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Datenschutz & Sicherheit

Neues Psychisch-Kranken-Gesetz in NRW: „Schädlich bis gefährlich“


Nordrhein-Westfalen arbeitet an einem neuen Gesetz, das auch den Datenaustausch zu psychisch erkrankten Menschen regeln soll. Dass Informationen über zwangseingewiesene Menschen in manchen Fällen an die Polizei fließen sollen, kritisieren Psychiatrie-Erfahrene ebenso wie sozialpsychiatrische Dienste.

Porträt von Karl-Josef Laumann
Karl-Josef Laumann ist Gesundheitsminister in NRW. – IMAGO / Chris Emil Janßen

Hessen hat schon eins, in Niedersachsen ist es gerade im Landtag, nun hat auch die Regierung in Nordrhein-Westfalen einen Entwurf vorgelegt: Es geht um neue Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer. In denen ist zum Beispiel geregelt, welche Hilfen es für Menschen mit psychischen Erkrankungen geben soll. Aber auch, wann Personen gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen werden können.

Die aktuelle Welle der Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) behandelt noch eine andere Frage: Wann können und müssen etwa Kliniken, sozialpsychiatrische Dienste und Polizei Daten über Menschen austauschen?

Die neue Welle der Psychisch-Kranken-Gesetze

Anlass für diese neuen Regelungen gaben Gewalttaten in den vergangenen Jahren, bei denen Medien nach der Tat schnell über eine mutmaßliche Erkrankung der Täter:innen berichteten. Seitdem arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Früherkennung und Bedrohungsmanagement“ an Vorschlägen, wie verschiedene Stellen Informationen austauschen können.

Geht es nach der schwarz-grünen Landesregierung in NRW, sollen verschiedene Akteure künftig enger und verbindlicher zusammenarbeiten. Das betrifft besonders die regional tätigen sozialpsychiatrischen Dienste, die im Mittelpunkt des Hilfesystems stehen. Sie beraten Menschen in Krisen, machen niedrigschwellige Kontaktangebote, besuchen Menschen auch zu Hause und vermitteln an andere Unterstützungsangebote wie Beratungsstellen. Bislang zählt das PsychKG aus Nordrhein-Westfalen etwa Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen oder Einrichtungen der Suchthilfe zu dem Kreis derer, mit denen die sozialpsychiatrischen Dienste kooperieren sollen.

Im neuen Gesetzentwurf finden sich weitere Institutionen, mit denen künftig Zusammenarbeit angesagt ist. Sie gehören überwiegend nicht zum Gesundheitsbereich: Das sind zum Beispiel Ordnungs- und Polizeibehörden, Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und Ausländerbehörden.

Sicherheitsbehörden haben andere Ziele als sozialpsychiatrische Dienste

Die Landesarbeitsgemeinschaft Sozialpsychiatrischer Dienste Nordrhein-Westfalen sieht das in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisch. Es müsse bedacht werden, „dass die Zielsetzung und die Aufgaben der Kliniken und der Sozialpsychiatrischen Dienste anders zu werten sind als die Aufgaben der Sicherheitsbehörden“,schreibt die Landesarbeitsgemeinschaft. „Eine Vermischung ist zu vermeiden“ und die Zusammenarbeit dürfe auf keinen Fall „zulasten der psychisch kranken Menschen gehen“.

Ebenso kritisch sieht der Verein den geplanten Datenaustausch mit Polizei, Ausländerbehörden und anderen. Ein neuer Paragraf zu Unterbringungen, also unfreiwilligen Einweisungen, sieht in bestimmten Fällen vor, dass andere Behörden informiert werden sollen.

Das soll dem Entwurf zufolge dann eintreten, wenn eine örtliche Polizei selbst an einer Einweisung wegen angenommener Fremdgefährdung beteiligt war. Wird daraufhin eine Zwangsunterbringung beschlossen, soll die entsprechende Polizei informiert werden. Anschließend soll die Polizei selbst prüfen, „ob sie aufgrund des Gefährdungspotentials der untergebrachten Person darüber hinaus zu beteiligen ist“. In solchen Fällen müsste die Klinik die Polizei bei der Entlassung des betroffenen Menschen informieren.

Auch wenn eine wegen Fremdgefährdung eingewiesene Person vorübergehend beurlaubt wird – weil sie beispielsweise für eine Behandlung körperlicher Beschwerden in ein anderes Krankenhaus muss – soll dies der Polizei mitgeteilt werden.

„Auch wenn erfreulicherweise Gefährdungsregister ausgeschlossen werden, so wird hier der Fokus weg von Hilfen und Behandlung hin zu Kontrolle und Erfassung verschoben, was Stigmatisierungseffekte verstärken sowie die erforderliche Behandlungsbereitschaft senken wird“, heißt es in der Stellungnahme.

„Sündenböcke im Namen der Sicherheit gesucht“

Den geplanten Datenaustausch sieht auch Luan Engelns vom Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW „sehr kritisch“ und hält ihn „für schädlich bis gefährlich“. Der Landesverband setzt sich für Selbsthilfe und die Rechte von Menschen mit Psychiatrieerfahrung ein und hat auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf verfasst. Engelns weist darauf hin, dass es schon jetzt Möglichkeiten zum Datenaustausch gebe: „Die Polizei und Psychiatrie haben bereits alle nötigen Rechte, um Gefahren abzuwehren. Es gibt bei akuter Gefahr die Möglichkeit, Daten auszutauschen.“

In der Vergangenheit habe die Polizei Hinweise im Vorfeld jedoch ignoriert, kritisiert Engelns. Nun würden „im Namen der Sicherheit Sündenböcke gesucht und marginalisierte Gruppen überwacht, während Polizei und Psychiatrie mehr Rechte fordern, ohne die vorhandenen so zu nutzen, dass tatsächlich Gewalttaten verhindert werden“.

Da die neuen Paragrafen nicht festlegen, welche Informationen genau zwischen Polizei, Kliniken und anderen fließen sollen, schreibt Engelns: „Es ist völlig unklar, welche Daten gemeldet werden, in welchen Datenbanken diese gespeichert werden und für was die Polizei diese nutzt. Geht es dabei auch um Diagnosen und Behandlungsverläufe? Das sind hochsensible Gesundheitsdaten.“ So würden Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzt und es „wird in der Praxis ein Register ergeben, ohne es Register zu nennen“.

Niemand will ein Register, das Register heißt

Dass der durch CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann geprägte Begriff eines Registers für psychisch erkrankte Gewalttäter:innen vermieden werden soll, macht die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in ihrer Pressemitteilung zum Gesetzentwurf deutlich. „Es werden klare Informationswege beschrieben, aber es ist kein allgemeines Register von psychisch erkrankten Personen mit Gewaltpotential geplant“, heißt es dort.

Zugleich erklärte CDU-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann bei der Vorstellung des Gesetzes: „Die beste Prävention gegen fremdgefährdendes Verhalten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und einem gleichzeitig erhöhten Gewaltpotenzial sind frühzeitige sowie niedrigschwellige Unterstützungsangebote und eine kontinuierliche Behandlung“.

Doch auch ohne den durch massive Kritik unbeliebt gewordenen Begriff bleibt, dass sich der Datenaustausch über psychisch erkrankte Menschen intensivieren soll.

Psychiatrie-Erfahrene kritisieren genau wie medizinische Fachleute, dass dadurch ein falsches Bild entsteht und eine stigmatisierende Verknüpfung psychischer Erkrankungen mit Gewalttätigkeit hergestellt wird. „Menschen mit seelischen Erkrankungen werden pauschal zu potenziellen Sicherheitsrisiken erklärt“, schreibt etwa der SPD-Landtagsabgeordnete und Gesundheitspolitiker Rodion Bakum, der selbst als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gearbeitet hat.

„Das ist fachlich falsch, gesellschaftlich gefährlich und verfassungsrechtlich bedenklich. Seelische Krisen können jede und jeden treffen. Wer Betroffene unter Generalverdacht stellt, schafft keine Sicherheit, sondern verschärft die Gewaltspirale“, so Bakum. Er sieht im Gesetzentwurf eine Verschiebung „weg von Hilfe, hin zu Verdacht“.

Kein pauschales Gewaltrisiko

Von psychisch erkrankten Menschen geht überwiegend kein höheres Gewaltrisiko aus als von Menschen, die als gesund gelten. Während bestimmte Faktoren zu einer höheren Gewaltneigung führen können, etwa Substanzkonsum oder nicht adäquat behandelte bestimmte Symptomatiken wie psychotisches Erleben, spielen bei Gewalttaten in der Regel mehrere Risikoindikatoren zusammen. Die meisten, etwa das Alter und Geschlecht einer Person oder ihr sozio-ökonomischer Status, haben zunächst nichts mit psychiatrischen Diagnosen zu tun. Dementsprechend lassen sich Faktoren für Gewalttaten nicht isoliert betrachten und ebenfalls nicht isoliert beheben.

Die SPD-Fraktion im Landtag NRW, der Bakum angehört, hat Anfang März eigenen Antrag ins Parlament eingebracht, der einen anderen Ansatz zur besseren Versorgung und Gewaltprävention verfolgen will. Der Antrag verweist an mehreren Stellen auf Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN).

Die Fachgesellschaft selbst schreibt in ihren Empfehlungen, dass die ärztliche Schweigepflicht ein „hohes vertrauensbildendes und therapieförderndes Gut“ sei. Sie schlägt vor, Meldepflichten nur für die Information einzuführen, dass eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung beendet wird. Bei den zu informierenden Stellen zählt die DGPPN den sozialpsychiatrischen Dienst, das zuständige Gericht, den weiterbehandelnden Arzt und gegebenenfalls den gesetzlichen Betreuer eines Betroffenen auf.

Weitergehende Informationen dürften im Rahmen eines Melderechts nur an solche Personen weitergegeben werden dürfen, die „selbst der Schweigepflicht unterliegen und die nicht Mitarbeitende einer Sicherheitsbehörde sind“. An Polizeibehörden sollten Informationen nur im Rahmen eines Rechts und nicht einer Pflicht weitergegeben werden können, und auch das nur „nach sorgfältiger ärztlicher Abwägung im begründeten Einzelfall“. Abschließend betont die DGPPN, „dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit sieht, die landesspezifischen Regelungen in den PsychKHGs im Lichte verschärfter Sicherheitsbedingungen zu ändern“, aber eine Harmonisierung sinnvoll findet.

Der Entwurf der Landesregierung in NRW befindet sich aktuell in der Verbändeanhörung, danach soll der Entwurf im Landtag besprochen werden. Das heißt, im Gesetzgebungsprozess können sich die Regelungen noch ändern. Bereits in der parlamentarischen Beratung befindet sich parallel ein PsychKG-Entwurf in Niedersachsen, dort hatte die Landesregierung nach zahlreicher Kritik Regelungen zu geplantem Datenaustausch konkretisiert. Mitte April wird es zum geplanten Gesetz eine Sachverständigenanhörung geben.


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Datenschutz & Sicherheit

Google Drive: Ransomware-Erkennung und Dateiwiederherstellung


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Google hat für Google Drive zwei neue Sicherheitsfunktionen allgemein freigegeben: eine Ransomware-Erkennung und eine massenhafte Dateiwiederherstellung. Nach einer Beta-Phase, die im September 2025 startete, stehen beide Funktionen nun zur Verfügung.

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Die Ransomware-Erkennung arbeitet im Desktop-Client von Drive. Erkennt der Client verdächtige Aktivität, stoppt er automatisch die Synchronisation. Das überarbeitete KI-Modell erkennt dabei laut Google 14-mal mehr Infektionsarten als noch in der Beta-Phase. Der Nutzer sieht eine Warnung auf seinem Rechner und erhält ebenfalls eine E-Mail; der zuständige Administrator bekommt parallel eine E-Mail und einen Alert im Security Center der Admin Console. So soll verhindert werden, dass verschlüsselte Dateien in die Cloud wandern und dort intakte Versionen überschreiben.

Zusätzlich können Nutzer jetzt mehrere Dateien mit einem Schlag auf einen früheren Stand zurücksetzen – etwa auf den Zeitpunkt vor einem Ransomware-Befall. Das erspart das mühsame Wiederherstellen einzelner Dateien und soll laut Googles Ankündigung dafür sorgen, dass Betroffene kein Lösegeld zahlen müssen.

Beide Funktionen sind standardmäßig aktiv. Administratoren können sie in der Admin Console unter den Einstellungen für Drive und Docs auf Ebene einzelner Organisationseinheiten ein- oder ausschalten. Für die vollständige Alert-Funktionalität der Erkennung setzt Google mindestens Version 114 von Drive for Desktop voraus. Bei älteren Versionen pausiert die Synchronisation im Verdachtsfall zwar ebenfalls, die Desktop-Benachrichtigung fehlt jedoch.

Die Dateiwiederherstellung steht allen Google-Workspace-Kunden, Workspace-Individual-Abonnenten und Nutzern mit privatem Google-Konto offen. Die Ransomware-Erkennung beschränkt Google dagegen auf ausgewählte Tarife: Business Standard und Plus, die Enterprise-Editionen Starter, Standard und Plus sowie Education Standard und Plus und Frontline Standard und Plus.

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(fo)



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Auslegungssache 156: Datenschutz-Dauerbrenner Microsoft 365


In Episode 156 des c’t-Datenschutz-Podcasts Auslegungssache widmen sich Redakteur Holger Bleich und heise-Verlagsjustiziar Joerg Heidrich einem Thema, das die Datenschutzwelt umtreibt wie kaum ein anderes: Microsoft 365. Zu Gast ist Kai Korte, Geschäftsführer der lexICT GmbH, Rechtsanwalt für IT- und Datenschutzrecht in Hannover und Lehrbeauftragter an der Hochschule Hannover.

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Zunächst beleuchten die drei eine auffällige aktuelle Entwicklung: Die Zahl der Datenschutzbeschwerden hat sich bei einigen Aufsichtsbehörden nahezu verdoppelt, wie aus den neuen Tätigkeitsberichten hervorgeht. Baden-Württemberg verzeichnete 2025 einen Anstieg von rund 4000 im Jahr 2024 auf über 7600, Hamburg von 2600 auf 4200. Mehrere Behörden führen das auch auf KI-generierte Beschwerden zurück. Betroffene lassen sich offenbar per Chatbot fertige Texte erstellen und schicken diese an die Aufsicht. Die Behörden warnen, dass sie an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.


Kai Korte

Kai Korte

Rechtsanwalt Kai Korte podcastet in der Auslegungssache

Ebenfalls Thema ist ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Auskunftsrecht. Im Fall „Brillen Rottler“ entschied das Gericht, dass bereits ein erster Auskunftsantrag als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann. Ein Mann hatte sich zum Newsletter eines Optikers angemeldet und nur 13 Tage später ein umfassendes Auskunftsersuchen gestellt. Der EuGH setzt allerdings hohe Hürden: Der Verantwortliche muss objektiv nachweisen, dass der Antragsteller gar nicht die Ziele des Datenschutzrechts verfolgt, und er muss zusätzlich eine missbräuchliche Absicht belegen. Korte warnt davor, das Urteil vorschnell zu verallgemeinern, es bleibe ein Ausnahmefall.

Dann steigen die drei ins Hauptthema ein: Microsoft 365. Bleich macht zunächst deutlich, wie komplex das Produktuniversum ist. Hinter dem Namen verbergen sich zahlreiche Einzelprodukte – von Office-Anwendungen bis zu Teams und SharePoint. Die Preise reichen von knapp 11 Euro pro Nutzer und Monat für kleinere Unternehmen bis über 55 Euro im großen Enterprise-Paket. Viele Sicherheitsfunktionen sind nur in den teuren Varianten enthalten und Microsoft verschiebt regelmäßig Features zwischen den Paketen.

Datenschutzrechtlich bleibt Microsoft 365 ein Minenfeld. Zwar nimmt der US-Konzern am Transatlantic Data Privacy Framework teil, was den Datentransfer in die USA formal absichert. Korte weist aber darauf hin, dass der Cloud Act und weitreichende Zugriffsbefugnisse US-amerikanischer Behörden weiterhin problematisch sind. Microsoft sichert vertraglich zu, Daten europäuscher Unternehmen innerhalb der EU zu speichern -– die sogenannte EU Data Boundary. Doch Wartungszugriffe aus den USA sind weiterhin möglich und ein Microsoft-Chefjustiziar räumte öffentlich ein, dass man sich einem US-Herausgabebeschluss kaum widersetzen könnte.

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Verarbeitung von Telemetrie- und Diagnosedaten. Microsoft sammelt im Hintergrund umfangreich Metadaten – Anmeldezeiten, Gesprächsdauern, Teilnehmerlisten, Nutzeraktivitäten. Welche Datenfelder genau erfasst werden und was damit geschieht, bleibt weitgehend intransparent. Der hessische Datenschutzbeauftragte hat Ende 2025 einen Bericht veröffentlicht, der den Einsatz von Microsoft 365 in öffentlichen Stellen unter bestimmten Bedingungen für möglich erklärt. Allerdings hat er sich dabei ausschließlich auf Microsofts eigene Angaben verlassen, ohne die Datenflüsse technisch zu überprüfen.

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Bleich verweist zudem auf Microsofts Zusatzprodukte Sentinel und Purview, mit denen Unternehmen das Verhalten ihrer Mitarbeiter analysieren können – bis hin zur KI-gestützten Erkennung potenzieller Whistleblower oder Datendiebe (hören Sie speziell hierzu die Episode 123 der Auslegungssache). Korte räumt ein, dass Purview ein mächtiges Sicherheitswerkzeug sei, warnt aber vor dem schmalen Grat zwischen legitimer Sicherheitsüberwachung und unzulässigem Profiling von Beschäftigten.

Ob Unternehmen vor dem Einsatz von Microsoft 365 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen, beantwortet Korte differenziert: Die Aufsichtsbehörden fordern das zwar, doch bei kleineren Unternehmen ohne besondere Datenkategorien sei das nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll sei es aber allemal, sich einen Überblick über die verarbeiteten Daten zu verschaffen. Pragmatisch betrachtet könne man Microsoft 365 nutzen, solange man die Risiken kenne und die Konfiguration im Griff habe.

Am Ende bleibt die Frage nach Alternativen. Bleich weist auf Nextcloud-basierte Lösungen hin und kommt zu einem ernüchternden Ergebnis: Für die alltägliche Arbeit in größeren Unternehmen reichen diese Produkte nicht an Microsoft 365 heran. Eine neue Initiative namens „Euro-Office“ von Ionos und Nextcloud soll im Sommer starten, doch ob sie den Rückstand aufholen kann, bleibt abzuwarten.

Korte ergänzt, dass auch das OpenDesk-Projekt für die öffentliche Verwaltung ein Schritt in Richtung digitale Souveränität sei. Die drei sind sich einig: Europäische Alternativen sind dringend nötig, aber noch nicht konkurrenzfähig. Die Abhängigkeit von Microsoft bleibt vorerst bestehen – und damit bleiben auch die datenschutzrechtlichen Bauchschmerzen.

Episode 156:

Hier geht es zu allen bisherigen Folgen:


(hob)



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Datenschutz & Sicherheit

Zivilgesellschaft warnt vor Plänen für KI-Fahndung



Die Pläne der Bundesregierung, die Befugnisse für Sicherheitsbehörden bei der digitalen Fahndung auszuweiten, gefährden Grundrechte. Zu diesem Schluss kommen mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen aus dem Bundesjustiz- und Bundesinnenministerium. „Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre“, heißt es in der Stellungnahme: „Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens.“

Die Organisationen, darunter Amnesty International und der Chaos Computer Club, bemängeln unter anderem das Fehlen eines richterlichen Vorbehalts, die ungenügende Transparenz für Betroffene und unzureichende Dokumentation der Arbeitsweise der KI-Systeme. Es fehlten zudem Einschränkungen bei Form und Umfang der einbezogenen Daten und bei den Analysemethoden. Ferner drohten schwerwiegende Grundrechtseingriffe durch Privatunternehmen.

In der Konsequenz empfiehlt die Stellungnahme die vollständige Rücknahme der Gesetzesentwürfe und stattdessen ein gesetzliches Verbot „biometrischer Massenerkennungssysteme“ sowie verbindliche Regeln zu Transparenz, Kontrolle und Haftung für die algorithmische Datenanalyse.

Wer im Internet zu sehen ist, ist betroffen

Die Bundesregierung will der Polizei erlauben, für die Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung künftig das Internet nach Gesichtern zu durchsuchen. Ein Fahndungsfoto soll dafür mit allen im öffentlichen Internet auffindbaren Gesichtern biometrisch abgeglichen werden können. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) haben sich dazu auf mehrere Gesetzentwürfe geeinigt.

Das Bündnis kritisiert, damit würde de facto die Infrastruktur für eine flächendeckende Verfolgbarkeit der Bevölkerung geschaffen. Der Einsatz von KI-Systeme wie PimEyes oder Clearview AI für die biometrische Fahndung bezeichnet die Stellungnahme als Eingriff „in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Menschen ein, die im Internet Fotos, Videos und andere Inhalte mit biometrischen Merkmalen veröffentlichen, ohne dass diese dafür einen Anlass gegeben hätten“. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sei dies nicht vereinbar.

Selbst Personen, die ohne ihr eigenes Zutun im Hintergrund von öffentlich zugänglichem Bildmaterial auftauchten, drohe so die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten. Indirekt werde damit auch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt: Wer befürchten muss, aufgrund der Teilnahme an einer Versammlung biometrisch erfasst zu werden, verzichte möglicherweise gänzlich – es drohe ein Abschreckungseffekt, der die Wahrnehmung der eigenen Grundrechte verhindere.

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Empirische Daten zeigten zudem, dass insbesondere People of Color häufig zu Unrecht von polizeilichen Maßnahmen betroffen seien. Es drohe damit eine Gefährdung des Diskriminierungsverbots.

KI-Systeme sollen polizeiliche „Super-Datenbank“ schaffen

Ein weiterer Gesetzesentwurf sieht eine automatisierte Datenanalyse mittels KI-Systemen wie Palantir vor. Massenhafte Datenbestände der Bundes- und Landespolizeibehörden sollen dafür zusammengeführt und algorithmisch ausgewertet werden – unabhängig vom Einzelfall. Die Daten von Opfern, Zeug:innen und gänzlich unbeteiligten Personen würden dann Teil derselben „Super-Datenbank“. Das Resultat wären tiefgreifende Persönlichkeitsprofile auf der Basis algorithmisch ausgewerteter massenhafter Datenbestände.

Eine solche Analyse ermögliche Schlussfolgerungen, „die weit über die ursprünglichen Erhebungszwecke der analysierten Daten und auch über das Ziel der eigentlichen Suchanfrage an das Analysesystem hinausgehen“, heißt es in der Stellungnahme: „Solche Systeme sind strukturell fehleranfällig, intransparent und diskriminierungsfördernd. Dies gilt in verstärktem Maße für KI-Systeme, die auch nach Einführung weiterhin selbstlernend sind und in den Entwürfen nicht ausgeschlossen werden.“

Das Vorhaben der Bundesregierung knüpft an die Debatte um das sogenannte Sicherheitspaket im Herbst 2024 an. Die damalige Ampel-Regierung scheiterte mit ihren Plänen, weil den Ländern die geplanten Überwachungsbefugnisse nicht weit genug gingen.

Die Europäische Union verbietet laut KI-Verordnung eigentlich die massenhafte Verarbeitung von Gesichtsbildern zu biometrischen Datenbanken. Die aktuellen Entwürfe der Bundesregierung stellen demnach einen Versuch dar, das EU-Verbot zu umgehen. Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) kritisiert die Gesetzesinitiativen zur Erweiterung digitaler Ermittlungsbefugnisse und kommt dabei ebenfalls zu dem Schluss: „In der vorgesehenen Form sind diese Befugnisse nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Sie gefährden die verfassungsrechtlich geschützten Rechte Unbeteiligter erheblich.“



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