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Songs raubkopiert und hochgeladen – nächste Klage gegen KI-Chatbot


Immer mehr KI-Anbieter müssen sich dem Vorwurf stellen, ihre Chatbots mit urheberrechtlich geschützten Medien trainiert zu haben. Nun folgt die nächste Klage. Diesmal geht es unter anderem um Songs von den Rolling Stones.

Im Kampf gegen künstliche Intelligenzen erheben immer mehr Unternehmen und auch Privatpersonen Anklage gegen OpenAI, Anthropic und Co. Von unerlaubten Nacktbildern bis hin zu Urheberrechtsverletzungen treiben die KI-Anbieter vermehrt Schindluder beim Training und Ausbau ihrer Chatbots. Claude zum Beispiel soll nun Musik der Rolling Stones und anderer Künstler missbräuchlich verwendet und gegen das Urheberrecht verstoßen haben. Der Kläger spricht von hunderten Verletzungen, pocht auf Unterlassung und Wiedergutmachung. Das könnte teuer werden für Anthropic – und weitere Player anstiften, rechtlich gegen die AI-Anbieter vorzugehen.

Klage gegen KI-Chatbot Claude

Der Musikrechteverwalter BMG Rights Management, zugehörig zum deutschen Bertelsmann-Konzern, hat am Dienstag (17. März) vor einem kalifornischen Bundesgericht Anklage gegen das KI-Unternehmen Anthropic erhoben. Der Vorwurf lautet: Anthropic soll seinen KI-Chatbot Claude mit urheberrechtlich geschützten Songtexten gefüttert haben, um diesen zu trainieren.

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In der Anklage ist von „umfassenden Urheberrechtsverletzungen an urheberrechtlich geschützten Musikkompositionen, die BMG gehören oder von BMG kontrolliert werden“ die Rede. Dazu zählen zum Beispiel Songs der weltberühmten Musiker Rolling Stones. Claude soll diese unerlaubt kopiert, reproduziert und teils abgeändert online hochgeladen und damit hunderte Urheberrechtsverletzungen begangen haben.

Das könnte teuer werden

„Um seine Claude-Modelle zu entwickeln oder zu ‚trainieren‘, kopierte Anthropic eine enorme Menge an Texten aus Internetquellen auf verschiedene Weise“, steht es in der Anklageschrift. Der Chatbot soll dafür automatische Scraping-Tools genutzt haben, um Dateien aus illegalen Online-Bibliotheken herunterzuladen. „Verschärfend kommt hinzu, dass Anthropic weitere Kopien dieser raubkopierten Werke über Torrent-Netzwerke ins Internet hochlud und öffentlich verbreitete.“

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Somit stellt BMG für sich klar: „Die massenhafte Vervielfältigung dieser Werke durch Anthropic – ohne Genehmigung und unabhängig von der Verwendung einzelner Werke als Input oder Output für Claude – stellt eine eigenständige Urheberrechtsverletzung dar.“ Zudem wirft BMG Anthropic „Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung“ vor. Anthropic soll auch für die daraus resultierenden rechtsverletzenden Handlungen seiner Lizenznehmer und Nutzer haften.

BMGs Forderung lautet auf Unterlassung und Wiedergutmachung. Nach aktuellem US-Recht liegt der gesetzliche Schadensersatz bei bis zu 150.000 US-Dollar pro verletztem Werk, vorausgesetzt es handelt sich dabei um eine vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts.

Zahlreiche Fälle von Urheberrechtsverletzungen durch KI

Dem aktuellen Fall gehen zahlreiche weitere Verfahren voraus. KI-Trainings mit urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis sind keine Einzelfälle. Erst im März verklagte die Online-Enzyklopädie Britannica ChatGPT-Entwickler Open AI. 2023 hatten mehrere US-Plattenlabels wie Universal gegen Anthropic geklagt und 2025 dann eine gerichtliche Einigung unterzeichnet. Infolge durften die KI-Modelle des Unternehmens keine urheberrechtlich geschützten Liedtexte mehr nutzen oder in abgeänderter Form reproduzieren. Zum KI-Training gab es damals allerdings keine Einigung.



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Windows 11 könnte folgen: Microsoft hebt Konto-Bindung für Edge auf


Windows 11 könnte folgen: Microsoft hebt Konto-Bindung für Edge auf

Bild: Microsoft

Microsoft lockert offenbar die Bindung einiger Produkte an ein Microsoft-Konto. Damit deutet sich ein Kurswechsel an und entfernt sich von der bisher verfolgten Strategie einer möglichst engen Nutzerbindung. So soll sich künftig auch im Edge-Browser ein Google-Konto verwenden lassen. Windows 11 könnte der nächste Schritt sein.

Damit würde sich ein Strategiewechsel andeuten und Microsoft sich von den besonders aggressiven Bindungsmechanismen der vergangenen Jahre entfernen. Im Eintrag ID 565860 der Microsoft-365-Roadmap kündigt der Konzern an, dass Edge ab Juli auch die Anmeldung mit einem Google-Konto unterstützen soll, um unter anderem Passwörter und Lesezeichen zu synchronisieren. Bereits in der Vergangenheit konnten sich Edge-Nutzer bereits mit einer Gmail-Adresse bei einem Microsoft-Konto anmelden.

Laut einem Bericht von Windows Latest, die vorab Zugriff auf eine Edge-Version mit der bereits implementierten Funktion erhalten haben, findet sich im Profilmenü unterhalb der bestehenden Schaltfläche „Anmelden, um zu synchronisieren“ künftig ein neuer Bereich „Oder mit … anmelden“, inklusive einer Google-Schaltfläche.

Edge soll künftig auch Anmeldungen mit einem Google-Konto ermöglichen
Edge soll künftig auch Anmeldungen mit einem Google-Konto ermöglichen (Bild: Windows Latest)

Aus reiner Freundlichkeit dürfte Microsoft die Funktion allerdings nicht eingeführt haben. Offensichtlich zielt der Konzern darauf ab, für Chrome-Nutzer attraktiver zu werden und die Hürden für einen Wechsel zu Edge weiter zu senken. Bereits bisher bot Edge umfangreiche Möglichkeiten zum Import von Chrome-Daten, sodass der Schritt als konsequente Fortsetzung dieser Strategie erscheint.

Derzeit bereits in der Testung

Die Funktion befindet sich derzeit noch in der Entwicklung und soll ab dem genannten Zeitpunkt schrittweise für Windows und macOS eingeführt werden. Ein Microsoft-Konto bleibt weiterhin nutzbar, wird aber nicht mehr zwingend vorausgesetzt. Unternehmensadministratoren können die Funktion zudem über die Richtlinie „NonMicrosoftAccountSignInEnabled“ steuern.

Wird die Abschaffung des Kontozwangs bei Windows 11 der nächste Schritt sein?

Darüber hinaus verdichten sich laut dem Bericht die Hinweise darauf, dass Microsoft die bereits im März dieses Jahres bekannt gewordenen internen Überlegungen zum Ende des Kontozwangs unter Windows 11 weiter vorantreibt. In den vergangenen Jahren entwickelte sich das Thema zunehmend zu einem Katz-und-Maus-Spiel zwischen dem Konzern und findigen Anwendern: Während Microsoft die Daumenschrauben immer weiter anzog und Möglichkeiten zur Umgehung unterband, fanden Nutzer regelmäßig neue Wege.

Vor diesem Hintergrund könnte auch die Unterbindung verschiedener bekannter Methoden im OOBE-Prozess (Out of the Box Experience) vom Oktober 2025, mit denen sich Windows 11 weiterhin mit einem lokalen Konto nutzen ließ, als letztes Aufbäumen des Konzerns verstanden werden, den Kontozwang aufrechtzuerhalten.

Anwender hatten es wieder in der Hand

Ob die aktuellen Änderungen tatsächlich einen dauerhaften Kurswechsel markieren oder lediglich dazu dienen sollen, zunächst mehr Nutzer in das Microsoft-Ökosystem zu holen, bleibt offen. Sollte Microsoft den Kontozwang unter Windows 11 jedoch tatsächlich aufgeben, wäre dies ein weiteres Beispiel dafür, dass Anwender mit ihrem Verhalten tatsächlich Einfluss auf Unternehmen nehmen können – auch wenn dafür bisweilen ein langer Atem erforderlich ist.



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„Widerrufs­button“: Gesetz zu einfachem Widerruf für Online-Käufe gilt jetzt


„Widerrufs­button“: Gesetz zu einfachem Widerruf für Online-Käufe gilt jetzt

Bild: Amazon

Ab sofort gilt im deutschen Onlinehandel eine neue Pflicht: Händler müssen Verbrauchern eine deutlich sichtbare Schaltfläche zum Widerruf bereitstellen, über die Verträge digital mit wenigen Schritten widerrufen werden können. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf genauso einfach zu gestalten wie den Vertrags­abschluss selbst.

Widerruf auf Knopfdruck

Eine eindeutige und leicht auffindbare Schaltfläche zum Widerruf ist ab sofort überall da zwingend vorgeschrieben, wo das gesetzliche Widerrufs­recht auch bisher schon greift. Betroffen ist nahezu der gesamte an Verbraucher gerichtete Onlinehandel, also Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Dazu zählen klassische Online-Shops, aber auch Verkaufs­plattformen, Streaming­dienste, digitale Abos, Online-Kurse sowie online abgeschlossene Finanzverträge wie Kredite oder Versicherungen. Für Marktplätze wie Amazon oder eBay liegt die technische Umsetzung beim jeweiligen Plattform­betreiber.

Der Widerruf muss zweistufig erfolgen: Zunächst führt ein leicht auffindbarer, optisch hervorgehobener und eindeutig beschrifteter Button – etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ – auf eine Eingabemaske. Dort sind nur grundlegende Angaben wie Name, Bestell­nummer und E-Mail-Adresse erforderlich, falls nicht bereits hinterlegt. Grundsätzlich dürfen Verbraucher zum Widerruf nicht mit einem Kundenkonto angemeldet sein und ein Grund für den Widerruf darf auch nicht abgefragt werden. Anschließend bestätigt ein zweiter Klick den Vorgang verbindlich.

Händler sind verpflichtet, den Eingang automatisiert und unverzüglich zu bestätigen. Fehlt ein solcher „Widerrufsbutton“ hingegen oder werden Kunden nicht auf ihn hingewiesen, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Die neue Pflicht basiert auf einer EU-Richtlinie zur Stärkung von Verbraucher­rechten im Onlinehandel aus dem November 2023. In Deutschland wurde die Vorgabe Anfang Februar 2026 in nationales Recht überführt, am heutigen 19. Juni 2026 treten die neuen Vorgaben in Kraft. Damit ist der Widerrufs­button für alle Online­verträge verpflichtend, auf die deutsches Verbraucher­recht anwendbar ist.

Auch in Österreich ist ein entsprechendes Gesetz bereits auf den Weg gebracht worden, aber noch nicht in Kraft getreten. Aktuell heißt es, die neuen Vorgaben zum Widerruf sollen in Österreich bis Jahresende verpflichtend werden. Die Schweiz ist von der EU-Richtlinie offenkundig nicht betroffen.

Stärkung der Verbraucherrechte

Das grundsätzliche Widerrufsrecht selbst bleibt auch mit der neuen EU-Richtlinie unverändert. Die gesetzliche Frist beträgt weiterhin in der Regel 14 Tage ab Vertrags­schluss oder Warenerhalt. Bestimmte Produkte sind weiterhin ausgenommen, etwa individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Lebensmittel oder digitale Inhalte und Dienstleistungen, wie auch etwa virtuell erworbene Videospiele.

Politisch wird die Reform dennoch als Stärkung des Verbraucher­schutzes bewertet. Verbraucher­zentralen begrüßen die Maßnahme und sehen darin mehr Transparenz und Nutzer­freundlichkeit. Kritik kommt hingegen aus der Wirtschaft. Handelsverbände warnten vor zusätzlichem bürokratischem Aufwand, insbesondere für kleinere Unternehmen. Branchenverbände sehen darüber hinaus Risiken durch mögliche Fehlbedienungen, Missbrauchs­szenarien und eine erhöhte Gefahr von kostspieligen Abmahnungen.



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Im Test vor 15 Jahren: HTCs Sensation mit Dual-Core verfehlte den Markt


Im Test vor 15 Jahren: HTCs Sensation mit Dual-Core verfehlte den Markt

Das HTC Sensation (Test) war im Jahr 2011 als HTCs Flaggschiff geplant, das es mit einem Dual-Core-SoC mit dem Samsung Galaxy S II und dem LG Optimus Speed aufnehmen sollte. In der Realität kam dem Sensation der Preis und einige Mankos in die Quere.

Ein Smartphone mit typischen HTC-Qualitäten

Äußerlich handelte es sich bei dem HTC Sensation um ein typisches HTC-Smartphone: Ein abgerundetes Gehäuse aus Aluminium mit einem schicken Design, angenehmer Form und hochwertigen Materialien. Das Sensation war mit Abmessungen von 126,1 × 65,4 × 11,3 mm und einem Gewicht von 148 Gramm schwerer als ein Galaxy S II, das dank des Kunststoffgehäuses auf lediglich 116 Gramm kam.

HTC Sensation
HTC Sensation
Sense 3.0: Neuer Lockscreen
Sense 3.0: Neuer Lockscreen
Rückseite des HTC Sensation
Rückseite des HTC Sensation
HTC Sensation: Schale und Hauptpart
HTC Sensation: Schale und Hauptpart

Das Gehäuse war leicht gewölbt und verfügte über einen leicht hervorstehenden Kamerabuckel, wodurch das Smartphone nie vollständig flach auflegen konnte. Die Vorderseite des Sensation wurde von dem 4,3-Zoll-Display dominiert. Unter diesem fanden sich vier berührungsempfindliche Tasten zur Steuerung des Geräts.

Das Herzstück des Sensation war der Dual-Core-SoC des Typs Qualcomm MSM 8260 mit 1,2 GHz. Diesem standen 768 MByte Arbeitsspeicher zur Seite. Der interne Speicher fiel mit 1 GByte relativ knapp aus, ließ sich aber per microSD-Karte erweitern. Abseits davon bot HTC mit einer 8-Megapixel-Kamera und 1.080p-Videoaufnahme die erwartete Ausstattung für ein Flaggschiff-Smartphone. Das Sensation unterstützte – anders als das Galaxy S II – allerdings nur 3G nach HSPA mit bis zu 14,4 Mbit/s im Download, während HSPA+ des Konkurrenten bis zu 21 Mbit/s erreichte.

Gute, aber nicht die beste Leistung

Das Display des Sensation war ein sogenanntes Super-Clear-LCD statt beispielsweise eines Super-AMOLED, wie Samsung es bei dem Galaxy S II verwendete. Im Test platzierte es sich bei der erreichten maximalen Helligkeit im Mittelfeld, beim Kontrast musste es aber deutlich zurückstecken. Positiv zu werten war, dass das Sensation relativ wenig spiegelte und daher trotz der mittelmäßigen Helligkeit vergleichsweise gut abzulesen war.

Display-Werte

    • Sony Ericsson Xperia Arc

    • Samsung Galaxy S II

    • HTC Sensation

    • Sony Ericsson Xperia Play

    • Samsung Galaxy S II

    • Sony Ericsson Xperia Play

    • HTC Sensation

    • Sony Ericsson Xperia Arc

    • Samsung Galaxy S II

    • Sony Ericsson Xperia Play

    • Sony Ericsson Xperia Arc

    • HTC Sensation

Die Benchmarks zeigten, dass auch in Smartphones Dual-Core nicht gleich Dual-Core bedeutete. Je nach Benchmark war das HTC Sensation ein bisschen schneller bis hin zu 50 Prozent langsamer als das Galaxy S II und Optimus Speed. Generell fiel die Leistung in CPU-lastigen Szenarien vergleichbar und in GPU-lastigen Anwendungen deutlich schlechter aus als bei der Konkurrenz. Daraus ließ sich schließen, dass die Adreno-220-GPU des Sensation der Mali-400- und der GeForce-GPU der beiden Konkurrenten unterlegen war. Abseits der Benchmarks fiel dieser Leistungsnachteil in der Praxis nicht auf. Die Bedienung des Smartphones war durchgängig flüssig.

Die Kamera des HTC Sensation lieferte gute, aber keine herausragenden Ergebnisse ab. Für Schnappschüsse reichte sie, für mehr allerdings nicht. Störend war die lange Auslösezeit von knapp 1,5 Sekunden. In puncto Akkulaufzeit gab es keine Überraschungen: Bei normaler Nutzung hatte das Sensation genug Energie für knapp 1,5 Tage, bei starker Nutzung ging ihm nach einem Arbeitstag bereits die Batterie aus.

Fazit

Das HTC Sensation war insgesamt ein gutes Smartphone, musste sich aber an sehr starker Konkurrenz messen. Mit einem Preis von 540 Euro war es ähnlich teuer wie ein deutlich schnelleres und teilweise besser ausgestattetes Galaxy S II. Auf der anderen Seite war ein LG Optimus Speed mit etwa 370 Euro preislich deutlich attraktiver und trotzdem schneller. Am Ende blieben nicht viele Gründe für das HTC Sensation übrig in Anbetracht der Konkurrenz.

In der Kategorie „Im Test vor 15 Jahren“ wirft die Redaktion seit Juli 2017 jeden Samstag einen Blick in das Test-Archiv. Die letzten 20 Artikel, die in dieser Reihe erschienen sind, führen wir nachfolgend auf:

Noch mehr Inhalte dieser Art und viele weitere Berichte und Anekdoten finden sich in der Retro-Ecke im Forum von ComputerBase.



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