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Datenschutz & Sicherheit

Rat ließ Chatkontrolle-Verhandlungen sehenden Auges scheitern


Der Trilog zur Verlängerung der temporären, freiwilligen Chatkontrolle 1.0 ist vorerst gescheitert, die Ausnahmeregelung würde damit am 3. April auslaufen. Diesem Scheitern ging eine Parlamentsabstimmung in der vergangenen Woche voraus. Dabei hatten die Abgeordneten zwar einer Verlängerung zugestimmt, aber gleichzeitig Einschränkungen beschlossen: Das Scannen soll nicht anlasslos sein, sondern nur zielgerichtet bei bestimmten Nutzer:innen stattfinden, wenn ein Verdacht besteht.

Diese Variante wurde allerdings vom Rat im Trilog abgelehnt, denn die Länder wollen die Chatkontrolle 1.0 anlasslos –  also ohne Verdacht  – weiterführen. Ein solches verdachtsloses Scannen ist seit Jahren in der Kritik, unter anderem durch Bürgerrechtsorganisationen und den europäischen Datenschutzbeauftragten.

Durch ein eingestuftes Ratsprotokoll vom 13. März, das wir im Volltext veröffentlichen, wird deutlich, dass die EU-Mitgliedstaaten Kompromisse bei der temporären freiwilligen Chatkontrolle 1.0 offenbar als eine Art Vorentscheidung für die weitaus wichtigeren Verhandlungen zur CSA-Verordnung und damit zu einer permanenten Regelung (Chatkontrolle 2.0) sehen.

Angst vor Kompromissen

Laut dem Protokoll vom 13. März bat zum Beispiel der Vorsitz die Mitgliedstaaten für die Verhandlungen „um Flexibilität hinsichtlich des Ausschluss eines Zugriffs auf Ende-zu-Ende Verschlüsselung (E2EE) und der Herausnahme von Grooming aus dem Anwendungsbereich“. Ein Kompromiss in diesem Bereich „würde sich nicht allzu negativ auf die Verhandlungen zur CSA-Verordnung auswirken“, so das Protokoll weiter.

In einem eingestuften Protokoll vom 10. März, das wir im Volltext veröffentlichen, wird auch auf den Zusammenhang von Interimsverordnung (Chatkontrolle 1.0) und der CSA-Verordnung (Chatkontrolle 2.0) verwiesen.

Der zypriotische Vorsitz ging zudem laut den Protokollen schon vor den Trilog-Verhandlungen davon aus, dass diese aufgrund der Ratsposition scheitern würden. Nach dem Scheitern zeigten sich Birgit Sippel, die Berichterstatterin des Parlaments, wie auch die Ratsvertreter enttäuscht von der Haltung ihrer Verhandlungspartner.

Konstantin Macher von der Digitalen Gesellschaft sieht vor allem den Rat in der Verantwortung: „Der Rat hat die Verhandlungen aus politischem Kalkül bewusst platzen lassen.“ Das sei unverantwortlich. „Damit setzt sich ein bekanntes Muster bei der Chatkontrolle fort: zielgerichtete Maßnahmen zum Kinderschutz wären längst möglich, werden aber durch das Beharren der Regierungen auf Maximalforderungen und anlassloser Massenüberwachung verhindert“, so Macher weiter.

Chatkontrolle am 26. März wieder im Parlament

Für Verwirrung sorgt zudem, dass der Punkt „Freiwillige Chatkontrolle“ am 26. März wieder im Europaparlament auf der Agenda steht und dann offenbar erneut über die Änderungsanträge vom 11. März abgestimmt werden soll. Auch wenn es sich um ein ordnungsgemäßes Verfahren handelt, ist der Vorgang zumindest ungewöhnlich, bestätigen Mitarbeiter von Abgeordneten verschiedener Fraktionen gegenüber netzpolitik.org.

Es sind nun verschiedene Szenarien denkbar:

Wenn es vor der Sitzung einen Antrag und eine Mehrheit dafür gibt, dass der Punkt von der Tagesordnung genommen wird, dann wäre die Chatkontrolle 1.0 beerdigt.

Sollte die Abstimmung auf der Tagesordnung bleiben, dann würde erneut über die Änderungsanträge abgestimmt, auch über den wichtigen Änderungsantrag 5, der die Chatkontrolle 1.0 auf Verdächtige beschränkt. Sollte auch nur ein Änderungsantrag im Plenum angenommen werden, dann könnte es zu weiteren Trilogverhandlungen kommen. Ein derartiges Prozedere ist so selten, dass auch langjährige Mitarbeiter von Abgeordneten so etwas noch nicht erlebt haben. Konstantin Macher kritisiert, dass überhaupt erneut abgestimmt werden soll: „Neu abstimmen lassen, weil einem das Ergebnis nicht passt, wäre zutiefst undemokratisch. Das Parlament darf sich nicht auf solche Machtspielchen einlassen, das rüttelt sonst am Vertrauen in die Politik.“

Nur wenn alle Änderungsanträge im Parlament durchfallen, wäre die Chatkontrolle-Verlängerung in der Version der EU-Kommission angenommen. Dieses Szenario ist allerdings sehr unwahrscheinlich.

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Dokument 1 in Volltext:


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 13. März 2026
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie:BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMWE, BMWK
  • Betreff: AStV-2 am 13.03.2026 – TOP 33 – Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

 

I. Zusammenfassung und Wertung

AStV-2 befasste sich am 13.3. erneut mit der Verlängerung der Interims-VO, die zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Aufdeckung, Entfernung und Meldung von Material des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermöglicht.

CYP RP berichtete aus dem Trilog vom 12. März. Man hab sich noch nicht mit dem EP einigen können. CYP RP habe in den Verhandlungen klar gemacht, dass die MS keiner Einschränkung des Anwendungsbereichs zustimmen könnten. Die Berichterstatterin des EP (MdEP Sippel) habe indes unterstrichen, dass es keine Einigung ohne eine solche Einschränkungen geben könne. Der Rat müsse Kompromisse vorschlagen. EP könne ggf. das Verbot der Übermittlung von Verkehrsdaten sowie die Voraussetzung eines konkreten Verdachts gegen eine Person oder eine Personengruppe fallen lassen. Vors. bat MS um Flexibilität hinsichtlich des Ausschluss eines Zugriffs auf Ende-zu-Ende Verschlüsselung (E2EE) und der Herausnahme von Grooming aus dem Anwendungsbereich. Ein solcher Kompromiss würde sich nicht allzu negativ auf die Verhandlungen zur CSA-Verordnung auswirken.

Alle sich zu Wort meldenden MS brachten mehr oder weniger deutlich ihre Enttäuschung über die Haltung des EP zum Ausdruck. HUN, BEL, SWE, ESP, LVA, SVK, MLT, EST, SVN und ROU waren nicht zu Zugeständnissen beim Anwendungsbereich bereit. Neben uns signalisierten FRA, IRL, LTU, HRV, FIN, LUX und EST, sich bei E2EE bewegen zu können, wobei FRA klar machte, dass man hierfür erst den konkreten Text sehen müsse. Die vom EP vorgelegte Formulierung sei zu breit und könne faktisch dazu führen, dass die Diensteanbieter gar nichts mehr tun könnten. IRL, FRA, LTU und HRV zeigten auch Bereitschaft, sich bei Grooming evtl. zu bewegen, auch wenn dies schwer zu verdauen sei (FRA) und Kinder den Straftätern ausliefere (IRL). AUT und BGR machten deutlich, die Beibehaltung des Ratsmandats zu bevorzugen, sich aber letztlich der Mehrheit nicht verschließen zu wollen, sollte es zu Kompromissen kommen.

CYP RP schlussfolgerte, dass man nicht davon ausgehe, mit dem heute erteilten Mandat eine Einigung beim Trilog am kommenden Montag erzielen zu können. Man werde die MS über den Ausgang informieren.

II. Im Einzelnen

entfällt

 


Dokument 2 in Volltext


 

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 13. März 2026
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMWE, BMWK
  • Betreff: Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 10. März 2026
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

I. Zusammenfassung und Wertung

TOP 2 – Proposal for a Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its application (6949/26)

Vors erinnerte eingangs, dass es bis zum Auslaufen der Interims-VO nur noch 25 Tage sei. Das Ratsmandat sei klar, aber im LIBE Ausschuss habe es keine Mehrheit für den Bericht der Berichterstatterin gegeben. Diese habe wesentliche Änderungen ggü. dem KOM Vorschlag enthalten. Morgen werde im EP Plenum daher zunächst darüber abgestimmt, ob der Vorschlag der KOM komplett abgelehnt werde. Eine Mehrheit dafür sei aber unwahrscheinlich, da S&D, EVP und Renew gemeinsame Änderungsanträge vorgelegt hätten. Es sei absehbar, dass diesen zugestimmt werde.

Diese Änderungsanträge seien im Bezugsdokument kurz erläutert. Vors. sei sich der Dringlichkeit bewusst und möglicherweise habe man nur noch eine Möglichkeit („one shot“), mit dem EP einen Kompromiss zu finden. Vors. plane daher bei einer positiven Abstimmung im EP einen Trilog am 12. März durchzuführen. Sollte der Rat auf seinem Mandat beharren, werde EP den Vorschlag insgesamt höchstwahrscheinlich ablehnen.

BEL stellte die Frage, inwiefern sich die Beschränkung auf Inhaltsdaten und das Verbot der Übermittlung von Verkehrsdaten wie z.B. IP-Adressen auf die praktische Arbeit auswirke.

KOM machte daraufhin deutlich, dass Berichte ohne Verkehrsdaten lediglich in eine Interpol-Datenbank aufgenommen werden könnten und man dann hoffen müsse, dass dieses Bild irgendwann einmal im Rahmen von anderen Ermittlungen relevant werde. Ohne Verkehrsdaten seien eigenständige Ermittlungen quasi unmöglich. KOM unterstrich zudem, dass der Ausschluss von neuem Material auch KI-generiertes Material beinhalte. Und dessen Zahlen seien ja bekanntlich sprungartig gestiegen. Die Formulierung der Änderungsanträge bzw. E2EE seien sei breit und könnten dazu führen, dass jegliche Kommunikation aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werde. Zudem sei in den Änderungsanträgen 1 und 2 ein Widerspruch festzustellen, da ÄA 1 neues Material ausschließe, ÄA2 dieses aber unter bestimmten Umständen wieder zulasse. Problematisch sei auch, dass neues Material in der Interims-VO nicht definiert sei und die Definition in der CSA-VO eine hohe Schwelle vorgebe.

Alle wortnehmenden MS (DEU, IRL, FIN, ESP, NLD, FRA, AUT, LVA und HUN) unterstrichen, dass eine Rechtslücke zu vermeiden sei. Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung zeigten sich alle flexibel.

Ich verwies auf die laufende Abstimmung für den morgigen AStV. IRL zeigte sich flexibel bzgl. eine Ausschlusses von E2EE und grooming, aber nicht bzgl. Verkehrsdaten (auch AUT und ESP). FIN formulierte hinsichtlich der Einschränkung des Anwendungsbereichs eine rote Linie. ESP unterstrich, immer für einen weiten Anwendungsbereich geworben zu haben. Auch AUT sprach sich für einen unveränderten Anwendungsbereich aus. FRA äußerte insbesondere Bedenken dahingehend, neues CSAM auszuschließen. Allerdings wolle man am Ende auch nicht „mit nichts“ dastehen. LVA verwies darauf, dass man zur allgemeinen Ausrichtung einen Kabinettsbeschluss habe, den man nicht einfach ändern könne. HUN zeigte das Dilemma auf, dass man entweder nichts habe, oder ein komplett nutzloses Instrument. NLD zeigte sich komplett flexibel.

Auf Nachfrage musste Vors. einräumen, dass sich das Mandat des Rates zur CSA-VO zwar auf die damalige Fassung der Interims-VO beziehe, dieses Argument jedoch vermutlich nicht vom EP akzeptiert werde, wenn man diese Bestimmung im Trilog zur CSA-VO verhandle.

TOP 3 – Proposal for a Regulation laying down rules to prevent and combat child sexual abuse (6946/26, WK 3494/2026)

Vors. unterstrich, dass die Verhandlungen sehr schnell voranschritten und man in einer sehr positiven Stimmung mit dem EP verhandle. Im Übrigen seien die Fortschritte im Bezugsdokument ersichtlich und man erbitte schriftliche Kommentare bis zum 12. März. Vors. habe auch begonnen, die Erwägungsgründe anzupassen. Das ITM am kommenden Freitag habe man abgesagt, um ich um die Interims-VO zu kümmern und weitere Schritte – dann auch zu umstritteneren Artikeln (Art. 3 – 5) – vorzubereiten.

KOM bestätigte den positiven Eindruck des Vors., sprach jedoch die Problematik des case-by-case Zugriffs von Europol auf die Datenbank des Zentrums an. Dies könne leicht zu bürokratisch werden. Vors. entgegnete, dass die MS dieser Formulierung zugestimmt hätten.

Auf meine Nachfrage zu Artikel 45, Zeile 646, erläuterten KOM und Vors., dass dies sowohl für statistische Auswertungen sinnvoll sei als auch helfen können, die Diensteanbieter zu informieren, wenn diese Bilder mehrfach gemeldet würden.

FRA bat erneut um Klarstellung, was mit „manifestly unfounded“ gemeint sei. Zudem sei Zeile 411 so breit gefasst, dass auch Täter Informationen anfordern könnten. Es sei nicht sinnvoll, hier auf das Wort „Opfer“ zu verzichten. KOM und Vors. sahen hierin kein Problem, wollten sich den Text aber erneut anschauen. Grundsätzlich sei die Verwendung des Begriffs „Opfer“ schwierig, da hieran z.B. aus der Opferschutz-RL besondere Bedingungen geknüpft seien.

Auf AUT Bitte, die „manifestly unfounded reports“ auch mit Hashes zu speichern, unterstrich Vors. dann die Anonymisierung ein ausdrücklicher Wunsch des EP sei. Ob dies Hashes umfasse, müsse man dann in der praktischen Umsetzung sehen.

II. Im Einzelnen

entfällt



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Datenschutz & Sicherheit

Aisuru, KimWolf & Co.: Behörden „stören“ vier gefährliche Botnets


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Strafverfolgungsbehörden aus den USA, Kanada und Deutschland haben in einer gemeinsamen Aktion die Infrastruktur von vier großen Botnets „gestört“, die für massive DDoS-Attacken genutzt wurden. Das hat die Staatsanwaltschaft von Alaska publik gemacht. Demnach waren an der Aktion unter anderem das Bundeskriminalamt BKA und die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) beteiligt. Vorgegangen sind die Behörden demnach gegen Internet-Domains, virtuelle Server und andere Infrastruktur, die für die Angriffe genutzt worden sein sollen. Von festgenommenen Personen ist in der Mitteilung keine Rede und die Strafverfolger behaupten nicht, dass die Botnets zerschlagen wurden.

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Bei den betroffenen Botnets handelt es sich demnach um Aisuru, KimWolf, JackSkid und Mossad. Zusammen sollen die zuletzt mehr als drei Millionen IT-Geräte in aller Welt gekapert haben, hunderttausende davon in den USA. Es handelt sich demnach um verschiedene IoT-Anlagen, darunter Videorekorder, Internetkameras und Router. Teilweise soll es sich auch um Geräte gehandelt haben, die durch eine Firewall eigentlich vom Internet abgeschirmt sein sollen. Der Zugriff auf die Geräte wurde dann im bekannten Modell „Cybercrime as a Service“ vermietet. Für Geld konnte man sie also auf Netze der Opfer loslassen, die sie mit zahllosen gleichzeitigen Anfragen in die Knie gezwungen haben. Typischerweise wird dann Geld dafür verlangt, dass die Angriffe aufhören.

Laut der Staatsanwaltschaft von Alaska haben einige der Angriffe Rekordzugriffsraten von 30 Terabits pro Sekunde erreicht, vor allem Aisuru wurde für viele Attacken genutzt. Mit großem Abstand folgten JackSkid und KimWolf, Mossad war demnach deutlich seltener im Einsatz. Von den deutschen Behörden gibt es bislang keine Stellungnahmen zu dem Einsatz. Der IT-Sicherheitsforscher Brian Krebs hat aber nach eigener Aussage ermittelt, dass das KimWolf-Botnet hauptsächlich von einem 22-jährigen Kanadier betrieben wurde. Bei den Ermittlungen habe sich dann herausgestellt, dass ein zweiter Hauptverdächtiger 15 Jahre alt sei und in Deutschland lebt. Ob die Behörden diese Einschätzung teilen und gegen die beiden vorgegangen sind, ist bislang nicht bekannt.


(mho)



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Datenschutz & Sicherheit

Oracle Identity Manager: Update außer der Reihe gegen Codeschmuggel-Lücke


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Oracle hat ein Notfall-Update abseits des sonst üblichen vierteljährlichen Critical-Patch-Update (CPU) genannten Patchdays veröffentlicht. Es schließt eine Sicherheitslücke in Oracle Identity Manager und Web Services Manager, die Angreifern aus dem Netz ohne vorherige Anmeldung das vollständige Kompromittieren verwundbarer Instanzen ermöglicht.

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Die CVE-Schwachstellenbeschreibung präzisiert, dass beide betroffenen Produkte Teile der Oracle Fusion Middleware sind. Im Identity Manager ist ein API-Endpunkt „REST WebServices“ anfällig, im Web Services Manager hingegen die Komponente Web Services Security. Die Schwachstelle sei einfach zu missbrauchen, durch bösartige Akteure mit HTTP-Zugriff, schreibt Oracle dort. Damit können sie Oracle Identity Manager und Web Services Manager übernehmen (CVE-2026-21992, CVSS 9.8, Risiko „kritisch“).

In der Sicherheitsmitteilung schreibt Oracle, dass die Lücke sich ohne Authentifizierung aus der Ferne missbrauchen lässt und dann in der Ausführung von eingeschleustem Schadcode münden kann. Betroffen sind Oracle Identity Manager und Oracle Web Services Manager jeweils in den Versionen 12.2.1.4.0 und 14.1.2.1.0. Die Informationen zur Patch-Verfügbarkeit sind hinter einem Login versteckt, sie sind somit nicht öffentlich zugänglich.

Wenn Oracle Updates abseits der gewohnten Patchdays veröffentlicht, deutet das darauf hin, dass es sich um wirklich zügig zu stopfende Sicherheitslücken handelt. Das Unternehmen schreibt dazu auch: „Oracle empfiehlt seinen Kunden dringend, die in diesem Sicherheitshinweis bereitgestellten Updates oder Abhilfemaßnahmen so schnell wie möglich zu installieren.“ Immerhin wird die Lücke noch nicht in freier Wildbahn angegriffen, davon schreibt der Hersteller zumindest nichts.

IT-Verantwortliche sollten die Schwachstelle nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im vergangenen Herbst wurde eine Sicherheitslücke in Oracles E-Business-Suite bekannt, die die Cybergang Cl0p in einer Angriffswelle missbraucht hat. Daten von hunderten Unternehmen waren davon betroffen. Die Kriminellen haben die Unternehmen unter Androhung der Veröffentlichung der Daten um Lösegeld erpresst.


(dmk)



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Datenschutz & Sicherheit

Bundestag soll Schutz der Pressefreiheit sicherstellen


Die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Online-Werbung (TTPW-VO) hat derzeit keinen leichten Stand. Eigentlich soll sie Wahlen und die demokratische Öffentlichkeit vor Manipulation schützen. Dabei setzt sie nicht auf Verbote, sondern vor allem auf Transparenzvorgaben. Doch Meta und Google haben politische Werbung als Reaktion auf die neuen Regeln gleich ganz verboten. Seitdem herrscht in der Welt der politischen Kommunikation Panik.

Als der Digitalausschuss des Bundestages diese Woche zur Sachverständigenanhörung über das deutsche Umsetzungsgesetz zu der EU-Verordnung geladen hatte, war die Situation deshalb gleich doppelt paradox. Zum einen gibt es derzeit einfach kaum noch politische Online-Werbung (wobei die Plattformen ihre Verbote offenbar nicht konsequent durchsetzen). Zum anderen hat der deutsche Gesetzgeber bei seinem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) kaum Spielräume, um eigene Regeln zu setzen.

Die EU-Verordnung gilt bereits seit Oktober 2025 unmittelbar, das Umsetzungsgesetz soll vor allem die komplexe Aufsichtsstruktur im föderalen System Deutschlands regeln. Hierbei spielen nach Ansicht der Sachverständigen nicht nur die Bundesdatenschutzbeauftragte und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur eine Rolle, sondern auch Landesmedienanstalten und Landesdatenschutzbehörden.

Deutschland ist spät dran

Die Probleme, die man bei der Anhörung besprechen werde, seien nicht in erster Linie auf das deutsche Umsetzungsgesetz zurückzuführen, sondern vor allem auf die zugrundeliegende EU-Verordnung, so leitete entsprechend Professor Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz seine Stellungnahme ein. Diskutiert wurden diese Probleme im Ausschuss natürlich trotzdem, wobei die Positionen von grundsätzlicher Zustimmung zur Verordnung mit Vorschlägen für Nachbesserungen bis zur kompletten Abschaffung der EU-Verordnung reichten.

Jene TTPW-Verordnung wurde bereits Anfang 2024 verabschiedet, ihre Umsetzung in Deutschland erfolgt aufgrund des Bruchs der Ampel-Koalition verspätet. Anlass für die Verordnung waren Sorgen vor Manipulation wie im Fall des Cambridge-Analytica-Skandals, zahlreiche digitale Desinformationskampagnen von in- und ausländischen Akteuren sowie zuletzt die mutmaßliche Einflussnahme-Operation bei der Präsidentschaftswahl in Rumänien.

Unter anderem müssen Werbetreibende und Werbedienstleister künftig mehr über die Finanzierung und das Targeting von zielgerichteter politischer Werbung offenlegen. Bei der EU-Kommission soll ein Transparenzregister aller politischen Online-Anzeigen entstehen. Verboten ist das Targeting mit sensiblen Daten wie jenen zu sexueller Orientierung, politischen Meinungen oder Religion. Außerdem schränkt die Verordnung Wahlwerbung ein, die aus dem Ausland bezahlt wird.

Trifft die Verordnung die Falschen?

Bei der Anhörung standen zwei Fragen im Mittelpunkt, die sehr typisch für Versuche der Digitalregulierung sind: Werden mit den Regeln überhaupt die beabsichtigten Akteur:innen getroffen? Und schießen die Regeln womöglich über das Ziel hinaus oder haben sie vielleicht andere unerwünschte Effekte? Bei beiden Fragen fiel das Echo der Sachverständigen überwiegend kritisch aus.

Es steht bereits fest, dass die eigentlich primär gemeinten großen Werbeplattformen von Meta und Google sich der Verordnung entziehen wollen, indem sie politische Werbung verbieten. Allerdings sind sie beileibe nicht die einzigen Werbedienstleister im Internet. So können beispielsweise auch journalistische Online-Medien unter die Verordnung fallen, wenn auf ihren Seiten politische Werbung geschaltet wird.

Das führte bei mehreren Sachverständigen zu Sorgen um die Pressefreiheit, denn das PWTG sieht weitreichende Befugnisse für die Aufsichtsbehörden vor, sollten Werbedienstleister nicht mit ihnen kooperieren. Das Gesetz erlaubt es ihnen, Geschäftsräume zu durchsuchen und Dokumente zu beschlagnahmen. Bei Gefahr im Verzug soll dies sogar ohne vorherige richterliche Genehmigung der Fall sein. Bei Medien, so die Befürchtung, könne das auch Redaktionen betreffen.

Der Gesetzgeber müsse deshalb sicherstellen, dass Pressefreiheit und Quellenschutz nicht gefährdet werden, so die Forderung mehrerer Sachverständiger wie etwa Alina Clasen von Reporter ohne Grenzen. Das könnte etwa durch einen expliziten Hinweis auf den Schutz von Berufsgeheimnisträger:innen in der Strafprozessordnung geschehen oder durch eine explizite Ausnahme der Presse für Beschlagnahmeregeln.

Ringen um Definitionen und Sanktionen

Sorgen gibt es auch, dass die Regel unbeabsichtigte Konsequenzen haben könnten. Das liegt vor allem am recht breit gefassten Begriff der politischen Werbung. Die EU-Verordnung versteht darunter bezahlte Online-Kommunikation von politischen Akteuren und solche, die „geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess“ zu beeinflussen.

Sachverständige wie der Werber Jochen König, der die Verordnung grundsätzlich begrüßt, oder Rechtsanwalt Jörg Frederik Ferreau kritisierten, dass durch diesen sehr weit gefassten Begriff Rechtsunsicherheiten entstünden. Sie regten eine Präzisierung an, entweder im Rahmen des PWTG oder auf EU-Ebene. Aus Sorge, gegen Regeln zu verstoßen, könnten Medien, Werbeagenturen, NGOs oder Lokalpolitiker:innen lieber ganz auf politische Werbung verzichten.

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Dass gerade mit Blick auf möglichen Sanktionen, die bei größeren Unternehmen bis zu sechs Prozent des Umsatzes betragen könnten, Abschreckungseffekte eintreten könnten, befürchtet auch Juristin Tahireh Audrey Panahi von der Universität Kassel. Sie empfahl deshalb, dass Sanktionen gegen bestimmte Akteursgruppen erst nach zweimaligem Verstoß verhängt werden sollten. Außerdem schlug sie Leitlinien zur Auslegung des Gesetzes vor, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur unter Einbindung des DSC-Beirats erarbeiten solle.

Zeitungsverleger auf Linie mit Tech-Konzernen und AfD

Während also die meisten Sachverständigen nicht mit Kritik hinter dem Berg hielten und konkrete Verbesserungsvorschläge machten, fielen die beiden geladenen Vertreter der Verlagsbranche vor allem durch Polemik auf.

Christoph Fiedler vom Medienverband der freien Presse etwa bemühte die omnipräsente Floskel vom „Bürokratie-Monster“ und kündigte an, dass Medien die Preise für politische Werbung erhöhen müssten, um den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Während er noch konkrete Vorschläge zum Schutz der Pressefreiheit machte, forderte Helmut Verdenhalven vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hingegen, die EU-Verordnung komplett abzuschaffen.

Um seine Forderung zu untermauern, hatte Verdenhalven ein vermeintlich klares Beispiel im Gepäck: Ein norddeutscher Zeitungsverlag habe kürzlich auf Instagram einen Podcast bewerben wollen, in dem Politiker:innen mit unterschiedlichen Positionen ins Gespräch kommen sollten, in diesem Fall von FDP und Linken. Die Plattform habe die Anzeige jedoch abgelehnt. Verantwortlich für diese „Verarmung der politischen Debatte“ macht der BDZV-Vertreter nicht etwa den Social-Media-Konzern, der politische Werbung verbot und dies auch auf Werbung für journalistische Inhalte bezieht, sondern die EU.

Gegen diese führte der BDZV-Vertreter auch eine mehrere Jahre alte und längst verworfene Idee der EU-Kommission ins Feld, unter Umständen auch journalistische Inhalte als politische Werbung einzustufen. Dass das überhaupt diskutiert worden sei, reichte ihm schon als Beleg dafür, „wie schmal in Brüssel der Grat ist zwischen gut gemeint, und (…) sehr schlecht gemacht“.

Diese pauschale Breitseite gegen einen Versuch der EU, die demokratische Öffentlichkeit zu schützen, ist einerseits nicht verwunderlich, kämpfen Zeitungsunternehmen und ihre Branchenverbände doch seit Jahren Seite an Seite mit Tech-Konzernen gegen jegliche Form der Regulierung von Werbung im Internet. Andererseits ist es bemerkenswert, wie bräsig ein von der SPD vorgeschlagener Sachverständiger ausgerechnet den Feinden der Presse nach dem Mund reden kann. Genüsslich aufgegriffen wurden Verdenhalvens Einlassungen vor allem von den Abgeordneten der AfD, die wie er eine Abschaffung der EU-Verordnung wollen.



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