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Teure digitale Spurensuche: Milliardeninvestitionen für die neue IP-Speicherung?


Es ist ein politisches Comeback, das viele Beobachter nach zahlreichen juristischen Niederlagen der vergangenen Jahre kaum noch für möglich gehalten haben. Die Bundesregierung hat diese Woche den Gesetzentwurf zur Einführung einer verpflichtenden IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Datenerhebung im Strafverfahren auf den Weg gebracht.

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Unter der Führung der schwarz-roten Koalition soll nun Realität werden, was Justiz- und Sicherheitspolitiker seit Langem fordern: Ermittler stünden ihrer Logik zufolge im digitalen Raum nicht mehr vor verschlossenen Türen, wenn flüchtige Internetdaten bereits gelöscht sind. Doch der Preis für diesen neuerlichen Anlauf, dessen Bedarf für die Ermittlungspraxis heftig umkämpft bleibt, ist hoch.

Zwar beziffert der Regierungsentwurf den offiziellen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft formal mit Null. Das federführende Justizministerium räumt aber unter der Rubrik „Weitere Kosten“ ein, dass nicht nur für Firmen erhebliche finanzielle Lasten entstehen. Diese könnten letztlich auch die Verbraucherpreise beeinflussen. Allein für die Bundesnetzagentur plant der Bund mit knapp 34 neuen Stellen und jährlichen Mehrkosten von über 4,2 Millionen Euro, um die Überwachung der neuen Speicherpflichten zu gewährleisten. Dazu kommen sollen einmalige Umstellungskosten bei den Behörden, die sich auf rund 1,2 Millionen Euro belaufen dürften.

Der Entwurf sieht vor, dass Zugangsanbieter verpflichtet werden, IP-Adressen zusammen mit Portnummern und Zeitstempeln für drei Monate anlasslos zu speichern. Damit soll die Zuordnung eines Anschlussinhabers zu einer Tatzeit ermöglicht werden. Während das Innenministerium die Notwendigkeit dieser Maßnahmen mit dem Kampf gegen Kindesmissbrauch und organisierte Kriminalität begründet, offenbart die Vorlage bei genauerem Hinsehen eine bürokratische Lawine.

Für die Wirtschaft bedeutet die Umsetzung eine große technische Herausforderung. Insbesondere die Speicherung von Portnummern, die durch die Adressknappheit bei IPv4-Anschlüssen mittels Network Address Translation (NAT) nötig wird, gilt als Kostentreiber.

Christoph Sorge von der Universität des Saarlandes weist gegenüber dem Science Media Center (SMC) darauf hin, dass eine längerfristige Protokollierung von Portnummern technisch bislang in der Regel nicht vorgesehen ist. Je nach konkreter Umsetzung könnte das zu detaillierten Nutzungsprofilen und entsprechend hohem Aufwand für die Provider führen. Er bezweifelt auch die Verhältnismäßigkeit der Frist. Das Bundeskriminalamt selbst sei zum Schluss gekommen, dass eine Speicherdauer von zwei bis drei Wochen in den meisten Fällen ausreichend wäre. Die Evidenz für das geforderte Vierteljahr sei dünn.

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Ähnlich kritisch sieht Stefan Schmid von der TU Berlin die technische Seite. Zwar sei die reine Datenspeicherung eine Standardanwendung. Doch der Schutz dieser neuen „Daten-Honeypots“ vor Angriffen und die garantierte, spurenlose Löschung in komplexen Backup-Strukturen seien organisatorisch und finanziell extrem aufwendig. Eine saubere Umsetzung könne viel Zeit in Anspruch nehmen und schaffe neue Risiken durch Fehlkonfigurationen oder Insiderzugriffe. Die Kosten für die notwendigen Hochsicherheitsumgebungen bei den Zugangsanbietern sind im Entwurf bisher kaum valide abgebildet.

Nicht weniger imposant liest sich der personelle Aufwand für die öffentliche Hand. Die Exekutive rechnet allein im Bereich der Bundesnetzagentur mit einem Mehrbedarf von 26 Planstellen für Fachaufgaben sowie weiteren 7,8 Stellen für Querschnittsaufgaben. Diese Aufstockung soll die neuen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse absichern. Gleichzeitig hofft der Bund auf Einsparungen bei den Ländern: Durch die effizientere Strafverfolgung wird ein „Minderbedarf“ von rund 1,43 Millionen Euro prognostiziert. Doch diese Summe wirkt angesichts der massiven Investitionen auf Providerseite eher symbolisch.

Dennis-Kenji Kipker vom Cyberintelligence Institute gibt zu bedenken, dass die Datenvorhaltung allein keine moderne strafprozessuale Ermittlungsarchitektur ersetze. Er moniert, dass die Regierung ausdrücklich auf eine systematische Evaluierung der Maßnahmen verzichtet habe. Ohne eine solche Wirkungsmessung bleibe unklar, ob die enormen Investitionen tatsächlich zu einer signifikant höheren Aufklärungsquote führen oder ob nur Ressourcen gebunden werden, die an anderer Stelle wie der internationalen Rechtshilfe fehlen.

Die rechtliche Flanke bleibt zugleich das größte Sorgenkind. Hannah Ruschemeier von der Uni Osnabrück betont, dass es sich weiterhin um eine anlasslose Speicherung handele, der sich kein Bürger entziehen könne. Sie wittert einen intensiven Grundrechtseingriff mit enormer Streubreite und warnt vor dem Phänomen der schleichenden Ausweitung der Befugnisse auf immer neue Deliktsfelder. Die Professorin verweist auf Studien des Max-Planck-Instituts, die den Nutzen einer solchen Protokollierung für die Strafverfolgung verneint haben.

Dass die Identifikation über IP-Adressen zudem durch VPN-Dienste oder Tor-Netzwerke leicht umgangen werden kann, macht die hohen Investitionen in den Augen vieler Experten noch fragwürdiger. Am Ende müssten Wirtschaft und Staat so Millionen investieren, während technisch versierte Täter längst ihre Spuren verwischen. Die politische Einigung in Berlin mag weitgehend stehen. Doch der Weg durch die höchsten Gerichte in Karlsruhe und Luxemburg dürfte auch für diesen teuren Kompromiss noch lang und steinig werden.


(nen)



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EU-Kommission legt Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-Inhalten vor


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung und Identifizierung von KI-generierten Inhalten vorgelegt. Das umfassende Regelwerk, das von sechs unabhängigen Experten unter Beteiligung von über 180 Interessenvertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft erarbeitet wurde, soll den Akteuren der KI-Branche als praktischer Leitfaden dienen.

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Die Handreichung konkretisiert die Transparenzvorgaben der KI-Verordnung, die ab dem 2. August greifen. Ab dann verlangt die EU eine klare Kennzeichnung in entscheidenden Bereichen: Deepfakes sowie KI-generierte oder manipulierte Texte, die im öffentlichen Interesse verbreitet werden, müssen klar als solche ausgewiesen werden. Auch Interaktionen mit dialogorientierten Systemen wie Chatbots sollen für Nutzer sofort als maschinell erkennbar sein, um Täuschungen und großflächige Manipulationen im digitalen Raum zu verhindern.

Der Kodex selbst basiert auf Freiwilligkeit, bietet den Unterzeichnern aber einen entscheidenden rechtlichen Vorteil. Sobald die Kommission und das zuständige Brüsseler KI-Büro das Papier als angemessen anerkannt haben, können teilnehmende Unternehmen durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen offiziell nachweisen, dass sie die gesetzlichen Pflichten des AI Acts erfüllen.

Inhaltlich gliedert sich das Papier in zwei Kernbereiche, die jeweils unterschiedliche Akteure der Wertschöpfungskette in die Pflicht nehmen. Der erste Abschnitt richtet sich an Entwickler und Anbieter generativer KI-Systeme. Sie müssen technisch sicherstellen, dass künstlich erzeugte oder veränderte Audio-Dateien, Bilder, Videos sowie Texte in einem maschinenlesbaren Format markiert werden und dadurch zuverlässig als künstlich erkennbar sind.

Da nach derzeitigem Stand der Technik kein einzelnes Verfahren ausreicht, um die gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Verlässlichkeit vollständig zu erfüllen, schreibt der Kodex für die meisten Online-Inhalte einen mehrschichtigen Ansatz vor.

Die Anbieter verpflichten sich zur Kombination von mindestens zwei maschinenlesbaren Ebenen: Zum einen müssen digitale Metadaten manipulationssicher mit einer digitalen Signatur und einem Zeitstempel versehen werden. Ferner ist die Einbettung unsichtbarer Wasserzeichen vorgesehen, die sich nur schwer vom Inhalt trennen lassen. Für frei fließende Texte, die länger als 200 Zeichen sind und keine konventionellen Metadaten transportieren können, wird die Anwendung von Wasserzeichen ebenfalls verlangt. Hier dürfen Anbieter aber aufgrund geringerer Zuverlässigkeit den Zugriff auf Erkennungswerkzeuge vorerst auf verifizierte Experten beschränken.

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Zusätzlich sind optionale Protokollierungslösungen oder Fingerprints denkbar, solange der Datenschutz dabei gewahrt wird. Der Kodex verbietet den Anbietern zudem, Werkzeuge zu vertreiben oder zu bewerben, die der Umgehung dieser Schutzmechanismen dienen. Gleichzeitig sieht das Papier vor, dass die entwickelten Erkennungswerkzeuge für Aufsichtsbehörden, Medien, Faktenprüfer und Forscher dauerhaft und uneingeschränkt kostenfrei zugänglich sein müssen.

Der zweite Abschnitt nimmt die Anwender und Betreiber in die Pflicht, die KI-Systeme in der Praxis einsetzen. Sie müssen Deepfakes und nicht redaktionell geprüfte, im öffentlichen Interesse publizierte KI-Texte unzweideutig für das menschliche Auge oder Ohr kennzeichnen.

Um eine einheitliche und barrierefreie Erkennbarkeit zu gewährleisten, hat das europäische KI-Büro ein standardisiertes, visuelles EU-Label entwickelt. Dieses Symbol trägt je nach Modifikationsgrad die Aufschrift „AI + GENERATED“ für vollständig künstliche Inhalte oder „AI + MODIFIED“ für nachträglich manipulierte Werke.

Das Kennzeichen muss ab der ersten Begegnung des Nutzers mit dem Inhalt durchgehend gut sichtbar platziert werden. Die Icons können etwa in der oberen rechten Ecke von Videos oder nahe der Überschrift eines Textes angebracht werden. Bei Videos muss das Label zudem in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um auch nachträgliche Ausschnitte oder Screenshots abzusichern. Ist eine visuelle Darstellung nicht möglich, wie etwa bei reinen Audio-Deepfakes, greift die Pflicht zu akustischen Warnhinweisen zu Beginn des Beitrags sowie zu regelmäßigen Ton-Erinnerungen bei längeren Sequenzen.

Für kreative, künstlerische oder satirische Werke gelten flexiblere Regeln: Hier darf die Kennzeichnung den Kunstgenuss nicht unangemessen beeinträchtigen und kann etwa im Abspann oder in den Begleitnotizen untergebracht werden. Eine Ausnahme gilt für klassische Mediendienste: Sie können künftig auf ihre bewährten, eigenen redaktionellen Kontrollprozesse verweisen, um die journalistische Sorgfaltspflicht zu wahren.

Die neuen Transparenzregeln fungieren als Ergänzung zu den umfassenden Vorschriften des AI Act für universell einsetzbare KI-Modelle und Hochrisiko-Systeme. Sie flankieren die bereits veröffentlichten Leitlinien der Kommission, die die rechtlichen Vorgaben weiter präzisieren und verbleibende Lücken schließen.

Eine eigens eingerichtete Taskforce soll den Kodex kontinuierlich an den technologischen Fortschritt anpassen und eine interaktive, zweite Ebene für das EU-Label entwickeln, die Nutzern künftig per Klick detaillierte Herkunftsdaten und Informationen über die genaue Art der KI-Manipulation liefert.


(wpl)



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US-Militärliste: Pentagon sanktioniert Chinas Tech-Giganten


Das US-Verteidigungsministerium hat im Rahmen des National Defense Authorization Act eine Reihe ziviler und kommerzieller chinesischer Firmen auf eine lange Liste militärnaher Unternehmen gesetzt. Das Dokument des Pentagons legt dar, dass diese Konzerne als Unterstützer des militärisch-zivilen Komplexes Chinas eingestuft werden: Sie seien direkt oder indirekt mit Ministerien, dem Staatsrat oder gar der Volksbefreiungsarmee verflochten.

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Unter den Neuzugängen stechen die IT-Riesen Alibaba und Baidu hervor, die für ihre Cloud-Infrastrukturen und KI-Modelle bekannt sind. Dazu gekommen sind der Batterie- und E-Autohersteller BYD sowie dessen Konkurrent Nio. Ebenfalls im Visier der US-Behörden stehen die Chiphersteller ChangXin Memory Technologies (CXMT) und Yangtze Memory Technologies (YMTC), die als Schlüsselfiguren der chinesischen Speicherchip-Industrie gelten.

Die Pentagon-Liste reicht über die herkömmliche Elektronik hinaus: Sie trifft auch die Biotech-Firma Wuxi AppTec, den Lidar-Spezialisten RoboSense und den Roboterhersteller Unitree, den Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) auf seiner jüngsten China-Reise besuchte.

Die Einstufung dürfte Lieferbeziehungen und internationale Kooperationen durcheinander wirbeln. Nahezu alle Neuzugänge sind Schwergewichte, die als Lieferanten und Dienstleister in globalen Wertschöpfungsketten verankert sind und viele westliche Firmen mit Cloud-Diensten, KI, Halbleitern, modernsten Sensoren oder Batterietechnologien versorgen.

Die Tragweite wird durch ein Verbot untermauert, das ab Sommer 2027 greift und weitreichende Konsequenzen für die Kunden der chinesischen Konzerne hat. Ab dann darf das Pentagon keine Verträge mehr abschließen, verlängern oder erneuern, wenn in den beschafften Gütern oder Services auch nur kleinste Beiträge der gelisteten Firmen enthalten sind.

Das betrifft nicht nur offensichtliche Hardwarekomponenten wie Speicherbausteine, sondern auch softwarebasierte Prozesse. Selbst die Nutzung der Alibaba Cloud im logistischen oder planerischen Herstellungsprozess eines Bauteils in einer Fabrik in China könnte ausreichen, um das Endprodukt für die US-Behörden zu sperren.

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Wie real diese Bedrohung für die europäische Industrie ist, beschreibt SZ-Dossier am Beispiel Siemens. Der Konzern arbeitet in China seit Jahren mit Alibaba in der Cloud zusammen und hat diese Partnerschaft gerade erst auf Industriesimulationen und KI-gestütztes Ingenieurwesen ausgeweitet. Künftig könnte das Unternehmen bei lukrativen US-Aufträgen wie einer Modernisierung der Gebäudetechnik am US-Militärstandort in Wiesbaden detailliert nachweisen müssen, dass die erbrachte Leistung unabhängig von jeglichen Alibaba-Diensten zustande kam.

Ähnlich komplex ist die Lage beim Softwareunternehmen SAP, das enge Geschäfte mit der US-Armee betreibt. Gleichzeitig kooperiert er mit Alibaba.

Ungemach droht deutschen Firmen aber auch, wenn sie ihre Beziehungen zu den sanktionierten chinesischen Firmen abrupt kappen. China hat für diesen Fall gesetzliche Abwehrmechanismen gegen extraterritoriale Jurisdiktion in Stellung gebracht, die als Verordnung 835 bekannt sind.


(wpl)



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SK Hynix: Börsengang in den USA steht bevor


Der südkoreanische Halbleiterkonzern SK Hynix plant seinen Börsengang in den USA bereits im August. Das berichtete am Mittwoch die Nachrichtenagentur Reuters und beruft sich dabei auf zwei mit der Angelegenheit vertraute Personen. SK Hynix wolle mit dem Schritt von der starken Nachfrage nach KI-bezogenen Aktien profitieren und seine Investorenbasis verbreitern.

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Laut dem Bericht von Reuters wird die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) voraussichtlich in der übernächsten Woche den entsprechenden Antrag von SK Hynix genehmigen.

Über die Einzelheiten der Börsennotierung, einschließlich Umfang und Zeitpunkt, sei noch nicht entschieden worden, teilte SK Hynix in einer Erklärung gegenüber Reuters mit. Der Chiphersteller hatte im März mitgeteilt, vertraulich einen Antrag auf Börsennotierung in den USA gestellt zu haben. Damals hieß es, der Börsengang könnte ein Volumen von bis zu 14 Milliarden US-Dollar erreichen.

SK Hynix ist der weltweit zweitgrößte Hersteller von Speicherchips und ein wichtiger Zulieferer für den US-Konzern Nvidia. Dank seiner marktbeherrschenden Stellung bei Hochleistungs-Speicherchips (High Bandwidth Memory, HBM), die in KI-Servern zum Einsatz kommen, hat das südkoreanische Unternehmen stark von KI-Boom und Speicherkrise profitiert.

Mit einem Börsendebüt im August würde sich SK Hynix in die Phalanx spektakulärer Börsengänge einreihen, die in der zweiten Jahreshälfte an den US-Aktienmärkten erwartet werden. Der für Ende dieser Woche geplante Rekord-Börsengang von Elon Musks Raumfahrtunternehmen SpaceX soll 75 Milliarden US-Dollar einspielen. Einen Wettlauf um den Gang an die Börse liefern sich derweil die beiden KI-Unternehmen Anthropic und OpenAI. Claude-Entwickler Anthropic reichte am 1. Juni vertraulich einen Antrag auf Börsengang in den USA ein und kam damit überraschend dem Konkurrenten OpenAI zuvor. Der ChatGPT-Entwickler beantragte nur wenige Tage später eine Aktienplatzierung – Details bleiben aber noch geheim.


(akn)



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