Künstliche Intelligenz
Nikkor Z 70-200mm f/2.8 VR S II: Nikon präsentiert die nächste Generation
Nikon hat einen Nachfolger für das 70-200 mm f/2.8 Telezoom angekündigt. Das neue Nikkor Z 70-200mm f/2.8 VR S II soll sich laut Hersteller durch ein deutlich reduziertes Gewicht, kompaktere Maße und eine überarbeitete Optik (S-Line) auszeichnen.
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Reduziertes Gewicht und kompaktere Bauform
Ohne Stativschelle wiegt das Objektiv exakt 998 Gramm und ist damit 362 Gramm leichter als die erste Generation. Gleichzeitig wurde die Baulänge um zwölf Millimeter auf 208 Millimeter verkürzt, während der Durchmesser bei 90 Millimetern liegt. Nikon hebt hervor, dass es sich zum Zeitpunkt der Ankündigung im Februar 2026 um das leichteste Objektiv seiner Klasse für spiegellose Vollformatkameras handelt. Diese Gewichtsreduktion erleichtert Aufnahmen aus der freien Hand erheblich. Vorteile ergeben sich auch, wenn ein Gimbal verwendet wird. Da der Zoomvorgang vollständig intern abläuft, bleibt der Schwerpunkt des Objektivs weitgehend konstant, was ein erneutes Ausbalancieren des Systems überflüssig macht.

In der neuen Generation wird das Nikkor Z 70-200mm f/2.8 VR S II deutlich leichter und etwas kürzer.
(Bild: Nikon)
Neues Autofokussystem und verbesserte Bildstabilisierung
Der Autofokus nutzt einen neu entwickelten Antrieb, den Nikon als „Silky Swift Voice Coil Motor“ (SSVCM) bezeichnet. In Verbindung mit Kameras, die über den Expeed-7-Prozessor verfügen, arbeitet dieses System laut Nikon um das 3,5-fache schneller als das des Vorgängermodells. Die Geräuschentwicklung wurde dabei um die Hälfte reduziert. Der Fokusmotor durchfährt den Fokusbereich in den Telebrennweiten bis zu 45 Prozent schneller, und das System soll die Schärfe um 40 Prozent präziser nachführen, während es zoomt.
Ein integrierter optischer Bildstabilisator (VR) kompensiert Verwacklungen und ermöglicht laut CIPA-Standard (gemessen an einer Z6III) um bis zu sechs Blendenstufen längere Belichtungszeiten. Kompatiblen Kameras wie der Z9, Z8, Z6III, Z5II, Zf oder ZR erlauben die Synchro-VR-Technologie, die den Bildstabilisator des Objektivs mit dem der Kamera (IBIS) koppelt, um eine maximale Stabilisierung bis in die Bildränder zu gewährleisten.
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Optische Konstruktion und Nahgrenze
Als optische Konstruktion kommen 18 Linsenelemente in 16 Gruppen zum Einsatz. Darunter befinden sich zahlreiche Spezialgläser zur Minimierung von Abbildungsfehlern: ein ED-, ein Super-ED-, ein asphärisches ED-, ein SR- sowie ein Fluorit-Element und zwei weitere asphärische Linsen. Nikons meso-amorphe und Arneo-Vergütung sollen zudem störende Reflexionen und Geisterbilder wirksam unterdrücken, eine schmutzabweisende Fluorbeschichtung auf der Frontlinse die Reinigung erleichtern.
Die Blende besteht aus elf abgerundeten Lamellen, die für eine annähernd kreisrunde Öffnung und ein harmonisches Bokeh sorgen sollen. Die durchgehende Lichtstärke beträgt wie beim Vorgänger f/2.8; die kleinste Blende ist f/22.
Die Naheinstellgrenze variiert mit der Brennweite: Sie beträgt 38 Zentimeter bei 70 Millimetern und erhöht sich auf 80 Zentimeter bei 200 Millimetern. Den größten Abbildungsmaßstab von 1:3,3 (0,3-fache Vergrößerung) erreicht das Objektiv bei der kürzesten Brennweite.
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Bedienungselemente und Wetterschutz
Ein aufwendiger Schutz gegen Staub und Feuchtigkeit prädestiniert das Objektiv für den professionellen Einsatz. Ein anpassbarer Einstellring lässt sich per Schalter zwischen einer gerasterten und einer stufenlosen, lautlosen Bedienung umschalten. Zusätzlich sind programmierbare Funktionstasten (L-Fn) so platziert, dass sie sowohl im Quer- als auch im Hochformat bequem mit dem Daumen erreichbar sind.
Für Videofilmer wurde das „Focus Breathing“ – die unerwünschte Veränderung des Bildausschnitts bei der Fokusverlagerung – laut Nikon deutlich minimiert. Eine Neuerung findet sich bei der mitgelieferten Gegenlichtblende (HB-119): Durch eine verschiebbare Öffnung können Fotografen Drehfilter wie Pol- oder variablen ND-Filtern bedienen, ohne die Blende demontieren zu müssen. Das Filtergewinde misst 77 Millimeter.
Der abnehmbare Stativfuß ist Arca-Swiss-kompatibel, wobei Nikon zur Verwendung von Schraub- anstelle von Hebelklemmen rät, um einen sicheren Halt zu gewährleisten. Die Kompatibilität mit den Z-Telekonvertern von Nikon ist ebenfalls gegeben, wodurch sich die Brennweite auf bis zu 280 Millimeter (1,4x) bzw. 400 Millimeter (2x) erweitern lässt.
Zurab Kiknadze, Produktmanager bei Nikon Europe, fasst zusammen: „Dieses Modell bietet ergonomische Optimierungen, eine neue Optik und eine gesteigerte Autofokusleistung. Durch die Reduzierung von Größe und Gewicht erhalten Fotografen ein Werkzeug, das ihr gesamtes Kamerasystem auf ein höheres Leistungsniveau hebt.“
Das Nikkor Z 70-200mm f/2.8 VR S II wird voraussichtlich ab Mitte März 2026 zu einer unverbindlichen Preisempfehlung von 3.350 Euro im Handel erhältlich sein.
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(tho)
Künstliche Intelligenz
#TGIQF: Das Quiz rund um Apple
Als im April 1976 in einer kalifornischen Garage die drei Gründer Steve Wozniak, Steve Jobs und Ron Wayne insgesamt 2600 US-Dollar als Startkapital investierten, um Apple zu gründen, konnten sie wohl kaum ahnen, dass ihre Firma ein halbes Jahrhundert später in vielen IT-Märkten eine außergewöhnliche Stellung genießt. Musste Jobs dafür seinen VW Bulli verkaufen, um das Kapital zusammenzukratzen, war er wenige Jahre später bereits Millionär. Wayne bewies jedoch keine Geduld: Er ließ sich bereits am 12. April 1976 für 800 Dollar aus der Firma auskaufen.
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„Thank God It’s Quiz Friday!“ Jeden Freitag gibts ein neues Quiz aus den Themenbereichen IT, Technik, Entertainment oder Nerd-Wissen:
Apple 1 war der Startschuss, der Apple II der Nachbrenner in der Entwicklung: Apple begründete nicht nur den Personal-Computer-Markt, sondern spielte darin auch eine wichtige Rolle. Und doch lief nicht alles nach Plan: 1985 trennte sich Apple von Steve Jobs im Streit. Ohne den Visionär geriet Apple nun immer weiter unter Druck.
Jobs kehrte erst 1997 an die Spitze zu Apple zurück, als der Konzern mit dem Rücken zur Wand stand. Klar war: Der nächste Schuss muss sitzen, wenn Apple überleben will. Jobs schnitt alte Zöpfe ab, suchte in der Not sogar Allianzen mit dem einstigen Erzfeind Microsoft und brachte den iMac auf den Markt, der Apple wieder in sicheres Fahrwasser führte.
Der 2001 eingeführte iPod krempelte mit dem iTunes Store den Musikmarkt um. Die größte Innovation brachte aber 2007 das iPhone: Es wies den Weg zum modernen Smartphone. 2010 folgte das iPad. Bis heute prägen die Produkte ihre jeweiligen Märkte. Trotzdem schaffte es Apple immer wieder, veritable Flops auf den Markt zu bringen — der neueste Akt scheint die 2024 erschienene Headset-VR-Brille Vision Pro zu sein, deren Stern anscheinend bereits wieder sinkt.
Doch wo stand die Garage, in der alles begann? Das wollen wir von Ihnen wissen in unserem kleinen Nerd-Quiz rund um Apple.
In der heise show gabs wie gewohnt von Moderatorin Anna Bicker an Dr. Volker Zota und Malte Kirchner drei Fragen vorab. Die Antworten waren fast alle Apple-kompatibel.
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Sie können in Ruhe in 10 Fragen maximal 100 Punkte erreichen. Die Punktzahl kann gern im Forum mit anderen Mitspielern verglichen werden. Halten Sie sich dabei aber bitte mit Spoilern zurück, um anderen Teilnehmern nicht die Freude am Quiz zu verhageln. Lob und Kritik sind wie immer gern gelesen.
Bleiben Sie zudem auf dem Laufenden und erfahren Sie das Neueste aus der IT-Welt: Folgen Sie uns bei Mastodon, auf Facebook oder Instagram. Und schauen Sie auch gern beim Redaktionsbot Botti vorbei.
Und falls Sie Ideen für eigene Quizze haben, schreiben Sie einfach eine Mail an den Quizmaster aka Herr der fiesen Fragen.
(mawi)
Künstliche Intelligenz
Einzelhändler frustriert über strenge Regeln bei KI-Kameras
Der deutsche Einzelhandel sieht sich einer wachsenden Welle von Kriminalität gegenüber und schlägt Alarm. Laut der Studie „Kameraeinsatz im Einzelhandel“, die Ibi Research an der Uni Regensburg mit Unterstützung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit einem Fokus auf Präventionsoptionen durchgeführt hat, ist Ladendiebstahl längst keine Petitesse mehr: Mehr als die Hälfte der Handelsunternehmen in Deutschland wurde 2025 nachweislich von Dieben heimgesucht. Die Dunkelziffer gilt als hoch.
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Dabei berichten die Betroffenen laut der Untersuchung nicht nur von einer zunehmenden Professionalisierung der Täter. Auch die Gewaltbereitschaft steige. Viele Händler fühlen sich in dieser Situation von der Politik und den Sicherheitsbehörden im Stich gelassen, während die wirtschaftlichen Schäden durch Inventurdifferenzen Milliardenhöhe erreichen.
Ein zentraler Baustein in der Verteidigungsstrategie der Unternehmen ist moderne Videotechnik. Die Forscher verdeutlichen, dass Kameras heute mehr seien als passive Aufzeichnungsgeräte. Sie dienten der frühzeitigen Risikoerkennung, der Abschreckung und als psychologische Stütze für das Personal. Dieses könne in brenzligen Situationen ruhiger agieren, wenn es sich durch Videomaterial abgesichert wisse.
KI-Kameras gegen organisierte Banden
Besonders den Einsatz von Künstlicher Intelligenz sieht der Handel als Hoffnungsträger. KI-gestützte Systeme könnten Verhaltensmuster analysieren, Personalengpässe an Kassen identifizieren oder zur Optimierung des Energiemanagements beitragen, indem sie Licht- und Kühlsysteme an die Kundenfrequenz koppeln. In Zeiten von akutem Personalmangel wird die Technik als Kompensationsinstrument verstanden, um die Aufmerksamkeit gezielt auf kritische Situationen zu lenken, die das Verkaufspersonal nicht immer im Blick haben kann.
Hier stößt der digitale Schutzwall auf rechtliche Hürden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird vom Handel als größtes Hindernis für einen effektiven Kameraeinsatz wahrgenommen. Ein Streitpunkt ist die zulässige Speicherdauer der Aufzeichnungen.
In der Praxis gelten aktuell 48 bis 72 Stunden als datenschutzkonformer Richtwert. Für viele Händler ist dieser Zeitraum zu kurz, da professionelle Diebstähle häufig erst später bemerkt werden, etwa bei der nächsten Inventur oder Warenverräumug. Dann sind die entscheidenden Bilder oft bereits automatisiert überschrieben, was eine spätere Identifizierung der Täter und eine erfolgreiche Strafverfolgung vereitelt.
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Rechtsunsicherheit bremst
Die Branche fordert daher praxistauglichere und einheitlichere Regeln. Es herrscht Unsicherheit darüber, was rechtlich zulässig ist. Während einfache Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Eigentum unter das „berechtigte Interesse“ fallen können, sind komplexere Anwendungen wie biometrische Gesichtserkennung zur Identifizierung bekannter Ladendiebe rechtlich problematisch und im stationären Handel in der Regel unzulässig.
Diese Lage führt laut der Analyse dazu, dass Pilotprojekte zur KI-gestützten Überwachung in Deutschland oft abgebrochen oder gar nicht gestartet werden. In anderen europäischen Ländern laufen den Autoren zufolge aufgrund einer weniger restriktiven Auslegung der DSGVO dagegen bereits Tests.
Zusätzlich sorgt die Überlastung von Justiz und Polizei für Frustration bei den Ladenbetreibern. Wenn Anzeigen wegen Geringfügigkeit eingestellt werden oder Wiederholungstäter trotz Hausverbot und Videobeweis keine spürbaren Konsequenzen fürchten müssen, sinkt die Motivation, Delikte zur Anzeige zu bringen. Der Handel wünscht sich daher auch eine konsequentere Strafverfolgung und eine engere Zusammenarbeit mit den Behörden.
Bedenken von Aufsichtsbehörden
Um die Lücke zwischen Sicherheitsbedarf und Datenschutz zu schließen, setzen die Verfasser auf Aufklärung und bieten praktische Leitlinien für Händler. Ohne eine Anpassung der Rahmenbedingungen werde die Schere zwischen technischem Potenzial und realem Schutz im deutschen Einzelhandel aber noch größer.
Datenschützer betonen die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit sowie den Schutz von Grundrechten. Aus ihrer Sicht muss Videoüberwachung das letzte Mittel („Ultima Ratio“) bleiben, nachdem mildere Maßnahmen wie Warenetikettierung oder erhöhte Personalpräsenz nicht ausreichen. Bedenken haben die Aufsichtsbehörden wegen der Gefahr einer flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Raums sowie der unzulässigen Identifizierung Unbeteiligter durch biometrische Verfahren. Potenziell drohe eine Vorratsdatenspeicherung ohne konkreten Verdacht, befürchten sie. Vor allem bei KI-Systemen warnen Experten vor einer Blackbox-Problematik, bei der automatisierte Entscheidungsprozesse nicht nachvollziehbar sind und zu Diskriminierung führen können.
(nen)
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BGH-Urteil: Bild-Zeitung muss Falschberichte auch bei Archiven melden
Eine falsche Schlagzeile ist im Netz rasch verbreitet. Doch sie wieder einzufangen, gleicht oft einem Sisyphos-Projekt. Wer eine unwahre Tatsachenbehauptung in die Welt setzt, muss sich im digitalen Zeitalter auch um deren Verschwinden kümmern – und zwar gründlicher, als es vielen Verlagen lieb sein dürfte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil vom 31. März hervorgehoben, dass sich ein Beseitigungsanspruch auch auf Kopien und Archivversionen erstreckt. Damit stärkt das Karlsruher Gericht die Rechte von Betroffenen gegenüber der unkontrollierten Weiterverbreitung im Internet (Az.: VI ZR 157/24).
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Auslöser des langwierigen Rechtsstreits war eine Berichterstattung der Bild-Zeitung von 2022. Das Boulevardblatt hatte über die Geburt von Helene Fischers Tochter geschrieben und behauptet, es habe sich um eine Hausgeburt gehandelt. Tatsächlich kam das Kind in einer Klinik zur Welt.
Was zunächst wie eine Lappalie klingen mag, löste heftige Reaktionen aus: Da das Thema Hausgeburten in sozialen Netzwerken teils aufgeladen diskutiert wird, sah sich die Schlagerkönigin Kritik ausgesetzt. Bild korrigierte den Fehler zwar. Doch es blieben digitale Fragmente auf anderen Webseiten und in Archiven erhalten.
Das Internet als Haftungsfalle
Rechtlich stützt sich dieser Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß Paragraf 1004 BGB. Ziel ist es, einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden. Der BGH macht hier deutlich, dass im Internet eine besondere Sorgfaltspflicht gilt. Solange eine falsche Behauptung abrufbar ist, wirkt die Beeinträchtigung fort. Der Erstveröffentlicher bleibt in der Pflicht, solange die Kopien unmittelbar auf sein Handeln zurückgehen.
In dem Urteil heißt es dazu: „Der Anspruch auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung durch im Internet abrufbare unwahre Tatsachenbehauptungen kann auch die Verpflichtung umfassen, auf die Löschung von durch Dritte vorgenommenen Veröffentlichungen hinzuwirken.“ Damit erkennt der VI. Zivilsenat an, dass die „typische Dynamik des Internets“ – also das automatische oder manuelle Kopieren von Inhalten – dem Ursprungsmedium zuzurechnen ist. Wer die Lawine lostritt, muss auch versuchen, sie wieder zu stoppen.
Online-Archive im Visier
Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Rolle von Internetarchiven wie der Wayback Machine (archive.org). Diese Dienste speichern Momentaufnahmen von Webseiten, um die Geschichte des Netzes zu dokumentieren. Das Kammergericht Berlin hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, dass solche Archiv-Inhalte keine erhebliche Breitenwirkung mehr hätten: Sie seien nicht direkt über herkömmliche Suchmaschinen, sondern nur durch gezielte Abfragen innerhalb des Archivs auffindbar.
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Dem erteilte der BGH eine Absage. Für ihn ist die bloße Abrufbarkeit maßgeblich. In der Begründung heißt es: „Entscheidend ist, dass die beanstandeten Behauptungen nach wie vor abrufbar sind und eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirken.“ Dass die Inhalte im „digitalen Keller“ liegen, spielt keine Rolle: Sie sind Teil des rechtswidrigen Zustands, den der Verlag mitverursacht hat.
Keine proaktive Überwachung
Trotz der deutlichen Haftungsausweitung setzt der BGH dem „Hinterherräumen“ auch Grenzen. Verlage müssen nicht das gesamte World Wide Web proaktiv nach Kopien ihrer Artikel durchforsten. Die Last der Recherche liegt primär beim Betroffenen. Sobald die Anwälte eines Opfers von Falschberichterstattung aber konkrete Fundstellen oder URLs benennen, hat der Verlag aktiv zu werden.
Die Karlsruher Richter konkretisieren den Umfang der Bemühungen: Das Medium muss den Betreiber der Drittseite oder des Archivs informieren und ermahnen: „Das Hinwirken erfordert, dass die Beklagte den Dritten über die Unwahrheit der Behauptung unterrichtet und ihn zur Löschung auffordert.“ Eine Garantie, dass der Dritte auch tatsächlich löscht, muss der Verlag nicht geben.
Grenzen zog der Senat, wo andere Redaktionen eine Meldung nicht nur kopieren, sondern journalistisch weiterverarbeiten. Erstellt ein Medium einen eigenständigen Folgebericht, endet die Hinwirkungspflicht des Erstveröffentlichers. Für solche Artikel ist allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich, da die redaktionelle Entscheidung Dritter den Zurechnungszusammenhang unterbricht.
In diesem Punkt unterlag Fischer. Der BGH stellte fest, dass Betroffene von einem Verlag nicht verlangen können, die gesamte Presselandschaft zu korrigieren. Hier bleibt nur der Weg, jedes Medium einzeln abzumahnen.
Kostenfalle trotz Teilsieg
Trotz des grundsätzlichen Sieges muss die Sängerin den Großteil der Prozesskosten tragen. Ihre Anträge waren teils zu weit gefasst und bezogen sich auch auf eigenständige Folgeberichte und weitreichende Schadensersatzforderungen, die der BGH ablehnte. Der Streitwert wirkte dadurch aufgebläht.
Trotzdem sendet das Urteil das Signal an Verlage: „Posten und Vergessen“ ist vorbei. Wer Unwahrheiten verbreitet, trägt die Verantwortung für deren digitale Lebensdauer. Für Anbieter von Web-Archiven bedeutet die Entscheidung indirekt, dass sie künftig öfter mit Löschaufforderungen aus deutschen Verlagshäusern rechnen müssen.
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