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Elektroauto Xpeng G9 im Test: Lädt schneller als erlaubt


Die Antriebswende trägt mitunter eigenwillige Früchte, und der Xpeng G9 ist ein Spiegelbild dessen. Das 4,9 m lange E-SUV wiegt leer rund 2,3 Tonnen und kann schon in der mittleren Version in 6,4 Sekunden aus dem Stand auf 100 km/h beschleunigen. Das Topmodell lässt gar die meisten der jemals gebauten Porsche 911 hinter sich. Wer es nicht so eilig hat, bewegt diesen Brocken im Schnitt mit dem Heizwert von weniger als zwei Litern Diesel 100 km weit. Bei entsprechender Vorkonditionierung kann die Batterie schneller geladen werden, als es die CCS-Vorgaben derzeit eigentlich erlauben. Finanziell unterbietet der G9 zahlreiche Konkurrenten mit Verbrenner. Sollen diese dann auch nur ansatzweise bei den subjektiven Fahrleistungen mithalten können, ist das Rennen gelaufen, bevor es angefangen hat. Hat die Konkurrenz nun gar keine Chance mehr? Doch, doch, durchaus, denn der Xpeng G9 zeigte im Test einige markante Schwächen.

  • Seit Ende 2024 auf dem Markt
  • Abmessungen: 4,89 m lang, 1,94 m breit, 1,68 m hoch, Radstand: 3 m
  • Leistung: 258 bis 423 kW
  • Preis: ab 59.600 Euro
  • Größtes Plus: Sehr hohe Ladeleistung
  • Größte Schwäche: Sehr umständliche Bedienung

In einem für europäische Verhältnisse riesigen Auto sollte ein ebensolches Platzangebot selbstverständlich sein. Der G9 liefert: Raum gibt es vorn wie hinten mehr als genug, und auch der Kofferraum bietet mit 660 Litern eine angenehme Weitläufigkeit. Etwas getrübt wird das allerdings durch den Umstand, dass Fahrer mit sehr langen Beinen sich einen großzügigeren Verstellbereich nach hinten wünschen. Dem durchschnittlich großen Steuermann wird das freilich kaum auffallen. Ausgesprochen kräftig ist die Massage, die allerdings nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass die Sitze an sich trotz zahlreicher Einstellmöglichkeiten und üppiger Abmessungen nicht zu den bequemsten gehören. Irgendwas drückt in der Lehne immer, hielten einige Fahrer in der Redaktion fest. Ungewöhnlich ist die Entscheidung, auch in der zweiten Reihe kaum Abstriche zu machen: Heizung, Lüftung, Massage und eine verstellbare Beinauflage gibt es im G9 auch für die Hinterbänkler.


VW Golf Rad

VW Golf Rad

In einem solch teuren Auto darf der Kunde eine exzellente Geräuschdämmung erwarten, und auch hier sticht der G9 positiv hervor. Selbst bei gehobenem Tempo auf der Autobahn bleibt das E-SUV ziemlich leise, und auf guten Sommerreifen dürften die Abrollgeräusche noch weiter in den Hintergrund rücken. Zusammen mit den im von uns gefahrenen Modell mit Heckantrieb ausgezeichneten Fahrleistungen ergibt sich potenziell ein hervorragend geeignetes Reiseauto für sehr lange Strecken.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Elektroauto Xpeng G9 im Test: Lädt schneller als erlaubt“.
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Terahertz-Scanner untersucht aktive Halbleiter kontaktlos


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die Veränderung der Ladungsträgerdichte in Halbleitermaterialien beeinflusst die Eigenschaften von elektromagnetischer Strahlung im Terahertz-Frequenzbereich. Diesen Zusammenhang nutzt eine Forschergruppe des australischen Terahertz Engineering Lab, um p-n-Übergänge von Dioden und Transistoren im laufenden Betrieb zu untersuchen. Das gelang ihnen durch das Gehäuse der vier untersuchten Dioden und Transistoren hindurch.

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Das ist ein erster Schritt zu einer kontaktlosen und zerstörungsfreien Messmethode, die Aufschlüsse über die Funktion von Chips liefert. Eine solche Methode wäre für manche Chips ein Sicherheitsrisiko, etwa für Secure Elements oder Smartcard-ICs, die geheimes Schlüsselmaterial verarbeiten.

Bisher erzielt die Methode allerdings eine relativ geringe Auflösung und die Untersuchung dauert zu lange, um Schaltvorgänge bei höheren Taktfrequenzen zu erfassen.

Das Team um Bryce Chung vom Terahertz Engineering Laboratory der Uni Adelaide arbeitet mit Terahertz-Signalen im Frequenzbereich um 275 GHz, also 0,275 THz. Obwohl die Frequenz also nur ein Bruchteil von 1 Terahertz beträgt, spricht man von Terahertz-Wellen.

Dass sich Strahlung in diesem Frequenzbereich zur Untersuchung von Halbleiterbauelementen eignet, ist schon seit vielen Jahren bekannt. Zum Beispiel untersuchte ein anderes Forscherteam schon 2008 das Dotierungsprofil eines Transistors mittels Terahertz-Nahfeld-Nanoskopie.

Laut seiner Veröffentlichung bei IEEE Xplore gelang es dem australischen Team nun erstmals, die p-n-Übergänge von Standardbauteilen im laufenden Betrieb durch die jeweiligen Gehäuse hindurch abzubilden.

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Zwei Dioden und zwei Transistoren und ihre Terahertz-Scans

Zwei Dioden und zwei Transistoren und ihre Terahertz-Scans

Zwei Dioden und zwei Transistoren (oben) und ihre Terahertz-Scans (unten).

(Bild: Bryce Chung / Terahertz Engineering Laboratory)

Als Testmuster wählten die Forscher allerdings diskrete Bauelemente, die schon seit Jahrzehnten hergestellt werden und im Vergleich zu modernen Chips riesige interne Strukturen haben: Dioden der Typen 1N4007 und 1N4148, den N-Kanal-JFET 2N5485 sowie den NPN-Transistor BC548B.

Die Forscher lösten jedoch ein wesentliches Problem: Eigentlich hat das Signal mit 275 GHz eine zu große Wellenlänge, um die winzigen p-n-Übergänge abzubilden. Daher werteten die Experten mit einer speziellen Empfängertechnik zusätzliche Informationen aus dem reflektierten Signal aus.

Dabei tasten sie den untersuchten Halbleiter in Schritten von je 0,25 Millimetern ab. Der komplette Scan einer quadratischen Fläche mit 1 Zentimeter Kantenlänge dauerte rund 30 Minuten.

Damit kann der bisherige Versuchsaufbau also die Funktionsweise kompletter Chips mit feinen Strukturen, Millionen Transistoren und höheren Taktfrequenzen nicht analysieren.


(ciw)



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Tiefsee-Kabelschneider: China feiert, Westen fürchtet


Ein chinesisches Forschungsschiff hat erfolgreich das Durchtrennen eines Kabels in 3500 Metern Tiefe mittels eines elektro-hydrostatischen Aktuators (EHA) getestet. Auf diese Weise ist es mit deutlich niedrigerem Aufwand möglich, zum Beispiel eine Reparatur vorzunehmen. Was chinesische Staatsmedien als großen Fortschritt beim Bau und der Unterhaltung von Kabeln und Pipelines feiern, löst in westlichen Ländern und Taiwan Besorgnis aus. Denn die Technologie könnte auch leicht für die Sabotage von Unterwasser-Datenkabeln genutzt werden, fürchten sie.

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Die „Haiyang Dizhi 2“ hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Xinhua in einer 30-tägigen Mission neben der Erprobung des Schneidwerkzeugs auch ein autonomes Tauchgerät namens „Hai Ma“, die Bergung von 16 selbst entwickelten Messsonden und die erste chinesische Tiefseewinde mit 11.000 Meter Koaxialkabel erprobt.

Was den Schneider besonders macht, ist der Verzicht auf eine externe Ölleitung, wie sie bei konventionellen Systemen nötig ist. Stattdessen integriert der EHA Hydrauliksystem, Elektromotor und Steuereinheit in einem kompakten, selbst versorgten Gerät, was ihn vor allem in größeren Tiefen besser einsetzbar macht. Das Gerät könne potenziell auch auf kleinen, unbemannten Unterwasserfahrzeugen montiert werden. Bis vor einigen Jahren benötigte das Durchschneiden einer Offshore-Pipeline in großer Tiefe noch mehrere Stunden. Die neue Technik reduziere die Zeitspanne auf einen Bruchteil, heißt es.

Experten befürchten ein Dual-Use-Potenzial der neuen technischen Errungenschaft. Während China betont, das Gerät nur für zivile Zwecke einsetzen zu wollen, versetzt es den Staat zugleich auch in die Lage, nahezu die gesamte Unterwasserinfrastruktur des Südchinesischen Meeres zu sabotieren. Taiwan hatte China in der Vergangenheit mehrfach verdächtigt, Seekabel-Ausfälle verursacht zu haben. So wurde erst kürzlich ein chinesischer Kapitän wegen der Beschädigung eines Unterseekabels vor Taiwan zu einer Haftstrafe verurteilt. Ohne die Kabel wäre die Inselrepublik, die von China beansprucht wird, weitgehend von internationalen Datennetzen abgehängt. China bestritt jede Beteiligung.

Das Durchtrennen von Seekabeln in großer Tiefe würde Reparaturen deutlich aufwendiger machen, sodass Ausfälle länger andauern. Zudem versetze ein schnelles Schneidewerkzeug einen Staat in die Lage, die begrenzte Zahl von Reparaturschiffen weltweit mit Aufträgen zu überfordern. Neben China sollen auch die USA und Russland über die Fähigkeit verfügen, Seekabel in großer Tiefe zu durchtrennen oder anderweitig zu sabotieren. Insgesamt gibt es 1,7 Millionen Kilometer Seekabel weltweit. Um diese Infrastruktur zu schützen, berieten Experten auf einem Gipfel über Maßnahmen für resilientere Seekabel-Verbindungen. Die meisten Störungen entstehen freilich durch Naturkatastrophen und Unfälle mit Ankern.

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Die Gefahr von Seekabelsabotage war in den letzten Jahren auch in Europa in den Fokus gerückt, als bei mehreren Gelegenheiten in der Ostsee Daten- und Stromkabel unterbrochen wurden. In diesen Fällen war vor allem Russland verdächtigt worden, mit seiner Schattenflotte an Schiffen beteiligt gewesen zu sein. So wurde etwa das russische Spionageschiff Yantar beim Kartieren europäischer Unterseekabel identifiziert. In einigen Fällen wurde aber auch eine Beteiligung Chinas vermutet. Ein EU-Bericht warnte in diesem Zusammenhang bereits vor der Abhängigkeit von außereuropäischen Akteuren bei der Seekabel-Infrastruktur. Rechtlich bewegen sich Staaten in Grauzonen, wenn sie Unterseekabel in internationalen Gewässern durchtrennen. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen von Internetausfällen gilt die Sabotage von Seekabeln als ein Mittel der hybriden Kriegsführung. Als Reaktion darauf investiert die EU 347 Millionen Euro in die Sicherheit von Seekabeln, um die Resilienz gegen Sabotage zu erhöhen.

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(mki)



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Mehr als „Deep Fake“: Entwurf für „Digitale Gewalt“-Gesetz vorgelegt


Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat den seit Wochen erwarteten Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Opfer gegen die Erstellung und Verbreitung von intimen Bildaufnahmen, täuschend echt wirkenden pornografischen Darstellungen aber auch Cyberstalking strafrechtlich besser vorgehen können sollen. Die Durchsetzung von Betroffenenrechten soll aber auch zivilrechtlich einfacher werden. „Nicht die Betroffenen sollen verstummen, sondern die Täter – und digitale Gewalt muss endlich konsequent geahndet werden“, so Hubig zur Vorstellung des Gesetzentwurfes, der nun von Ländern und Verbänden kommentiert werden kann.

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Die jetzt geplanten neuen oder überarbeiteten strafrechtlichen Normen sollen ganz unterschiedliche Sachverhalte regeln, die das Justizministerium unter dem Begriff „Digitale Gewalt“ subsumiert. Mit dem neuen Paragrafen 184k Strafgesetzbuch soll verboten werden, dass intimes Bildmaterial unbefugt hergestellt oder verbreitet wird.

Damit ist ein breiter Begriff gemeint: von heimlichen Bildaufnahmen realer Menschen über die Verbreitung ursprünglich nicht für einen erweiterten Kreis gedachter Aufnahmen bis zu „sexualisierten Deepfakes“. Taten unter dem neuen Paragrafen sollen dabei als Privatklage verfolgt werden können, weshalb Kritiker befürchten, dass dies dazu führen könnte, dass Staatsanwaltschaften so gut wie immer die Verfolgung einstellen würden – und den Betroffenen die Rechtsdurchsetzung obliegen würde.

Mit einem neuen Paragrafen 201b im Strafgesetzbuch soll zudem der neuen KI-Realität Einhalt geboten werden: Es geht um den „mittels Computerprogramms“ erzeugten Anschein „ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“, mit dem das Ansehen eines Lebenden oder Verstorbenen erheblich beschädigt werden könnte. Der Entwurf des Justizministeriums sieht hier vor, dass bis zu zwei Jahre Haft die Folge sein können – in Fällen, in denen Abbildungen etwa von Kindern oder Jugendlichen betroffen sind, können jedoch bereits jetzt schon härtere Strafen greifen.

Mitgeregelt wird zudem das unbefugte Tracking: mit einem neuen §202e im Strafgesetzbuch sollen etwa heimliche Bluetooth- oder GPS-Tracker strafbar werden. Allerdings nur dann, wenn dies „wiederholt oder ständig“ geschieht. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass der Person „schwerer Schaden“ zugefügt wird – was nur selten einfach zu beweisen sein dürfte und im Regelfall nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird.

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Insbesondere im zivilrechtlichen Part gibt es weitere offene Fragen. Anders als im strafrechtlichen Teil müssen Betroffene ihre Rechte erst gegenüber einem Plattformbetreiber geltend machen, um die zugehörige IP-Adresse des mutmaßlichen Schädigers zu erhalten. Mit dieser IP-Adresse wiederum muss der Betroffene sodann eine Auskunft von dem Provider verlangen, dessen IP-Nummernblöcken der Täter zugeordnet ist, um sich anschließend schadlos zu halten. Dabei wird die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber auf Vorrat also vorausgesetzt, bei mehrfach genutzten IP-Adressen – etwa im Mobilfunk üblich – soll der Auskunftsanspruch auch die zugehörige Portnummer herausgeben müssen – zusammen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden. Beides unterliegt dabei dem sogenannten Richtervorbehalt: Der Geschädigte muss bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen – das Verfahren soll dann zu beiden Auskünften nacheinander führen, ohne dass ein zweites Verfahren angestrengt werden muss.

Tatsächlich verbirgt sich in den Regelungen zum Auskunftsanspruch aber sehr viel mehr als der geplante juristische Schutz vor Deep-Fake-Pornografie, Stalking und anderen Handlungen, die unter dem Stichwort „Digitale Gewalt“ primär im Fokus stehen – hauptsächlich und zuletzt aufgrund der Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann, oftmals mit sexueller Komponente. Der nun vorliegende Vorschlag des von Stefanie Hubig geleiteten Hauses umfasst hier viel mehr: Er soll etwa auch im Fall der kaum bekannten Strafnorm in §42 Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden, der unter anderem die absichtliche, massenhafte, unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten unter Strafe stellt. Auch das Recht am eigenen Bild (§22 Kunsturhebergesetz) soll hierfür ausreichen.

Auch die geplante temporäre „Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken“ auf Verlangen eines Geschädigten dürfte noch für viel Diskussionsbedarf sorgen. Zum einen ist die Beschränkung auf „Soziale Netzwerke“ nur für bestimmte Angebote überhaupt angedacht. Zum anderen übersieht die Justizministerin damit, dass die Europarecht- und Rechtsprechung so wie auch die eigene Bundesregierung inzwischen von gemischten Angeboten ausgehen – so müsste einem Konto etwa das Posten in WhatsApp- oder Telegramchanneln verboten werden, die Gruppenfunktion zugleich jedoch unberührt bleiben.

Bei diesen Verfahren sollen sich Betroffene dem Referentenentwurf nach auch von dazu befugten Organisationen vertreten lassen können. Voraussetzung dafür soll sein, dass es sich um zivilgesellschaftliche Organisationen mit unentgeltlichem Aufklärungs- und Beratungsauftrag handeln müsse.

Eine der dafür wohl infrage kommenden übt heute jedoch Kritik: HateAid. Die Organisation fürchtet abschreckend hohe Kosten für die Betroffenen, da diese im Auskunftsverfahren Kosten für Anwälte der Beteiligten sowie Gerichtskosten erst einmal zahlen müssten, um anschließend zu versuchen, diese vom mutmaßlichen Schädiger wieder einzutreiben. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum zwar der Auskunftsanspruch nun in einem zusammengefassten Verfahren bei Gericht durchsetzbar sei, für eine anschließende Entfernung aber ein neues Verfahren angestrengt werden müsse.

Ganz praktische Kritik an den Plänen kam derweil schon vorab vom Deutschen Richterbund. „Solange in vielen chronisch unterbesetzten Staatsanwaltschaften drei Ermittler die Arbeit für vier erledigen müssen und Strafverfahren gerade deshalb immer öfter vorzeitig eingestellt werden müssen, erfüllt die Politik ihr Schutzversprechen an die Betroffenen nicht“, hatte Richterbund-Geschäftsführer Sven Rehben schon vor der heutigen Präsentation des Referententwurfs gewarnt.

Ein anderes Gesetz soll die Richter nicht mehr beschäftigen: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen enthalten eine neue Vorschrift, wie soziale Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen, sofern es keinen EU-Sitz des Unternehmens gibt. Dies war bislang der letzte Grund für das Vorhandensein eines ansonsten entkernten, weil vom Digital Services Act inhaltlich längst überformten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Mit der neuen und weitergehenden Regelung soll das einst von einer schwarz-roten Koalition eingeführte Gesetz daher endgültig abgeschafft werden – zum bereits dritten Mal. Real wird aber wohl auch die geplante neue Vorschrift wenig ändern – denn ohne formale Zustellungsmöglichkeit ist auch die Zustellung einer Feststellung durch die zuständigen Behörden nahezu unmöglich, wie die jahrelange Posse um Telegram gezeigt hat.


(nen)



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