Künstliche Intelligenz
Mobilfunk: Telekom schließt weiße Flecken mit Starlink
Die Deutsche Telekom schließt ihre Lücken in der Netzabdeckung europaweit mithilfe von Elon Musks Starlink. Die Unternehmen gaben am Montag auf der Mobilfunkmesse MWC in Barcelona eine Partnerschaft bekannt. Dank der Satellitenkommunikation können geeignete Smartphones damit künftig auch in klassischen Funklöchern eine Verbindung halten. Die Dienste sollen ab 2028 verfügbar sein.
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„Auch dort wollen wir zuverlässige Konnektivität für unsere Kunden sicherstellen“, sagte Technikvorstand Abdu Mudesir am Montagmittag in Barcelona. „Deshalb ergänzen wir unser Netz strategisch um Satellite-to-Mobile-Konnektivität.“
Ergänzen, nicht ersetzen
Die Satellitenverbindung von Starlink soll die bestehende Mobilfunkversorgung dort ergänzen, wo das terrestrische Mobilfunknetz nicht verfügbar ist. Der Dienst werde ausschließlich im MSS-Spektrum (Mobile Satellite Service) von Starlink betrieben, erklärt die Telekom. Mit geeigneten Smartphones soll darüber „Zugang zu Daten-, Video-, Sprach- und Messaging-Diensten“ möglich werden.
Einige Spitzen-Smartphones auf dem Markt können bereits Textnachrichten via Satellit übermitteln. Bis zum geplanten Start des Dienstes Anfang des Jahres 2028 sei damit zu rechnen, dass die Auswahl kompatibler Endgeräte stetig wachse, so die Telekom.
„Wir freuen uns sehr, für die Telekom Satellite-to-Mobile-Konnektivität in zehn Ländern mit rund 140 Millionen Kunden bereitzustellen“, sagte Starlink-Managerin Stephanie Bednarek in Barcelona. Starlink stellt der Telekom dafür Mobildienste auf seiner Satellitenkonstellation der nächsten Generation (V2) bereit.
„Starlink Mobile“ kommt 2027
Das Unternehmen baut seine „Starlink Mobile“-Plattform derzeit mit Hochdruck aus. „Die Konstellation der zweiten Generation wird Breitband für hunderte Millionen unmodifizierte Mobiltelefone bereitstellen, wenn wir sie ausgebaut haben“, sagte Starlink-Vizepräsident Michael Nicolls am Morgen in Barcelona.
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Zum Einsatz kommt dabei Spektrum im S-Band bei 2 GHz, das Starlink von EchoStar übernommen hat. Das Unternehmen arbeitet mit Herstellern von Modemtechik und Endgeräten zusammen, um die Kompatibilität sicherzustellen. „Starlink Mobile“ soll Mitte 2027 einsatzbereit sein.
Die Partnerschaft von Deutscher Telekom und Starlink für die europäischen Netze folgt auf einen Betatest bei der US-Tochter T-Mobile. Kunden der nordamerikanischen Telekom-Tochter konnten dabei bereits Textnachrichten über Satellitenverbindungen verschicken.
Zukunftsmarkt Satellite-to-Mobile
Das Segment Satellite-to-Mobile gilt bei Satellitenbetreibern als lukratives Zusatzgeschäft. Die Betreiber von terrestrischen Netzen bekommen damit eine Gelegenheit, entlegene Regionen ohne großen Aufwand zu erschließen. Die Satellitenbetreiber sind dabei bemüht, den Mobilfunkern als Dienstleister und nicht als Konkurrent zu begegnen.
Ebenfalls in Barcelona fiel am Morgen der offizielle Startschuss für Satellite Connect Europe. Das Joint Venture von Vodafone und AST SpaceMobile positioniert sich als europäische Alternative zum US-Anbieter Starlink.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Urheberrechtsstreit um KI-generierte Kunst: US Supreme Court winkt ab
Der Informatiker Stephen Thaler ist erneut vor dem US Supreme Court gescheitert. Der Oberste Gerichtshof der USA lehnte es am Montag ab, sich mit der Frage zu befassen, ob von künstlicher Intelligenz (KI) geschaffene Kunst nach US-amerikanischem Recht urheberrechtlich geschützt werden kann und wies eine Klage Thalers ab. Der Fall beschäftigte unterschiedliche Instanzen über mehrere Jahre.
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Thaler, Gründer von Imagination Engines Inc, einem Unternehmen für fortschrittliche künstliche neuronale Netzwerktechnologie mit Sitz im US-Bundesstaat Missouri, hatte im Jahr 2018 das Copyright für das Werk „A Recent Entrance to Paradise“ beantragt, das von seiner Dabus-Technologie geschaffen wurde. Das Bild zeigt Gleise, die in ein Portal führen, umgeben von grünen und violetten Pflanzenmotiven. Dabus steht für Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience; Thaler beschreibt das System als Verbund mehrerer neuronaler Systeme, das – wie das menschliche Gehirn – neue Ideen durch veränderte Verknüpfungen maschineller Synapsen erzeugen könne. Das Bild sei „autonom durch einen Computeralgorithmus“ erstellt worden, er selbst sei Eigentümer der Maschine, sehe sich als deren Auftraggeber an, und wolle die Rechte an dem computergenerierten Bild als Auftragswerk für sich selbst registrieren, so Thalers Argumentation damals.
Das US-Urheberrechtsamt, das US Copyright Office, lehnte seinen Antrag im August 2019 ab. Daraufhin wandte sich Thaler an das zuständige Berufungsgremium, das Copyright Review Board (CRB). Er bezeichnete die vorausgegangene Ablehnung als verfassungswidrig; sie sei nicht durch Fallrecht untermauert. Doch das CRB blieb bei seiner Entscheidung und bestätigte die Ablehnung im März 2020. Zwei Monate später bat Thaler dieselbe Behörde um neuerliche Überprüfung. Doch die blieb bei ihrer Entscheidung. Kreative Werke müssen menschliche Urheber haben, um in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt zu sein, so der Bescheid. Ein Bundesrichter in Washington bestätigte im Jahr 2023 die Entscheidung des Urheberrechtsamtes und nannte menschliche Urheberschaft eine „grundlegende Voraussetzung des Urheberrechts“. Das US-Berufungsgericht für den Bezirk Columbia bestätigte das Urteil im vergangenen Jahr. Dagegen legte Thaler beim Obersten Gericht Berufung ein.
Ein Fall von „höchster Bedeutung“
Während die Regierung von US-Präsident Donald Trump den Supreme Court laut einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters aufforderte, Thalers Berufung nicht anzunehmen, erklärten dessen Anwälte, der Fall sei angesichts des rasanten Aufstiegs generativer KI von „höchster Bedeutung“.
Entsprechend enttäuscht zeigten sie sich von der Entscheidung des Gerichts, die Berufung abzulehnen. „Selbst wenn es [das Oberste Gericht, Anm.] die Kriterien des Urheberrechtsamtes später in einem anderen Fall aufhebt, wird es zu spät sein. Das Urheberrechtsamt wird die Entwicklung und Nutzung von KI in der Kreativwirtschaft in entscheidenden Jahren irreversibel und negativ beeinflusst haben“, zitiert Reuters aus einer Erklärung der Anwälte.
Bereits in einem anderen Fall vor gut drei Jahren hatte der Oberste Gerichtshof der USA einen Antrag Thalers auf Anhörung abgelehnt. Damals ging es um die Weigerung des US-Patent- und Markenamts, Patente für Erfindungen von Thalers Dabus-System zu erteilen. Dabus hatte völlig eigenständig einzigartige Prototypen für einen Getränkehalter und eine Notleuchte entwickelt. Ähnlich wie im aktuellen Fall um von einer KI geschaffene Kunst argumentierten untergeordnete Gerichte, dass Patente nur menschlichen Erfindern erteilt werden können.
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(akn)
Künstliche Intelligenz
Interview zu Abfindungen: Goldener Handschlag oder unter Wert verkauft?
Bosch muss sparen. Auch beim Personal. Um dabei langfristig einen Effekt zu erzielen, greift der Technologiekonzern tief in die Tasche. Allein für das Jahr 2025 hatte Bosch rund 2,7 Milliarden Euro zur Seite gelegt, etwa für Abfindungen von Mitarbeitern, die das Unternehmen freiwillig verlassen.
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Bosch ist eines von vielen Unternehmen in Deutschland, das Stellen abbaut. Besonders hart trifft es die Industrie. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 120.000 Jobs gestrichen, meldet die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY. Und Experten befürchten weitere Einschnitte.
Kaum eine Branche oder Tätigkeit betrifft das nicht. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom rechnen 14 Prozent aller Unternehmen in Deutschland damit, IT-Fachkräfte im laufenden Jahr zu entlassen.
Wer freiwillig geht, kann das mit dem goldenen Handschlag tun. Aber warum „golden“? Weil die Konditionen für das Ausscheiden – die Abfindung – finanziell lukrativ sein können. Außerdem: Wenn ein Unternehmen entschieden hat, sich von einem Mitarbeitenden zu trennen, hat dieser ohnehin keine Zukunft mehr in der Firma. Weil Abfindungen Verhandlungssache sind, haben Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Betrags.
Worauf bei Abfindungen im Wesentlichen zu achten ist, weiß Volkan Ulukaya. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte (BBR).
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?
Den gibt es nur in den Fällen, in denen ein Sozialplan für den Stellenabbau besteht. Darin werden beispielsweise Abfindungen und deren Höhe geregelt. Nur im Falle eines bestehenden Sozialplans können Beschäftigte ihren Anspruch auf Abfindung einklagen. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Arbeitgeber eine Abfindung anbieten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, um keine langwierige Auseinandersetzung führen zu müssen.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
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Ein Aufhebungsvertrag wird verhandelt, damit keine Kündigung ausgesprochen werden muss. Und weil es dann keine Kündigung gibt, kann auch keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was darf darin nicht fehlen?
Natürlich die Abfindungshöhe, also die Konditionen, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Wichtig ist außerdem ein Absatz, der klarmacht, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde. Und dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tarif- oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird. Beides kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Grundsätzlich können im Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden, wie offene Urlaubsansprüche, etwa im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel.
In welchen Fällen ist die Abfindung, in welchen die Kündigungsschutzklage die passende Variante?
Das hängt von der Zielsetzung des Arbeitnehmers ab. Wer keinesfalls mehr in dieser Firma arbeiten möchte, ist gut beraten, eine Abfindung zu verhandeln. Dann muss man sich nur noch über die Höhe einig werden. Wenn ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz festhalten will, ist die Kündigungsschutzklage die bessere Variante. Unwahrscheinlich ist dieser Weg nicht, etwa im öffentlichen Dienst.
Bei einer Kündigungsschutzklage geht es aus rechtlicher Sicht stets um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird geklärt, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, also beispielsweise die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe die Kündigung tragen. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kaum ein Risiko: Der Arbeitgeber muss bezahlen, was vertraglich vereinbart wurde.
Wie hoch sind Abfindungen?
Arbeitnehmer können grundsätzlich alles verlangen. Da gibt es keine Grenzen. Die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber das mitmacht, also dem zustimmt. Abfindungen sind frei verhandelbar. Zur Orientierung für beide Seiten gilt die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahre. Wenn das Risiko im Falle einer Kündigungsschutzklage 50:50 verteilt ist, können Arbeitnehmer mindestens diese Regelabfindung verlangen.
In welchen Fällen mehr?
Wenn es um Personen mit besonderem Kündigungsschutz geht, wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte, können diese durchaus für eine Abfindung oberhalb der Regelabfindung argumentieren. Oder wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und klar ist, dass diese aus juristischer Sicht unbegründet ist. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung über dem Regelsatz fordern – und würden sie wohl auch bekommen.
Gibt es Alternativen zur Abfindung?
Der Gesetzgeber begünstigt Abfindungen steuerlich. Das spricht schon sehr dafür, dass Abfindungen die offiziell empfohlene Lösung sind, um Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Es kann sich allerdings auch anbieten, dass Arbeitnehmer statt einer Abfindung eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen, um etwa in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen oder in Rente. Auch das ist nicht selten. Ansonsten kann, wenn eine Abfindung keine Option für Arbeitnehmer ist, etwa über Boni-Ansprüche, Freistellungsphasen oder andere Ansprüche verhandelt werden.
Ist anwaltlicher Rat bei einem Abfindungsangebot immer ratsam?
Ja, um die angemessene Höhe einer Abfindung zu erhalten, weil Fachanwälte das Prozessrisiko einschätzen können. Wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko trägt, muss das bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden, weil der Arbeitnehmer sich sonst unter Wert verkaufen würde. Aus Arbeitgebersicht ist es genau andersherum: Es kann ja sein, dass es einen berechtigten Grund gibt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dann würde der Arbeitnehmer leer ausgehen. Beim Abwägen ihrer Interessen sollten beide Parteien stets davon ausgehen, wie der Fall wahrscheinlich vor Gericht ausgehen würde. Das können üblicherweise nur Anwälte rechtssicher prüfen.
(nie)
Künstliche Intelligenz
Nie wieder Funkloch: Satelliten-Telefonie für Autos kommt
Im Falle einer Panne oder eines Unfalls lässt sich Hilfe in vielen modernen Autos einfach über die integrierte Telefoniefunktion – etwa eCall – anfordern. Bislang ist dafür ein Mobilfunknetz erforderlich, was sich perspektivisch aber ändern soll. Denn auf dem MWC 2026 hat Harman eine Kooperation mit Viasat angekündigt. Diese ermöglicht Sprachtelefonie über Satellitenverbindungen, der Pannen- und Rettungsdienst ist so auch in Funklöchern erreichbar.
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Die Funktion baut auf der bereits 2024 vorgestellten Ready Connect Telematics Control Unit (TCU) mit Qualcomms Snapdragon Auto 5G Modem-RF Gen 2 auf. Das Modem unterstützt neben herkömmlichen Mobilfunkverbindungen und der direkten Kommunikation zwischen Fahrzeugen (V2V, Vehicle-to-Vehicle) sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur (V2I, Vehicle-to-Infrastructure) auch den Datenaustausch mit Satelliten.

Die Telematics Control Unit enthält neben dem Modem für Mobilfunk- und Satellitenverbindungen auch die notwendigen Antennen.
Wahlfreiheit sollen die Fahrzeuginsassen nicht haben. Stattdessen entscheidet die Software in Abhängigkeit der Netzverfügbarkeit über die passende Verbindung. In diesem Zusammenhang spricht Harman explizit davon, dass die Satellitennetze lediglich eine Ergänzung darstellen sollen – und keinen vollständigen Ersatz. Zusätzliche Antennen sind nicht notwendig, für Satellitenverbindungen reichen die ohnehin in der TCU verbauten aus.
Als Ersatz kommt die neue Funktion aufgrund einer wichtigen Einschränkung auch nicht infrage. Denn Harman und Viasat setzen lediglich auf eine Schmalband-Verbindung (NB-NTN, Narrowband Non-Terrestrial Network) mit geringer Bandbreite. Konkrete Übertragungsraten nennen beide Unternehmen nicht. Sie sollen aber für Text- und Sprachnachrichten ausreichen. Die verwendeten Satelliten ermöglichen einen weltweiten Einsatz, sofern die staatlichen Regularien die entsprechenden Dienste erlauben. In den wichtigsten Zielmärkten wie Europa und Nordamerika ist dies laut Harman der Fall.
Streaming via Satellit ist geplant
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Perspektivisch sollen auch Verbindungen mit höherem Bandbreitenbedarf möglich sein. Entsprechende Breitband-Dienste könnten der Fernzugriff auf Fahrzeugfunktionen, Diebstahlverfolgung und Ferndiagnose sein. Ebenso spricht Harman von Streaming-Diensten, die die Daten über eine Satellitenverbindung erhalten. Einen konkreten Zeitplan gibt es allerdings noch nicht.
(pbe)
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