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KI-Zusammenfassungen: Google und Perplexity unterliegen gegen Medienanstalten


Das deutsche Medienrecht greift auch bei KI-Angeboten. In einer aktuellen Entscheidung hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten erstmals regulatorische Bescheide gegen die Suchmaschinenbetreiber Google und Perplexity erlassen. Damit stellen die Medienwächter klar, dass KI-Suchmaschinen und Chatbots rechtlich keine neutralen Vermittler sind. Vielmehr seien sie als Inhalteanbieter einzustufen.

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Die von den Medienanstalten Hamburg-Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg geführten Verfahren zielen auf Googles AI Overviews, die über Suchergebnissen von KI erstellte Zusammenfassungen anzeigen, sowie auf den KI-Chatbot von Perplexity. Dieser verknüpft KI-Antworten mit einer eigenen Nachrichtenseite. Die ZAK stellt mit den Beschlüssen die Anwendbarkeit des nationalen Medienrechts auf KI-Suche und Chatbots fest.

Streitpunkt ist die Präsentation der Informationen. Bei Googles AI Overviews rücken die KI-Texte so prominent in den Blick, dass die herkömmliche Liste aus weiterführenden Links in den Hintergrund gerät. Laut der ZAK führt das zu einer unzulässigen Diskriminierung journalistischer Angebote, da die klassische Link-Übersicht schlechter auffindbar sei.

Perplexity bindet Drittinhalte als Quellen oder in Linklisten ein und bestimmt dadurch maßgeblich die Sichtbarkeit fremder Angebote. Damit erfülle Perplexity den Aufsehern zufolge die Kriterien eines Medienvermittlers und müsse daher entsprechende Pflichten erfüllen. Gegen die Bescheide können beide Anbieter Rechtsmittel einlegen. Eine einheitliche Rechtsprechung zu KI-Übersichten gibt es noch nicht.

Das ZAK-Vorgehen beruht auf einem Gutachten der Professoren Jan Oster und Christoph Busch. Sie legen dar, dass generative KI die Informationssuche im Internet strukturell verändere. Der Substitutionsprozess lasse den Traffic zu Verlagsseiten einbrechen. So verschiebe sich die Verhandlungsmacht zugunsten der KI-Konzerne, die die Schnittstelle zur Sichtbarkeit im Netz kontrollierten.

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Laut der Studie sind KI-generierte Texte grundsätzlich als eigene Inhalte des jeweiligen Anbieters zu qualifizieren seien. Das gelte für fehlerhafte, halluzinierte Inhalte ebenso wie für die Verdichtung und Vermischung vorhandener Quellen. Eine Ausnahme greife nur, wenn für User klar erkennbar sei, dass allein fremde Inhalte unverändert wiedergegeben würden.


(wpl)



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EU-Verpackungsverordnung: Warum kleine Händler ihre Shops schließen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

PPWR – was klingt wie der Name für einen Kernreaktortypen, sorgt derzeit für Aufregung in sozialen Medien. Händler schließen ihre Onlineshops oder versenden nicht mehr ins Ausland. Insbesondere die Betreiber kleiner Onlineshops schlagen Alarm: Bedroht die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), die Verpackungsverordnung der EU, den Einzelhandel?

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Mit ihrem Inkrafttreten am Mittwoch steht die Verordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht über dem deutschen Verpackungsgesetz. Vor allem kleinere Onlinehändler klagen, dass sie die damit verbundenen Auflagen nicht stemmen können – und geben lieber auf.

Der Boom des Online-Shopping lässt auch die Berge von Verpackungsmüll wachsen. 40 Prozent des Plastikmülls in der EU sei Versandabfall, rechnet die EU-Kommission vor. Dass das kein wünschenswerter Zustand ist, darüber sind sich die meisten Akteure sogar einig – zumindest diejenigen, die sich schon bislang an den entsprechenden Systemen beteiligen können oder müssen.

Bislang galt bei Verpackungen aus Handelssicht ein vergleichsweise klares System. Es gab nur zwei Sorten von Verpackungen: alles, was nicht beim Verbraucher verbleibt oder reine Umverpackung ist, führte zu Rücknahmepflichten. Für Pfandflaschen, Fässer für giftige Stoffe oder Einwegpfandverpackungen galt: Die Hersteller müssen sich beim deutschen LUCID-System registrieren, bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR). Dort müssen zudem Daten zum Unternehmen und Versand abgegeben werden.

Wer aber auch Verpackungen verwendet, die üblicherweise beim Endkunden in die Mülltonne wandern, muss den Weg der „Systembeteiligung“ gehen: Sich registrieren und dann entsprechend der genutzten Verpackungen die Entsorgung oder das Recycling mitfinanzieren. Solche Systeme soll es in Zukunft in allen europäischen Staaten geben.

Doch damit endet die Klarheit bereits. Die „PPWR“ stellt die Anbieter vor ganz unterschiedliche Fragen. Eine der zentralen: Ab wann ist man eigentlich Hersteller einer Verpackung – und wann Erzeuger? Hier schafft die Verordnung eine komplizierte Abgrenzung mit unterschiedlichen Pflichten, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr vor allem kleine Händler vor Probleme stellt.

Erzeuger müssen sich etwa darum kümmern, dass die Verpackungen die Anforderungen der Verordnung erfüllen und alles dokumentieren. Hersteller sind verpflichtet, sich um die Entsorgung der Verpackungen zu kümmern. Das beinhaltet unter anderem, sich an den jeweiligen Recyclingsystemen der Länder zu beteiligen.

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Die EU nennt das „erweiterte Herstellerverantwortung“. Das EU-Recht hat dafür bisher die Möglichkeit der freiwilligen Zusammenarbeit mit einem Bevollmächtigten in dem jeweiligen Land vorgesehen. Dieser Bevollmächtigte wird mit den neuen Regeln zu einer Pflicht.

Beim Inlandswarenverkehr sind Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR in der Regel identisch. Das gilt zum Beispiel für Händler, die Produkte unter einer eigenen Marke mit eigener Verpackung verkaufen. Beim Versand in ein anderes Land gilt grundsätzlich, dass derjenige als Hersteller gilt, der als erster das Produkt ins Land einführt.

Für spezialisierte Händler mit internationaler Kundschaft wird das zu einem Problem: Wer aus dem Ausland nach Deutschland oder aus Deutschland ins Ausland versendet, gilt im Zielland der Sendung immer als Hersteller – egal, wie viele Sendungen es sind, ob 5 oder 5 Millionen – und muss dann die entsprechenden Pflichten erfüllen.

Eigentlich hat die PPWR unter anderem das Ziel, dass sich auch Direktimporteure an die europäischen Vorschriften halten. Denn auch chinesische, vietnamesische oder kanadische Versender sollen sich künftig an den Systemkosten von Entsorgung und Recycling beteiligen und problematische Verpackungen vermeiden. Auch wird mit der Regelung ein Wettbewerbsvorteil für Nicht-EU-Anbieter ausgeglichen.

Das erkennen auch alle Branchenverbände an – doch die Umsetzung ist das Problem. Die größte Hürde ist die Pflicht, in jedem europäischen Land zukünftig einen Bevollmächtigten nennen zu müssen, in das man seine Waren exportiert. Denn statt auf ein gemeinsames europäisches System setzt die Verpackungsverordnung weiterhin auf die verschiedenen Systeme in den Mitgliedstaaten.

Die Möglichkeit, dass analog zur Plattformregulierung des Digital Services Act (DSA) ein Firmensitz oder einzelner Bevollmächtigter in der EU reichen würde, sieht die PPWR nicht vor.

Während das für die Riesen der Branche kein Problem ist, wird es für kleine Versandhändler wie den vor allem über Social Media präsenten Pokémonkarten-Händler AlphaOmegaZ zu einem sehr großen. Selbst wenn er will, kann er bei manchen seiner Vertriebskanäle keine Länder ausschließen, weshalb der Anbieter seinen Shop bei Whatnot erst einmal dichtgemacht hat. Und damit ist er kein Einzelfall.

Die neuen Regeln sind seit April 2024 beschlossene Sache. Offenbar hat die Zeit den Anbietern nicht zur Vorbereitung gereicht. Allerdings gibt es in vielen EU-Staaten noch gar keine fertigen Systeme. Zudem fehlen nach wie vor die eigentlich nötigen Umsetzungsrechtsakte zur PPWR – also weitere Vorschriften auf EU-Ebene, wie die Verordnung konkret angewandt werden soll.

Die Aufregung ist nicht nur in den sozialen Medien groß. Händler sind verunsichert und sehen ihre Existenz bedroht. Für zusätzliche Verunsicherung sorgten verschiedene Auslegungen in der Frage, ob man schon durch das bloße Anbringen eines Versandaufklebers auf einen Originalkarton zum Erzeuger oder Hersteller wird. Zwar hat die EU-Kommission inzwischen klargestellt, dass das grundsätzlich nicht so ist, doch sehen Experten noch einige Fallstricke und offene Fragen.

Ansonsten rät die Kommission selbst erst einmal zur Gelassenheit. In einem umfangreichen Frage-und-Antwort-Katalog verweist sie darauf, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden die Anbieter unterstützen sollten. Es ginge auf keinen Fall darum, Warenflüsse zwischen Unternehmen oder zu Verbrauchern zu unterbrechen oder zu behindern.

„Nur da, wo die Nichteinhaltung von einem Anbieter nicht korrigiert wird, sondern dauerhaft ist, sind die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung mit weiteren Maßnahmen wie Verboten oder Rückrufen befugt“, heißt es in dem Dokument – das rechtlich, anders als der Verordnungstext der PPWR selbst, allerdings keinerlei Verbindlichkeit hat.

Offenkundig ist aber auch den zuständigen Stellen bewusst, dass die Regelungen noch Nachbesserungsbedarf haben. Es gehe um einen „flexiblen und pragmatischen Ansatz“ und Entlastung von kleinen Unternehmen, betonte eine Sprecherin der EU-Kommission in Brüssel. Eine Vereinfachung der Regeln vor allem für kleinere Unternehmen sei bereits in Arbeit.

Laut dem Vorschlag soll mit dem sogenannten „Umweltomnibus“ die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu nennen, zumindest bis 2035 ausgesetzt werden. Der Vorschlag liege seit vergangenem Dezember bei Europaparlament und den Mitgliedstaaten, so die Kommission.


(vbr)



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Cirqa Smart Ring: Garmin plant offenbar Einstieg in den Smartring-Markt


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Garmin scheint sich im Bereich der bildschirmlosen Fitnesstracker breiter aufstellen zu wollen: Neben dem Fitnesstracker Cirqa bereitet das Unternehmen den Einstieg ins Segment der Smart-Ringe à la Oura vor.

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Darauf zumindest deuten Dokumente einer indonesischen Zertifizierungsdatenbank hin, die ein bislang unveröffentlichtes Garmin-Produkt mit der Bezeichnung „Cirqa Smart Ring“ aufführt. Konkrete Spezifikationen nennt der Eintrag nicht. Darüber berichtet Andre Larson von Garmin News, der die Dokumente entdeckt hat.

Pläne für ein solches Produkt hatte Garmi noch im Jahr 2024 dementiert. Fitnessarmbänder lieferten mehr Leistung, sie böten mehr Platz für zusätzliche LEDs, mehr Sensoren und eine längere Akkulaufzeit, so das Unternehmen damals. Zwar böten Ringe mehr Komfort, jedoch seien sie mit Einschränkungen verbunden, etwa bei der ganztägigen Datenerfassung.

Zudem deutet der Datenbankeintrag an, dass Garmin den Namen Cirqa für weitere bildschirmlose Tracker hin zu einer Produktfamilie erweitern könnte. Mit einem eigenen Ring würde Garmin überdies in den Wettbewerb mit Herstellern wie Oura, Samsung oder Ultrahuman gehen. Oura zeigte zuletzt mit seiner fünften Ring-Generation, wie weit die Miniaturisierung vorangeschritten ist. Der neue Ring ist um 40 Prozent kleiner als der Oura Ring 4, aber auch teurer.

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Zwar gibt es weder eine Bestätigung seitens Garmin zum Ring noch Hinweise darauf, wann mit der Vorstellung zu rechnen ist. Der Eintrag in der Datenbank ist immerhin ein Indiz dafür, dass eine Markteinführung nicht mehr sonderlich weit entfernt sein dürfte.

Hinsichtlich der Funktionen könnte Garmins Smart-Ring sich am Cirqa-Armband orientieren und damit Gesundheitsdaten mit Garmin Connect synchronisieren. Nutzerinnen und Nutzer könnten ihren Schlaf, ihre Herzfrequenzvariabilität (HRV) und ihre tägliche Belastung erfassen, ohne eine meist recht klobige Garmin-Sportuhr tragen und ohne das Ökosystem verlassen zu müssen.

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(afl)



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heise meets … „Beim Voice Cloning reicht eine 30-Sekunden-Nachricht“


Deepfakes, gefälschte Bewirtungsbelege und geklonte Stimmen verändern die Arbeit von Anwältinnen und Anwälten grundlegend. Darauf weist Franka Becker, Rechtsanwältin und Mitgründerin des Legal-Tech-Unternehmens PyleHound, im Podcast „heise meets …“ hin. Klassische Erkennungsmerkmale wie unnatürliche Zähne oder verschwommene Ränder taugen nicht mehr. „Es ist ein technischer Rüstungswettlauf“, sagt sie.

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Franka Becker

(Bild: privat)

Die Hemmschwelle sinkt dramatisch. Kostenlose Werkzeuge auf dem eigenen Laptop genügen. Becker demonstriert das mit einem Bewirtungsbeleg, den sie mithilfe von Google Gemini in Sekunden verändert. Noch bedrohlicher ist Voice Cloning. Eine 30-Sekunden-Aufnahme aus WhatsApp oder Social Media reicht aus, um Akzente, Stimmhöhe und Sprechpausen nachzubilden. Für Face Swapping in Echtzeit-Videocalls genügt ein leistungsstarker Laptop.

Werden digitale Beweise wie WhatsApp-Verläufe ausgedruckt, gehen Metadaten und visuelle Hinweise auf Manipulationen verloren. Becker rechnet damit, dass künftig deutlich mehr Sachverständige eingebunden werden müssen.

Mit ihrem Mitgründer Fabian Rittmeier hat sie PyleHound aufgebaut, um KI berufsrechtskonform in Kanzleien nutzbar zu machen. Die Daten bleiben auf dem Rechner der Anwender. Das Tool bearbeitet unleserliche Scans, Handschriften und Audiodateien. Finanziert ist PyleHound komplett aus eigener Kraft – mit schwarzen Zahlen von Beginn an.

Zum Thema Halluzinationen wird Becker deutlich: „Jeder Anbieter von KI, der sagt, wir bieten unsere Lösung halluzinationsfrei an, der lügt schlichtweg.“ PyleHound lasse die KI lieber sagen, dass sie eine Frage nicht sicher beantworten könne. Nutzer können jede Textzeile per Mouseover direkt bis zum Originaldokument zurückverfolgen.

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(Markus Schraudolph)



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