.

Gibt es Alternativen zur Abfindung?

Der Gesetzgeber begünstigt Abfindungen steuerlich. Das spricht schon sehr dafür, dass Abfindungen die offiziell empfohlene Lösung sind, um Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Es kann sich allerdings auch anbieten, dass Arbeitnehmer statt einer Abfindung eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen, um etwa in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen oder in Rente. Auch das ist nicht selten. Ansonsten kann, wenn eine Abfindung keine Option für Arbeitnehmer ist, etwa über Boni-Ansprüche, Freistellungsphasen oder andere Ansprüche verhandelt werden.

Ist anwaltlicher Rat bei einem Abfindungsangebot immer ratsam?

Ja, um die angemessene Höhe einer Abfindung zu erhalten, weil Fachanwälte das Prozessrisiko einschätzen können. Wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko trägt, muss das bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden, weil der Arbeitnehmer sich sonst unter Wert verkaufen würde. Aus Arbeitgebersicht ist es genau andersherum: Es kann ja sein, dass es einen berechtigten Grund gibt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dann würde der Arbeitnehmer leer ausgehen. Beim Abwägen ihrer Interessen sollten beide Parteien stets davon ausgehen, wie der Fall wahrscheinlich vor Gericht ausgehen würde. Das können üblicherweise nur Anwälte rechtssicher prüfen.


(nie)



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Mehr als „Deep Fake“: Entwurf für „Digitale Gewalt“-Gesetz vorgelegt


Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat den seit Wochen erwarteten Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Opfer gegen die Erstellung und Verbreitung von intimen Bildaufnahmen, täuschend echt wirkenden pornografischen Darstellungen aber auch Cyberstalking strafrechtlich besser vorgehen können sollen. Die Durchsetzung von Betroffenenrechten soll aber auch zivilrechtlich einfacher werden. „Nicht die Betroffenen sollen verstummen, sondern die Täter – und digitale Gewalt muss endlich konsequent geahndet werden“, so Hubig zur Vorstellung des Gesetzentwurfes, der nun von Ländern und Verbänden kommentiert werden kann.

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Die jetzt geplanten neuen oder überarbeiteten strafrechtlichen Normen sollen ganz unterschiedliche Sachverhalte regeln, die das Justizministerium unter dem Begriff „Digitale Gewalt“ subsumiert. Mit dem neuen Paragrafen 184k Strafgesetzbuch soll verboten werden, dass intimes Bildmaterial unbefugt hergestellt oder verbreitet wird.

Damit ist ein breiter Begriff gemeint: von heimlichen Bildaufnahmen realer Menschen über die Verbreitung ursprünglich nicht für einen erweiterten Kreis gedachter Aufnahmen bis zu „sexualisierten Deepfakes“. Taten unter dem neuen Paragrafen sollen dabei als Privatklage verfolgt werden können, weshalb Kritiker befürchten, dass dies dazu führen könnte, dass Staatsanwaltschaften so gut wie immer die Verfolgung einstellen würden – und den Betroffenen die Rechtsdurchsetzung obliegen würde.

Mit einem neuen Paragrafen 201b im Strafgesetzbuch soll zudem der neuen KI-Realität Einhalt geboten werden: Es geht um den „mittels Computerprogramms“ erzeugten Anschein „ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“, mit dem das Ansehen eines Lebenden oder Verstorbenen erheblich beschädigt werden könnte. Der Entwurf des Justizministeriums sieht hier vor, dass bis zu zwei Jahre Haft die Folge sein können – in Fällen, in denen Abbildungen etwa von Kindern oder Jugendlichen betroffen sind, können jedoch bereits jetzt schon härtere Strafen greifen.

Mitgeregelt wird zudem das unbefugte Tracking: mit einem neuen §202e im Strafgesetzbuch sollen etwa heimliche Bluetooth- oder GPS-Tracker strafbar werden. Allerdings nur dann, wenn dies „wiederholt oder ständig“ geschieht. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass der Person „schwerer Schaden“ zugefügt wird – was nur selten einfach zu beweisen sein dürfte und im Regelfall nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird.

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Insbesondere im zivilrechtlichen Part gibt es weitere offene Fragen. Anders als im strafrechtlichen Teil müssen Betroffene ihre Rechte erst gegenüber einem Plattformbetreiber geltend machen, um die zugehörige IP-Adresse des mutmaßlichen Schädigers zu erhalten. Mit dieser IP-Adresse wiederum muss der Betroffene sodann eine Auskunft von dem Provider verlangen, dessen IP-Nummernblöcken der Täter zugeordnet ist, um sich anschließend schadlos zu halten. Dabei wird die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber auf Vorrat also vorausgesetzt, bei mehrfach genutzten IP-Adressen – etwa im Mobilfunk üblich – soll der Auskunftsanspruch auch die zugehörige Portnummer herausgeben müssen – zusammen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden. Beides unterliegt dabei dem sogenannten Richtervorbehalt: Der Geschädigte muss bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen – das Verfahren soll dann zu beiden Auskünften nacheinander führen, ohne dass ein zweites Verfahren angestrengt werden muss.

Tatsächlich verbirgt sich in den Regelungen zum Auskunftsanspruch aber sehr viel mehr als der geplante juristische Schutz vor Deep-Fake-Pornografie, Stalking und anderen Handlungen, die unter dem Stichwort „Digitale Gewalt“ primär im Fokus stehen – hauptsächlich und zuletzt aufgrund der Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann, oftmals mit sexueller Komponente. Der nun vorliegende Vorschlag des von Stefanie Hubig geleiteten Hauses umfasst hier viel mehr: Er soll etwa auch im Fall der kaum bekannten Strafnorm in §42 Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden, der unter anderem die absichtliche, massenhafte, unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten unter Strafe stellt. Auch das Recht am eigenen Bild (§22 Kunsturhebergesetz) soll hierfür ausreichen.

Auch die geplante temporäre „Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken“ auf Verlangen eines Geschädigten dürfte noch für viel Diskussionsbedarf sorgen. Zum einen ist die Beschränkung auf „Soziale Netzwerke“ nur für bestimmte Angebote überhaupt angedacht. Zum anderen übersieht die Justizministerin damit, dass die Europarecht- und Rechtsprechung so wie auch die eigene Bundesregierung inzwischen von gemischten Angeboten ausgehen – so müsste einem Konto etwa das Posten in WhatsApp- oder Telegramchanneln verboten werden, die Gruppenfunktion zugleich jedoch unberührt bleiben.

Bei diesen Verfahren sollen sich Betroffene dem Referentenentwurf nach auch von dazu befugten Organisationen vertreten lassen können. Voraussetzung dafür soll sein, dass es sich um zivilgesellschaftliche Organisationen mit unentgeltlichem Aufklärungs- und Beratungsauftrag handeln müsse.

Eine der dafür wohl infrage kommenden übt heute jedoch Kritik: HateAid. Die Organisation fürchtet abschreckend hohe Kosten für die Betroffenen, da diese im Auskunftsverfahren Kosten für Anwälte der Beteiligten sowie Gerichtskosten erst einmal zahlen müssten, um anschließend zu versuchen, diese vom mutmaßlichen Schädiger wieder einzutreiben. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum zwar der Auskunftsanspruch nun in einem zusammengefassten Verfahren bei Gericht durchsetzbar sei, für eine anschließende Entfernung aber ein neues Verfahren angestrengt werden müsse.

Ganz praktische Kritik an den Plänen kam derweil schon vorab vom Deutschen Richterbund. „Solange in vielen chronisch unterbesetzten Staatsanwaltschaften drei Ermittler die Arbeit für vier erledigen müssen und Strafverfahren gerade deshalb immer öfter vorzeitig eingestellt werden müssen, erfüllt die Politik ihr Schutzversprechen an die Betroffenen nicht“, hatte Richterbund-Geschäftsführer Sven Rehben schon vor der heutigen Präsentation des Referententwurfs gewarnt.

Ein anderes Gesetz soll die Richter nicht mehr beschäftigen: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen enthalten eine neue Vorschrift, wie soziale Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen, sofern es keinen EU-Sitz des Unternehmens gibt. Dies war bislang der letzte Grund für das Vorhandensein eines ansonsten entkernten, weil vom Digital Services Act inhaltlich längst überformten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Mit der neuen und weitergehenden Regelung soll das einst von einer schwarz-roten Koalition eingeführte Gesetz daher endgültig abgeschafft werden – zum bereits dritten Mal. Real wird aber wohl auch die geplante neue Vorschrift wenig ändern – denn ohne formale Zustellungsmöglichkeit ist auch die Zustellung einer Feststellung durch die zuständigen Behörden nahezu unmöglich, wie die jahrelange Posse um Telegram gezeigt hat.


(nen)



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Top 7: Die beste Laser-Graviermaschine im Test – Engraver, Marker & Cutter


Laser-Graviermaschine xTool F2 im Test: Edelstahl farbig gravieren

Der xTool F2 punktet mit einfacher Bedienung, Top-Software und vielen Möglichkeiten. Aber er ist ein Laser der Klasse 4.

VORTEILE

  • hochwertige Verarbeitung
  • graviert präzise und schnell
  • erstklassige Software mit Live-Bild per Kamera
  • Dual-Laser für große Materialauswahl

NACHTEILE

  • als Klasse-4-Gerät nicht für Privatnutzer geeignet

Der xTool F2 punktet mit einfacher Bedienung, Top-Software und vielen Möglichkeiten. Aber er ist ein Laser der Klasse 4.

Holz gravieren und schneiden? Fast schon ein alter Hut. Chinesische Online-Shops verkaufen seit Jahren billige Laser-Gravierer mit kruder Bedienung und selbstmörderischem Aufbau, bei dem sich die eigenen Kabel bei der Bewegung der Achsen verheddern. Wer nicht permanent daneben steht, lasert sich in den Schreibtisch – oder deutlich schlimmeres.

Der xTool F2 wirkt dagegen wie ein 3D-Drucker von Bambu Lab in der Welt der Bastelkisten: Alles ist durchdacht, die Software ist hervorragend, die Dokumentation vorbildlich. Dennoch muss man sich in die Materie einarbeiten. Und nicht nur das.

Vorsicht: Laser-Klasse 4

Der xTool F2 ist offiziell ein Gerät der Laser-Klasse 4. Das bedeutet, dass gefährliche Laserstrahlung austreten kann, die Haut verbrennen und Augenlicht zerstören kann. Damit ist das kein Laser für den Bastelkeller und er ist nicht für den Verkauf an Privatpersonen, sondern für Unternehmen gedacht – die dafür wiederum einen Laser-Beauftragten mit entsprechendem Kenntnisnachweis für die Laser-Klasse 4 benötigen.

Wenn das Schutzgehäuse jedoch vollständig mit dem im Arbeitsbereich platzierten Material geschlossen werden kann, bleibt das Abgasrohr stabil und unentnahmsfähig, und die Funktion „Stoppt beim Öffnen des Gehäuses“ ist aktiviert xTool-Software , „Klasse-1-Bedingungen“ werden für Ihr F2 erstellt, was bedeutet, dass die Klasse-4-Laser während des normalen Betriebs vollständig eingeschlossen sind, um den menschlichen Zugang über Klasse-1-Laserstrahlung hinaus zu verhindern. Unter Klasse-1-Bedingungen sind keine weiteren Laser-Sicherheitsvorkehrungen wie Schutzbrillen und Schilder erforderlich, außer der Einhaltung des Benutzerhandbuchs und der xTool-Software.

Es gibt aber die Option in der Software, den xTool F2 auch mit offenem Gehäuse zu betreiben – etwa um auch größere Werkstücke bearbeiten zu können, die nicht auf der Arbeitsfläche innerhalb des orangen Schutzglases Platz finden. Auf dem Gerät steht, dass das Gerät beim Betrieb mit deaktivierten Sicherheitsmechanismen und offenem Gehäuse der Klasse 4 entspricht – und weil das geht, entspricht das gesamte Graviergerät eben der Klasse 4.

Unabhängig davon sollte man nicht ohne Vorwissen mit so einem Laser hantieren. Es geht nicht nur um den Schutz der Augen, sondern beispielsweise auch um das Verhüten von Bränden und um giftige Gase, die beispielsweise beim Bearbeiten von bestimmten Kunstleder-Sorten entstehen. Kurz und knapp: Ein Laser der Klasse 4 ist kein Spielzeug für den Bastelkeller, sondern gehört in geschulte Hände.

Design & Aufbau

Der F2 wird in einem kompakten Karton geliefert und ist vollständig montiert. Zur Inbetriebnahme muss man letztlich nur die Transportsicherungen entfernen, die Sicherheitshinweise akzeptieren und die Software installieren und einrichten. Optional bietet der Hersteller einen Luftfilter an, den man mit einem Schlauch – für die Abluft – und einem USB-Kabel mit dem Graviergerät verbindet sowie am Strom anschließt. Auch mit Luftfilter sollte man den F2 nur in gut belüfteten Räumen und mit Abluftschlauch aus dem Fenster betreiben.

Der xTool F2 ist kompakt und hochwertig verarbeitet. Das Gehäuse besteht aus rose-goldenem Aluminium. Die Rückseite und der Fuß bilden eine Einheit, das Oberteil mit Tragegriff und der Laser-Technik eine weitere. Das Ganze wird umschlossen von einem Gehäuse aus orangefarbenem Plexiglas, das die Laserstrahlung abblockt.

Die obere Hälfte des F2 ist beweglich gelagert und kann sich an der Z-Achse hoch und runter bewegen. Auf diese Weise wird der Fokus des Lasers zum Werkstück geregelt. Die Bewegung erfolgt per Elektromotor – entweder manuell über einen Dreh-Drück-Regler oben rechts am Gehäuse oder automatisch über die Autofokus-Funktion der Software. Auf Anhieb wirkt es etwas merkwürdig, dass der Tragegriff am beweglichen Teil des Gerätes angebracht ist. Beim ersten Transport haben wir uns nicht getraut, den Laser am Griff zu heben und ihn von unten mit der zweiten Hand gestützt – das ist in der Praxis aber nicht nötig, der Aufbau ist stabil und der Griff tatsächlich zum Tragen gedacht.

Zur Aufnahme der Werkstücke gibt es unten eine herausnehmbare Platte mit Gewindelöchern. Im Lieferumfang befindet sich ein L-förmiger Halter mit zwei Schrauben. Damit kann man arbeiten, wir haben aber mit einem 3D-Drucker verschiedene Werkstück-Aufnahmen gedruckt – für Hundemarken, Visitenkarten, Münzen, Stifte und mehrere Universalaufnahmen. Entsprechende Vorlagen finden sich unter dem Suchbegriff xTool Jig gratis im Netz; wer einen 3D-Drucker zur Verfügung hat, kann sich das Laser-Leben damit einfacher machen.

Viele Bedienelemente gibt es nicht. Das Gerät hat einen mechanischen Ausschalter auf der Rückseite, den erwähnten Dreh-Drück-Steller auf der rechten und einen Not-Aus-Knopf auf der linken Seite. Es gibt kein Display und keine Prozent-Anzeige, den Stand der Dinge kann man sich über die Software ansehen.

Der F2 hat zwei Laser-Dioden, eine mit 15 Watt und eine IR-Diode mit 5 Watt. Das Licht wird über ein Galvanometer-System über Spiegel aus einer zentralen Linse umgeleitet; der F2 hat also keinen Kopf, der an einer X- und Y-Achse hin- und herfährt. Der große Vorteil ist die hohe Geschwindigkeit, die das System erreicht: Mit bis zu 6000 mm/s folgt der Laserpunkt seinem Pfad. Der Nachteil: Je weiter sich das Werkstück vom Zentrum der Laser-Optik entfernt, um so flacher wird der Winkel. In den meisten Fällen spielt das keine große Rolle, aber man sollte es wissen.

Inbetriebnahme & erste Schritte

Die nötige Software nennt sich xTool Studio. Sie lässt sich kostenlos beim Hersteller herunterladen und läuft unter MacOS und Windows. Beim Start führt ein vorbildlicher Assistent durch das Programm, es gibt Sicherheitshinweise und Schulungsvideos. Man benötigt einen Benutzeraccount, den man ebenfalls kostenlos anlegen kann, aber ohne Registrierung geht es nicht.

Zunächst verbindet man den Gravierer per USB-Kabel mit dem Computer. Nach der Ersteinrichtung kann man ihn auch mit einem WLAN verbinden und danach kabellos auf das Gerät zugreifen. Ein Assistent gibt grundlegende Sicherheitshinweise und führt den Nutzer durch die ersten Schritte der Software. Dieser Assistent sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Laser der Klasse 4 gefährlich ist – man muss sich unbedingt auch über die integrierten Schulungsvideos hinaus mit dem Thema beschäftigen. Trotzdem sind die Videos hilfreich, auch weil sie zeigen, wie schnell bei falscher Bedienung ein Brand ausbrechen kann oder dass sich bei spiegelnden Werkstücken und geöffnetem Gehäuse kaum vorhersehen lässt, wo die Laserstrahlen hinkommen.

Genial: Die im Laser-Gravierer integrierte 50-Megapixel-Kamera samt Beleuchtung schießt ein hochauflösendes Bild vom Inneren der Maschine. Man sieht genau, wo das Werkstück liegt und kann seine Gravuren auf den zehntel Millimeter genau per Drag & Drop auf Holz, Leder, Anhänger oder Schmuck platzieren.

Software

xTool Studio ist eine vorbildliche Gravier-Software, an der man merkt, dass der Hersteller weiß, was er tut. Die Live-Ansicht holt ein hochauflösendes Foto des zu gravierenden Objekts im Inneren des F2 auf den Bildschirm und macht das Leben einfacher. Integriert sind diverse Rahmen und Formen sowie eine Online-Datenbank mit allen möglichen Vorlagen, von Piratenmünzen über Tassenuntersetzer im Bienen-Design, Geburtstagskarten, Torten-Schildern, Visitenkarten und so weiter. Die meisten der Designs sind gratis, eine wenige aus der Community kosten Geld. Man kann aber auch eigene Grafiken, etwa Bilder im JPG- oder PNG-Format oder Vektorgrafiken als SVG-Datei zum Schneiden oder Gravieren in die Software ziehen. Es gibt rudimentäre Bearbeitungsfunktionen, mit denen man Vektorgrafiken glätten, Farben und Lichter invertieren oder Masken setzen. Als geniales Helferlein hat sich der KI-Assistent entpuppt, der zwar bei jeder Nutzung ein paar Cent kostet, aber mit einfachen Prompts aus Fotos den Hintergrund entfernt, Bilder erweitert oder ganze Grafiken entwirft.

Es gibt diverse Vorlagen für unterschiedliche Materialien. Wer nicht gleich farbig in Edelstahl gravieren will – dazu später mehr – kommt mit den Voreinstellungen schon ganz schön weit. Der Fairness halber sagen wir aber dazu: Es gibt eine steile Lernkurve. Wer mehr machen möchte als ein paar Buchstaben in Holz zu hinterlassen, muss sich ins Thema einarbeiten. Welches Holz wird beim Gravieren dunkel, welches bleibt hell – und warum? Ist es besser, wenn man Holz mit einem stärkeren Laserstrahl in einem Durchgang schneidet oder wird das Ergebnis besser, wenn man mit einer schwächeren Einstellung mehrmals drübergeht? Sollte man Metall mit dem blauen Laser oder mit dem Infrarot-Laser bearbeiten? Der Hersteller pflegt eine sehr umfangreiche Dokumentation samt Übersicht über die richtigen Einstellungen für verschiedene Materialien, die in vielen Fällen weiterhilft – und bietet im Rahmen der xTool-Studio-Software auch viele Möglichkeiten, die richtigen Einstellungen in konkreten Praxistests zu ermitteln. Für wirklich gute Ergebnisse muss man aber eben auch genau das tun, und das kostet Zeit und Geld in Form von Material.

Materialien: Holz, Leder, Metall & mehr

Letztlich definieren die Laser-Quellen im F2, wofür er gut geeignet ist und wofür nicht. Mit den zwei Dioden kommt man schon ganz schön weit. Holz lässt sich perfekt gravieren, dünnes Holz auch schneiden. Der Infrarotlaser ist perfekt, um Metall zu gravieren – was sogar farbig möglich ist. Leder, Kunstleder, Schiefer und so weiter, alles kein Problem. Beachten sollte man hier die verschiedenen Eigenschaften der Materialien: Manche produzieren giftige Dämpfe, andere reflektieren stark, wiederum andere können schnell anfangen zu brennen. In den meisten Fällen gibt die xTool-software entsprechende Sicherheitshinweise – man muss aber das richtige Material auswählen.

An seine Grenzen kommt der F2 bei Glas (geht nicht) und Plexiglas (geht nur, wenn es nicht durchsichtig, sondern eingefärbt ist). Wer schneiden will, fährt mit einem anderen Modell ohnehin besser; dafür bieten sich CO2-Laser an – und Galvanometer-Spiegelsysteme eben nicht, damit die Schnittkanten unabhängig von der Lage des Werkstücks im Arbeitsraum immer gerade werden. Theoretisch kann man mit dem F2 auch Münzen tief gravieren; in der Software nennt sich das „emboss“. In der Praxis kommt man hier dann aber an die Leistungsgrenzen des Infrarot-Lasers. Ja, es geht, aber es dauert extrem lang und das Ergebnis ist nicht so tief wie erhofft. Wer Metall wirklich abtragen möchte, muss in den größeren Bruder aus der Ultra-Serie investieren, der einen Faser-Laser statt des IR-Diodenlasers mitbringt.

Letztlich muss man sich in jedes Material, das man bearbeiten möchte, einarbeiten. Über die Software kann man Test-Muster generieren, die das Material mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und mit unterschiedlicher Laser-Stärke gravieren oder schneiden, und aus diesen Mustern dann die optimalen Einstellungen für den jeweiligen Laser-Gravierer und das konkrete Material heraussuchen.

Farbig lasern in Edelstahl

Beim Edelstahl haben wir das bis zum Äußersten getrieben. Farbig in Metall lasern – und bunte Ergebnisse erzielen? „Welche schwarze Magie ist das denn?“, hören wir, oder „da muss man aber schon Farbpartikel auftragen, oder?“

Nein, muss man nicht. Die richtige Kombination aus Laser-Stärke und -Geschwindigkeit lässt die Oberfläche des Materials auf eine Art oxidieren, dass verschiedene Farben erscheinen. Welche Farben das sind, muss man tatsächlich ausprobieren. Wir haben dutzende Test-Muster auf Flaschenöffner, Münzen und Klingelschilder graviert, bis wir schöne und reproduzierbare Ergebnisse erzielen konnten.

Preis & Zubehör

xTool bietet passende Zusatzprodukte an, die das Einsatzfeld des F2 noch vergrößern. Der Luftfilter für etwa 400 Euro ist eine sinnvolle Investition. Er wird mit einem Schlauch mit dem F2 verbunden und hat zusätzlich ein USB-Kabel zur Steuerung: Der Luftfilter schaltet sich ein, sobald der Laser des F2 aktiviert wird und läuft noch eine einstellbare Zeit nach, um möglichst viel Rauch und Feinstaub einzufangen.

Für manche Nutzer dürfte der Dreh-Einsatz für runde Gegenstände eine praktische Ergänzung sein – so kann man Christbaumkugeln, Thermoskannen, Stifte oder Rundhölzer perfekt gravieren. Ebenso gibt es auch ein kleines Fließband, das die Arbeitsfläche des xTool F2 um Faktor 4 vergrößert. Die beiden letztgenannten Erweiterungen passen allerdings nicht unter das orange Schutzglas des Graviergeräts. Um sie nutzen zu können, muss man die Sicherheitsmechanismen des F2 deaktivieren, womit Laserstrahlen aus dem Gerät austreten können und Reflektionen ihren Weg durch den ganzen Raum finden können. Das ist Profi-Zubehör für Menschen, die wissen, was sie tun – und das auch nachweisen können.

Fazit

Der xTool F2 ist ein erstklassiger Lasergravierer für den professionellen Einsatz. Die Software ist vorbildlich, die Möglichkeiten sind vielseitig. Er graviert präzise und schnell, mit seinen zwei Laserdioden bearbeitet er eine große Materialvielfalt. Man muss sich in das Thema einarbeiten, um gute Ergebnisse zu erzielen – aber dann sind die Möglichkeiten fast unbegrenzt.

Eigentlich schade, dass der xTool F2 ein Klasse-4-Laser ist: So viele seiner Funktionen sind durchdacht und einfach zu bedienen. Doch eine uneingeschränkte Empfehlung können wir nicht geben, da der Kreis der Benutzer beschränkt ist. Der F2 gehört in geschulte Hände, die damit hervorragende Produkte herstellen können.



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Anthropic stellt Claude Design vor: KI-Werkzeug für Prototypen und Webseiten


Anthropic hat mit Claude Design ein neues KI-Werkzeug für die Gestaltung von Designs, Prototypen, Präsentationen und Webseiten vorgestellt. Das experimentelle Tool, das als Research Preview von Anthropic Labs veröffentlicht wurde, basiert auf dem neuen Modell KI-Modell Claude Opus 4.7. Es ist für Abonnenten der Abo-Pläne Pro, Max, Team und Enterprise ohne Zusatzkosten verfügbar. Für Enterprise-Organisationen ist Claude Design allerdings standardmäßig deaktiviert und muss von Administratoren in den Organisationseinstellungen erst freigeschaltet werden.

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Wenn es um Designfragen ging, war Anthropic bislang zurückhaltend. Die Text-KI beantwortete zwar Fragen zu Bildern. Grafiken oder gar Bilder suchten Nutzer aber vergeblich. Mit den Artefakten bot Anthropic zuletzt immerhin interaktive Komponenten und Diagramme im Chat an.

Das ändert sich nun, wobei Anthropic seinem Fokus auf Entwickler treu bleibt, aber durchaus auch für Nicht-Entwickler interessant bleibt. In Beispielvideos ist zu sehen, wie zum Beispiel eine Website mit Hintergrundanimation erzeugt wird. Auch bei der Gestaltung von Apps soll die KI behilflich sein. Nutzer können nach einem anfänglichen Prompt mit dem Modell in Interaktion treten und etwa Kommentare in den Rückmeldungen einpflegen, per Chat über das Design diskutieren oder mit KI-generierten Schiebereglern Einfluss auf Abstände, Farben und Layout nehmen.

Wer nicht bei null anfangen möchte, kann vorhandene Designdateien und Programmierprojekte einlesen. Auf diese Weise können bereits favorisierte Farben, Typografie und Komponenten berücksichtigt werden. Auch Bilder, Dokumente aus Word, Excel und PowerPoint oder Code können importiert werden. Per Capture-Tool können zudem Elemente einer vorhandenen Website integriert werden.

Claude Design erinnert ein wenig an Google Stitch, das auf der Entwicklerkonferenz Google I/O im Jahr 2025 vorgestellt wurde. Allerdings ist das Tool von Anthropic breiter aufgestellt. Und es ermöglicht sogar, erstellte Designs direkt in Claude Code weiterzuverarbeiten. Canva, das ebenfalls KI-Tools für Design im Angebot hat, wurde als erster Export-Partner integriert. Auch Figma ermöglicht inzwischen die Integration externer KI-Modelle für Design-Workflows und kann Designs aus Claude Design weiterverarbeiten.

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Mit Claude Design holt Anthropic zum Doppelschlag aus: Zum einen ist es eine Kampfansage gegen Google, das sich im Duell zwischen OpenAI und Anthropic als lachender Dritter zu positionieren schien. Zum anderen trifft es OpenAI an einer Schwachstelle: OpenAI hat zwar eine sehr gute Bild-KI, aber kein vergleichbares Design-Tool. Gerade erst hat OpenAI mit einem großen Codex-Update zum Gegenschlag gegen Claude Code ausgeholt. Es steht zu erwarten, dass OpenAI diese Veröffentlichung nicht lange unbeantwortet lässt.

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(mki)



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