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Künstliche Intelligenz

KI-Update Deep-Dive: KI im Recruiting zwischen Effizienz und Risiko


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Künstliche Intelligenz kann Unternehmen bei der Suche nach Arbeitskräften unterstützen. Wenn KI Bewerbungen vorsortiert, können Personalabteilungen viel Geld und Zeit sparen. Aber wer Recruiting-Prozesse automatisieren möchte, muss hohe rechtliche Hürden überwinden. Meine Kollegin Stella-Sophie Wojtczak von t3n sprach mit der Wirtschaftsprofessorin Claudia Bünte, über die Chancen, Herausforderungen und Stolperfallen, auf die man beim Einsatz von KI im Recruiting achten muss. Es geht um die Gefahr von Diskriminierung, rechtliche Risiken und den AI Act der Europäischen Union.


Eigenwerbung Fachdienst heise KI PRO

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Laut Bünte kann KI in allen vier Phasen der „Kandidatenreise“ unterstützen. „Das ist einmal das Thema Sourcing, dann das Thema Screening, also ein Unternehmen guckt, ob die Bewerbung zu dem passt, was sie haben wollen, dann das Interview, und natürlich im besten Fall Hiring“, erläutert die Professorin. Bei allen diesen Aufgaben könne KI helfen, Routineaufgaben zu übernehmen. Das reicht von der Erstellung der Stellenanzeige mit Unterstützung eines Chatbots bis zur professionellen Analyse des gesamten Recruiting-Prozesses, um Schwachstellen zu identifizieren.

Besonders im Bereich des Screenings, also der Vorauswahl von Bewerbungen, kann KI ihre Stärken ausspielen. Sogenannte „Application Tracking Tools“ (ATS) können aus hunderten Bewerbungen die vielversprechendsten herausfiltern. „Da würde eine künstliche Intelligenz mir aus den 400 Bewerbungen vielleicht die 10 raussuchen, bei denen es sich lohnt, dass ich sie mir noch mal angucke“, sagt Bünte. Dies biete gerade bei größeren Unternehmen einen erheblichen Effizienzvorteil. Allerdings warnt sie auch vor den Gefahren, „weil dann eine KI unter Umständen entscheidet, welche 390 ich mir nicht mehr angucke.“

Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz von KI-gestützten Chatbots auf der Unternehmensseite, die rund um die Uhr Fragen von Bewerberinnen und Bewerbern beantworten und so die Kommunikation verbessern. Wichtig ist ein deutlicher Hinweis, dass dort nicht ein Mensch, sondern eine KI antwortet. Dabei sollte das Unternehmen immer wieder überprüfen, ob der Chatbot so reagiert, dass es zur eigenen Marke passt, „Stichwort Employer Branding“, betont Bünte. Auch bei Videointerviews kann KI zum Einsatz kommen, um anhand von Sprache, Mimik und Antworten eine erste Einschätzung der Bewerberinnen und Bewerber vorzunehmen.

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Ein zentrales Problem beim Einsatz von KI im Recruiting ist die Gefahr der Diskriminierung. Bünte verweist auf eine Studie von 2019, die zeigte, wie KI-Systeme Frauen systematisch benachteiligten. Die KI wurde mit historischen Daten trainiert und leitete daraus ab, dass die Bestnote in einem Arbeitszeugnis bei einer Frau weniger wert sei als bei einem Mann. Um einen solchen Bias zu verhindern, sei es entscheidend, dass die für die KI verantwortlichen Teams im Unternehmen divers aufgestellt sind und die Ergebnisse der KI fortlaufend kontrollieren. „Wenn da, und ich übertreibe jetzt, wieder nur Männer sitzen, dann kann es sein, dass die kein dafür Gespür haben, weil das eine Gruppe ist, die eher am wenigsten in diesem ganzen Prozess diskriminiert wird.“

Zudem müssen Unternehmen den EU-AI-Act beachten. Dieses Gesetz stuft viele KI-Anwendungen im Personalwesen als „hohes Risiko“ ein. Dies zieht strenge Dokumentations- und Transparenzpflichten nach sich. „Im HR-Bereich geht es ja darum, dass man mit einer Entscheidung für oder gegen eine Kandidatin oder einen Kandidaten auch deren Leben massiv beeinflusst. Und deshalb ist es besonders wichtig, dass man nicht einfach ein Tool kauft, das eine Blackbox ist, und dann gar nicht merkt, dass man systematisch irgendeine Bewerbergruppe diskriminiert.“ Denn bei Verstößen gegen den AI Act drohen massive Strafen, die in die Millionen gehen können, warnt die Professorin.

Die Landschaft der KI-Tools im HR-Bereich ist groß und reicht von günstigen Spezialanwendungen für einzelne Aufgaben bis zu teuren Komplettsystemen. Bünte rät Unternehmen, sich nicht auf ein einziges Tool festzulegen und lange Vertragslaufzeiten zu meiden, da sich die Technologie schnell weiterentwickelt.

Für die Auswahl eines passenden Tools hat die Expertin einen praktischen Tipp: Man sollte es für etwa 45 Minuten testen. „Wenn ich nach 45 Minuten nicht den Eindruck habe, wow, das ist das Beste seit geschnitten Brot, das erleichtert mir das Leben, ich kann auch sofort damit umgehen. Wenn es das nicht schafft, dann ist es kein Tool für mich“, so Bünte. Grundsätzlich rät sie Personalverantwortlichen, sich beim der Auswahl und dem Einsatz des Tools intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.

Der größte Fehler laut Bünte wäre jedoch, wenn ein Unternehmen aufgrund der rechtlichen Hürden entscheidet, lieber komplett die Finger von der KI-Unterstützung zu lassen: „Wir sind alle in einem War of Talents im Moment. Es gibt nicht genug gute Kandidatinnen und Kandidaten. Und wer jetzt ein Werkzeug nicht nutzt, das einem helfen kann, effektiver und effizienter Kandidaten und Kandidatinnen anzuziehen und zu betreuen, lässt sehr viel Potenzial liegen.“

Mehr von Stella-Sophie Wojtczak zum Thema Arbeitswelt hört Ihr jeden Freitag im Podcast „t3n Arbeit in Progress“.


(igr)



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Jugendschutz-Kommission warnt Politik vor Übereifer bei Social-Media-Verboten


In der hitzigen Debatte über strengere Altersgrenzen und Verbote für Social-Media-Plattformen zeichnet sich ein Konflikt zwischen politischem Aktionismus und wissenschaftlicher Gründlichkeit ab. Vor allem Landeschefs aus dem Norden drängen auf eine schnelle gesetzliche Neuregelung. Doch die extra einberufene Expertenkommission Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt mahnt zur Besonnenheit.

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Nadine Schön, die das Gremium gemeinsam mit dem Bildungsforscher Olaf Köller leitet, findet deutliche Worte: Die frühere CDU-Bundestagsabgeordnete rät der Politik, die Fachleute in Ruhe arbeiten zu lassen. Nur so könnten diese ein fundiertes Gesamtkonzept präsentieren.

Der Druck auf die Kommission ist massiv gestiegen. Getrieben durch Positionspapiere der SPD und Beschlüsse des jüngsten CDU-Parteitags werden weitreichende Einschränkungen gefordert – etwa ein vollständiges Verbot sozialer Netzwerke für Kinder unter 14 Jahren sowie Algorithmen-freie Jugendversionen bis 16. Doch der Graben geht quer durch die Fraktionen. So warnte die CSU-Landesgruppe im Bundestag bereits, dass rein verbotsorientierte Debatten oft an der digitalen Realität vorbeigingen.

Schön verteidigt den ursprünglichen Zeitplan, der eine Vorlage der Ergebnisse für den Sommer vorsieht. Sie weist im Gespräch mit dem Tagesspiegel darauf hin, dass die 16 hochkarätigen Mitglieder der interdisziplinär besetzten Kommission diese komplexe Aufgabe ehrenamtlich neben ihren sonstigen Verpflichtungen wahrnähmen.

Ein gewisses Maß an Respekt vor diesem Engagement und der zeitlichen Investition der Fachleute sei daher angebracht, fordert Schön. Eine willkürliche Abkürzung der Prozesse sei kaum möglich, da der Arbeitsauftrag weit über die Diskussion über ein Mindestalter und damit verknüpfte flächendeckende Alterskontrollen im Netz hinausgehe.

Laut Schön geht es um Schutz, Befähigung und Teilhabe in der digitalen Welt. Um dieses Ziel zu erreichen, führe die Kommission Experten-Anhörungen durch und lege großen Wert auf eine breite Beteiligung von Kindern und Jugendlichen selbst. Dennoch zeigt sich das Gremium kompromissbereit: Ursprünglich war geplant, das gesamte Paket erst im September zu veröffentlichen. Nun hat die Kommission entschieden, erste konkrete Handlungsempfehlungen sowie die Bestandsaufnahme beim Jugendmedienschutz vorzuziehen, um die Erwartungen der Politik noch vor der parlamentarischen Sommerpause zu bedienen.

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Schön warnt davor, einzelne Aspekte wie das Social-Media-Verbot isoliert herauszugreifen. Die Lösungsvorschläge müssten ineinandergreifen, um wirksam zu sein. Ein zentraler Punkt der Kommissionsarbeit ist die Rolle der Eltern. In der Debatte wird oft übersehen, dass viele Erwachsene selbst Schwierigkeiten haben, sich der Sogwirkung von Plattformen wie TikTok oder Instagram zu entziehen. Der Fokus auf Verbote für Minderjährige greift für die Co-Vorsitzende daher zu kurz, wenn nicht gleichzeitig die Befähigung der Erziehungsberechtigten gestärkt werde.

Schön selbst nutzt ein technisches Zeitbudget für soziale Medien. Sobald dieses aufgebraucht sei, würden einschlägige Apps gesperrt. Diese Form der Selbstregulierung funktioniere für sie erstaunlich gut und unterstreiche, dass technische Hilfsmittel und persönliche Disziplin Hand in Hand gehen müssten.


(nen)



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iPhone Fold Leak: Apple spart sich wohl iPad‑Multitasking


Apples Software-Pläne für das erste klappbare iPhone zeichnen sich langsam ab. Einem Bericht zufolge läuft auf dem „iPhone Fold“ das Betriebssystem iOS in klassischer Form und nicht etwa die abgespaltete Tablet-Variante iPadOS. Die Multitasking-Funktionen sollen entsprechend begrenzt bleiben, flexible Workflows mit mehreren frei platzierbaren Fenstern – wie sie iPadOS 26 unterstützt – seien nicht vorgesehen, berichtet die Finanznachrichtenagentur Bloomberg unter Berufung auf informierte Personen. Demnach soll es lediglich möglich sein, zwei Apps gleichzeitig nebeneinander auf dem iPhone Fold anzuzeigen.

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Der Hersteller passe derzeit seine Standard-iOS-Apps für den breiteren, aufgeklappten Bildschirm an. Diese erhalten demnach zum Beispiel eine Seitenleiste, wie man sie aus iPad-Apps kennt. Auch Entwickler müssen ihre iPhone-Apps wohl entsprechend für das Foldable anpassen. Bestehende iPad-Apps „laufen nicht ohne Weiteres“ auf der für Apple neuen Geräteklasse, merkt Bloomberg an. Eine erweiterte Darstellung von iPhone-Apps gibt es auf (großen) iPhones bereits: Im Querformat schaltet Apple Mail beispielsweise auf ein zweispaltiges Layout um und erlaubt zusätzlich, die Seitenleiste einzublenden.

Sollte der Bericht zutreffen, könnte Apple denselben Fehler wie lange beim iPad machen: Statt den eigenen Nutzern die Handhabung eines Fenstersystems zuzutrauen und die flexible Nutzung mehrerer App-Fenster zu erlauben, werden Funktionen künstlich beschnitten. Dass das Mehrfenstersystem von iPadOS 26 eigentlich problemlos auf iPhones läuft, liegt auf der Hand und wurde von Bastlern bereits demonstriert: Durch Modifikation von Systemdateien ließ sich das Tablet-Betriebssystem auch auf iPhones freischalten. Dazu gehört obendrein eine Unterstützung externer Monitore in einer erweiterten und nicht nur gespiegelten Darstellung. Einen solchen sinnvollen Desktop-Modus versagt Apple dem iPhone bislang.

Das iPhone Fold stellt Apple voraussichtlich im September parallel zum iPhone 18 Pro vor. Preislich könnte es sich etwas über den faltbaren Konkurrenten ab rund 2.000 US-Dollar einsortieren. Im Unterschied zu den jüngsten Foldables von Samsung und Google setzt Apple angeblich auf ein derzeit eher ungewöhnliches gestauchtes Reisepass-Format: Das Außendisplay fällt Berichten zufolge mit einer Diagonale von nur 5,5 Zoll relativ klein aus. Aufgeklappt bietet es angeblich einen 7,8“-Bildschirm mit einem Seitenverhältnis von 4:3 und würde damit dem iPad mini ähneln. Die Gesichtserkennung Face ID konnte Apple nach Informationen von Bloomberg bislang nicht in das iPhone Fold integrieren – stattdessen werde es wohl wieder auf den Fingerabdruckscanner Touch ID in der Standby-Taste setzen – ähnlich wie bei den günstigeren iPads.

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(lbe)



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Breitband-Mindestversorgung: Bundesnetzagentur startet Prüf-Tool für Bürger


Ein Internetanschluss für die digitale Teilhabe ist in Deutschland längst kein bloßes Privileg mehr, sondern ein gesetzlich verankertes Recht. Doch Theorie und Praxis klaffen beim Breitbandausbau oft noch auseinander. Um die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen, hat die Bundesnetzagentur am Freitag ein neues digitales Werkzeug zur Marktüberwachung veröffentlicht. Mit der Anwendung soll sich in weniger als einer Minute feststellen lassen, ob an der eigenen Wohnadresse die gesetzlich definierte Mindestversorgung potenziell verfügbar ist oder ob ein Anspruch auf staatliches Eingreifen besteht.

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Das jetzt freigeschaltete Online-Tool basiert auf dem „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“, das im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert und „technologieneutral“ ausgestaltet ist. Es soll sicherstellen, dass jeder Haushalt Zugang zu einem Mindestmaß an Sprachkommunikation und einem funktionierenden Internetzugang hat. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Leitungstechnik besteht nicht.

Die Messlatte für dieses Minimum beim sogenannten Recht auf schnelles Internet hat der Gesetzgeber erst kürzlich nach oben korrigiert. Ein Internetanschluss muss aktuell mindestens eine Download-Rate von 15 Megabyte pro Sekunde (Mbit/s) und eine Upload-Rate von 5 Mbit/s leisten. Auch die Latenz, also die Verzögerungszeit bei der Datenübertragung, ist mit einem Grenzwert von 150 Millisekunden fest definiert.

Nutzer können ihre genaue Adresse eingeben und erhalten das Ergebnis auf einer Karte, die Deutschland in Gitterzellen von 100 mal 100 Metern unterteilt. Die farbliche Kennzeichnung folgt einem einfachen Ampelsystem. Eine grüne Markierung signalisiert, dass nach den Daten der Bundesnetzagentur alle Haushalte in dieser Zelle potenziell versorgt sind.

Erscheint die Zelle dagegen rot, deutet dies auf eine mögliche Unterversorgung hin. Dabei berücksichtigt der Algorithmus sowohl leitungsgebundene Technologien wie DSL, Kabel oder Glasfaser als auch die mobile Versorgung über das Funknetz. Eine wichtige Einschränkung gibt es aber in der derzeitigen Testphase: Eine mögliche Versorgung via Satellit bildet die Karte bislang nicht ab.

Die Bundesnetzagentur betont, dass es sich um eine Testversion handelt. Sie setzt auf das Feedback von Nutzern, um die Datengrundlage zu validieren und die Anwendung kontinuierlich zu verbessern. Wer bei der Abfrage feststellt, dass sein Standort rot markiert ist oder die tatsächliche Leistung massiv von den theoretischen Werten abweicht, wird über das Tool direkt zu einem Kontaktformular geleitet. Dieses hat die Regulierungsbehörde bereits Ende 2024 überarbeitet, um Hürden zu entfernen.

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Wichtig für die rechtliche Einordnung ist der Hinweis, dass die bloße Anzeige in der Karte noch keine automatische Verpflichtung für die Provider oder eine sofortige Rechtsgrundlage für Entschädigungen darstellt. Vielmehr dient die Anwendung als erste Orientierungshilfe und Beweissicherung für die Verbraucher. Bestätigt sich der Verdacht einer Unterversorgung im anschließenden Verfahren, kann die Bundesnetzagentur die Anbieter verpflichten, innerhalb klar definierter Fristen eine angemessene Versorgung herzustellen.

Profitiert haben noch nicht viele Bürger von dem 2021 geschaffenen Anspruch. Erst im März 2024 schritt der Regulierer erstmals ein und verpflichtete im Mai einen Provider, einen Haushalt in Deutschland mit Internet auf Basis der Verordnung zu versorgen. Mittlerweile hat er einige weitere solche Verpflichtungen ausgesprochen. Das Tool soll nun zu einem zentralen Instrument der Marktüberwachung werden. Es könnte den Druck auf die Netzbetreiber erhöhen, auch die letzten „weißen Flecken“ in der deutschen Breitbandlandschaft zu schließen.


(mki)



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